Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Rat der Stadt Rheine beschließt, von der Übergangsregelung des § 27 Abs. 22 UStG Gebrauch zu machen und beauftragt die Verwaltung, eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Finanzamt abzugeben.
Begründung:
Grundzüge der
neuen Rechtslage
Anders als bisher in § 2 Abs. 3 UStG a.F. knüpft das Gesetz für die
Umsatzbesteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts künftig
nicht mehr an das Körperschaftssteuerrecht an. Insbesondere der Bezug zu
Betrieben gewerblicher Art („BgA“) entfällt.
Stattdessen nimmt § 2b Abs. 1 UStG juristische Personen des öffentlichen
Rechts – soweit die Stadt keine Katalogtätigkeit nach Abs. 4 ausübt – unter
bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich vom Unternehmerbegriff (und damit von
der Umsatzsteuerbarkeit) aus. Dies gilt, soweit die Stadt Tätigkeiten ausübt,
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die ihr im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen
(auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten Zölle, Gebühren, Beiträge
oder sonstige Abgaben erhebt),
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und sofern eine Steuerfreiheit nicht zu größeren
Wettbewerbsverzerrungen führen würde.
Wann größere Wettbewerbsverzerrungen u. a. nicht vorliegen, wird – nicht
abschließend („insbesondere“) – in § 2 b Abs. 2 und 3 UStG geregelt. Abs. 3
betrifft dabei Fälle von interkommunaler Zusammenarbeit bzw.
Beistandsleistungen.
Da die Neuregelung mit einer Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe
operiert, sind zum jetzigen Zeitpunkt auch nach gewissenhafter Gesetzeslektüre
interpretatorische Unschärfen kaum zu vermeiden. Größere Klarheit für die Auslegung
des § 2b UStG soll ein BMF-Schreiben bringen, dessen Erscheinen für die
zweite Jahreshälfte 2016 angekündigt wurde. Ein genauer Zeitpunkt hierfür ist
aktuell nicht bekannt.
Bereits jetzt deuten die Gesetzesmaterialien allerdings klar darauf hin,
dass künftig sämtliche auf
privatrechtlicher Grundlage ausgeübte Tätigkeiten von vornherein als umsatzsteuerbar
angesehen werden, die Steuerbefreiung des § 2b UStG mithin nur auf Tätigkeiten
Anwendung finden kann, die auf öffentlich-rechtlicher Grundlage verrichtet
werden.
Übergangsregelung
Bis zum Ende des laufenden Jahres hat die Stadt Rheine die Wahl, ob sie
bereits zum 01.01.2017 zur Geltung des neuen § 2b UStG übergehen oder bis
spätestens zum 31.12.2020 die bisherige Rechtslage weiterhin in Anspruch nehmen
will. Im letzteren Falle muss die Stadt jedoch aktiv werden. Nach § 27 Abs. 22
S. 3 UStG muss dem Finanzamt gegenüber erklärt werden, dass die bisherige
Regelung des § 2 Abs. 3 UStG für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor
dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin angewendet werden soll
(sog. Optionserklärung). Die Erklärung ist bis zum 31.12.2016 abzugeben (§ 27
Abs. 22 S. 5 UStG). Der Übergangszeitraum bis 2021 muss allerdings nicht voll
ausgeschöpft werden: Die Optionserklärung kann – mit Wirkung für den Beginn des
Folgejahres – einmalig widerrufen werden (§ 27 Abs. 22 S. 6 UStG). Eine
Rückkehr zum alten Recht ist danach nicht mehr möglich.
Auswirkungen auf
die Stadt Rheine
Die Neuregelung der Umsatzbesteuerung kann u.a. für die im Rahmen der
Amtshilfevereinbarung erbrachten Leistungen der Stadt Rheine an die Technische
Betriebe Rheine AöR die Umsatzsteuerpflicht herbeiführen.
Da, wie oben bereits geschildert, gewisse Unklarheiten bestehen, ob und
inwieweit eine Umsatzsteuerpflicht für diese Leistungen eintritt, ist
insbesondere das BMF-Schreiben abzuwarten.
Der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen empfiehlt seinen Mitgliedern,
die sich für eine Fortgeltung der bisherigen Rechtslage entscheiden, dringend,
möglichst frühzeitig die Optionserklärung abzugeben, insbesondere um versehentlichen
Verzögerungen am Jahresende vorzubeugen. Selbst eine „vorschnell“ abgegebene Erklärung
könnte gem. § 27 Abs. 22 S. 6 UStG noch rechtzeitig mit Wirkung zum 01.01.2017
widerrufen werden.