Betreff
4. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. R 16, Kennwort: "Zur Heide", der Stadt Rheine I. Änderungs- und Ergänzungsbeschluss II. Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit
Vorlage
011/07
Aktenzeichen
PG 5.1 - hs
Art
Beschlussvorlage

VORBEMERKUNG / KURZERLÄUTERUNG:

 

Alle wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zu der Bebauungsplanänderung/-ergänzung zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt ist (Anlage 3).

Ein Auszug bzw. Ausschnitte aus dem Vorentwurf der Bebauungsplanänderung/-ergänzung liegen ebenfalls bei (Anlagen 1 und 2).

 

 

 

BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNG:

 

I.       Änderungs- und Ergänzungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt gemäß § 1 Abs. 8 BauGB den Bebauungsplan Nr. R 16, Kennwort: "Zur Heide", der Stadt Rheine im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB zu ändern und räumlich zu ergänzen bzw. zu erweitern.

 

Der räumliche Geltungsbereich dieser Bebauungsplanänderung/-ergänzung wird gebildet erstens durch den Änderungsbereich südlich der Straße „Zur Heide“ (Flurstücke 457, 458, 459 und 609) sowie zweitens durch den Ergänzungsbereich nördlich der Straße „Zur Heide“ (Flurstück 1102 tlw., entlang der Straßenparzelle 1129, westlich im Anschluss an das Flurstück 31 auf 52 m Länge und 45 m Tiefe).

 

Die Flurstücksbezeichnungen beziehen sich auf die Flur 29 der Gemarkung Rheine-Stadt. Der räumliche Geltungsbereich ist im Änderungs/Ergänzungsplan bzw. Bebauungsplan geometrisch eindeutig festgelegt.

 

 

II.     Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit

 

Diese Bebauungsplanänderung/-ergänzung dient der Nachverdichtung und anderer Maßnahmen der Innenentwicklung. Sie setzt eine zulässige Grundfläche von insgesamt weniger als 2,0 ha fest.

 

Diese Bebauungsplanänderung/-ergänzung begründet oder bereitet nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen vor. Außerdem bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) und europäische Vogelschutzgebiete).

 

Mit der Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen kann diese Bebauungsplanänderung/-ergänzung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB durchgeführt werden.

Demnach erfolgt keine frühzeitige Unterrichtung und Äußerung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 und § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB. Ebenfalls wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 BauGB und § 10 Abs. 4 BauGB sowie von der Überwachung planbedingter Umweltauswirkungen abgesehen. Die Eingriffe, die auf Grund der Änderung dieses Bebauungsplanes zu erwarten sind gelten als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig; damit entfällt die Ausgleichsverpflichtung.

Für den Ergänzungsbereich bleibt – da es sich hier um die Inanspruchnahme von Wald handelt - zwar kein naturschutzrechtlicher, aber ein forstrechtlichen Ausgleich erforderlich.

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB für die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. R 16, Kennwort: "Zur Heide", der Stadt Rheine eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen ist.

 

Die öffentliche Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung soll durch eine ortsübliche Bekanntmachung in der Presse mit anschließender 3-wöchiger Anhörungsgelegenheit im Fachbereich Planen und Bauen/Stadtplanung der Stadt Rheine erfolgen. Während dieser Anhörung ist allgemein Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.