Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine,
folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat der Stadt Rheine beschließt, dass die Satzung über die Erhebung
von Vergnügungssteuer in der Stadt Rheine (Vergnügungssteuersatzung) vom 17.
Oktober 2012 mit Ablauf des 31.12.2016 aufgehoben wird.
Begründung:
Der Rat der Stadt Rheine hat am 02.10.2012 die derzeit gültige
Vergnügungssteuersatzung beschlossen. Danach werden Tanzveranstaltungen
gewerblicher Art, Vergnügungen sexueller Art und Spielapparate versteuert.
Auf Anregungen verschiedener Fraktionen hat die Verwaltung die
bisherigen und mögliche neue Steuergegenstände geprüft und mit Vertretern der
Ratsfraktionen diskutiert.
Als Ergebnis dieser Prüfungen und Diskussionen wird vorgeschlagen, die
bisherige Vergnügungssteuersatzung durch folgende 3 Satzungen zu ersetzen
(vergleiche auch Vorlage 347/16):
- Satzung über die Erhebung einer Steuer
auf das Ausspielen von Geld oder Sachwerten und auf das Benutzen von Apparaten
(Apparatesteuersatzung)
- Satzung über die Erhebung einer Steuer
auf Vergnügungen besonderer Art
- Satzung über die Erhebung einer Steuer
für das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in
Einrichtungen (Wettbürosteuersatzung)
Die Steuergegenstände der bisherigen Vergnügungssteuersatzung sind in
den neuen Satzungen enthalten. Lediglich die Tanzveranstaltungen gewerblicher
Art werden nicht mehr versteuert. Bislang wurde für gewerbliche
Tanzveranstaltungen eine Steuer von 22 vom Hundert des Eintrittspreises erhoben.
Bei Veranstaltungen ohne Eintrittspreisen wurde nach der Fläche berechnet (0,60
€ pro angefangene 10 Quadratmeter).
Immer mehr Kommunen im Kreis Steinfurt sowie in vergleichbar großen
Städten in NRW gehen der Versteuerung von Tanzveranstaltungen nicht mehr nach
und führen diese nicht mehr in den jeweiligen Vergnügungssteuersatzungen auf.
Gründe für eine Nichtbesteuerung dieser Veranstaltungen sind unter
anderem folgenden Punkte:
- keine Lenkungsfunktion mehr erkennbar (Tanzen als anerkannte
Freizeitbeschäftigung; Rückgang der Anzahl der Diskotheken, der Öffnungszeiten
und der Besucher)
- Stärkung als Veranstaltungsort
- hoher Feststellungs- und
Prüfungsaufwand (Feststellung des gewerblichen Charakters; Abgrenzung zu
Szenekneipen, Konzerträumen etc.; Abgrenzung zu Vereinsveranstaltungen;
schwierige Ermittlung des Eintrittspreises aufgrund Staffelung nach Uhrzeiten,
Freigetränken, All-In-Partys)
Somit wird empfohlen, die Vergnügungssteuer für Tanzveranstaltungen
gewerblicher Art nicht mehr zu erheben.
Der Wegfall der Besteuerung von Tanzveranstaltungen gewerblicher Art
führt zu Mindererträgen in Höhe von 20.000 Euro.
Da die anderen Steuergegenstände in den neuen Satzungen besteuert
werden sollen, ist die Vergnügungssteuersatzung vom 17.10.2012 aufzuheben.