Betreff
Verkaufsoffene Sonntage - Sachstandsbericht zur Überarbeitung der ordnungsbehördlichen Verordnung
Vorlage
019/17
Aktenzeichen
Fachbereich 3 - Recht und Ordnung
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt den Sachstandsbericht zur Überarbeitung der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Rheine über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- oder Feiertagen im Gebiet der Stadt Rheine zur Kenntnis.


Begründung:

 

§ 6 Absatz 1 Ladenöffnungsgesetz NW (LÖG NW) eröffnet die Möglichkeit an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen Verkaufsstellen aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen bis zur Dauer von fünf Stunden zu öffnen. Von dieser Regelung hat die Stadt Rheine Gebrauch gemacht.

 

Es gab vermehrt bundesweit Verfahren, die von der Gewerkschaft ver.di angestrebt wurden, um bereits genehmigte verkaufsoffene Sonntage in den Gemeinden zu untersagen. Zuletzt haben sich das Bundesverwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht Münster mit der Thematik befasst.

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 11.11.2015 konkretisiert, dass eine sonntägliche Ladenöffnung mit uneingeschränktem Warenangebot aus Anlass einer Veranstaltung (Messe, Markt, u.ä.) nur zulässig ist, wenn die Veranstaltung selbst für den Sonntag prägend ist. Die Sonntagsöffnung darf also nach den gesamten Umständen lediglich Annex zur Anlassveranstaltung sein. Eine prägende Wirkung setzt voraus, dass die Anlassveranstaltung ohne Sonntagsöffnung mehr Besucher anziehen würde, als der alleinige verkaufsoffene Sonntag. Dieser Einschätzung muss auch eine schlüssige und vertretbare Prognose zugrunde liegen.

Die prägende Wirkung kann nur dann angenommen werden, wenn ein enger räumlicher Bezug zwischen Veranstaltung und geöffneten Geschäften besteht. Ist die Verkaufsfläche der Geschäfte, die geöffnet haben können, ungleich größer als die Fläche des Marktes, der als Anlass für die Sonntagsöffnung dient, spricht schon dies gegen eine prägende Wirkung des Marktes. Gleiches gilt für die räumliche Reichweite.

 

Um für den lokalen Einzelhandel ein höheres Maß an Rechtssicherheit zu erlangen, ist es notwendig, die ordnungsbehördliche Verordnung an die aktuelle Rechtsprechung anzupassen. Deshalb wurde ein Gesprächstermin mit der Gewerkschaft ver.di vereinbart, um gemeinsam den notwendigen Handlungsbedarf zu erörtern.

 

Am 03.11.2016 fand ein Gespräch mit Vertretern des Handelsvereins Rheine, des Innenstadtvereins, der Kulturgemeinschaft Thie, der ISG Emsquartier, der Emsgalerie, der EWG, des Bürgermeisters und weiteren Vertretern der Stadtverwaltung Rheine und Frau Beuing von der Gewerkschaft ver.di statt. Gesprächsinhalt war der nächste verkaufsoffene Sonntag (Nikolausumzug am 11.12.2016) und Kernpunkte einer neuen Ordnungsbehördlichen Verordnung.
Es wurde festgehalten, dass die
Verwaltung dem Rat eine neue Ordnungsbehördliche Verordnung in der ersten Ratssitzung im Jahr 2017 zur Entscheidung vorlegt.

 

In verschiedenen Gesprächen mit der EWG, dem Handelsverein Rheine, dem Innenstadtverein, der Kulturgemeinschaft Thie, der ISG Emsquartier, der Emsgalerie und der Stadtverwaltung Rheine wurden die Rahmenbedingungen für die verkaufsoffenen Sonntage in Bezug auf die Anlässe in der Stadt Rheine überprüft. Die Ergebnisse wurden in ein überarbeitetes Konzept für die verkaufsoffenen Sonntage eingearbeitet.

 

Am 21.12.2016 fand ein weiteres konstruktives Gespräch mit der Gewerkschaft ver.di (Herr Bajohr), Kirchenvertretern, der EWG, Vertretern der Handelsvereine und der Stadtverwaltung Rheine statt. Von Seiten der Gewerkschaft ver.di wurde festgehalten, dass nicht die Streichung von verkaufsoffenen Sonntagen im Vordergrund stehe, sondern es um rechtskonforme Verordnungen gehe.

 

In diesem Gespräch wurde das überarbeitete Konzept für die Veranstaltungen ab dem Jahr 2017 vorgestellt.
Gewerkschaft ver.di und Kirchenvertreter zeigten sich positiv beeindruckt von der nachvollziehbaren Darstellung – siehe Anlage 2.

 

Am 22.12.2016 ist der Antrag auf Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen bei der Stadtverwaltung Rheine eingegangen – siehe Anlage 1.

 

Inzwischen ist der Antrag von Seiten der Verwaltung geprüft worden, das Beteiligungsverfahren gem. § 6 Absatz 4 LÖG NW gestartet und die einzelnen Institutionen sind zur Stellungnahme angeschrieben worden.

 

Nach Abschluss des Beteiligungsverfahrens, werden die einzelnen Rückmeldungen geprüft und danach dem Rat zur Entscheidung vorgelegt, mit dem Ziel, dass am 14.02.2017 über eine neue ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen entschieden werden kann.

 


Anlagen:

 

Anlage 1: Änderungsantrag

Anlage 2: Anlage zum Änderungsantrag verkaufsoffene Sonntage in Rheine