Betreff
Erlaß einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Durchführung von Osterfeuern in der Stadt Rheine
Vorlage
063/06
Aktenzeichen
FB 3/32 ¿ fis/hö
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt die beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung über die Durchführung von Osterfeuern in der Stadt Rheine.

 


Begründung:

 

Rechtsgrundlage für die Genehmigungen zum Abbrennen von Osterfeuern war in der Vergangenheit die Pflanzenabfallverordnung.

 

Nach Aufhebung dieser Verordnung kommt jetzt das Landes-Immissionsschutzgesetz zur Anwendung.

 

Der § 7 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes ermächtigt die Gemeinden, durch ordnungsbehördliche Verordnung nähere Einzelheiten zu bestimmen.

 

Für die Stadt Rheine ist aus ordnungsbehördlicher Sicht Regelungsbedarf gegeben, da die Zahl der Osterfeuer in den letzten Jahren extrem gestiegen ist; ebenfalls kamen Zweifel auf, ob die Veranstaltungen die Merkmale eines Osterfeuers aufwiesen.

 

In Anlehnung an einen Beschluss des OVG Münster vom 07.04.2004 sind Feuer zur Osterzeit nur dann als Osterfeuer erlaubt und genehmigungsfähig, wenn sie eindeutig und zweifelsfrei dem Brauchtum dienen. Ein starkes Indiz dafür, dass mit dem Feuer ein derartiger spezifischer Zweck der Brauchtumspflege verbunden ist, wird sich unter den heutigen Gegebenheiten nach Ansicht des OVG vor allem daraus ergeben, dass das Feuer von in der Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaften oder Vereinen ausgerichtet wird und im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für Jedermann zugänglich ist.

 

Wird Pflanzenschnitt von Landwirten oder Gartenbesitzern privat oder in privatem Kreis verbrannt, handelt es sich nicht schon dann um ein Brauchtumsfeuer, wenn und nur weil das Verbrennen zur Osterzeit geschieht. Vielmehr ist in aller Regel davon auszugehen, dass hier in erster Linie auf der Grundlage der heutigen Gesetze eine verbotene Abfallbeseitigung stattfindet.

 

Die Regelungen der Ordnungsbehördlichen Verordnung tragen dieser Notwendigkeit Rechnung und sind mit der Feuerwehr abgestimmt.

 


 

 

 

O r d n u n g s b e h ö r d l i c h e   V e r o r d n u n g

über die Durchführung von Osterfeuern in der Stadt Rheine vom

 

Aufgrund des § 7 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 Buchstabe d) des Gesetzes zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Im­missionsschutzgesetz - LImSchG NW) vom 18. März 1975 (GV NW S. 232/SGV NRW 7129,), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2004 (GV NRW S. 229), der §§ 1, 25 ff des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungs­behörden (Ordnungsbehördengesetz – OBG) in der Fassung der Bekanntma­chung vom 13.05.1980 (GV NRW S. 528/SGV NRW 2060), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.11.2004 (GV NRW S. 644) und des Gesetzes über Ord­nungswid­rigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.08.2005 (BGBl. I S. 2354), wird von der Stadt Rheine als örtlicher Ordnungsbehörde gemäß dem Beschluss des Rates der Stadt Rheine vom                       für das Gebiet der Stadt Rheine folgende Ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:

 

§ 1

Allgemeines

 

(1)     Diese Verordnung regelt das Abbrennen auf Brauchtum beruhender Osterfeuer im Freien auf dem Gebiet der Stadt Rheine zum Schutz vor hiervon ausgehenden Immissionsbelastungen und Gefahren.

(2)     Osterfeuer dürfen nur von örtlichen Glaubensgemeinschaften, größeren Organisa­tionen und Vereinen im Rahmen einer öffentlichen für jedermann zugänglichen Veranstaltung durchgeführt werden.

(3)     Osterfeuer dürfen nur von Karsamstag bis Ostermontag in der Zeit von 18:00 Uhr bis 24:00 Uhr abgebrannt werden.

 

 

§ 2

Anzeigepflicht

 

Das Abbrennen eines Osterfeuers ist der Bürgermeisterin der Stadt Rheine – Fachbereich Recht und Ordnung – spätestens vier Wochen vor Ostersonntag vom Veranstalter schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige muss enthalten:

a)        genaue Angaben zum Ort und zum Zeitpunkt des Osterfeuers unter Beifügen eines Lage­planes sowie zur Art und Menge des Brennmaterials,

b)        Name und Anschrift des Veranstalters im Sinne von § 1 Abs. 2 sowie eines Ansprechpartners,

c)        Name, Anschrift und Mobiltelefonnummer einer volljährigen während der Veran­staltung ständig erreichbaren Aufsichtsperson.

 


 

§ 3

Anforderungen an den Verbrennungsvorgang

 

(1)     Der Verbrennungsvorgang ist so zu steuern, dass Gefahren oder erhebliche Belä­stigungen durch Luftverunreinigungen, insbesondere Rauchentwicklung, oder durch Funkenflug auch unter Beachtung der Windstärke nicht eintreten können.

(2)     Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und zur vorbeugenden Gefahrenabwehr sind Osterfeuer nur erlaubt, wenn zu

a) im Zusammenhang bebauten Ortsteilen ein Abstand von 200 m,

b) Gebäuden, die dem Aufenthalt von Menschen dienen, ein Abstand von 100 m,

c)  Bundesautobahnen und Bundesstraßen ein Abstand von 100 m,

d) sonstigen öffentlichen Verkehrsflächen ein Abstand von 25 m,

e) sonstigen baulichen Anlagen, einzeln stehenden Bäumen, Wallhecken, Windschutzanlagen, Feldgehölzen und Gebüschen ein Abstand von 25 m,

f)   Waldflächen und Naturschutzgebieten ein Abstand von 100 m

eingehalten werden.

(3)     Das aufgeschichtete Brennmaterial eines Osterfeuers darf ein Volumen von maxi­mal 100 m³ nicht überschreiten.

(4)     Als Brennmaterialien dürfen ausschließlich trockene pflanzliche Rückstände wie Hecken- und Baumschnitt, Schlagabraum, Schnittholz oder unbehandeltes Holz verwendet werden. Als Hilfsmittel zum Anzünden und zur Unterhaltung des Feuers dürfen nur Stroh oder Reisig eingesetzt werden.

(5)     Das Feuer ist ständig von zwei Personen, davon eine über 18 Jahre alt, zu beaufsichtigen. Sie dürfen den Verbrennungsplatz erst verlassen, wenn Feuer und Glut erloschen sind.

(6)     Zur Verhinderung einer Ausbreitung des Feuers sollen ausreichend Löschmittel bereit gehalten werden. Die Osterfeuer werden von der Feuerwehr begutachtet; evtl. mündlich erteilte Auflagen der Feuerwehr sind zu beachten. Bei einem Oster­feuer, das mit mehr als 30 m³ Brennmaterial aufgeschichtet wird, entscheidet die Feuerwehr über die Gestellung einer Brandwache, die von der Freiwilligen Feuerwehr durchgeführt wird. Die Kosten hierfür sind vom Veranstalter zu tragen.

 

 

§ 4

Tierschutz

 

Das Brennmaterial sollte zum Schutz von Kleintieren frühestens 14 Tage vor der Veranstaltung zusammen getragen werden. Das Brennmaterial ist am Tage der Veranstaltung umzuschichten.

 

 

§ 5

Sonstige Vorschriften und Regelungen

 

(1)     Sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sowie die Satzung über die Abfallentsorgung und Wertstoffsammlung in der Stadt Rheine bleiben unberührt.

(2)     Das Verbrennen von Grünabfällen ist kein Osterfeuer im Sinne dieser Verordnung. Dieses Verbrennen ist nach den Regelungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der Satzung über die Abfallentsorgung und Wertstoffsammlung in der Stadt Rheine grundsätzlich verboten.

 

 

§ 6

Ordnungswidrigkeiten

 

(1)     Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.     entgegen § 1 Abs. 2 als nicht durchführungsberechtigter Veranstalter ein Osterfeuer abbrennt,

2.     entgegen § 1 Abs. 3 ein Osterfeuer außerhalb der festgesetzten Zeiten abbrennt,

3.     entgegen § 2 das Abbrennen eines Osterfeuers nicht oder nicht rechtzeitig angezeigt hat,

4.     entgegen § 3 Abs. 2 ein Osterfeuer innerhalb der Schutzbereiche abbrennt,

5.     entgegen § 3 Abs. 3 mehr als die zugelassene Menge Brennmaterial für das Osterfeuer einsetzt,

6.     entgegen § 3 Abs. 4 andere als die zugelassenen Brennmaterialien verwendet.

7.     entgegen § 3 Abs. 5 vor Erlöschen des Feuers und der Glut den Verbrennungsplatz verlässt.

(2)     Ordnungswidrigkeiten können nach § 17 Abs. 3 LImSchG mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

 

 

§ 7

Inkrafttreten

 

Diese Ordnungsbehördliche Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung in der Münsterländischen Volkszeitung in Kraft und tritt am 31.12.2025 außer Kraft.