Betreff
Aufhebung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Rheine (Vergnügungssteuersatzung) vom 17. Oktober 2012
Vorlage
346/16
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt, dass die Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Rheine (Vergnügungssteuersatzung) vom 17. Oktober 2012 mit Ablauf des 31.12.2016 aufgehoben wird.

 


Begründung:

 

Der Rat der Stadt Rheine hat am 02.10.2012 die derzeit gültige Vergnügungssteuersatzung beschlossen. Danach werden Tanzveranstaltungen gewerblicher Art, Vergnügungen sexueller Art und Spielapparate versteuert.

 

Auf Anregungen verschiedener Fraktionen hat die Verwaltung die bisherigen und mögliche neue Steuergegenstände geprüft und mit Vertretern der Ratsfraktionen diskutiert.

 

Als Ergebnis dieser Prüfungen und Diskussionen wird vorgeschlagen, die bisherige Vergnügungssteuersatzung durch folgende 3 Satzungen zu ersetzen (vergleiche auch Vorlage 347/16):

 

  1. Satzung über die Erhebung einer Steuer auf das Ausspielen von Geld oder Sachwerten und auf das Benutzen von Apparaten (Apparatesteuersatzung)
  2. Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Vergnügungen besonderer Art
  3. Satzung über die Erhebung einer Steuer für das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Einrichtungen (Wettbürosteuersatzung)

 

Die Steuergegenstände der bisherigen Vergnügungssteuersatzung sind in den neuen Satzungen enthalten. Lediglich die Tanzveranstaltungen gewerblicher Art werden nicht mehr versteuert. Bislang wurde für gewerbliche Tanzveranstaltungen eine Steuer von 22 vom Hundert des Eintrittspreises erhoben. Bei Veranstaltungen ohne Eintrittspreisen wurde nach der Fläche berechnet (0,60 € pro angefangene 10 Quadratmeter).

 

Immer mehr Kommunen im Kreis Steinfurt sowie in vergleichbar großen Städten in NRW gehen der Versteuerung von Tanzveranstaltungen nicht mehr nach und führen diese nicht mehr in den jeweiligen Vergnügungssteuersatzungen auf.

Gründe für eine Nichtbesteuerung dieser Veranstaltungen sind unter anderem folgenden Punkte:

-  keine Lenkungsfunktion mehr erkennbar (Tanzen als anerkannte Freizeitbeschäftigung; Rückgang der Anzahl der Diskotheken, der Öffnungszeiten und der Besucher)

- Stärkung als Veranstaltungsort

- hoher Feststellungs- und Prüfungsaufwand (Feststellung des gewerblichen Charakters; Abgrenzung zu Szenekneipen, Konzerträumen etc.; Abgrenzung zu Vereinsveranstaltungen; schwierige Ermittlung des Eintrittspreises aufgrund Staffelung nach Uhrzeiten, Freigetränken, All-In-Partys)

 

Somit wird empfohlen, die Vergnügungssteuer für Tanzveranstaltungen gewerblicher Art nicht mehr zu erheben.

 

Der Wegfall der Besteuerung von Tanzveranstaltungen gewerblicher Art führt zu Mindererträgen in Höhe von 20.000 Euro.

 

Da die anderen Steuergegenstände in den neuen Satzungen besteuert werden sollen, ist die Vergnügungssteuersatzung vom 17.10.2012 aufzuheben.