Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Bauausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgende Satzung zu beschließen:
Satzung über die
Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt
Rheine (Erschließungsbeitragssatzung)
vom_______.
Der Rat der Stadt Rheine hat aufgrund der §§ 7 Abs.1
und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2015 (GV NRW S. 496) in Verbindung mit
§ 132 und § 133 Absatz 3 Satz 5 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. September 2015 (BGBl. I S. 1722), am 27. September 2016
folgende Erschließungsbeitragssatzung beschlossen:
§ 1
Erhebung von
Erschließungsbeiträgen
Die Stadt erhebt zur Deckung
ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für die erstmalige Herstellung von
Erschließungsanlagen Erschließungsbeiträge nach Maßgabe der §§ 127 ff. des
Baugesetzbuchs (BauGB) und dieser Satzung.
§ 2
Art und
Umfang der
Erschließungsanlagen
(1)
Beitragsfähig
ist der Erschließungsaufwand für:
1. die
öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze (§ 127 Abs. 2 Nr. 1
BauGB) in
bis zu einer Breite von
a) Wohngebieten,
Dorf-, Misch-, Ferienhaus- und Campingplatzgebieten 24,0 m
bei einseitiger Bebaubarkeit 18,0
m
b) Kern-,
Gewerbe-, Industrie- und sonstigen
Sondergebieten
30,0 m
c) Wochenendhaus- und
Dauerkleingartengebieten 7,0 m
d) Kleinsiedlungsgebieten
10,0 m
bei einseitiger Bebaubarkeit 8,5 m
2. die
öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen
nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (§ 127 Abs. 2 Nr. 2
BauGB) bis zu einer Breite von 6 m,
3. die nicht
zum Anbau bestimmten, zur Erschließung der Baugebiete notwendigen Sammelstraßen
innerhalb der Baugebiete (§ 127 Abs. 2 Nr. 3 BauGB) bis zu einer Breite von 27
m,
4. Parkflächen
und Grünanlagen (§ 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB),
a) soweit sie
Bestandteil der in Nummer 1 bis Nummer 3 genannten Verkehrsanlagen sind
(unselbstständige Parkflächen und Grünanlagen), bis zu einer weiteren Breite
von jeweils 5 m,
b) soweit sie
nicht Bestandteil der in Nummer 1 bis Nummer 3 genannten Verkehrsanlagen, aber
nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung
notwendig sind (selbstständige Parkflächen und Grünanlagen), jeweils bis zu 15
vom Hundert aller im Abrechnungsgebiet (§ 6) liegenden Grundstücksflächen
5. Anlagen zum
Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes (§ 127 Abs. 2 Nr. 5 BauGB) bis zu dem in einer
ergänzenden Satzung gemäß § 12 zu regelnden Umfang.
(2) Werden durch eine
Erschließungsanlage im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 unterschiedliche Baugebiete
erschlossen, gilt die größte Breite. Endet sie als Sackgasse, vergrößern sich
für den Bereich der Wendeanlage die in Absatz 1 genannten Breiten um 50 vom
Hundert, mindestens aber um 10 m. Entsprechendes gilt für den Bereich der
Einmündung in andere oder der Kreuzung mit anderen Anlagen.
(3) Die in Absatz 1 Nummern 1
und 3 genannten Breiten umfassen Fahr- und Standspuren, Rad- und Gehwege,
Schrammborde und Sicherheitsstreifen, nicht aber unselbstständige Parkflächen
und Grünanlagen; die in Absatz 1 Nummer 2 genannte Breite umfasst nicht unselbstständige
Grünanlagen. Die Breiten sind Durchschnittsbreiten und umfassen nicht die zu
den Erschließungsanlagen gehörenden und zu ihrer Herstellung notwendigen
Böschungen und Stützmauern sowie die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von
Bundes-, Landes- und Kreisstraßen in der Breite ihrer anschließenden freien
Strecken.
§ 3
Umfang des
beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
(1) Zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand gehören
insbesondere die Kosten für
a) den
Erwerb der Grundflächen für Erschließungsanlagen,
b) die
Freilegung der Grundflächen für Erschließungsanlagen,
c) die
erstmalige Herstellung des Straßen- oder Wegekörpers einschließlich des
Unterbaus, der Befestigung der Oberfläche sowie notwendiger Erhöhungen oder
Vertiefungen,
d) die
Herstellung der
aa) Rinnen und Randsteine,
bb) Gehwege,
cc) Radwege,
dd) kombinierten Geh- und Radwege,
ee) Mischflächen (§ 10 Satz 2),
ff) Seiten-, Trenn-, Rand- und
Sicherheitsstreifen,
gg) Beleuchtungseinrichtungen,
hh) Entwässerungseinrichtungen der
Erschließungsanlagen,
ii) Böschungen, Schutz- und Stützmauern
e) den
Anschluss an andere Erschließungsanlagen,
f) die
Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen,
g) die
Herstellung der Parkflächen,
h) die
Herstellung der Grünanlagen
i) die
Herstellung der Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen
im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
j) die
Fremdfinanzierung,
k) die
Herstellung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wegen Eingriffs beitragsfähiger
Maßnahmen in Natur und Landschaft,
l) die
Beauftragung Dritter mit der Planung und Bauleitung.
(2)
Der Erschließungsaufwand umfasst auch
a) den
Wert der von der Stadt aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt
der Bereitstellung, im Fall einer erschließungsbeitragspflichtigen Zuteilung im
Sinne des § 57 Satz 4 BauGB und des § 58 Absatz 1 Satz 1 BauGB auch den Wert
nach § 68 Absatz 1 Nummer 4 BauGB,
b) die
Kosten, die für die Teile der Fahrbahn einer Ortsdurchfahrt einer Bundes-,
Land- oder Kreisstraße entstehen, die über die Breite der anschließenden freien
Strecken hinausgehen,
c) den Wert der
Sachleistungen der Stadt sowie der vom Personal der Stadt erbrachten Werk- und
Dienstleistungen für die Freilegung und technische Herstellung der Erschließungsanlage.
§ 4
Ermittlung
des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
(1) Der beitragsfähige
Erschließungsaufwand (§ 2 und § 3) wird nach den tatsächlichen Kosten
ermittelt.
(2) Der beitragsfähige
Erschließungsaufwand wird für die einzelne Erschließungsanlage ermittelt. Die Stadt
kann abweichend davon den beitragsfähigen Erschließungsaufwand für bestimmte
Abschnitte einer Erschließungsanlage oder für mehrere Anlagen, die für die Erschließung
der Grundstücke eine Einheit bilden, ermitteln.
§ 5
Anteil der
Stadt
am beitragsfähigen Erschließungsaufwand
Von dem ermittelten
beitragsfähigen Erschließungsaufwand trägt die Stadt 10 vom Hundert.
§ 6
Abrechnungsgebiet
Die von einer Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke bilden das
Abrechnungsgebiet (berücksichtigungspflichtige Grundstücke). Wird ein Abschnitt
einer Erschließungsanlage oder werden die eine Erschließungseinheit bildenden
Erschließungsanlagen gemeinsam abgerechnet, so bilden die von diesem Abschnitt
oder diesen Erschließungsanlagen erschlossenen Grundstücke das
Abrechnungsgebiet. In Fällen der Eigentümeridentität von Anlieger- und
Hinterliegergrundstück zählen gefangene Hinterliegergrundstücke in der Regel zu
den erschlossenen Grundstücken, nicht gefangene Hinterliegergrundstücke dagegen
in der Regel nicht; gefangen ist ein Hinterliegergrundstück, wenn es
ausschließlich über das Anliegergrundstück eine Verbindung zum städtischen
Verkehrsnetz hat.
§ 7
Verteilung
des umlagefähigen Erschließungsaufwandes
(1) Der nach § 4 ermittelte Erschließungsaufwand wird nach Abzug des
Anteils der Stadt (§ 5) auf die Grundstücke des Abrechnungsgebietes (§ 6)
verteilt. Die Verteilung des Aufwands auf diese Grundstücke erfolgt im
Verhältnis der Nutzflächen, die sich für diese Grundstücke aus der
Vervielfachung der Grundstücksfläche mit den nach § 8 maßgeblichen Nutzungsfaktoren
ergeben.
(2) Als Grundstücksfläche gilt grundsätzlich die gesamte Fläche des
Buchgrundstücks. Abweichend davon gilt als Grundstücksfläche
1. bei Grundstücken,
die teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder einer Satzung nach §
34 Absatz 4 BauGB und mit der Restfläche im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen,
die Teilfläche im Geltungsbereich des Bebauungsplans oder der Satzung nach § 34
Absatz 4 BauGB,
2. bei
Grundstücken, die nicht unter Absatz 3 fallen, für die weder ein Bebauungsplan
noch eine Satzung nach § 34 Absatz 4 BauGB besteht und die teilweise innerhalb
des unbeplanten Innenbereichs (§ 34 BauGB) und mit der Restfläche im
Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, die Fläche zwischen der Erschließungsanlage
und einer Linie, die im gleichmäßigen Abstand von 30 m dazu verläuft,
3. bei
Grundstücken, die über die sich nach Nummer 1 und Nummer 2 ergebenden Grenzen
hinaus bebaut oder gewerblich genutzt sind, die Fläche zwischen der
Erschließungsanlage und einer Linie, die im gleichmäßigen Abstand verläuft, der
der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung entspricht.
(3) Bei
Grundstücken, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder einer Satzung
nach § 34 Abs. 4 Nummern 2 und 3 BauGB nicht baulich oder gewerblich, sondern
nur in vergleichbarer Weise nutzbar sind (z.B. als Friedhöfe, Sport- und
Festplätze, Freibäder, Dauerkleingärten) oder innerhalb des unbeplanten
Innenbereichs (§ 34 BauGB) so genutzt werden, gilt als Grundstücksfläche die
gesamte Fläche des Buchgrundstücks.
§ 8
Nutzungsfaktoren
(1) Der maßgebliche Nutzungsfaktor bei berücksichtigungspflichtigen
Grundstücken, die baulich oder gewerblich nutzbar sind, wird durch die Zahl der
Vollgeschosse bestimmt. Dabei gelten als Vollgeschoss alle Geschosse, die nach §
2 Abs. 5 BauO NRW Vollgeschosse sind. Besteht im Einzelfall wegen der
Besonderheiten des Bauwerks in ihm kein Vollgeschoss, so werden bei gewerblich
oder industriell genutzten Grundstücken je vollendete 3,50 m und bei allen in
anderer Weise baulich genutzten Grundstücken je vollendete 2,80 m Höhe des Bauwerks
(Traufhöhe) als ein Vollgeschoss gerechnet. Kirchengebäude werden stets als
eingeschossige Gebäude behandelt.
(2) Der Nutzungsfaktor beträgt bei einem Vollgeschoss 1,0 und erhöht
sich je weiteres Vollgeschoss um 0,25.
(3) Als Zahl der Vollgeschosse gilt jeweils bezogen auf die in § 7
Absatz 2 bestimmten Flächen
1. bei Grundstücken, die ganz oder teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplans
oder einer Satzung nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummern 2 und 3 BauGB liegen,
a) die festgesetzte
höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse;
b) für die statt
der Zahl der Vollgeschosse die Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt ist, in
Kern-, Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten im Sinne von § 11 Absatz 3
BauNVO die durch 3,5 und in allen anderen Baugebieten die durch 2,80 geteilte
höchstzulässige Gebäudehöhe, wobei bei Bruchzahlen bis 0,49 abgerundet und bei
Bruchzahlen ab 0,5 auf ganze Zahlen aufgerundet wird;
c) für die weder
die Zahl der Vollgeschosse noch die Höhe der baulichen Anlagen, sondern nur
eine Baumassenzahl festgesetzt ist, die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl,
wobei bei einer Bruchzahl bis 0,49 abgerundet und bei einer Bruchzahl ab 0,5
auf ganze Zahlen aufgerundet wird;
d) auf denen nur
Garagen, Stellplätze, Parkhäuser oder Tiefgaragenanlagen errichtet werden
dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoss je Nutzungsebene;
e) für die
gewerbliche Nutzung ohne Bebauung oder mit einer untergeordneten baulichen
Nutzungsmöglichkeit festgesetzt ist, die Zahl von einem Vollgeschoss;
f) für die
industrielle Nutzung ohne Bebauung oder mit einer untergeordneten baulichen
Nutzungsmöglichkeit festgesetzt ist, die Zahl von zwei Vollgeschossen;
g) für die weder
die Zahl der Vollgeschosse noch die Höhe der baulichen Anlagen oder die
Baumassenzahl bestimmt ist, der in der näheren Umgebung überwiegend festgesetzte
oder tatsächlich vorhandene (§ 34 BauGB) Berechnungswert nach Buchst. a bis c;
2. bei Grundstücken, auf denen die Zahl
der Vollgeschosse nach Nummer 1 Buchst. a bzw. Buchst. d bis g oder die Höhe
der baulichen Anlagen bzw. die Baumassenzahl nach Nummer 1 Buchst. b bzw.
Buchst. c überschritten wird, die tatsächlich vorhandene Zahl der Vollgeschosse
bzw. die sich nach der tatsächlich vorhandenen Bebauung ergebenden
Berechnungswerte nach Nummer 1 Buchst. b bzw. Buchst. c;
3. bei Grundstücken, für die kein Bebauungsplan besteht und eine Satzung
nach § 34 Absatz 4 BauGB keine Festsetzungen der in Nummer 1 bezeichneten Art
enthält, die aber ganz oder teilweise innerhalb des unbeplanten Innenbereichs
(§ 34 Abs. 1 BauGB) liegen, wenn sie
a) bebaut sind,
die höchste Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse,
b) unbebaut sind, die Zahl der in der
näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse.
(4) Der sich aus Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 ergebende
Nutzungsfaktor wird vervielfacht mit
1. 1,5, wenn das
Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden (§ 34 BauGB) oder durch
Bebauungsplan ausgewiesenen Wohngebiets (§ 3, § 4 und § 4a BauNVO), Dorfgebiets
(§ 5 BauNVO), Mischgebiets (§ 6 BauNVO) oder Sondergebiets im Sinne von § 10
BauNVO oder ohne ausdrückliche Gebietsfestsetzung innerhalb eines Bebauungsplangebiets
zu mehr als einem Drittel gewerblich oder in einer der gewerblichen Nutzung
ähnlichen Weise (z. B. Verwaltungs-, Schul-, Post- und Bahnhofsgebäude, Praxen
für freie Berufe, Kindertagesstätten) genutzt wird. Ob ein Grundstück in dieser
Weise genutzt wird, bestimmt sich nach dem Verhältnis, in dem die Nutzungen der
tatsächlichen Geschossflächen zueinander stehen; hat die gewerbliche Nutzung
des Gebäudes nur untergeordnete Bedeutung und bezieht sie sich überwiegend auf
die Grundstücksfläche (z.B. Fuhrunternehmen, Betriebe mit großen Lagerflächen
u.a.), ist anstelle der Geschossflächen von den Grundstücksflächen auszugehen;
2. 2,0, wenn
das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden (§ 34 BauGB) oder durch
Bebauungsplan ausgewiesenen Kerngebiets (§ 7 BauNVO), Gewerbegebiets (§ 8
BauNVO), Industriegebiets (§ 9 BauNVO) oder Sondergebiets im Sinne von § 11 BauNVO
liegt.
Bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands für
selbständige Grünanlagen (§ 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB) findet eine Erhöhung nach
Satz 1 nicht statt. Im Fall von Satz 1 Nummer 2 ist der Nutzungsfaktor
stattdessen um 50 vom Hundert zu ermäßigen.
(5) Bei berücksichtigungspflichtigen Grundstücken, die nicht baulich
oder gewerblich, sondern nur in vergleichbarer Weise nutzbar sind oder
innerhalb des unbeplanten Innenbereichs so genutzt werden (§ 7 Abs. 3), beträgt
der Nutzungsfaktor 0,5.
§ 9
Mehrfach
erschlossene Grundstücke
(1) Grundstücke, die durch mehrere, nicht zur
gemeinsamen Aufwandsermittlung nach § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB
zusammengefasste beitragsfähige
Erschließungsanlagen im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 1 BauGB erschlossen
werden, sind zu jeder dieser Anlagen beitragspflichtig.
(2) Sind solche Grundstücke nach den
Festsetzungen eines Bebauungsplanes nur für Wohnzwecke bestimmt oder werden sie
außerhalb von Bebauungsplangebieten nur für Wohnzwecke genutzt, so wird die zu
berücksichtigende Nutzfläche (§ 7 Abs. 1 Satz 2) zu Lasten der übrigen
Beitragspflichtigen bei jeder der beitragsfähigen Erschließungsanlagen nur zu 60
% in Ansatz gebracht.
(3) Die vorstehende Ermäßigungsregelung gilt
nicht, wenn für das Grundstück § 8 Absatz
4 Satz 1 anzuwenden ist.
(4) Werden Grundstücke durch öffentliche, aus rechtlichen oder tatsächlichen
Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen innerhalb der
Baugebiete (§
127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) oder durch Grünanlagen (§ 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB)
mehrfach erschlossen, so wird die zu berücksichtigende Nutzfläche (§ 7 Abs. 1
Satz 2) bei der Abrechnung jeder dieser
Erschließungsanlagen nur zu zwei Dritteln in Ansatz gebracht.
§ 10
Kostenspaltung
Der Erschließungsbeitrag kann
für
1. den
Grunderwerb,
2. die
Freilegung,
3. die
Fahrbahnen,
4. die Radwege
(zusammen oder einzeln),
5. die Gehwege
(zusammen oder einzeln),
6. die
kombinierten Geh- und Radwege (zusammen oder einzeln),
7. die
unselbständigen Parkflächen,
8. die
unselbständigen Grünanlagen,
9. die
Mischflächen,
10. die Entwässerungseinrichtungen,
11. die
Beleuchtungseinrichtungen
gesondert und in beliebiger
Reihenfolge erhoben werden. Mischflächen im Sinne von Nummer 9 sind solche
Flächen, die innerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funktionen der in den
Nummern 3 bis 8 genannten Teileinrichtungen miteinander kombinieren und bei der
Gliederung der Erschließungsanlage ganz oder teilweise auf eine
Funktionstrennung verzichten.
§ 11
Merkmale der
endgültigen Herstellung von Erschließungsanlagen
(1) Die öffentlichen zum
Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB), die
öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen
nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (§ 127 Abs. 2 Nr. 2
BauGB), die Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete (§ 127 Abs. 2 Nr. 3 BauGB)
und die Parkflächen (§ 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB) sind endgültig hergestellt, wenn
a) ihre Flächen
im Eigentum der Stadt stehen und
b) sie über
Entwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen verfügen.
Die flächenmäßigen
Bestandteile ergeben sich aus dem Bauprogramm.
(2) Die flächenmäßigen
Bestandteile dieser Erschließungsanlagen sind endgültig hergestellt, wenn
a) Fahrbahnen,
Gehwege, Radwege sowie kombinierte Rad- und Gehwege eine Befestigung auf
tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten oder Pflaster
aufweisen; die Decke kann auch aus einem ähnlichen Material neuzeitlicher
Bauweise bestehen;
b) unselbständige
und selbständige Parkflächen eine Befestigung auf tragfähigem Unterbau mit
einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten, Pflaster oder Rasengittersteinen
aufweisen; die Decke kann auch aus einem ähnlichen Material neuzeitlicher
Bauweise bestehen;
c) unselbständige
Grünanlagen gärtnerisch gestaltet sind;
d) Mischflächen
in den befestigten Teilen entsprechend Buchst. a hergestellt und die unbefestigten
Teile gemäß Buchst. c gestaltet sind. Fahrbahnen und Parkflächen sind gegenüber
Gehwegen, Radwegen sowie kombinierten Geh- und Radwegen durch Randsteine,
Plasterzeilen oder ähnliche bautechnische Einrichtungen abzugrenzen.
(3) Endgültig hergestellt sind
a) Entwässerungseinrichtungen, wenn die Straßenrinnen,
die Straßeneinläufe oder die sonst zur Ableitung des Straßenoberflächenwassers
erforderlichen Einrichtungen
b) Beleuchtungseinrichtungen, wenn eine der Größe der
Erschließungsanlage und den örtlichen Verhältnissen angepasste Anzahl von
Beleuchtungskörpern
betriebsfertig angelegt sind.
(4) Selbständige Grünanlagen
(§ 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB) sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen im
Eigentum der Gemeinde stehen und gärtnerisch gestaltet sind.
§ 12
Immissionsschutzanlagen
Bei Anlagen zum Schutz von
Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes (§ 127 Abs. 2 Nr. 5 BauGB) werden Umfang, Merkmale
der endgültigen Herstellung und die Verteilung des beitragsfähigen
Erschließungsaufwands durch ergänzende Satzung im Einzelfall geregelt.
§ 13
Entstehen
der sachlichen Beitragspflichten
(1) Die sachlichen
Beitragspflichten entstehen mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage,
im Falle der Abschnittsbildung mit der endgültigen Herstellung des Abschnitts
und des Abschnittsbildungsbeschlusses, im Falle der Erschließungseinheit mit
der endgültigen Herstellung aller die Einheit bildenden Erschließungsanlagen
und des rechtzeitigen Zusammenfassungsbeschlusses.
(2) In den Fällen der
Kostenspaltung entstehen die sachlichen Beitragspflichten mit Abschluss der
Maßnahme, deren Aufwand durch den Teilbeitrag gedeckt werden soll, und der
Anordnung der Kostenspaltung.
(3) Im Fall des § 128 Absatz
1 Satz 1 Nummer 3 BauGB entstehen die sachlichen Beitragspflichten mit der
Übernahme durch die Stadt.
§ 14
Vorausleistungen
Für Grundstücke, für die eine
Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können
Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrags
erhoben werden.
§ 15
Beitragspflichtiger
(1) Beitragspflichtig ist
derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer
des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist
der Erbbauberechtigte an Stelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere
Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum
sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem
Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
(2) Der Beitrag ruht als
öffentliche Last auf dem Grundstück, im Fall von Absatz 1 Satz 2 auf dem
Erbbaurecht, im Fall von Absatz 1 Satz 3 auf dem Wohnungs- oder dem
Teileigentum.
§ 16
Beitragsbescheid
und Fälligkeit
(1) Die nach dieser Satzung
zu erhebenden Beiträge und Vorausleistungen werden durch schriftlichen Bescheid
festgesetzt.
(2) Die festgesetzten Beiträge und Vorausleistungen
werden einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheids fällig.
§ 17
Ablösung des
Erschließungsbeitrages
(1) In Fällen, in denen die
sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden ist, kann die Ablösung des
Erschließungsbeitrags durch Vertrag vereinbart werden. Der Ablösebetrag bestimmt
sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrags. Dabei ist der
entstehende Erschließungsaufwand anhand von Kostenvoranschlägen oder, falls
noch nicht vorhanden, anhand der Kosten vergleichbarer Anlagen zu veranschlagen
und nach den Vorschriften dieser Satzung auf die durch die Erschließungsanlage
erschlossenen Grundstücke zu verteilen.
(2) Ein Rechtsanspruch auf
Ablösung besteht nicht. Durch die Zahlung des Ablösebetrags wird die
Beitragspflicht abgegolten.
(3) Ein Ablösungsvertrag wird
unwirksam, wenn sich im Rahmen einer Beitragsabrechnung ergibt, dass der auf
das betroffene Grundstück entfallende Erschließungsbeitrag das Doppelte oder
mehr als das Doppelte bzw. die Hälfte oder weniger als die Hälfte des vereinbarten
Ablösebetrages ausmacht. In einem solchen Fall ist durch schriftlichen Bescheid
der Erschließungsbeitrag unter Anrechnung des gezahlten Ablösebetrags
anzufordern oder die Differenz zwischen gezahltem Ablösebetrag und
Erschließungsbeitrag zu erstatten.
§ 18
Entscheidung
durch den Bürgermeister
Die Entscheidung über eine
Abrechnung im Wege einer Abschnittsbildung und einer Kostenspaltung sowie eine
Erhebung von Vorausleistungen und den Abschluss von Ablösungsverträgen wird mit
Blick auf eine einzelne Erschließungsanlage auf den Bürgermeister übertragen.
§ 19
Übergangsregelung
Für
Ausbaumaßnahmen, für die bis zum Erlass dieser Satzung Vorausleistungsbescheide
erteilt wurden, gelten die Vorschriften der Erschließungsbeitragssatzung vom
22. Dezember 1975 in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 02. April 1992.
§ 20
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.
Januar 2017 in Kraft.
Begründung:
Die Stadt Rheine hat 1975 die Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen erlassen. Diese Satzung wurde letztmalig mit der 8. Änderungssatzung vom 2. April 1992 geändert. Inzwischen hat sich durch die aktuelle Rechtsprechung die Notwendigkeit ergeben, diese Satzung zu ändern bzw. zu erneuern. In der Vorlage 203/15 „Satzung der Stadt Rheine über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen“ des Bauausschusses vom 18.06.2015 wurde angekündigt, dass neben der Straßenbaubeitragssatzung auch die Erschließungsbeitragssatzung überarbeitet werden soll. Fast zeitgleich wurde eine mehrtägige Fortbildung in Zusammenarbeit mit dem Städte- und Gemeindebund NRW für Juni 2016 angekündigt, bei der neue Mustersatzungen für die Erhebung von Erschließungs- und Straßenbaubeiträgen erarbeitet werden sollten. Deshalb erfolgt erst mit dieser Vorlage der Vorschlag der Verwaltung, eine neue Erschließungsbeitragssatzung zu erlassen.
Bei der o. g. Fortbildung trafen sich im Rahmen der Beitragstage in Bad Honnef ca. 160 Verantwortliche und Sachbearbeiter aus über 100 Städten und Gemeinden, fast ausschließlich aus NRW. Begleitet wurde diese Veranstaltung durch den Städte- und Gemeindebund NRW und führende Richter und Rechtsanwälte aus dem Beitragsrecht. Hauptthema war – wie angekündigt - die Erarbeitung von neuen Mustersatzungen für die Erhebung von Erschließungs- und Straßenbaubeiträgen unter Zugrundelegung der aktuellen Rechtsprechung. Diese neuen Mustersatzungen liegen mit Erläuterungen inzwischen vor. Bezüglich der neuen Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Rheine wird auf die Vorlage 255/16 – die ebenfalls in der Sitzung des Bauausschusses am 15.09.2016 behandelt wird - verwiesen.
Die neue „Mustersatzung“ diente als Vorlage für die noch zu beschließende neue Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Rheine. Zusätzlich wurden – wie in der Rechtsprechung gefordert - besondere örtliche Gegebenheiten berücksichtigt.
Einzelheiten sind bei den einzelnen §§ erläutert.
Folgende wesentliche inhaltliche Änderungen neben der Änderung der Reihenfolge der einzelnen §§ sieht die neue Satzung vor:
§ 2 Art und Umfang der Erschließungsanlagen
In diesem § ist u. a. geregelt, welche maximalen Ausbaubreiten der
öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze beitragsfähig sind.
Wird über diese Breiten hinaus ausgebaut, trägt die Stadt die Kosten der
Überbreite zu 100 %.
Die anrechenbaren Breiten der bisherigen Satzung werden aufgrund der neuen technischen Anforderungen nach Rücksprache mit den Verkehrsplanern der TBR in der neuen Satzung durch die Werte der Mustersatzung ersetzt. Die abrechenbaren Ausbaubreiten werden durch das Bauprogramm im Bauausschuss beschlossen.
Finanzielle Auswirkungen für die Stadt Rheine:
Nur bei Ausbaubreiten zwischen der bisher abrechenbaren Breite und der zukünftig abrechenbaren Breite entsteht Beitragspflicht und entlastet den Haushalt der Stadt Rheine. Dies wird jedoch nur in Ausnahmefällen eintreten.
§ 7 Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwandes
In diesem § ist u. a. geregelt, welche Grundstücksfläche bei der Berechnung der Beitragshöhe berücksichtigt wird.
Durch die Neuregelung werden Grundstücksflächen im unbeplanten Innenbereich den Grundstücksflächen im beplanten Bereich gleichgestellt. Grundsätzlich wird daher in beiden Fällen die gesamte Grundstücksfläche bei der Berechnung der Beiträge berücksichtigt.
Grundstücke, die sich insgesamt im Außenbereich befinden, sind nach wie vor nicht beitragspflichtig.
Bei Beitragsabrechnungen gibt es aber auch
Grundstücke, die teilweise im Innen- bzw. Außenbereich liegen. Erfahrungsgemäß
sind diese Grundstücke besonders groß. Eine Berücksichtigung der gesamten
Grundstücksfläche bei der Beitragsberechnung wäre ungerecht, weil der von dem
Grundstück ausgehende Erschließungsvorteil in keinem Verhältnis zur
Grundstücksgröße stehen würde. Um eine Vergleichbarkeit mit den „normalen“
Grundstücken im Innenbereich herzustellen gibt es das Instrument der
Tiefenbegrenzung. Dies bedeutet, dass die Grundstücksfläche nur bis zu der
Tiefe berücksichtigt werden darf wie bei den durchschnittlichen
Grundstückstiefen der Grundstücke, die im Innenbereich liegen. Die durchschnittliche Grundstückstiefe im
Innenbereich ist aktuell im Juli 2016 durch Mitarbeiter/innen der Bauverwaltung
für das Stadtgebiet Rheine in einem aufwendigen Verfahren neu ermittelt und
auch dokumentiert worden. Aufgrund dieses Ergebnisses muss die bisher
angenommene und seit vielen Jahren angewendete Tiefenbegrenzung von 35 Meter
auf 30 Meter reduziert werden.
Finanzielle Auswirkungen für die Stadt Rheine:
Keine Mehrbelastung des städtischen Haushaltes. Führt zu einer gerechteren Verteilung des von den Beitragspflichtigen zu tragenden Anteils am Erschließungsaufwand.
§ 8 Nutzungsfaktoren
In diesem § wird die unterschiedliche Nutzung der
Grundstücke berücksichtigt.
Der Nutzungsfaktor wird durch die Zahl der
Vollgeschosse bestimmt. Es erfolgt - wie bisher - eine Staffelung der Faktoren
nach der Zahl der Vollgeschosse. Beginnend mit dem Faktor 1,0 bei einem
Vollgeschoss erhöht sich dieser zukünftig je Vollgeschoss linear um 0,25, der
auch empfohlen wird.
Ferner wird durch die Regelung in diesem § die unterschiedliche Art der Nutzung berücksichtigt. Wer die öffentliche Verkehrseinrichtung stärker in Anspruch nimmt, soll auch einen höheren Beitrag leisten. Dem wird Rechnung getragen, indem – wie bisher auch - ein Artzuschlag erhoben wird.
Dieser Artzuschlag kam zur Anwendung, wenn das
jeweilige Grundstück überwiegend gewerblich genutzt wurde. Aus der
Praxis und der Rechtsprechung hat sich ergeben, dass diese Regelung zu
Ungerechtigkeiten führt. Häufig liegt die gewerbliche Nutzung z. B. bei
Arztpraxen, Verkaufsräumen in Wohngebieten etwas unter 50%, die Inanspruchnahme
der öffentlichen Verkehrseinrichtung aber deutlich höher als bei einer normalen
Wohnnutzung. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, wird künftig bereits bei mehr
als einem Drittel gewerblicher Nutzung ein Zuschlag erhoben und führt dazu,
dass eine höhere Anzahl an Grundstücken mit einem Artzuschlag belegt wird,
wodurch die Wohngrundstücke entlastet werden.
Der ermittelte Nutzungsfaktor wird bei den Gewerbegrundstücken mit 1,5 bzw. 2,0 vervielfacht – während in der vorherigen Regelung der jeweilige Vomhundertsatz um 30 % erhöht wurde.
Finanzielle Auswirkungen für die Stadt Rheine:
Keine Mehrbelastung des städtischen Haushaltes. Führt zu einer gerechteren Verteilung des von den Beitragspflichtigen zu tragenden Anteils am Erschließungsaufwand.
§ 9 Mehrfach erschlossene Grundstücke
Wird ein Grundstück durch mehrere gleichartige beitragsfähige
Erschließungsanlagen erschlossen, werden grundsätzlich für jede dieser Anlagen Beiträge
fällig. Der Satzungsgeber kann (muss aber nicht) unter Berücksichtigung des
Gleichheitssatzes eine Vergünstigung gewähren. Das geht zwangsläufig zu Lasten
der übrigen Beitragspflichtigen, ist aber gleichwohl üblich und rechtfertigt
sich aus der Überlegung, dass die zweite (oder mehrfache) Erschließung
erfahrungsgemäß nur einen geringeren als den doppelten (oder mehrfachen) Erschließungsvorteil
vermittelt.
In der bisherigen Satzung wurden 50 % Ermäßigung gewährt. Die Verwaltung empfiehlt eine moderate Anpassung aufgrund der praktischen Erfahrungen mit den örtlichen Besonderheiten (neu 40% Ermäßigung), die nur unwesentlich von der Empfehlung der Mustersatzung (33,34 % Ermäßigung) abweicht.
Finanzielle Auswirkungen für die Stadt Rheine:
Keine Mehrbelastung des städtischen Haushaltes. Führt zu einer gerechteren Verteilung des von den Beitragspflichtigen zu tragenden Anteils am Erschließungsaufwand.
§ 10 Kostenspaltung
In der Aufzählung der einzelnen Teileinrichtungen, für die im Wege der Kostenspaltung Beiträge erhoben werden können, wurden die kombinierten Geh- und Radwege und die Mischflächen ergänzt.
Bislang hat der Rat die Anwendung der Kostenspaltung beschlossen. Die Entscheidungsbefugnisse sollen in § 18 neu geregelt und dadurch dem Bürgermeister übertragen werden.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine!
§ 11 Merkmale der endgültigen Herstellung
von Erschließungsanlagen
Die Merkmale der endgültigen Herstellung von Erschließungsanlagen wurden im bisherigen § 9 Abs. 1 genau festgelegt. Sobald von diesen Standardmerkmalen abgewichen werden sollte, war eine sog. Abweichungssatzung erforderlich.
Beispiel: Bisher musste für die Beitragsabrechnung eine Änderungssatzung erlassen werden, wenn der Ausbau einer Straße in einem Siedlungsgebiet als Mischfläche vorgesehen war.
Zukünftig reicht es aus, wenn der Bauausschuss ein entsprechendes Bauprogramm beschließt.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
§ 18 Entscheidung durch den Bürgermeister
Eine solche Regelung wird aufgrund der aktuellen Rechtsprechung dringend
empfohlen. Diese Übertragung bedeutet allerdings nicht, dass der Bürgermeister
die jeweilige Entscheidung selbst treffen müsste; insoweit reicht es aus, wenn
die Entscheidung von einer nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung
vertretungsberechtigten Person gefasst wird.
Eine
derartige Regelung bestand bisher nicht. Eine Anpassung der Zuständigkeitsordnung
für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Rheine ist dazu erforderlich.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Fazit:
Insgesamt ist festzuhalten, dass die neue Satzung - abgesehen von der Möglichkeit die § 2 bietet - keine finanziellen Auswirkungen für die Stadt Rheine hat.
Sie wird der aktuellen Rechtsprechung angepasst und führt zu einer gerechteren Verteilung des von den Beitragspflichtigen zu tragenden Anteils am Erschließungsaufwand.
Hinweis:
Genauere Begründungen/Ausführungen sind unter den Erläuterungen der betroffenen §§ der neuen Satzung aufgeführt.
Anlagen:
Anlage 1: Synopse