I. Änderungsbeschluss
II. Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit
III. Offenlegungsbeschluss
VORBEMERKUNG / KURZERLÄUTERUNG:
Im Rahmen der
Neuorganisation der Stellplatzanlage am eec – Neubau Parkhaus – hat sich die
Notwendigkeit ergeben, die Zu- und Abfahrt zur Gesamtstellplatzanlage neu zu
gestalten. Die zurzeit in der Örtlichkeit gegenwärtig als Zu- und Abfahrt
genutzte Fläche ist eine provisorisch angelegte Anbindung während der Bauphase
des Parkhauses. Die planungsrechtlich gesicherte Andienung kann während der
Bauphase des Parkhauses nicht genutzt werden.
Um die Andienung des
eec zu optimieren, ist beabsichtigt, die Zu- und Abfahrt räumlich zu trennen.
Dabei soll die provisorische Ein- und Ausfahrt zukünftig nur als Einfahrt
dienen. Der Ausfahrtbereich wird in südlicher Richtung verschoben. Diese Ausfahrt
nimmt eine bereits im rechtsverbindlichen Bebauungsplan enthaltene Ein- und
Ausfahrtsmöglichkeit auf. Die Ausfahrt mündet auf die Schotthockstraße, die
gegenwärtig als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet ist. Über die
Schotthockstraße wird der ausfließende Verkehr an die Lingener Straße angebunden
und von hier über das übrige Straßennetz abgeleitet.
Der Teil der
Schotthockstraße, der als Verbindung zwischen der Lingener Straße im Osten und
der Schotthockstraße im Westen entlang der Ostseite des eec verläuft, ist
gegenwärtig im Bebauungsplan Nr. 220, Teil B als Grünfläche/Parkanlage
überplant. Hier ist eine Überplanung als öffentliche Verkehrsfläche notwendig,
die jedoch den in der Örtlichkeit vorhandenen Zustand aufnimmt.
Die im Bebauungsplan
Nr. 220 enthaltene öffentliche Verkehrsfläche zur Andienung der
Stellplatzanlage des eec wird zugunsten einer öffentlichen Grünfläche mit
integriertem Fuß- und Radweg überplant.
Der Antragsteller
hat ein privates Ingenieurbüro mit der Erarbeitung der zeichnerischen
Darstellung und der Begründung zur 4. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes
Nr. 220 beauftragt. Auch die notwendigen Gutachten sind direkt vom
Antragsteller beauftragt worden. Die Stadt Rheine erhebt deshalb nur noch die
Verfahrenskosten/Veröffentlichung.
Alle weiteren wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zu der Bebauungsplanänderung (Anlage 3) und den textlichen Festsetzungen (Anlage 4) zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt sind.
Ausschnitte aus dem Vorentwurf der Bebauungsplanänderung liegen ebenfalls bei (Anlagen 1 und 2; Alt-Neu-Gegenüberstellung). Der schalltechnische Bericht ist als Anlage 5, der Artenschutzbeitrag als Anlage 6 und die Verkehrsuntersuchung als Anlage 7 beigefügt.
BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNG:
I. Änderungsbeschluss
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine beschließt gemäß § 1 Abs. 8 BauGB den Bebauungsplan Nr. 220, Kennwort: "Ems-Einkaufszentrum", der Stadt Rheine im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB zu ändern und zu ergänzen.
Der räumliche Geltungsbereich dieser Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:
im Norden: durch die südliche Grenze des Flurstücks 1159, durch die nördliche Grenze des Flurstücks 714, durch eine Verlängerung der nördlichen Grenze des Flurstücks 714 in östlicher Richtung bis zum Flurstück 903,
im Osten: durch die westliche Grenze der Flurstücke 903, 171, 170, 169, 168 und 167 (tlw.),
im Süden: durch eine Verlängerung der östlichen Grenze des Flurstücks 1065 in östlicher Richtung bis zur westlichen Grenze des Flurstücks 167, durch die nördliche Grenze der Flurstücke 1065 und 859, durch eine Verlängerung der westlichen Grenze des Flurstücks 859 in westlicher Richtung bis zur östlichen Grenze des Flurstücks 11,
im Westen: durch die östliche Grenze der Flurstücke 11(tlw.) und 1156 (tlw.).
Sämtliche Flurstücke befinden sich in der Flur 169, Gemarkung Rheine Stadt. Der räumliche Geltungsbereich ist im Änderungsplan geometrisch eindeutig festgelegt.
II. Beschluss
zur Beteiligung der Öffentlichkeit
Durch diese Änderung des Bauleitplanes werden die Grundzüge der Planung nicht berührt.
Zudem wird die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet. Außerdem bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) und europäische Vogelschutzgebiete).
Mit der Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen kann diese Bauleitplanänderung im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt werden.
Demnach erfolgt keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB (Öffentlichkeit) und § 4 Abs. 1 BauGB (Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange). Ebenfalls wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 BauGB und § 10 Abs. 4 BauGB sowie von der Überwachung planbedingter Umweltauswirkungen abgesehen.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt durch Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durch Einholung von Stellungnahmen nach § 4 Abs. 2 BauGB.
III. Offenlegungsbeschluss
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB der Entwurf der 4. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 220, Kennwort: "Ems-Einkaufszentrum", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen ist.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Gegen diese Bauleitplanänderung ist ein Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der o.g. Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.