Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Stadtentwicklungsausschuss
"Planung und Umwelt" der Stadt Rheine nimmt die Ausführungen der
Verwaltung zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine, folgenden
Beschluss zu fassen:
Beschluss des
Rates:
Der Rat der Stadt Rheine beschließt gemäß § 141 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), in der zuletzt geänderten Fassung sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachungen vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2015 (GV. NRW S. 496), den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen für die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebietes „Sanierungsgebiet Märchenviertel“ im Bereich des Projektgebietes Soziale Stadt Rheine Dorenkamp.
Die Lage des Untersuchungsbereichs ist aus dem beiliegenden Plan
ablesbar.
(Anlage 1)
Räumliche Abgrenzung in der Gemarkung Rheine-Stadt, Flur 106-108, 113 :
im
Norden durch die nördliche
Grenze der Mittelstraße bis zur
Parkstraße
durch die
westliche Grenze der Parkstraße bis zur
Pappelstraße
durch die nördliche Grenze der Pappelstraße
im Osten durch die westliche Grenze des Flurstücks 488
durch die südöstliche
Grenze des Flurstücks 629
durch die nördliche Grenze des Flurstücks 645
durch die östliche Grenze der Hauenhorster Straße
im Süden durch die südliche Grenze der Edith-Stein-Straße weiter
durch die westliche Grenze der Catenhorner Straße und
durch die südliche Grenze der Bühnertstraße
im Westen durch die westliche Grenze der Flurstücke 52, 53 und 77 zwischen Mittelstraße und Bühnertstraße
Begründung:
Das vorliegende Integrierte Handlungskonzept (IHK) zur Sozialen Stadt Rheine Dorenkamp beinhaltet das Teilprojekt “Vorbereitende Sanierungsuntersuchung Quartier Märchenviertel“. In der Stadtteilanalyse des IHK wird das Quartier Märchenviertel wie folgt beschrieben:
Das Quartier Märchenviertel ist geprägt durch eine sehr dichte aber sehr heterogene Bebauung. Die vielbefahrene Catenhorner Straße bildet eine Barriere zum übrigen Stadtteil. Zum heutigen Zeitpunkt wird diese separierte Lage durch die bestehende Damloup Kaserne verstärkt. Die Bautypen sind gemischt von Einfamilienhäusern über Reihenhäuser bis hin zu Mehrfamilienhäusern in Zeilenbauweise. Der Zustand der Immobilien variiert, wobei jedoch insgesamt Sanierungsstau und vor allem fehlende Freiraumqualitäten zu einer geringen Wohnqualität beitragen. Das Nebeneinander von einzelnen gepflegten und aufgewerteten Eigentumsparzellen mit weiten, mindergenutzten Abstandsflächen führt insgesamt zu einem diffusen und unklaren Raumgefüge.
Aufgrund der vorgenannten Defizite wird angeregt, speziell für dieses Quartier vertiefende vorbereitende Untersuchungen (VU) gemäß § 141 BauGB durchzuführen (vgl. „Integriertes Handlungskonzept“, Maßnahmenkonzept, Kapitel 6.1.10, Seite 102 – 103), um damit prüfen zu können, inwieweit die förmliche Festlegung als Sanierungsgebiet gemäß § 142 BauGB für dieses Quartier ein ziel- führender Ansatz ist oder nicht.
Auch die vorliegende „Teilraumanalyse Wohnen – Rheine Dorenkamp“, kommt zu diesem Ergebnis. Dort heißt es zum „Märchenviertel“: „Aufgrund des städtebaulichen Erneuerungsbedarfes und der sehr heterogenen Eigentümerstruktur ist im Kontext des Programms Soziale Stadt die vorbereitende Sanierungsuntersuchung und ggf. die Erstellung einer technischen Machbarkeitsstudie einzuleiten, die die Sinnhaftigkeit/Notwendigkeit und den Zuschnitt einer förmlichen Festlegung als Sanierungsgebiet für die notwendige städtebaulich/bauliche Weiterentwicklung zentraler Bereiche des Gebietes prüft“ (vgl. Kapitel 5.3.5, Seite 82).
Um mit den vorgenannten Grundempfehlungen genauer umzugehen bzw. welche Empfehlungen zum weiteren Vorgehen in Sachen „Sanierungsgebiet Märchenviertel“ bezüglich auf ein mögliches Sanierungsverfahren gemäß §§ 136-164 BauGB gegeben werden können, wurde am 9.2.2016 ein Workshop mit Vertretern der Stadt Rheine, der TBR, des Stadtteil-Managements Dorenkamp und Herrn Dr. Dransfeld vom Institut für Bodenmanagement (IBoMa) durchgeführt.
Der Gutachter bestätigt, dass ausreichende Erkenntnisse vorliegen, um für das Quartier vorbereitende Untersuchungen einzuleiten.
Herr Dr. Dransfeld
hat nach diesem Workshop (einschl. Ortsbesichtigung) eine gutachterlicher Stellungnahme (Anlage 2) mit
folgenden Empfehlungen verfasst:
1. Vor einer förmlichen Festlegung eines Sanierungsgebietes nach § 142 BauGB ist zwingend eine vorbereitende Untersuchung (VU) nach §141 BauGB durchzuführen. Gegenstand der VU ist es, Beurteilungsgrundlagen über die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung der Sanierung im Gebiet „Märchenviertel“ zu erlangen.
- Die räumliche Abgrenzung der VU-Gebiete sollte sich auf das „Märchenviertel“ und
die „Damloup-Kaserne“
beziehen.
Die bislang
im IHK
gewählte
Abgrenzung
ist in
den Randbereichen
anzupassen, weil nicht stimmig.
- Für die
Durchführung der VU ist erfahrungsgemäß ein Zeitraum von bis zu 1 Jahr
einzukalkulieren.
- Die VU beinhaltet eine intensive Beteiligung aller Betroffenen (§ 137 BauGB) und öffentlichen Aufgabenträger (§ 139 BauGB).
Die Ergebnisse der vorbereitenden Untersuchungen sollen dem Rat der Stadt dazu dienen, eine Entscheidung zu treffen, ob das Gebiet förmlich als Sanierungsgebiet nach § 142 BauGB festgesetzt werden kann oder ob ggf. ein anderes Durchführungsinstrument nach dem besonderen Städtebaurecht zu Einsatz kommen kann.
- Die eventuelle förmliche Festlegung als Sanierungsgebiet als Ergebnis der vorbereitenden Untersuchungen bedarf später einer besonderen Sanierungssatzung.
Die Verwaltung
schlägt vor, den Empfehlungen des Gutachters zu folgen.
Exkurs:
Städtebauliche
Sanierungsmaßnahmen (§ 136 ff BauGB) sind Maßnahmen, durch die ein Gebiet zur
Behebung städtebaulicher Missstände wesentlich verbessert oder umgestaltet
wird. Stellt sich nach den Ergebnissen der vorbereitenden Untersuchungen
heraus, dass entsprechende Missstände vorliegen, kann die Gemeinde ein Gebiet,
in dem eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme durchgeführt werden soll, als
Sanierungsgebiet festlegen.
Ein
Sanierungsgebiet ist ein klar abgegrenztes Gebiet, in dem eine Gemeinde eine
„Städtebauliche Sanierungsmaßnahme“ durchführt. Hierzu beschließt die Gemeinde
eine förmliche Sanierungssatzung (§ 142 BauGB).
Die Abgrenzung des
Sanierungsgebietes ist so zu wählen, dass sich die Sanierung zweckmäßig
durchführen lässt. Bestimmend für die Zweckmäßigkeit sind u.a. die in der
Planung festgelegten Ziele und Maßnahmen (die Planung wird nach den vorbereitenden
Untersuchungen erstellt).
Für die
Durchführung der Sanierung in einem Sanierungsgebiet gibt es zwei unterschiedliche
Verfahrensarten, die sich vor allem in der Intensität, mit der die Gemeinde auf
die Entwicklung der Bodenpreise, auf den Bodenverkehr und auf tatsächliche
Veränderungen im Sanierungsgebiet Einfluss nimmt, unterscheiden. Man
differenziert zwischen dem umfassenden (klassischen) Sanierungsverfahren und
dem vereinfachten Sanierungsverfahren. Die Wahl der Gemeinde zwischen den Verfahren
ist keine Ermessensentscheidung, sondern es ist das Verfahren anzuwenden, das
für den Einzelfall rechtlich erforderlich ist. Durch die Festlegung eines Sanierungsgebietes
kommen in diesem Gebiet verschiedene Instrumentarien gem. BauGB zur Anwendung,
um die Umsetzung der Ziele und des Zwecks der Sanierung sowie deren
Durchführung zu sichern.
Die Gemeinde hat
nach der förmlichen Festlegung eines Sanierungsgebietes für eine zügige
Durchführung der Sanierung zu sorgen. Hierbei besteht für die Gemeinde i.d.R.
auch die Chance, Städtebaufördermittel in Anspruch zu nehmen. Die Planungs-,
Ordnungs- und Baumaßnahmen sind von der Gemeinde möglichst zeitsparend
aufeinander abzustimmen. Hierdurch sollen die Beschränkungen für das
Grundeigentum möglichst gering gehalten werden. Allerdings können die Grundeigentümer
auch steuerliche Vorteile geltend machen und i.d.R. auch von Wertsteigerungen
profitieren.