Betreff
Erlass von Satzungen über
1. die Erhebung einer Steuer auf das Ausspielen von Geld oder Sachwerten und auf das Benutzen von Apparaten
2. die Erhebung einer Steuer auf Vergnügungen besonderer Art
3. die Erhebung einer Steuer für das Vermitteln oderVeranstalten von Pferde- und Sportwetten in Einrichtungen
Vorlage
347/16
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine, folgende Beschlüsse zu fassen:

 

  1. Der Rat der Stadt Rheine beschließt die der Vorlage als Anlage 1 beigefügte Satzung über die Erhebung einer Steuer auf das Ausspielen von Geld oder Sachwerten und auf die Benutzung von Apparaten (Apparatesteuersatzung).

 

  1. Der Rat der Stadt Rheine beschließt die der Vorlage als Anlage 2 beigefügte Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Vergnügungen besonderer Art.

 

  1. Der Rat der Stadt Rheine beschließt die der Vorlage als Anlage 3 beigefügte Satzung über die Erhebung einer Steuer für das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Einrichtungen (Wettbürosteuersatzung).

Begründung:

 

Der Rat der Stadt Rheine hat am 02.10.2012 die derzeit gültige Vergnügungssteuersatzung beschlossen. Danach werden Tanzveranstaltungen gewerblicher Art, Vergnügungen sexueller Art und Spielapparate versteuert.

 

Auf Anregungen verschiedener Fraktionen hat die Verwaltung die bisherigen und mögliche neue Steuergegenstände geprüft und mit Vertretern der Ratsfraktionen diskutiert.

 

Als Ergebnis dieser Prüfungen und Diskussionen wird vorgeschlagen, die bisherige Vergnügungssteuersatzung durch 3 Satzungen zu ersetzen (vergleiche auch Vorlage 346/16):

 

1. Satzung über die Erhebung einer Steuer auf das Ausspielen von Geld oder Sachwerten und auf das Benutzen von Apparaten (Apparatesteuersatzung)

 

Die vorgeschlagene Satzung über die Erhebung einer Steuer auf das Ausspielen von Geld oder Sachwerten und auf das Benutzen von Apparaten bedarf keiner Genehmigung des Ministeriums für Inneres und Kommunales sowie des Finanzministeriums, da es sich nicht um eine neue Steuer im Sinne des § 2 Abs. 2 KAG NRW handelt.

 

Der Besteuerung im Gebiet der Stadt Rheine unterliegen bei der Apparatesteuersatzung

  1. das Ausspielen von Geld oder Sachwerten in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen und
  2. das Benutzen von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungsapparaten oder Apparaten mit vergleichbarem Charakter.

 

Diese Steuergegenstände waren bereits Bestandteil der Vergnügungssteuersatzung vom 17.10.2012.

 

Neben redaktionellen Anpassungen sind folgende wesentliche Änderungen eingearbeitet worden:

 

§ 6 Abs. 1 der Apparatesteuersatzung

Der Begriff des Einspielergebnisses wurde genauer definiert, dadurch entfällt der Abzug von Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld. Ebenso wird eine Klarstellung bei einem negativen Einspielergebnis eingeführt.

 

§ 6 Abs. 2 der Apparatesteuersatzung

Erhöhung der Steuer je Apparat ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen oder ähnlichen Einrichtungen von 35,00 Euro auf 50,00 Euro.

Erhöhung der Steuer je Apparat unabhängig vom Aufstellort für Apparate, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden,   die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornografische und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben, von 200,00 Euro auf 1.000,00 Euro.

 

§ 8 Anzeige und Erklärungspflichten

§ 12 Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften

§ 14 Auskünfte an Gewerbebehörden im gewerberechtlichen Verfahren

Die Apparatesteuersatzung muss einfacher überprüfbar sein. Durch die Erweiterung der Ermächtigungen ist diese Kontrollmöglichkeit gegeben.

 

 

2. Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Vergnügungen besonderer Art

 

Die vorgeschlagene Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Vergnügungen besonderer Art wurde mit Verfügung von Anfang Mai 2010 durch das Ministerium für Inneres und Kommunales sowie das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen aufgrund der Genehmigungsverfahren der Städte Dorsten und Köln gem. § 2 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) genehmigt.

 

Derzeit erheben bereits 42 Kommunen in NRW diese Steuer. Neben der Stadt Dorsten sind darunter noch die vergleichbar großen Städte Iserlohn und Arnsberg.

 

Bei der Ausgestaltung der vorgelegten Satzung hat sich die Steuerverwaltung an schon bereits verwaltungsrechtlich überprüfte und bestätigte Satzungen anderer Kommunen orientiert, da keine Mustersatzung vom Städte- und Gemeindebund NRW vorliegt.

 

Bislang wurden in der Vergnügungssteuersatzung vom 17. Oktober 2012 nach § 1

Ø  Nr. 2 Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art,

Ø  Nr. 3 Vorführungen von pornografischen und ähnlichen Filmen oder Bildern – auch in Kabinen und nach

Ø  Nr. 4 Sex- und Erotikmessen

besteuert.

 

Die Nummern 2 und 4 werden unverändert in die neue Satzung übernommen. Die Nummer 3 wird um eine Steuer je Bildschirm, Leinwand oder ähnlicher Filmbetrachtungsgeräte in Nachtlokalen, Bars, Saunaclubs, Massagesalons und ähnlichen Betrieben in Höhe von 50,00 Euro für jeden angefangenen Kalendermonat ergänzt.

 

Zusätzlich soll mit der Satzung die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK-, Swinger-Clubs und ähnlichen Einrichtungen besteuert werden sowie das Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt als solches.

 

Die Steuersätze der vergleichbar großen Kommunen liegen bei 3,00 Euro je angefangene 10 Quadratmeter Fläche und Veranstaltungstag. In NRW liegen die Steuersätze zwischen 2,00 Euro und 6,50 Euro (Köln) je angefangene 10 Quadratmeter und Veranstaltungstag.

 

Für die Stadt Rheine wird vorgeschlagen, den Steuersatz in Höhe auf 3,00 Euro je angefangene 10 Quadratmeter Fläche und Veranstaltungstag festzusetzen.

 

Die Besteuerung nach der Fläche verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Sie wurde auch durch verschiedene verwaltungsrechtliche Urteile bestätigt.

 

Mit der Größe der Fläche steigen typischerweise auch die Einnahmen, weil mehr Gäste aufgenommen werden können. Der bei einer Veranstaltung erzielte Umsatz steht auch in Relation zu dem durchschnittlichen Aufwand der Veranstaltungsbesucher und stellt so den geforderten Bezug zwischen der Veranstaltungsfläche und dem im Ergebnis zu besteuernden Aufwand her. Bei diesem pauschalen Wahrscheinlichkeitsmaßstab sind alle dem Publikum zugänglichen Flächen (mit Ausnahme der Toiletten- und Garderobenräume) zu berücksichtigen.

 

Der Tatbestand der ausschließlichen Prostitution (Angebot sexueller Handlung gegen Entgelt) soll nach dem Personenmaßstab (Steuersatz: pro Anbieter/in und pro Tag 6,00 Euro) besteuert werden.

 

Mit der Einführung der Steuer auf besondere Vergnügungen wird ein Lenkungszweck verfolgt. Die Steuer soll einen eindämmenden Charakter in ordnungsbehördlicher Sicht haben.

 

Der mit der Einführung der Steuer auf Vergnügungen besonderer Art verbundene Verwaltungsaufwand ist insbesondere vor dem Hintergrund der überwiegenden Ermittlung des Flächenmaßstabes als Besteuerungsgrundlage als gering einzustufen. Allerdings muss mit Klageverfahren gerechnet werden.

 

 

3. Satzung über die Erhebung einer Steuer für das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Einrichtungen (Wettbürosteuersatzung)

 

Die vorgeschlagene Satzung über die Erhebung einer Steuer für das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Einrichtungen wurde mit Verfügung vom 18.06.2014 durch das Ministerium für Inneres und Kommunales sowie das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen aufgrund des Genehmigungsverfahrens der Stadt Hagen gem. § 2 Abs. 2 des KAG genehmigt.

 

Die Satzungen der Städte Dortmund und Herne waren bereits Gegenstand von Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen. Das VG Gelsenkirchen hat am 12.06.2015 mehrere Klagen gegen die Heranziehungsbescheide zur Wettbürosteuer abgewiesen und damit die Rechtmäßigkeit der Satzungen bestätigt. Die zweite Kammer des VG Gelsenkirchen hatte keine Zweifel daran, dass die Wettbürosteuer als örtliche Aufwandsteuer in den der Entscheidung zugrunde liegenden Ausprägungen erhoben werden kann. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat in seinem Urteil vom 13.04.2016 in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren die Satzung der Stadt Dortmund für wirksam erklärt. Es wurde jedoch die Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Nach Auskunft der Geschäftsstelle des 14. Senats des OVG ist gegen das dortige Urteil vom 13.04.2016 inzwischen Revision beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt worden. Somit besteht noch keine vorbehaltlose Rechtssicherheit.

 

Bei der Ausgestaltung der vorgelegten Satzung hat sich die Steuerverwaltung an schon bereits verwaltungsrechtlich überprüfte und bestätigte Satzungen anderer Kommunen orientiert, da keine Mustersatzung vom Städte- und Gemeindebund NRW vorliegt.

 

Bei der Wettbürosteuer wird das ausgeübte Vermitteln von Sportwetten in Einrichtungen, die sogenannten Wettbüros, versteuert, die neben der Annahme von Wettscheinen auch das Mitverfolgen von Wettergebnissen ermöglichen.

 

Die Berechnung der Wettbürosteuer erfolgt nach Fläche, individuell je Wettbüro als Jahressteuer. Eine Berechnung nach Einsätzen ist nicht möglich, da dies eine Doppelbesteuerung darstellen würde. Es gibt schon die sogenannte Sportwettsteuer. Hierbei muss das Wettbüro 5 % der Einsätze an das Bundesland abführen.

 

Bezüglich der Besteuerung nach der Fläche wird auf die Ausführungen zu 2. verwiesen.

 

Der Steuersatz für das Vermitteln von Pferde- und Sportwetten soll pro Monat 250,00 Euro je angefangene 20 Quadratmeter betragen. Bei den vergleichbar großen Städten in NRW liegen die Steuersätze zwischen 120,00 Euro und 250,00 Euro.

 

Mit der Einführung der Wettbürosteuer wird ein Lenkungszweck verfolgt. Die Wettbürosteuer soll einen eindämmenden Charakter bzgl. des Glücksspiels in ordnungsbehördlicher Sicht haben. Ebenso steht hier der Spielerschutz im Blickpunkt. 

 

Der mit der Einführung der Wettbürosteuer verbundene Verwaltungsaufwand ist insbesondere vor dem Hintergrund des Flächenmaßstabes als Besteuerungsgrundlage als gering einzustufen. Allerdings muss mit Klageverfahren gerechnet werden.

 


Anlagen:

 

Anlage 1: Satzung über die Erhebung einer Steuer auf das Ausspielen von Geld oder Sachwerten und auf die Benutzung von Apparaten (Apparatesteuersatzung)

Anlage 2: Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Vergnügungen besonderer Art

Anlage 3: Satzung über die Erhebung einer Steuer für das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Einrichtungen (Wettbürosteuersatzung)