Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Jugendhilfeausschuss
bzw. der Schulausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat der Stadt Rheine beschließt die dieser Vorlage als Anlage beigefügte Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für Kinder in Kindertageseinrichtungen, für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege und in der Primarstufe im Rahmen der „Offenen Ganztagsschule“, der „Schule von acht bis eins“ sowie der „zusätzlichen Betreuung (außerhalb des Offenen Ganztages)“ (Elternbeitragssatzung).
Begründung:
Nach Vorberatungen und Beschlüssen im Jugendhilfeausschuss schlägt die Verwaltung vor, dass die in der Vorlage Nr. 045/16 genannten Eckpunkte
- bereichsübergreifende Geschwisterermäßigung von 2/3 für das 2. Kind und 100% für jedes weitere Kind
- Kopplung der Elternbeiträge im Primarbereich an den zulässigen Höchstbetrag, der durch Runderlass des zuständigen Ministeriums festgelegt wird
- Heraufsetzung der Beitragsfreiheitsgrenze auf 24.000 €
- Einführung einer weiteren Einkommensgrenze bei 96.000 €
- geänderte Beitragsstruktur im Elementarbereich
in die gemeinsame Elternbeitragssatzung übernommen werden:
Neben diesen Änderungen, die in der Vorlage Nr. 045/16 ausführlich erläutert werden, sind noch einige redaktionelle bzw. rechtliche Klarstellungen, die zum Teil auf Hinweisen der örtlichen Rechnungsprüfung beruhen, in die Elternbetragssatzung eingeflossen.
Die beiden bislang eigenständigen Satzungen waren zuletzt in 2013 (Vorlage Nr. 170/13 für den Elementarbereich) und 2015 (Vorlage Nr. 049/15 für den Primarbereich) geändert worden.
Durch die Zusammenführung der beiden eigenständigen Satzungen ist es nicht möglich, eine lesbare Synopse zu erstellen, aus der die jeweiligen Änderungen ablesbar sind. Hilfsweise werden in der nachfolgenden Tabelle alle Änderungen erläutert:
§ 2 Abs. 1 |
Der Elternbegriff wurde
neu gefasst, da die bisherige Formulierung „und rechtlich gleichgestellte
Personen“ im Zweifel auch auf die Lebenspartner ausgedehnt werden könnte. |
§ 3 a Abs. 1 |
Befristeter Anstieg der
Beträge im Elementarbereich um 3,0 % statt 1,5 %. |
§ 3 a Abs. 2 |
Das unterjährige Ende der
Beitragspflicht war bislang nicht vorgesehen. |
§ 3 a Abs. 4 |
Auch Tagespflegepersonen
dürfen ein angemessenes Entgelt für Mahlzeiten verlangen. |
§ 3 b Abs. 1 |
Kopplung der
Elternbeiträge im Primarbereich an den zulässigen
Höchstbetrag. |
§ 4 Abs. 5 |
Neuer Stichtag für die
Meldung der erforderlichen Daten. |
§ 4 Abs. 6 |
Über Ausnahmen kann jetzt die
Schulverwaltung entscheiden. |
§ 5 Abs. 1 |
Klarstellung der
bisherigen Regelung, dass außer den Werbungskosten (§ 2 Abs. 2 EstG) und den
Kinderbetreuungskosten (§ 2 Abs. 5 a S. 2 EstG) keine sonstigen
steuerrechtlichen Tatbestände Anwendung finden, um das Brutto-Einkommen zu verringern. |
§ 5 Abs. 1 |
Aufnahme der gesetzlichen Regelung, dass
300 € des Elterngeldes anrechnungsfrei sind. |
§ 5 Abs. 2 |
Die bisherige
Formulierung zum Aufschlag von 10 % für Beamte und andere wurde juristisch
exakter gefasst. |
§ 5 Abs. 4 |
Bislang muss in jedem Einzelfall
gerechnet werden, ob die Sozialleistungen die erste Einkommenstufe
überschreiten. Bei kinderreichen Familien ist das regelmäßig der Fall, so
dass dann mit viel Verwaltungsaufwand eine Erlassberechnung nach § 90 Abs. 3
SGB VIII durchgeführt werden muss. |
§ 6 Abs. 1 |
Neuregelung der
Geschwisterermäßigung. |
§ 8 Abs. 3 |
Zusätzlicher Hinweis auf
die bestehende gesetzliche Regelung zur Verjährung. |
Anlagen 1 – 3 |
Die neuen
Beitragstabellen. |
Anlagen:
- Elternbeitragssatzung: Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für Kinder in Kindertageseinrichtungen, für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege und in der Primarstufe im Rahmen der „Offenen Ganztagsschule“, der „Schule von acht bis eins“ sowie der „zusätzlichen Betreuung (außerhalb des Offenen Ganztages)“ (Elternbeitragssatzung).
- Elternbeitragssatzung Anlagen: Beitragstabellen ab dem 01.08.2017
- Aktuell gültige Elternbeitragssatzung
für den Elementarbereich
- Aktuell gültige Elternbeitragssatzung
für den Primarbereich