Betreff
Fortschreibung des Frauenförderplans als Gleichstellungsplan der Stadt Rheine für das Jahr 2017
Vorlage
048/17
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt die als Anlage beigefügte Novellierung des Frauenförderplans als Gleichstellungsplan der Stadt Rheine für das Jahr 2017.


Begründung:

 

1. Bisheriger Verlauf

 

Der Rat der Stadt Rheine hat auf Grund des im November 1999 verabschiedeten Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) für das Land Nordrhein-Westfalen am 7. November 2000 erstmals den Frauenförderplan der Stadt Rheine beschlossen. Seitdem wurde der Frauenförderplan fünf Mal, jeweils mit der gesetzlich vorgeschriebenen Laufzeit von drei Jahren, novelliert. Der zuletzt gültige Frauenförderplan lief im Dezember 2015 aus.

 

2. Neuregelung des Gleichstellungsrechts

 

Bereits 2012 vereinbarten die Koalitionsparteien SPD NRW und Bündnis90/Die Grünen NRW in ihrem Koalitionsvertrag die Novellierung des Landesgleichstellungsgesetzes NRW um dies zu einem „effektiven Instrumentarium für eine aktive Frauenförderung“ zu machen. In dem Koalitionsvertrag wurde in diesem Zusammenhang unter anderem beschlossen, die Vorgaben für Frauenförderpläne effizienter auszugestalten.

 

Im Juli 2016 befasste sich der Landtag in seiner 1. Lesung erstmals öffentlich mit der Neuregelung des Gleichstellungsrechts. Gleichzeitig erschien ein Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes. Bis zu diesem Zeitpunkt war nicht abzusehen, welche Anforderungen der Landtag durch die Novellierung des Landesgleichstellungsgesetzes an die Frauenförderpläne stellen würde.

 

Das endgültige Gesetz wurde am 6. Dezember 2016 verkündet und sieht neben der neuen Bezeichnung des Frauenförderplans als Gleichstellungsplan wie erwartet auch inhaltliche Anpassungen vor. Bis dato gibt es seitens des zuständigen Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter (MGEPA NRW) jedoch noch keine Handlungsempfehlungen zur Umsetzung des Gesetzes und der erweiterten Kompetenzen der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten.

 

Die Angaben zu den Rechtsgrundlagen in dem als Anlage beigefügten Gleichstellungsplan beziehen sich daher noch auf das Landesgleichstellungsgesetz in der bis zum 06. Dezember gültigen Fassung. Lediglich die Bezeichnung wurde bereits gemäß den Übergangsvorschriften nach § 24 LGG von Frauenförderplan in Gleichstellungsplan angepasst.

 

Es wird davon ausgegangen, dass nach Ablauf des fortgeschriebenen Gleichstellungsplans die neuen gesetzlichen Vorgaben durch Handlungsempfehlungen hinreichend konkretisiert worden sind. Es ist beabsichtigt dem Rat der Stadt Rheine Ende 2017 einen fortentwickelten Gleichstellungsplan zum Beschluss vorzulegen.


Anlagen:

 

Anlage 1: Gleichstellungsplan der Stadt Rheine