Betreff
Satzung über die Benutzungs- und Gebührenordnung der Stadtbibliothek
Vorlage
250/16
Aktenzeichen
II-2-ang
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Schulausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat beschließt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 die nachfolgende Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbibliothek Rheine.

 

 

Satzung

 

über die Benutzungs- und Gebührenordnung

der Stadtbibliothek Rheine

vom ___________

 

 

 

Aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496), hat der Rat der Stadt Rheine durch Beschluss vom 27. September 2016 die folgende Satzung über die Benutzungs- und Gebührenordnung der Stadtbibliothek erlassen:

 

 

§ 1

Zweck der Stadtbibliothek

 

Die Stadtbibliothek ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Rheine. Sie eröffnet den Zugang zu Büchern, Medien und Informationen zur allgemeinen, schulischen, beruflichen und kulturellen Bildung sowie zur Gestaltung der Freizeit. In ihren Räumlichkeiten bietet sie vielfältige Möglichkeiten für Einzelpersonen und Gruppen zum Lesen und Lernen und stellt dafür die erforderliche Infrastruktur zur Verfügung.

 

 

§ 2

Rechtscharakter des Benutzungsverhältnisses

 

Zwischen der Bibliothek und den Benutzerinnen und Benutzern wird ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis begründet.

 

 

§ 3

Benutzerkreis

 

(1) Natürliche Personen sind im Rahmen dieser Satzung und des geltenden Rechts berechtigt, die Stadtbibliothek zu benutzen.

 

(2) Juristische Personen, Personenvereinigungen, Bildungsinstitute und Dienststellen können Kooperationsverträge abschließen, um im Rahmen dieser Satzung, des geltenden Rechts und entsprechender Gebührenerhebung Bibliotheksdienstleistungen in Anspruch zu nehmen.

 

(3) Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ist die Einverständniserklärung eines/einer Erziehungsberechtigten erforderlich.

 

(4) Wer erheblich oder wiederholt gegen die Satzung der Stadtbibliothek verstößt, kann von der Benutzung zeitweise oder dauernd ausgeschlossen werden. Alle Verpflichtungen, die aufgrund dieser Satzung entstanden sind, bleiben nach dem Ausschluss bestehen.

 

 

§ 4

Zulassung

 

(1) Die Zulassung ist persönlich unter Vorlage eines Personalausweises zu beantragen.

 

(2) Minderjährige haben eine schriftliche Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters oder Vertreterin vorzulegen. Dieser hat sich gleichzeitig für den Schadensfall und hinsichtlich anfallender Gebühren zur Begleichung zu verpflichten.

 

(3) Wer zur Entleihung zugelassen ist, erhält einen Benutzerausweis. Der Ausweis bleibt im Eigentum der Stadtbibliothek. Er ist nicht übertragbar. Er ist bei Ausgabe, Verlängerung und Rückgabe von Medien vorzulegen. Der Benutzerausweis ist mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt aufzubewahren. Ein Verlust des Ausweises ist der Stadtbibliothek unverzüglich zu melden.

 

(4) Jeder Wohnungswechsel ist der Stadtbibliothek mitzuteilen.

 

(5) Mit der Unterschrift erkennt die Benutzerin/der Benutzer bzw. Erziehungsberechtigte die Benutzungsordnung an und stimmt der elektronischen Speicherung seiner Daten zur Abwicklung des Ausleihverfahrens und zu statistischen Zwecken zu.

 

(6) Juristische Personen, Personenvereinigungen, Bildungsinstitute und Dienststellen können die Stadtbibliothek durch von ihnen schriftlich bevollmächtigte natürliche Personen nutzen. Mit der Unterschrift des Bevollmächtigten nach § 4 Abs. 5 und 7 dieser Satzung gilt die Kenntnisnahme der Satzung auch mit Wirkung für die Institution als bestätigt.

 

(7) Mit Betreten der Bibliothek wird die Benutzungsordnung anerkannt.

 

 

§ 5

Öffnungszeiten

 

Die Öffnungszeiten werden durch Aushang in der Stadtbibliothek bekannt gegeben.

 

 

§ 6

Leihgut

 

(1) Gegen Vorlage des Benutzungsausweises werden Bücher, Zeitschriften, Zeitungen, Ton- und Bildträger, elektronische Medien, Spiele und Karten ausgeliehen. Präsenzbestände werden nicht verliehen.

 

(2) Die Zahl der Entleihungen wird von der Stadtbibliothek grundsätzlich begrenzt. Weitere Ausleihbeschränkungen bleiben vorbehalten.

 

(3) Ausgeliehene Medien können durch andere Benutzerinnen und Benutzer vorbestellt werden. Die Interessenten werden schriftlich benachrichtigt, sobald das Medium zur Verfügung steht. Das Medium wird 5 Tage reserviert.

 

(4) Bücher und Zeitschriftenaufsätze, die nicht im Bestand der Stadtbibliothek vorhanden sind, können durch den auswärtigen Leihverkehr nach der Leihverkehrsordnung für die deutschen Bibliotheken beschafft werden. Es erfolgt eine Benachrichtigung, wenn die im Leihverkehr bestellte Literatur eingetroffen ist.

 

 

§ 7

Leihfristen

 

(1) Die Leihfrist beträgt 28 Tage.

 

(2) Auf das Ende der Leihfrist wird durch einen Quittungsbeleg, der den Rückgabetermin nennt, hingewiesen.

 

(3) Die Leihfrist kann bis zu zweimal um jeweils 28 Tage verlängert werden. Anträge sind vor Ablauf der Leihfrist zu stellen. Die Verlängerung kann vor Ort unter Vorlage des Bibliotheksausweises, telefonisch unter Nennung der Ausweisnummer und des Geburtsdatums oder passwortgeschützt per Internet erfolgen. Die Verlängerung der Leihfrist kann für bestimmte Werke grundsätzlich ausgeschlossen werden. Vorgemerkte Medien können nicht verlängert werden.

 

 

§ 8

Internetnutzung

 

(1) Jeder angemeldete Benutzer/jede angemeldete Benutzerin hat das Recht, den Internetzugang zu nutzen.

 

(2) Die Zeitbegrenzung der Internetnutzung wird durch Aushang bekannt gegeben.

 

 

§ 9

Rechte und Pflichten

 

(1) Jede Person hat das Recht, die in der Benutzungsordnung genannten Leistungen der Stadtbibliothek in Anspruch zu nehmen.

 

(2) Innerhalb der Bibliothek können alle öffentlich zugänglichen Studien- und Arbeitsmöglichkeiten einschließlich der technischen Infrastruktur genutzt und der Auskunftsdienst in Anspruch genommen werden.

 

(3) Es besteht kein Anspruch auf die ständige Verfügbarkeit der technischen Infrastruktur. Die Bibliothek kann die Nutzungsdauer beschränken.

 

(4) Bücher und Medien können entliehen werden. Über das Internet eröffnet die Bibliothek die Möglichkeit des Zugriffs auf Datenbanken und des zeitlich begrenzten Herunterladens elektronischer Bücher und Medien.

 

(5) Bei Einsatz des Bibliotheksausweises oder der Ausweisnummer zur Identifizierung an Selbstbedienungsplätzen ist dafür zu sorgen, dass der Vorgang ordnungsgemäß beendet wird. Die Bibliothek haftet nicht für Schäden, die durch ein nicht ordnungsgemäß geschlossenes Kundenkonto entstehen.

 

(6) Die Benutzerin/Der Benutzer ist verpflichtet, das Bibliotheksgut sorgfältig zu behandeln. Eintragungen, Unterstreichungen und sonstige Veränderungen sind untersagt.

 

(7) Verlust und festgestellte Mängel sind unverzüglich anzuzeigen. Es ist untersagt, Beschädigungen selbst zu beheben oder beheben zu lassen.

 

(8) Eine Weitergabe entliehener Medien an andere Personen ist nicht statthaft.

 

(9) Änderungen und Manipulationen an den Computern und deren Softwarekonfigurationen sind untersagt. Hierdurch entstandene Schäden sind zu ersetzen.

 

(10) Die gezielte Suche im Internet nach menschenverachtender, jugendgefährdender und/oder pornografischer Informationen ist nicht gestattet. Personen, die hiergegen verstoßen bzw. geltende Rechtsvorschriften missachten, können von der Nutzung ausgeschlossen werden.

 

(11) Bei allen Formen der Benutzung sind die urheberrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Bei Verletzungen des Urheberrechts haftet die benutzende Person.

 

(12) Jede Person hat sich nach Betreten der Bibliothek so zu verhalten, dass andere Personen nicht gestört oder in der Benutzung der Bibliothek beeinträchtigt werden. Es ist nicht gestattet, in der Stadtbibliothek zu rauchen, zu trinken oder zu essen. Tiere dürfen nicht in die Bibliothek gebracht werden.

 

(13) Alle Medien sind elektronisch gesichert. Diebstahl und Diebstahlversuch werden in jedem Fall angezeigt und haben den Ausschluss von der Bibliotheksnutzung zur Folge. Die bezahlte Benutzungsgebühr verfällt.

 

(14) Das Hausrecht nimmt die Bibliotheksleiterin oder beauftragte Personen wahr. Den Anweisungen ist Folge zu leisten.

 

 

§ 10

Haftung

 

(1) Für den Verlust oder die Beschädigung ausgeliehener Bücher und Medien einschließlich Verpackungsmaterial ist Schadensersatz in Geld zu leisten. Dies gilt auch dann, wenn die entleihende Person kein Verschulden trifft. Die entleihende Person haftet auch für Schäden, die der Stadtbibliothek durch unzulässige Weitergabe an Dritte oder durch den Missbrauch des Ausweises entstehen, sofern der Ausweisverlust nicht gemeldet wurde. Die Zahlung von Versäumnisgebühren gem. § 13 dieser Satzung bleibt davon unberührt.

 

(2) Die Bibliothek haftet nicht für Schäden, die infolge der Nutzung der Bücher und Medien, der technischen Geräte und des Internets – hier auch durch Übertragung persönlicher Daten - entstanden sind.

 

§ 11

Benutzungsgebühren

 

(1) Die Benutzungsgebühr für Erwachsene beträgt für einen Zeitraum von 12 Monaten 20,00 € oder für einen Zeitraum von 3 Monaten 6,00 €.

 

(2) Von der Benutzungsgebühr befreit sind Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.

 

(3) Gegen Vorlage des Familienpasses der Stadt Rheine wird ein Rabatt auf die Jahresgebühr gewährt. Die Höhe des Rabatts wird durch Aushang bekannt gegeben.

 

(4) Gegen Vorlage einer Bescheinigung erhalten Empfängerinnen und Empfänger von Sozialleistungen nach dem Sozialgesetzbuch II, dem Sozialgesetzbuch XII oder dem Asylbewerberleistungsgesetz eine Gebührenermäßigung von 50 % auf die Jahresgebühr der Stadtbibliothek.

 

(5) Natürlichen Personen, die an dem Gebühreneinzugsverfahren der Stadtbibliothek teilnehmen wird eine Ermäßigung von 10 % auf die Jahresgebühr gewährt.

 

 

§ 12

Weitere Gebühren

 

(1) Für das Vorbestellen eines Mediums beträgt die Bearbeitungsgebühr 1,00 €.

 

(2) Für die Beschaffung von Büchern und Zeitschriftenkopien im Rahmen des Leihverkehrs der Deutschen Bibliotheken und des Regionalen Leihrings Nordrhein-Westfalen beträgt die Bearbeitungsgebühr je Bestellschein 4,00 €. Die Gebühr wird mit Abgabe des Leihverkehrsantrages fällig.

 

(3) Die Schutzgebühr für im Rahmen des Leihverkehrs gelieferte Kopien beträgt je 10 Seiten 0,50 €.

 

(4) Für das Ausstellen eines Ersatzausweises bei Verlust oder Beschädigung wird eine Bearbeitungsgebühr von 5,00 € erhoben.

 

(5) Für die Reparatur beschädigter Medien und im Fall eines Medienersatzes entsteht eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 3,00 €.

 

(6) Für die Internetnutzung an den Geräten der Stadtbibliothek werden für jede halbe Stunde Gebühren in Höhe von 0,50 € berechnet.

 

 

§ 13

Mahn- und Säumnisgebühren

 

(1) Für die verspätete Rückgabe von Medien wird eine Versäumnisgebühr erhoben, die ohne vorherige Anmahnung zu zahlen ist. Sie beträgt je Medium

in der ersten Überziehungswoche 0,50 € und für jede weitere angefangene Woche 1,00 €.

 

(2) Ist der Rückgabetermin um mehr als 7 Tage überzogen, erfolgt eine schriftliche Erinnerung. Wird einer Erinnerung nicht innerhalb von 7 Tagen Folge geleistet, so wird noch zweimal schriftlich an die Abgabe erinnert.

 

(3) Erinnerungen sind gebührenpflichtig. Für die erste Erinnerung wird eine Gebühr von 1,00 € erhoben, für die zweite eine Gebühr von 2,00 € und für die dritte eine Gebühr von 4,50 €.

 

(4) Aufforderungen zur Rückgabe gelten auch dann als zugegangen, wenn sie an die letzte von dem Benutzer/ der Benutzerin mitgeteilte Anschrift abgesandt wurden, aber als unzustellbar zurückkommen.

 

(5) Wenn ein Medium nicht spätestens 6 Wochen nach der ersten Erinnerung zurückgebracht wird, werden das Medium sowie die aufgelaufenen Gebühren durch die Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde gebührenpflichtig eingezogen.

 

 

§14

Ausnahmen

 

Von den Bestimmungen dieser Satzung kann die Stadtbibliothek in begründeten Einzelfällen und sofern kein öffentliches Interesse entgegensteht, auf Antrag Ausnahmen zulassen. Mit juristischen Personen, Personenvereinigungen, Bildungsinstituten und Dienststellen können Abweichungen von den Bestimmungen der Satzung im Rahmen der Kooperationsvereinbarungen geregelt werden.

 

 

§ 15

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 1. Oktober 2014 außer Kraft.

 


Begründung:

 

Mit der Vorlage 161/16 hat der Schulausschuss in seiner Sitzung am 15. Juni 2016 die Verwaltung beauftragt, die Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbibliothek zu überarbeiten und höhere Nutzungsgebühren ab Januar 2017 festzusetzen. Die geplante Gebührenstruktur wurde in der Vorlage 161/16 vorgestellt.

Über die reine Anpassung der Nutzungsgebühren und die Einführung eines Gebühreneinzugsverfahrens mit entsprechender Rabattierung des Jahresbeitrages hinaus ist eine Konkretisierung und Aktualisierung der Satzung vorgenommen und eingearbeitet worden. So ist u. a. die Schließung von Kooperationsvereinbarungen mit Institutionen geregelt und in den Vorschlag zur Neufassung eingearbeitet worden.

 

Durch die Gebührenerhöhung werden in den Jahren 2017 und 2018 Mehrerträge in Höhe von jeweils 25.000 TEUR, für die Jahre 2019 ff. in Höhe von jeweils 30.000 € erwartet.

 

Die Veränderungen bzw. Neuerungen ergeben sich aus der Gegenüberstellung der als Anlage 1 beigefügten Synopse.


Anlagen:

 

Anlage 1: Synopse der Satzung über die Benutzungs- und Gebührenordnung der Stadtbibliothek