Betreff
Stellenplan Fachbereich 3 - Recht und Ordnung 2017 - Erweiterung des HFA-Empfehlungsbeschlusses für den FB 3
Vorlage
021/17
Aktenzeichen
Fachbereich 3
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine, den beigefügten Stellenplan des Fachbereiches 3 – Recht und Ordnung in den endgültigen Gesamtstellenplan der Stadt Rheine für das Jahr 2017 zu übernehmen.


Begründung:

 

Die Empfehlungsbeschlüsse der Fachausschussberatungen zu den Teilstellenplänen der Fach- und Sonderbereiche werden in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 17.01.2017 zur Beratung vorgelegt. Der HFA-Empfehlungsbeschluss der Fachausschussberatung für den Fachbereich 3 – Recht und Ordnung vom 22. November 2016 Vorlage-Nr. 365/16 ist jedoch aufgrund des Schreibens des Kreises Steinfurt vom 28. November 2016 (siehe Anlage) zu erweitern.

 

 

1.   Ausgangslage

 

Rheine ist als Große kreisangehörige Stadt kraft Gesetzes Trägerin einer Rettungswache. Diese Trägerschaft wurde mit einem entsprechenden Trägerschaftsübertragungsvertrag bereits im Jahre 1982 auf den Kreis Steinfurt übertragen. Das operative Geschäft, d. h. die Aufgabendurchführung, hat der Kreis Steinfurt wiederum vertraglich auf die Stadt Rheine (rück-)übertragen.

 

Zur Erfüllung dieser rettungsdienstlichen Aufgaben beschäftigt die Stadt Rheine eigenes – weit überwiegend verbeamtetes – Personal, bzgl. dessen der Kreis Steinfurt die Kosten erstattet, wobei der Kreis Steinfurt sich seinerseits über die Sozialversicherungsträger / Krankenkassen refinanziert. Dabei wird nicht nur das bloße Arbeitgeber-Brutto gezahlt, sondern die Refinanzierung erfolgt nach KGSt-Werten.

 

Bedingt durch die Einführung des neuen Berufsbildes des Notfallsanitäters, das bis zum Jahre 2027 sukzessive den bisherigen Rettungsassistenten ablösen soll und ein erhebliches Mehr an Ausbildung, Qualifikation und Anforderungen mit sich bringt, waren hier Änderung in der Vergütungsstruktur vorzunehmen.

 

Während die Vergütung für fertig ausgebildete Notfallsanitäter im Angestelltenbereich seit geraumer Zeit feststeht (eigene TV-Tabelle EG P8), war die Vergütung verbeamteter Notfallsanitäter bislang nicht geklärt.


Dazu ist anzumerken, dass der Markt hier letztlich die Konditionen dahingehend im Tatsächlichen geregelt hat, als dass die Berufsfeuerwehren, zu denen die Stadt Rheine bzgl. des Akquirierens und Haltens(!) von Personal in einem zunehmend härter werdenden Konkurrenzverhältnis steht, bereits jetzt fertig ausgebildeten Notfallsanitätern eine Vergütung mit der Besoldungsgruppe A9 gewährt.

Dies strebt auch der Kreis Steinfurt im Verhältnis zu den Kostenträgern an.

 

Als Zwischenerfolg hat nun der Kreis Steinfurt in Verhandlung mit den Kostenträgern Änderungen erreicht. Dies ist aus den nachfolgend aufgeführten Ziffern und den in der Anlage beigefügten Schreiben des Kreises Steinfurt vom 28. November 2016 und (klarstellend) vom 7. Dezember 2016 ersichtlich.

 

Einige Städte – exemplarisch seien Emsdetten und Ibbenbüren genannt – haben die Sache sofort umgesetzt und die Beförderungen vorgenommen.

 

2.  Schreiben des Kreises Steinfurt zur Anerkennung der Höhergruppierung der Notfallsanitäter im Rettungsdienst

Mit dem vorgenannten Schreiben, teilt der Kreis Steinfurt mit, dass mit Wirkung zum 01.01.2017 die Höhergruppierung von Notfallsanitätern in der Betriebskostenabrechnung mit dem Kreis Steinfurt berücksichtigt werden können. Nachstehende Voraussetzungen sind zu erfüllen:

 

a)    Höhergruppierung (von A 7 nach A 8) Notfallsanitäter/in

Der Kreis Steinfurt erstattet die Personalkosten für feuerwehrtechnische Beamte, die

·      über eine erfolgreich absolvierte staatliche (Ergänzungs-)Prüfung zum/zur Notfallsanitäter/in verfügen,

·      in der jeweiligen Rettungswache als Notfallsanitäter/in eingesetzt sind und

·      eine Vergütung nach Bes.Gr. A 8 LBesG NRW erhalten,

 

Es wird erwartet, dass im Laufe des Jahres 2017 insgesamt 16 Mitarbeiter/innen im Rettungsdienst die vorgenannten Voraussetzungen für eine Beförderung von A 7 nach A 8 erfüllen werden.

 

b)    Höhergruppierung (von A 8 nach A 9) Notfallsanitäter(in) mit Funktionsstelle

Für die Mitarbeiter/innen, die eine der ausgewiesenen Funktionsstelle als MPG-Beauftragte/r, Desinfektor/in oder Lehrrettungsassistent/in besetzen, gelten die bisherigen Regelungen mit der Maßgabe fort, dass an die Stelle einer erstattungsfähigen Vergütung nach Bes.Gr. A 8 LBesG NRW eine erstattungsfähige Vergütung nach Bes.Gr. A 9 LBesG NRW tritt. Auch hier können die Kosten mit der RD-Betriebskostenabrechnung 2017 geltend gemacht werden, wenn der/die jeweilige Stelleninhaber/in einer entsprechenden Funktionsstelle

 

·      über eine erfolgreich absolvierte staatliche (Ergänzungs-)Prüfung zum/zur Notfallsanitäter/in verfügt,

·      in der jeweiligen Rettungswache als Notfallsanitäter/in eingesetzt ist und

·      eine Vergütung nach Bes.Gr. A 9 LBesG NRW erhält.

 

Es wird erwartet, dass im Laufe des Jahres 2017 insgesamt 4 Mitarbeiter/innen im Rettungsdienst die vorgenannten Voraussetzungen für eine Beförderung von A 8 nach A 9 erfüllen werden.

 

Die Erstattung der Personalkosten erfolgt auf Grundlage des in der KGSt-Personalkostentabelle für Bes.Gr. A 8 bzw. für Bes.Gr. A 9 LBesG NRW ausgewiesenen Jahreswertes. Bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen können diese Kosten mit der Rettungsdienst-Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2017 (d.h. ca. im 2. Quartal 2018 - Erstattung ca. September/Oktober 2018) geltend gemacht werden. Die Personalaufwendungen der Stadt Rheine werden aufgrund der Beförderungen im Jahr 2017 um ca. 26.500 Euro und in den Folgejahren um ca. 53.000 Euro ansteigen. Die höheren Personalaufwendungen werden durch den Kreis Steinfurt vollumfänglich erstattet. Eine Anpassung der Personalaufwendungen in der Haushaltsplanung erfolgt zum Jahr 2017 daher nicht.

 

 

 

3.  Auswirkungen auf den feuerwehrtechnischen Dienst

Der Einsatz der Beamten/innen der Feuer- und Rettungswache erfolgt nicht ausschließlich im Rettungsdienst, sondern es handelt sich um einen wechselseitigen Einsatz im feuerwehrtechnischen und rettungsdienstlichen Dienst. Dieses Dienstmodell wird angewandt, um kurzfristig auf Personalausfälle im Rettungsdienst reagieren zu können und eine Verteilung der unterschiedlichen Belastungen in den Aufgabenfeldern vorzunehmen.

 

Von den insgesamt 70 Stellen der Feuer- und Rettungswache werden für den Rettungsdienst mit dem Kreis Steinfurt insgesamt 32,5 Stellen verrechnet. Es ist daher mit dem Kreis Steinfurt noch abzustimmen, ob der wechselseitige Dienst dazu führt, dass mittelfristig alle Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 7/8 bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Ziffer 1 in die nächst höheren Besoldungsgruppen aufsteigen. Sollte dieses der Fall sein, ist abzustimmen, ob eine Abrechnung der „rettungsdienstlich“-verursachten Beförderungen – die über die bisher berücksichtigen 32,5 Stellen hinaus gehen – in die Abrechnung des Rettungsdienstes mit dem Kreis Steinfurt eingehen.

 

 

4.  Ausnahme von der „freiwilligen“ Beförderungssperre der Stadt Rheine

      Die „freiwillig“ beschlossene Beförderungssperre der Stadt Rheine, welche eine verzögerte Beförderung von 1 Jahr nach dem Vorliegen der persönlichen und haushaltsrechtlichen Bedingungen vorsieht, wurde im Rahmen der Haushaltskonsolidierung beschlossen. Zielsetzung der Sperre ist, durch die verzögerte Beförderung Personalkosten einzusparen. Aufgrund der Tatsache, dass die Personalkosten im Rettungsdienst durch den Kreis erstattet werden, soll von der 1-jährigen Beförderungssperre abgesehen werden, da der Stadt kein wirtschaftlicher Nachteil entsteht.

 

 

5.  Anpassung des Teilstellenplanes Fachbereich 3 – Recht und Ordnung

      Wie unter Ziffer 1 ausgeführt, werden voraussichtlich 20 im Rettungsdienst eingesetzten Mitarbeitern/innen bis zum 31.12.2017 die vorgeschriebene staatliche Ergänzungsprüfung zum/zur Notfallsanitäter/in abgeschlossen haben. Davon sind 16 Beamte/Beamtinnen der Bes.Gr. A 7 LBesG NRW, die nach A 8 LBesG NRW und 4 Beamte/Beamtinnen der Bes.Gr. A 8 LBesG NRW, die nach A 9 LBesG NRW befördert werden könnten, betroffen.

Damit die entsprechenden Beförderungen im Laufe des Jahres 2017 vorgenommen werden können, ist es notwendig, den Stellenplan in Bezug auf die Wertigkeit anzupassen:

 

Lfd. Nr.

Kurzbezeichnung der Stelle

Stellenanteil

Wert alt

Wert 2017

1

Mitarbeiter/innen mit Funktionsstelle im RD

4,0

A 8

A 9 mD

2

Feuerwehrmann/-frau/Rettungsdienst

16,0

A 7

A 8

 

Begründungen zu den Stellenplanänderungen in Bezug auf die Wertigkeit:

 

zu 1:

Höherbewertung durch Abschluss staatliche (Ergänzungs-)Prüfung zum/zur Notfallsanitäter/in vgl. Begründung Ziffer 1 b)

zu 2:

Höherbewertung durch Abschluss staatliche (Ergänzungs-)Prüfung zum/zur Notfallsanitäter/in vgl. Begründung Ziffer 1 a)

 


Anlagen:

 

Anlage 1: Schreiben des Kreises Steinfurt vom 28.11.2016 zur Vergütung der beamteten Notfallsanitäter, -innen

Anlage 2: Schreiben des Kreises Steinfurt vom 07.12.2016 - Klarstellung Vergütung beamteter Notfallsanitäter, -innen

Anlage 3: Stellenplan 2017, Fachbereich 3