Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt die nachstehende Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Rheine über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Rheine:

 

 

Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Rheine über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Rheine vom __________

 

 

Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV NRW S. 516), geändert durch Gesetz vom 30. April 2013 (GV. NRW.S.208), in Verbindung mit §§ 25 und 27 Abs. 1 und 4 Ordnungsbehördengesetz (OBG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NW. S. 234), geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1062) wird von der Stadt Rheine als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates vom 14. Februar 2017 folgende Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Rheine über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Rheine beschlossen:

 

 

§ 1

Ladenöffnungszeiten an Sonntagen

 

Verkaufsstellen dürfen über die allgemeinen Ladenschlusszeiten hinaus geöffnet sein:

 

  • Am letzten Sonntag im März „Rheine mobil. Ab in den Frühling“ für den Bereich Innerer Ring (Anlage 1a) in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr (sofern dieser Tag auf den Ostersonntag fällt, wird der verkaufsoffene Sonntag eine Woche vorverlegt).

  • Am ersten Sonntag im Juli aus Anlass der „Mesumer Kirmes“ für den Mesumer Kernbereich (Anlage 1b) in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

  • Am Sonntag nach dem 3. Freitag im August „Wein- und Braufest“, für den Bereich Emstor an der Osnabrücker Straße (zwischen Kardinal-Galen-Ring und der Siedlerstraße) in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

  • Am 3. Sonntag im Oktober „Herbstkirmes“, für den Bereich Innerer Ring (Anlage 1a) und Emstor an der Osnabrücker Straße (zwischen Kardinal-Galen-Ring und der Siedlerstraße) in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

  • Am ersten Sonntag nach Allerheiligen „Martinsmarkt“ für den Bereich  Innerer Ring (Anlage 1a) in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

  • Am ersten Adventssonntag aus Anlass des „Mesumer Weihnachtsmarktes“ für den Mesumer Kernbereich (Anlage 1b) in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

  • Am Sonntag nach dem 5. Dezember „Nikolaussonntag“ für den Bereich Innerer Ring (Anlage 1a) in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

 

Die Bereiche „Innerer Ring“ und „Mesumer Kernbereich“ werden durch die Anlage 1a „Innerer Ring“ und Anlage 1b „Mesumer Kernbereich“ definiert. Die Anlagen sind Bestandteile der Ordnungsbehördlichen Verordnung.

 

 

§ 2

Ordnungswidrigkeiten

 

Ordnungswidrig handelt, wer an Sonn- oder Feiertagen vorsätzlich oder fahrlässig Verkaufsstellen außerhalb der in § 1 zugelassenen Geschäftszeiten offenhält.

Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.

 

 

§ 3

Inkrafttreten

 

Diese Ordnungsbehördliche Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen vom 28. November 2006 außer Kraft.

 


Begründung:

 

Der § 6 Absatz 1 Ladenöffnungsgesetz NW (LÖG NW) eröffnet die Möglichkeit,  an jährlich höchstens 4 Sonn- und Feiertagen Verkaufsstellen aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen bis zur Dauer von 5 Stunden zu öffnen. Von dieser Regelung hat die Stadt Rheine in Form der bisherigen Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen im Gebiet der Stadt Rheine Gebrauch gemacht.

Klagen der Gewerkschaft ver.di gegen bereits beschlossene Rechtsverordnungen hatten in einigen NRW-Kommunen zur Folge, dass verkaufsoffene Sonntage nicht stattfinden konnten.

Nicht allen folgenden Kriterien, die sich modifiziert aus der aktuellen Rechtsprechung ergeben, trägt die alte Ordnungsbehördliche Verordnung Rechnung:

  • Die Ladenöffnung darf gegenüber der anlassgebenden Veranstaltung nur untergeordnete Bedeutung haben (Ladenöffnung stellt sich als Annex zum Markt dar).
  • Der räumliche Bezug zum konkreten Geschehen muss bestehen (die Ladenöffnung wird auf das Umfeld der Veranstaltung begrenzt).
  • Aus einer zwingend anzustellenden Prognose muss der Besucherstrom, den der Markt für sich genommen auslöst, die Zahl der Besucher übersteigen, die allein wegen der Öffnung der Verkaufsstellen kämen.
  • Anlassfläche und die Verkaufsfläche müssen in Relation zueinander stehen.

Nach intensiven Gesprächen mit dem Handelsvereins Rheine, dem Innenstadtverein, der Kulturgemeinschaft Thie, der ISG Emsquartier, der Emsgalerie, der EWG für Rheine mbH, der Gewerkschaft ver.di und dem Bürgermeister wurde vom Handelsverein Rheine e.V. beantragt (s. Anlage 1 und 8), die bestehende Ordnungsbehördliche Verordnung wie folgt zu ändern:

 

  • „Rheine mobil. Ab in den Frühling“
    immer am letzten Sonntag im März eines Jahres (sofern dieser Tag nicht auf den Ostersonntag fällt. In diesem Fall soll der verkaufsoffene Sonntag eine Woche vorverlegt werden).

  • „Herbstkirmes“
    immer am dritten Sonntag im Oktober zur Herbstkirmes

  • „Martinsmarkt“
    immer am ersten Sonntag nach Allerheiligen

  • „Nikolaussonntag“
    immer am Sonntag nach dem 05. Dezember (Nikolaus)

Im Zuge des Genehmigungsverfahrens wurden gemäß § 6 Abs. 4 Ladenöffnungsgesetz NRW folgende Träger öffentlicher Belange beteiligt:

  • Gewerkschaft ver.di. Bezirk Münsterland

    Die Gewerkschaft hat festgestellt, dass die beantragten verkaufsoffenen Sonntage den gesetzlichen Anforderungen entsprechen (s. Anlage 2a und 2b).

 

  • Kreisdekanatsbüro Steinfurt

    Das Kreisdekanat Steinfurt erkennt an, dass die jetzt beantragte Sonntagsöffnung im Wesentlichen den Vorgaben des LÖG entspricht. Sie beinhaltet auch die in § 6 Abs. 1 LÖG NW benannte Höchstdauer der Öffnungszeiten und die in § 6 Abs. 4 LÖG NW geforderte Rücksicht auf den Hauptgottesdienst (s. Anlage 3).

 

  • Evangelischer Kirchenkreis Tecklenburg

    Der Evangelische Kirchenkreis Tecklenburg weist daraufhin, dass bei der gesetzlichen Möglichkeit, verkaufsoffene Sonntage in begrenzter Zahl einzurichten, hiervon nur unter Beachtung der Gesichtspunkte des Sonntagsschutzes Gebrauch gemacht werden sollte (s. Anlage 4).

  • Einzelhandelsverband Westfalen-Münsterland e.V.

    Von dort wurden keine Bedenken erhoben, um die beantragten verkaufsoffenen Sonntage zu genehmigen (s. Anlage 5).

  • Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen

    Die Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen sieht keine Bedenken gegen die Freigabe der Ladenöffnung an Sonntagen, soweit die Anforderungen aus § 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten in NRW eingehalten werden (s. Anlage 6).

  • Handwerkskammer Münster

    Die Handwerkskammer vertritt die Ansicht, dass bei Beachtung der üblichen Vorgaben von Seiten des Handwerks keine Bedenken bestehen (s. Anlage 7).

 

Abwägung:

 

Die Zahl der maximal zulässigen verkaufsoffenen Sonntage von elf Sonntagen innerhalb der Stadt Rheine wird nicht überschritten.

 

Die sich aus der aktuellen Rechtsprechung ergebenden Kriterien für die einzelnen verkaufsoffenen Sonntage sind für alle vorgesehenen anlassbezogenen Verkaufsöffnungen für den Inneren Ring und den Mesumer Kernbereich erfüllt. Auf die Ausführungen der EWG für Rheine mbH wird verwiesen (s. Anlage 8).

Bezüglich des verkaufsoffenen Sonntages aus Anlass des Wein- und Braufestes musste lediglich eine räumliche Begrenzung der Verkaufsfläche erfolgen, um auch hier Gesetzeskonformität herzustellen.

 

Die Stellungnahmen der o.g. Beteiligten wurden bei der Abwägung berücksichtigt.

 

Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, durch die Neufassung der OBV dem Antrag des Handelsvereins Rheine e.V. auf Änderung zu folgen.

 


Anlagen:

 

Anlage 1:    Antrag Handelsverein Rheine e.V.

Anlage 2a:   Stellungnahme der Gewerkschaft ver.di

Anlage 2b:   Stellungnahme der Gewerkschaft ver.di

Anlage 3:    Stellungnahme des Kreisdekanatsbüro Steinfurt

Anlage 4:    Stellungnahme des Evangelischen Kirchenkreises Tecklenburg

Anlage 5:    Stellungnahme des Einzelhandelsverbandes Westfalen-Münsterland

                   e.V.

Anlage 6:    Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen

Anlage 7:    Stellungnahme der Handwerkskammer Münster

Anlage 8:    Präsentation EWG

Anlage 9:    Synopse