Betreff
Festlegung der kommunalen Klassenrichtzahl und Verteilung der Eingangsklassen auf die einzelnen Grundschulen für das Schuljahr 2017/2018
Vorlage
030/17
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

 

Der Schulausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgende Beschlüsse zu fassen:

 

1)   Der Rat der Stadt Rheine beschließt die Berechnung der kommunalen Klassenrichtzahl und legt diese auf Grundlage der Anmeldungen für das Schuljahr 2017/2018 auf 33 Eingangsklassen fest.

 

2)   Der Rat der Stadt Rheine beschließt die Verteilung der Eingangsklassen auf die einzelnen Grundschulen entsprechend der kommunalen Klassenrichtzahl für das Schuljahr 2017/2018 wie folgt:

 

Schule

Verteilung der Eingangsklassen

Annetteschule

2

Bodelschwinghschule

2

Canisiusschule

-      Hauptstandort Altenrheine

-      Teilstandort Rodde

3 davon 1 in Rodde

Edith- Stein- Schule

2

Franziskusschule Mesum

2

Gertrudenschule

2

Johannesschule Eschendorf

3

Johannesschule Mesum

- Hauptstandort Mesum

          - Teilstandort Elte

3 davon 1 in Elte

Kardinal-von-Galen Schule

2

Ludgerusschule

2

Marienschule Hauenhorst

2

Michaelschule

3

Paul-Gerhardt-Schule

2

Südeschschule

3

 

 

Gesamt

33

 

 

 

 


Begründung:

 

Bis zum Ende des Schuljahres 2007/2008 galten für öffentliche Grundschulen die durch Rechtsverordnung gebildeten Schulbezirke. Die Schüler/innen besuchten die für ihren Wohnort festgelegte Grundschule. Ausnahmen konnten nur in begründeten Fällen zugelassen werden (§84 Abs. 1 SchulG in der Fassung von 15.02.2005). Nach dem novellierten Schulgesetz für das Land Nordrhein- Westfalen vom 27.06.2008 sind die bisher verbindlich vorgeschriebenen Schulbezirksgrenzen zum 31.08.2008 weggefallen. Auf die seither bestehende Möglichkeit des Schulträgers, auch weiterhin räumlich abgegrenzte Gebiete als Schuleinzugsbereich zu bilden, hat die Stadt Rheine mit Beschluss des Schulausschusses vom 28.09.2011 ausdrücklich verzichtet.

 

Seit dem 01.08.2008 regelt damit § 46 Abs. 1 bis 3 SchulG NRW das Verfahren der Grundschulaufnahme. Danach hat jedes Kind einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität. Eltern können ihre Kinder jedoch auch in jeder anderen Grundschule im Stadtgebiet ohne Angaben von Gründen anmelden. Die jeweilige Schulleitung entscheidet über die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers innerhalb des Schulträgers hierfür festgelegten Rahmens. Die Aufnahme in einer Schule kann abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist oder die Zahl der Anmeldungen die Mindestgröße unterschreitet. Besondere Aufnahmevoraussetzungen und Aufnahmeverfahren sowie Aufnahmekriterien bei einem Anmeldeüberhang werden in der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung (§ 1 VVzAO-GS) beschrieben.

 

Am 16.12.2014 hat der Rat der Stadt Rheine auf Empfehlung des Schulausschusses für die städtische Rheiner Grundschulen bis auf weiteres folgende Zügigkeiten festgelegt:

 

Schule

Zügigkeit

Annetteschule

3

Bodelschwinghschule

2

Canisiusschule

-      Hauptstandort Altenrheine

-      Teilstandort Rodde

3

Edith-Stein-Schule

2

Franziskusschule

2

Gertrudenschule

2

Johannesschule Eschendorf

2

Johannesschule Mesum

-      Hauptstandort Mesum

-      Teilstandort Elte

3

Kardinal-von-Galen-Schule

2

Ludgerusschule Schotthock

2

Marienschule Hauenhorst

2

Michaelschule

3

Paul-Gerhardt-Schule

2

Südeschschule

2

Gesamt

32

 

Nach § 46 Abs. 3 SchulG NRW legt der Schulträger unter Beachtung der Höchstgrenze für die zu bildenden Eingangsklassen an Grundschulen nach der Verordnung gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 3 SchulG NRW die Zahl (kommunale Klassenrichtzahl) und die Verteilung der Eingangsklassen auf die Grundschulen fest.

 

Bildung der Eingangsklassen

 

Für die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen einer Schule ist die (voraussichtliche) Schülerzahl in den Eingangsklassen einer Schule maßgeblich. Neben den neu einzuschulenden Kindern sind aber auch jene zu berücksichtigen, die bereits eingeschult sind und im zu planenden Schuljahr weiterhin Eingangsklassen besuchen werden (dieses betrifft in der Regel Schüler/innen ab dem 2. Schulbesuchsjahr bei jahrgangsübergreifenden Unterricht).

 

Der Schulträger kann die Zahl der in den Eingangsklassen aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler einer Grundschule begrenzen, wenn diese für eine ausgewogene Klassenbildung innerhalb einer Gemeinde erforderlich ist, oder besondere Lernbedingungen oder bauliche Gegebenheiten berücksichtigt werden sollen (§ 46 Abs. 3 SchulG NRW).

 

Kommunale Klassenrichtzahl

 

Innerhalb einer Gemeinde wird die Höchstzahl der zu bildenden Eingangsklassen aller Grundschulen durch die „Kommunale Klassenrichtzahl“ begrenzt. Die Berechnung der Kommunalen Klassenrichtzahl erfolgt durch den Schulträger spätestens bis zum 15. Januar eines jeden Jahres. Bemessungsgrundlage ist die voraussichtliche Schülerzahl in den Eingangsklassen zum kommenden Schuljahr, die auf Grundlage der Anmeldungen unter Berücksichtigung der Erfahrungswerte aus den Vorjahren zu ermitteln ist. Der Schulträger entscheidet unter Einhaltung der Kommunalen Klassenrichtzahl und nach Beratung durch die Schulaufsicht über die Zahl die Verteilung zu bildenden Eingangsklassen auf die Schulen. Unter Einhaltung der Kommunalen Klassenrichtzahl kann der Schulträger die Aufnahmekapazität von Schulen begrenzen und enthält damit eine Steuerungsmöglichkeit der Schülerströme (vgl. § 6a der Verordnung zu § 93 Abs. 2 SchulG).

 

Die kommunale Klassenrichtzahl ergibt sich, in dem die (voraussichtliche) Zahl aller Schüler/innen in den Eingangsklassen aller Grundschulen einer Kommune durch 23 dividiert wird. Bei jahrgangsübergreifender Klassenbildung (Rodde und Elte) sind alle Schüler/innen mit zu berücksichtigen, die sich zum entsprechenden Schuljahr ebenfalls in den Eingangsklassen befinden werden. Bei Schulen mit mehreren Standorten ist für die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen die gesamte Schülerzahl der Eingangsklassen aller Standorte maßgeblich. Damit wurde mit dem 8. Schulrechtsänderungsgesetz für die Klassenbildung eine Höchstzahl (Kommunale Klassenrichtzahl) eingeführt, die unterschritten, aber nicht überschritten werden darf.

 

Die Anmeldesituation in den derzeitigen Eingangsklassen stellt sich für das Schuljahr 2016/17 (Stand Oktoberstatistik 2016) wie folgt dar:

 

Grundschule

Anzahl Schüler/innen

Anzahl Klassen

Zurzeit festgelegte Zügigkeit

Annetteschule

44

2

3

Bodelschwinghschule

58

2

2

Canisiusschule

-      Hauptstandort (39)

-      Nebenstandort (10)

49

2,5

3

Edith-Stein-Schule

45

2

2

Franziskusschule Mesum

36

2

2

Gertrudenschule

52

2

2

Johannesschule Eschendorf

77

3

2

Johannesschule Mesum

-      Hauptstandort (51)

-      Nebenstandort

-      (14)

65

2,5

3

Kardinal-von-Galen Schule

56

2

2

Ludgerusschule Schotthock

33

2

2

Marienschule Hauenhorst

40

2

2

Michaelschule

50

2

3

Paul-Gerhardt-Schule

45

2

2

Südeschschule

-    Hauptstandort

     (47)

-    Nebenstandort

     (22)

69

3

2

Gesamt

719

31

 

zzgl. jahrgansübergreifend

 

 

 

Josefschule Rodde

12

0,5

 

Ludgerusschule Elte

15

0,5

 

Gesamt

746

 

 

Kommunale Klassenrichtzahl (:23)

32,43

32

 

 

Seit dem Schuljahr 2014/15 ist die Anwendung der Kommunalen Klassenrichtzahl entsprechend der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG verpflichtend.

 

Nachdem im November 2016 das Anmeldeverfahren an den Rheiner Grundschulen für das Schuljahr 2017/18 erfolgt ist, stellt sich die Anmeldesituation für das kommende Schuljahr nunmehr wie folgt dar (Stand: 5. Januar 2017):

 

Grundschule

Anmeldungen / Anzahl der Schüler/innen

davon am Teil-/Nebenstandort

Klassenbildung gem. § 6 a VO zu § 93 Abs. 2 SchulG

Annetteschule

46

 

2

Bodelschwinghschule

41

 

2

Canisiusschule

59

18

3

Edith-Stein-Schule

40

 

2

Franziskusschule Mesum

35

 

2

Gertrudenschule

53

 

2

Johannesschule Eschendorf

73

 

3

Johannesschule Mesum

63

17

3

Kardinal-von-Galen Schule

58

 

3

Ludgerusschule Schotthock

34

 

2

Marienschule Hauenhorst

50

 

2

Michaelschule

72

 

3

Paul-Gerhardt-Schule

58

 

3

Südeschschule

59

25

3

 

 

 

 

Gesamt

741

 

 

 

 

 

Jahrgangsübergreifender Unterricht

 

 

 

Canisiusschule, TSt Rodde

10

 

 

Johannesschule Mesum, TSt Elte

14

 

 

 

 

 

 

Gesamt

765

 

 

 

 

 

 

Kommunale Klassenrichtzahl

dividiert durch 23

33,26

35

 

Derzeit haben sich 8 dem Grunde nach für das Schuljahr 2017/18 der Schulpflicht unterliegenden Kinder im Stadtgebiet an den Grundschulen noch nicht angemeldet. Hier ist das schulrechtliche Verfahren anhängig.

 

Diese momentane Fehlzahl von Kindern hat bzw. wird auf die Festlegung der kommunalen Klassenrichtzahl keine Auswirkungen haben.

 

Berechnungsgrundlage der kommunalen Klassenrichtzahl ist gem. § 6a Abs. 2 letzter Satz VO zu § 93 Abs. 2 SchulG die voraussichtliche  Schülerzahl in den Eingangsklassen zum folgenden Schuljahr auf der Grundlage der erfolgten Anmeldungen in den Grundschulen unter Berücksichtigung der Erfahrungswerte der Vorjahre.

 

 

 

 

In einer gemeinsamen Besprechung mit allen Grundschulleitungen als auch der zuständigen Schulaufsichtsbeamtin am 29.11.2016 wurde folgender Beschlussvorschlag abgestimmt und einvernehmlich kommuniziert:

 

 

Schule

Verteilung der Eingangsklassen für 2017/18

Annetteschule

2

Bodelschwinghschule

2

Canisiusschule

-      Hauptstandort Altenrheine

-      Teilstandort Rodde

3 davon 1 in Rodde

Edith-Stein-Schule

2

Franziskusschule Mesum

2

Gertrudenschule

2

Johannesschule Eschendorf

3

Johannesschule Mesum

-      Hauptstandort Mesum

-      Teilstandort Elte

3 davon 1 in Elte

Kardinal-von-Galen Schule

2

Ludgerusschule Schotthock

2

Marienschule Hauenhorst

2

Michaelschule

3

Paul-Gerhardt-Schule

2

Südeschschule

3 davon 1  Gebäude Konradschule

 

 

Gesamt

33

 

Die Anzahl der zu bildenden Eingangsklassen an einer Grundschule beträgt für jahrgangsbezogenen und jahrgangsübergreifenden Unterricht bei einer Schülerzahl von:

  1.  bis zu 29 eine Klasse;
  2. 30 bis 56 zwei Klassen;
  3. 57 bis 81 drei Klassen;

 

 

 

Für die Kardinal- von- Galen- Schule und die Paul- Gerhard- Schule hat der Rat der Stadt Rheine hat am 19. Dezember 2013 eine Zweizügigkeit beschlossen. Die Raumkapazitäten der Gebäude an den jeweiligen Schulstandorten rechtfertigten lediglich die Bildung von zwei Eingangsklassen.  Dieses bedeutet, dass beide Grundschulen bei zurzeit jeweils 58 Schulanmeldungen jeweils zwei Kindern eine Absage zu erteilen haben. Die abzulehnenden Kinder haben die Möglichkeit, z.B. die Michaelschule oder Edith Stein Schule zu besuchen.

 

Für die Johannesschule- Eschendorf hat der Rat der Stadt Rheine am 10. Dezember 2013 eine Zweizügigkeit festgelegt. In diesem Fall lässt jedoch  die räumliche Kapazität und Struktur des Gebäudes mit elf Klassenräumen trotz dem Grunde nach gepflegter Zweizügigkeit in Teilen eine Bildung von 3 Eingangsklassen zu.

 

Für die Südeschschule hat der Rat der Stadt Rheine ebenfalls eine Zweizügigkeit festgelegt. Durch die Einbeziehung des Nebengebäudes Konradschule kann hier ebenfalls die Bildung von 3 Eingangsklassen räumlich dargestellt werden.

 

Eine entsprechende Abstimmung mit den betroffenen Schulen/Schulleitungen erfolgte.