1. die Erhebung einer Steuer auf das Ausspielen von Geld oder Sachwerten und auf das Benutzen von Apparaten
2. die Erhebung einer Steuer auf Vergnügungen besonderer Art
3. die Erhebung einer Steuer für das Vermitteln oderVeranstalten von Pferde- und Sportwetten in Einrichtungen
Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine,
folgende Beschlüsse zu fassen:
- Der Rat der Stadt Rheine beschließt die
der Vorlage als Anlage 1 beigefügte Satzung über die Erhebung einer Steuer
auf das Ausspielen von Geld oder Sachwerten und auf die Benutzung von Apparaten
(Apparatesteuersatzung).
- Der Rat der Stadt Rheine beschließt die
der Vorlage als Anlage 2 beigefügte Satzung über die Erhebung einer Steuer
auf Vergnügungen besonderer Art.
- Der Rat der Stadt Rheine beschließt die
der Vorlage als Anlage 3 beigefügte Satzung über die Erhebung einer Steuer
für das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in
Einrichtungen (Wettbürosteuersatzung).
Begründung:
Der Rat der Stadt Rheine hat am 02.10.2012 die derzeit gültige
Vergnügungssteuersatzung beschlossen. Danach werden Tanzveranstaltungen
gewerblicher Art, Vergnügungen sexueller Art und Spielapparate versteuert.
Auf Anregungen verschiedener Fraktionen hat die Verwaltung die
bisherigen und mögliche neue Steuergegenstände geprüft und mit Vertretern der
Ratsfraktionen diskutiert.
Als Ergebnis dieser Prüfungen und Diskussionen wird vorgeschlagen, die
bisherige Vergnügungssteuersatzung durch 3 Satzungen zu ersetzen (vergleiche
auch Vorlage 346/16):
1. Satzung über die Erhebung
einer Steuer auf das Ausspielen von Geld oder Sachwerten und auf das Benutzen
von Apparaten (Apparatesteuersatzung)
Die vorgeschlagene Satzung über die Erhebung einer Steuer auf das Ausspielen
von Geld oder Sachwerten und auf das Benutzen von Apparaten bedarf keiner
Genehmigung des Ministeriums für Inneres und Kommunales sowie des
Finanzministeriums, da es sich nicht um eine neue Steuer im Sinne des § 2 Abs.
2 KAG NRW handelt.
Der Besteuerung im Gebiet der Stadt Rheine unterliegen bei der
Apparatesteuersatzung
- das Ausspielen von Geld oder Sachwerten
in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen und
- das Benutzen von Spiel-, Musik-,
Geschicklichkeits-, Unterhaltungsapparaten oder Apparaten mit
vergleichbarem Charakter.
Diese Steuergegenstände waren bereits Bestandteil der
Vergnügungssteuersatzung vom 17.10.2012.
Neben redaktionellen Anpassungen sind folgende wesentliche Änderungen
eingearbeitet worden:
§ 6 Abs. 1 der Apparatesteuersatzung
Der Begriff des Einspielergebnisses wurde genauer definiert, dadurch
entfällt der Abzug von Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld. Ebenso wird eine
Klarstellung bei einem negativen Einspielergebnis eingeführt.
§ 6 Abs. 2 der Apparatesteuersatzung
Erhöhung der Steuer je Apparat ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen
oder ähnlichen Einrichtungen von 35,00 Euro auf 50,00 Euro.
Erhöhung der Steuer je Apparat unabhängig vom Aufstellort für Apparate,
mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt
werden, die die Verherrlichung oder
Verharmlosung des Krieges oder pornografische und die Würde des Menschen
verletzende Praktiken zum Gegenstand haben, von 200,00 Euro auf 1.000,00 Euro.
§ 8 Anzeige und Erklärungspflichten
§ 12 Steueraufsicht und
Prüfungsvorschriften
§ 14 Auskünfte an
Gewerbebehörden im gewerberechtlichen Verfahren
Die Apparatesteuersatzung muss einfacher überprüfbar sein. Durch die
Erweiterung der Ermächtigungen ist diese Kontrollmöglichkeit gegeben.
2. Satzung über die Erhebung
einer Steuer auf Vergnügungen besonderer Art
Die vorgeschlagene Satzung über die Erhebung einer Steuer auf
Vergnügungen besonderer Art wurde mit Verfügung von Anfang Mai 2010 durch das
Ministerium für Inneres und Kommunales sowie das Finanzministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen aufgrund der Genehmigungsverfahren der Städte Dorsten und
Köln gem. § 2 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG) genehmigt.
Derzeit erheben bereits 42 Kommunen in NRW diese Steuer. Neben der
Stadt Dorsten sind darunter noch die vergleichbar großen Städte Iserlohn und
Arnsberg.
Bei der Ausgestaltung der vorgelegten Satzung hat sich die
Steuerverwaltung an schon bereits verwaltungsrechtlich überprüfte und bestätigte
Satzungen anderer Kommunen orientiert, da keine Mustersatzung vom Städte- und
Gemeindebund NRW vorliegt.
Bislang wurden in der Vergnügungssteuersatzung vom 17. Oktober 2012
nach § 1
Ø Nr. 2 Striptease-Vorführungen und
Darbietungen ähnlicher Art,
Ø Nr. 3 Vorführungen von pornografischen und
ähnlichen Filmen oder Bildern – auch in Kabinen und nach
Ø Nr. 4 Sex- und Erotikmessen
besteuert.
Die Nummern 2 und 4 werden unverändert in die neue Satzung übernommen.
Die Nummer 3 wird um eine Steuer je Bildschirm, Leinwand oder ähnlicher
Filmbetrachtungsgeräte in Nachtlokalen, Bars, Saunaclubs, Massagesalons und
ähnlichen Betrieben in Höhe von 50,00 Euro für jeden angefangenen Kalendermonat
ergänzt.
Zusätzlich soll mit der Satzung die gezielte Einräumung der Gelegenheit
zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK-, Swinger-Clubs und ähnlichen
Einrichtungen besteuert werden sowie das Angebot sexueller Handlungen gegen
Entgelt als solches.
Die Steuersätze der vergleichbar großen Kommunen liegen bei 3,00 Euro
je angefangene 10 Quadratmeter Fläche und Veranstaltungstag. In NRW liegen die
Steuersätze zwischen 2,00 Euro und 6,50 Euro (Köln) je angefangene 10
Quadratmeter und Veranstaltungstag.
Für die Stadt Rheine wird vorgeschlagen, den Steuersatz in Höhe auf
3,00 Euro je angefangene 10 Quadratmeter Fläche und Veranstaltungstag
festzusetzen.
Die Besteuerung nach der Fläche verstößt nicht gegen höherrangiges
Recht. Sie wurde auch durch verschiedene verwaltungsrechtliche Urteile
bestätigt.
Mit der Größe der Fläche steigen typischerweise auch die Einnahmen,
weil mehr Gäste aufgenommen werden können. Der bei einer Veranstaltung erzielte
Umsatz steht auch in Relation zu dem durchschnittlichen Aufwand der
Veranstaltungsbesucher und stellt so den geforderten Bezug zwischen der
Veranstaltungsfläche und dem im Ergebnis zu besteuernden Aufwand her. Bei
diesem pauschalen Wahrscheinlichkeitsmaßstab sind alle dem Publikum
zugänglichen Flächen (mit Ausnahme der Toiletten- und Garderobenräume) zu
berücksichtigen.
Der Tatbestand der ausschließlichen Prostitution (Angebot sexueller
Handlung gegen Entgelt) soll nach dem Personenmaßstab (Steuersatz: pro
Anbieter/in und pro Tag 6,00 Euro) besteuert werden.
Mit der Einführung der Steuer auf besondere Vergnügungen wird ein
Lenkungszweck verfolgt. Die Steuer soll einen eindämmenden Charakter in
ordnungsbehördlicher Sicht haben.
Der mit der Einführung der Steuer auf Vergnügungen besonderer Art
verbundene Verwaltungsaufwand ist insbesondere vor dem Hintergrund der
überwiegenden Ermittlung des Flächenmaßstabes als Besteuerungsgrundlage als
gering einzustufen. Allerdings muss mit Klageverfahren gerechnet werden.
3. Satzung über die Erhebung
einer Steuer für das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten
in Einrichtungen (Wettbürosteuersatzung)
Die vorgeschlagene Satzung über die Erhebung einer Steuer für das
Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Einrichtungen wurde
mit Verfügung vom 18.06.2014 durch das Ministerium für Inneres und Kommunales
sowie das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen aufgrund des
Genehmigungsverfahrens der Stadt Hagen gem. § 2 Abs. 2 des KAG genehmigt.
Die Satzungen der Städte Dortmund und Herne waren bereits Gegenstand
von Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen. Das VG
Gelsenkirchen hat am 12.06.2015 mehrere Klagen gegen die Heranziehungsbescheide
zur Wettbürosteuer abgewiesen und damit die Rechtmäßigkeit der Satzungen
bestätigt. Die zweite Kammer des VG Gelsenkirchen hatte keine Zweifel daran,
dass die Wettbürosteuer als örtliche Aufwandsteuer in den der Entscheidung
zugrunde liegenden Ausprägungen erhoben werden kann. Das Oberverwaltungsgericht
(OVG) Münster hat in seinem Urteil vom 13.04.2016 in einem
verwaltungsrechtlichen Verfahren die Satzung der Stadt Dortmund für wirksam
erklärt. Es wurde jedoch die Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht
zugelassen. Nach Auskunft der Geschäftsstelle des 14. Senats des OVG ist gegen
das dortige Urteil vom 13.04.2016 inzwischen Revision beim
Bundesverwaltungsgericht eingelegt worden. Somit besteht noch keine
vorbehaltlose Rechtssicherheit.
Bei der Ausgestaltung der vorgelegten Satzung hat sich die
Steuerverwaltung an schon bereits verwaltungsrechtlich überprüfte und
bestätigte Satzungen anderer Kommunen orientiert, da keine Mustersatzung vom
Städte- und Gemeindebund NRW vorliegt.
Bei der Wettbürosteuer wird das ausgeübte Vermitteln von Sportwetten in
Einrichtungen, die sogenannten Wettbüros, versteuert, die neben der Annahme von
Wettscheinen auch das Mitverfolgen von Wettergebnissen ermöglichen.
Die Berechnung der Wettbürosteuer erfolgt nach Fläche, individuell je
Wettbüro als Jahressteuer. Eine Berechnung nach Einsätzen ist nicht möglich, da
dies eine Doppelbesteuerung darstellen würde. Es gibt schon die sogenannte
Sportwettsteuer. Hierbei muss das Wettbüro 5 % der Einsätze an das Bundesland
abführen.
Bezüglich der Besteuerung nach der Fläche wird auf die Ausführungen zu
2. verwiesen.
Der Steuersatz für das Vermitteln von Pferde- und Sportwetten soll pro
Monat 250,00 Euro je angefangene 20 Quadratmeter betragen. Bei den vergleichbar
großen Städten in NRW liegen die Steuersätze zwischen 120,00 Euro und 250,00
Euro.
Mit der Einführung der Wettbürosteuer wird ein Lenkungszweck verfolgt.
Die Wettbürosteuer soll einen eindämmenden Charakter bzgl. des Glücksspiels in
ordnungsbehördlicher Sicht haben. Ebenso steht hier der Spielerschutz im
Blickpunkt.
Der mit der Einführung der Wettbürosteuer verbundene Verwaltungsaufwand
ist insbesondere vor dem Hintergrund des Flächenmaßstabes als
Besteuerungsgrundlage als gering einzustufen. Allerdings muss mit
Klageverfahren gerechnet werden.
Anlagen:
Anlage 1: Satzung über die Erhebung einer Steuer auf das Ausspielen von Geld oder Sachwerten und auf die Benutzung von Apparaten (Apparatesteuersatzung)
Anlage 2: Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Vergnügungen besonderer Art
Anlage 3: Satzung über die Erhebung einer Steuer für das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Einrichtungen (Wettbürosteuersatzung)