Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt den Sachstandsbericht zur Überarbeitung der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Rheine über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- oder Feiertagen im Gebiet der Stadt Rheine zur Kenntnis.
Begründung:
§ 6 Absatz 1 Ladenöffnungsgesetz NW (LÖG NW) eröffnet die
Möglichkeit an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen Verkaufsstellen aus
Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen bis
zur Dauer von fünf Stunden zu öffnen. Von dieser Regelung hat die Stadt Rheine
Gebrauch gemacht.
Es gab vermehrt bundesweit Verfahren, die von der
Gewerkschaft ver.di angestrebt wurden, um bereits genehmigte verkaufsoffene
Sonntage in den Gemeinden zu untersagen. Zuletzt haben sich das
Bundesverwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht Münster mit der
Thematik befasst.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seiner Entscheidung
vom 11.11.2015 konkretisiert, dass eine sonntägliche Ladenöffnung mit
uneingeschränktem Warenangebot aus Anlass einer Veranstaltung (Messe, Markt,
u.ä.) nur zulässig ist, wenn die Veranstaltung selbst für den Sonntag prägend
ist. Die Sonntagsöffnung darf also nach den gesamten Umständen lediglich Annex
zur Anlassveranstaltung sein. Eine prägende Wirkung setzt voraus, dass die
Anlassveranstaltung ohne Sonntagsöffnung mehr Besucher anziehen würde, als der
alleinige verkaufsoffene Sonntag. Dieser Einschätzung muss auch eine schlüssige
und vertretbare Prognose zugrunde liegen.
Die prägende Wirkung kann nur dann angenommen werden,
wenn ein enger räumlicher Bezug zwischen Veranstaltung und geöffneten
Geschäften besteht. Ist die Verkaufsfläche der Geschäfte, die geöffnet haben
können, ungleich größer als die Fläche des Marktes, der als Anlass für die
Sonntagsöffnung dient, spricht schon dies gegen eine prägende Wirkung des
Marktes. Gleiches gilt für die räumliche Reichweite.
Um für
den lokalen Einzelhandel ein höheres Maß an Rechtssicherheit zu erlangen, ist
es notwendig, die ordnungsbehördliche Verordnung an die aktuelle Rechtsprechung
anzupassen. Deshalb wurde
ein Gesprächstermin mit der Gewerkschaft ver.di vereinbart, um gemeinsam den notwendigen Handlungsbedarf zu erörtern.
Am 03.11.2016 fand ein Gespräch mit
Vertretern des Handelsvereins Rheine, des Innenstadtvereins, der
Kulturgemeinschaft Thie, der ISG Emsquartier, der Emsgalerie, der EWG, des
Bürgermeisters und weiteren Vertretern der Stadtverwaltung Rheine und Frau
Beuing von der Gewerkschaft ver.di statt. Gesprächsinhalt war der nächste
verkaufsoffene Sonntag (Nikolausumzug am 11.12.2016) und Kernpunkte einer neuen
Ordnungsbehördlichen Verordnung.
Es wurde festgehalten, dass die Verwaltung dem
Rat eine neue Ordnungsbehördliche Verordnung in der ersten Ratssitzung im Jahr 2017 zur Entscheidung vorlegt.
In
verschiedenen Gesprächen mit der EWG, dem Handelsverein Rheine, dem Innenstadtverein,
der Kulturgemeinschaft Thie, der ISG Emsquartier, der Emsgalerie und der
Stadtverwaltung Rheine wurden die Rahmenbedingungen für die verkaufsoffenen
Sonntage in Bezug auf die Anlässe in der Stadt Rheine überprüft. Die Ergebnisse
wurden in ein überarbeitetes Konzept für die verkaufsoffenen Sonntage eingearbeitet.
Am 21.12.2016 fand ein weiteres konstruktives
Gespräch mit der Gewerkschaft ver.di (Herr Bajohr), Kirchenvertretern, der EWG,
Vertretern der Handelsvereine und der Stadtverwaltung Rheine statt. Von Seiten
der Gewerkschaft ver.di wurde festgehalten, dass nicht die
Streichung von verkaufsoffenen
Sonntagen im Vordergrund stehe, sondern es um
rechtskonforme Verordnungen gehe.
In diesem
Gespräch wurde das überarbeitete Konzept für die Veranstaltungen ab dem Jahr
2017 vorgestellt.
Gewerkschaft ver.di und Kirchenvertreter zeigten sich positiv beeindruckt von
der nachvollziehbaren Darstellung – siehe Anlage 2.
Am 22.12.2016
ist der Antrag auf Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das
Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen bei der Stadtverwaltung
Rheine eingegangen – siehe Anlage 1.
Inzwischen ist der Antrag von Seiten der Verwaltung
geprüft worden, das Beteiligungsverfahren gem. § 6 Absatz 4 LÖG NW gestartet
und die einzelnen Institutionen sind zur Stellungnahme angeschrieben worden.
Nach Abschluss des Beteiligungsverfahrens, werden die
einzelnen Rückmeldungen geprüft und danach dem Rat zur Entscheidung vorgelegt,
mit dem Ziel, dass am 14.02.2017 über eine neue ordnungsbehördliche Verordnung
über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen entschieden
werden kann.
Anlagen:
Anlage 1: Änderungsantrag
Anlage 2: Anlage zum Änderungsantrag verkaufsoffene Sonntage in Rheine