Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes
Sachdarstellung:
Mit Schreiben
vom 15. März 2015 stellt die „Interessengemeinschaft Emsfähre Bockholt“ einen
Antrag (mit 122 Unterschriften) auf „Umwandlung des Wochenendhausgebietes
Emsfähre Bockholt, zugehörig zum im Regionalplan ausgewiesenen
Wochenendhausgebiet Elter Sand, in ein Wohngebiet mit Dauerwohnrecht“ (s. Anlage
1). Dieser Antrag ist verbunden mit der Forderung, den geltenden Bebauungsplan
Nr. E 43, Kennwort: „Emsfähre Bockholt“ zu ändern.
Diesbezüglich
wäre auch eine entsprechende Änderung des Flächennutzungsplanes und gegebenenfalls
eine Regionalplanänderung erforderlich.
1. Übergeordnete Planungsziele/-vorgaben
Der
Regionalplan Münsterland stellt für die beantragte Fläche einen „Allgemeinen
Siedlungsbereich“ (braun) mit der Zweckbestimmung „Ferieneinrichtungen und Freizeitanlagen“
(E) dar (s. Abb. 1). Zudem wird das Areal überlagert von einem „Bereich zum
Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung“ (grüne, senkrechte
Schraffur) und liegt innerhalb eines „Bereiches zum Schutz der Natur“ (grüne
Randsignatur).
Abb. 1: Auszug aus dem Regionalplan Münsterland
(rechtswirksam seit dem 27.06.2014)
Die
nachfolgende Planebene ist der Flächennutzungsplan der Stadt Rheine, also der
gesamtstädtische, vorbereitende Bauleitplan. Dieser konkretisiert die
regionalplanerischen Vorgaben in Richtung „Sonderbaufläche“ (S) mit der
Zweckbestimmung „Wochenendhausgebiet“ (SW) (s. Abb. 2). Umgeben ist die von der
Interessengemeinschaft angefragte Fläche von Waldgebieten (dunkelgrün), von Natur-
und Landschaftsschutzgebieten (N/L) sowie dem unmittelbar angrenzenden Ems-Überschwemmungsgebiet
(Ü).
Abb. 2: Auszug aus dem Flächennutzungsplan der Stadt
Rheine (wirksam seit 29.07.2004)
Der am
31.12.1993 rechtskräftig gewordene Bebauungsplan (verbindliche Bauleitplan) setzt
für die beantragte Fläche ein „Sondergebiet“ mit der Zweckbestimmung „Wochenendhausgebiet“
fest (s. Abb. 3).
Zwischen
Champignonweg, Steinpilzweg und Kremplingweg dient das Sondergebiet zu Zwecken
der Erholung „ausschließlich dem Freizeitwohnen in Wochenendhäusern“ mit
maximal 65 qm Grundfläche und bis zu 10 qm überdachtem Freisitz.
Die weiteren
Festsetzungen geben detailliert die überbaubaren Grundstücksflächen, d.h. die
Baugrenzen sowie die Zulässigkeit nur von Einzelhäusern in offener Bauweise
vor. Da nur ein Vollgeschoss zulässig ist, ist die Grundflächenzahl von 0,13
identisch mit der Geschossflächenzahl. Die Dachneigung darf zwischen 0 bis 35°
betragen.
Abb. 3: Auszug aus dem Bebauungsplan Nr. E 43,
Kennwort: „Emsfähre Bockholt“
Etwas nordwestlich
abgerückt am Pfifferlingweg ist das „Sondergebiet“ im Bebauungsplan als „Wochenendplatzgebiet“
festgesetzt. Dieses Gebiet zum Zwecke der Erholung ist „ausschließlich für
Kleinwochenendhäuser“ mit maximal 40 qm Grundfläche und bis zu 10 qm
überdachtem Freisitz bestimmt.
Baugrenzen je
Bauplatz oder Grund- bzw. Geschossflächenzahlen sind hier nicht vorgegeben. Lediglich
die Höhe der Kleinwochenendhäuser ist auf 3,5 m begrenzt.
Das Gelände
im Nordwesten wird als „Ferienpark Emsfähre“ von der Fa. Rohloff, Mülheim/Ruhr
(Erbbauberechtigte) betrieben bzw. kleinflächig verpachtet. Bestandteil des
Pachtvertrages mit den Mobilheim-Nutzern ist eine Platzordnung, die besagt,
dass „der Pächter für den baurechtlichen Zustand auf seiner Parzelle allein
verantwortlich ist. … An- und Umbauten sind nicht zulässig. … Sämtliche Bauvorhaben
sind dem Verpächter … vor Baubeginn vorzulegen. Eine Baumaßnahme ohne
schriftliche Genehmigung vom Verpächter ist strengstens untersagt.“
Dieser
„Ferienpark“ ist zwar nicht Gegenstand des Antrages auf Bauleitplanung der
„Interessengemeinschaft Emsfähre Bockholt“, unterliegt allerdings hinsichtlich
des Themas „Freizeit- oder Dauerwohnen“ der gleichen Problematik.
2. Landesplanerische Anfrage
Der hier
vorliegende Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes zur Umwandlung des „Sondergebietes
– Wochenendhausgebiet“ in ein „Allgemeines Wohngebiet“ betrifft nicht nur die
verbindliche, sondern auch die vorbereitende Bauleitplanung; d.h. auch der
Flächennutzungsplan der Stadt Rheine müsste geändert werden (vgl. § 8 Abs. 2
Satz 1 BauGB). Die örtliche Bauleitplanung ist wiederum in übergeordnete
Planungen eingebunden und kann nicht losgelöst von den landes- und regionalplanerischen
Erfordernissen betrachtet werden (vgl. § 1 Abs. 4 BauGB). Diese überörtliche
Landes- und Regionalplanung steuert die kommunale Bauleitplanung durch die Festlegung
von Zielen und Grundsätzen der Raumordnung; wobei die Ziele der Raumordnung
strikt zu beachten sind.
Demnach muss
zur Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung bei der Regionalplanungsbehörde
angefragt werden, welche Ziele für den jeweiligen Planungsbereich bestehen
(vgl. § 34 Abs. 1 LPlG). Dieser Anfragepflicht kam die Stadt Rheine mit
Schreiben vom 20.05.2016 an die Bezirksregierung Münster nach. Insofern war zu
klären, ob der aus der Bürgerschaft geäußerte Umwandlungswunsch den zu
beachtenden Zielen im Regionalplan Münsterland entspricht.
Mit
Antwortschreiben vom 08.08.2016 (s. Anlage 2) zieht die Bezirksregierung
Münster folgendes Fazit:
„Bauleitplanungen
zur Schaffung von Planungsrecht für Dauerwohnungen sind nicht mit dem
raumordnerischen Ziel ASB mit der Zweckbindung
Ferieneinrichtungen und Freizeitanlagen „Wochenendhausgebiet Elter Sand
(Rheine)“, vereinbar. Dieser zweckgebundene ASB dient ausschließlich dem
Freizeitwohnen. Die Ausnahmeregelung in Ziel 6.5 des Regionalplans Münsterland
ist hier nicht anwendbar.“
In der
4-seitigen Verfügung werden ausführlich die zeichnerischen und textlichen Ziele
der Raumordnung dargelegt und mit dem eigentlichen Anliegen, der „Legalisierung
der dauerhaft zu Wohnzwecken genutzten Gebäude“, in Bezug gebracht. Insbesondere
das regionalplanerische Ziel 6.4, dass „in Wochenendhausgebieten das
Dauerwohnen auszuschließen ist“, sowie das Ziel 7.3, dass „Wochenendhäuser ausschließlich
dem Freizeitwohnen vorbehalten sind“, sind klar definiert und nachvollziehbar;
lassen insofern keinen Ermessensspielraum zu.
Auch die im
Ziel 6 eingeräumte Ausnahmeregelung ist hier nicht einschlägig, da bereits das
erste von drei Kriterien (Ziel 6.5 Nr. 1) nicht erfüllt wird. Das für eine Umwandlung
erforderliche „unmittelbare Angrenzen an einen genehmigten Allgemeinen
Siedlungsbereich oder genehmigte Wohnbauflächen“ liegt hier nicht vor.
Der Auszug
aus dem Flächennutzungsplan verdeutlicht, dass zwischen dem Antragsgebiet und
den nächsten Wohnbauflächen am Elter Dorfrand mehr als 1.500 m und zum Mesumer
Stadtteil sogar mehr als 2.000 m liegen (s. Abb. 4 und 5). Diese Entfernungen
beurteilt die Bezirksregierung Münster insofern, dass „das Wochenendhausgebiet
zweifelsfrei nicht unmittelbar angrenzt“. Demnach ist die Ausnahmeregelung in
dem hier vorliegenden Fall nicht anwendbar und damit die Umwandlung eines
Wochenendhausgebietes in ein Allgemeines Wohngebiet schon aus regionalplanerischer
Sicht nicht zulässig.
Abb. 4: Entfernungen zwischen Antragsgebiet und
Wohnbauflächen (Auszug aus F-Plan)
Abb. 5: Entfernungen zwischen Antragsgebiet und
Wohnbauflächen (Auszug Luftbild 2014)
3. Fazit
Resümierend
wird verwaltungsseitig vorgeschlagen, den Bürgerantrag der „Intereessengemeinschaft
Emsfähre Bockholt“ auf „Umwandlung des Wochenendhausgebietes Emsfähre Bockholt,
zugehörig zum im Regionalplan ausgewiesenem Wochendhausgebiet Elter Sand, in
ein Wohngebiet mit Dauerwohnrecht“ abzulehnen.
Da hier
zweifelsfrei ein Widerspruch zu den zu beachtenden Zielen der Raumordnung
vorliegt, wird die Bezirksregierung Münster einer notwendigen Änderung des
Flächennutzungsplanes der Stadt Rheine nicht zustimmen bzw. diese nicht genehmigen.
Letztlich ist die beantragte Änderung des Bebauungsplanes mit einer nachhaltigen,
geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht vereinbar.
Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Ausschuss
für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz lehnt den Antrag auf Änderung des
Bebauungsplanes Nr. E 43, Kennwort: „Emsfähre Bockholt“ zur Umwandlung eines
Wochenendhausgebietes in ein Allgemeines Wohngebiet ab.
Die
Verwaltung wird beauftragt, der „Interessengemeinschaft Emsfähre Bockholt“ bzw.
dem Antragsteller die ablehnenden Voten der Bezirksregierung Münster sowie der
Stadt Rheine zu übermitteln.
Anlagen:
1. Antrag
auf „Umwandlung des Wochenendhausgebietes Emsfähre Bockholt in ein Wohngebiet
mit Dauerwohnrecht“ (Schreiben der „Interessengemeinschaft Emsfähre Bockholt“
vom 15.03.2016 inklusive Anlagen)
2. Verfügung
der Bezirksregierung Münster vom 08.08.2016 zur „Landesplanerischen Anfrage“
der Stadt Rheine vom 20.05.2016