Betreff
Neufassung der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten in der Stadt Rheine bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr
Vorlage
059/17
Aktenzeichen
Fachbereich 3
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt die als Anlage 1 beigefügte Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten in der Stadt Rheine bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Rheine.


Begründung:

 

Die bisherige Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Rheine datiert aus dem Jahre 1998, zuletzt geändert 2004.

 

Am 01.01.2016 ist das Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG NRW) in Kraft getreten und hat das bis dahin geltende Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG NRW) ersetzt. Dadurch besteht die Notwendigkeit, die bisherige Satzung über den Kostenersatz nach dem FSHG der Stadt Rheine außer Kraft zu setzen und eine neue Satzung nach den Vorschriften des BHKG zu erlassen.

 

Unter Berücksichtigung der aktuellen Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW wurde die als Anlage 1 beigefügte Satzung entwickelt. Eine Gegenüberstellung der bisherigen Satzung und der Neufassung mit Erläuterungen ist als Anlage 2 beigefügt.

 

Die Einsätze der Feuerwehr in der Gemeinde sind gem. § 52 Abs. 1 BHKG grundsätzlich unentgeltlich, sofern § 52 Abs. 2 BHKG nicht etwas anderes bestimmt. Ein Kostenersatz nach Abs. 2 ist gem. Abs. 4 durch Satzung zu regeln. Dabei können Pauschalbeiträge festgelegt werden. Der Kostenersatz darf höchstens so bemessen werden, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen insgesamt ansatzfähigen Kosten gedeckt werden. Zu den Kosten gehört auch die anteilige Verzinsung des Anlagekapitals, die anteiligen Abschreibungen sowie Verwaltungskosten einschließlich anteiliger Gemeinkosten.

 

Die Personalkostenermittlung erfolgte auf der Grundlage des aktuellen KGSt-Berichts „Kosten eines Arbeitsplatzes 2015/16“ zunächst getrennt nach unterschiedlichen Laufbahnen. Die Kosten für die Dienst- und Schutzbekleidung sowie für die Aus- und Weiterbildungskosten wurden hinzugerechnet. Anschließend wurden die so ermittelten durchschnittlichen Stundensätze getrennt nach Laufbahn berechnet. Aus diesen Werten wurde eine Pauschale gebildet, die der Einsatzstärke (9 x m.D. plus 2 x g.D. geteilt durch 11) einer Standardalarmierung der hauptamtlichen Wache entspricht.

 

Die Ermittlung der Fahrzeugkosten erfolgte durch Feststellung der Vorhaltekosten (z.B. Abschreibung, Versicherungen) sowie der einsatzbedingten Kosten (Treibstoffe, Reparaturen etc.). Hierbei wurden die Vorhaltekosten auf die Jahresstunden umgelegt, die einsatzbedingten Kosten auf die tatsächlichen Einsatzstunden der einzelnen Fahrzeuge. So wurde für jedes einzelne Fahrzeug ein Stundensatz ermittelt. Anschließend wurden Fahrzeuggruppen zusammengefasst und Pauschalbeträge ermittelt.

 

Finanzielle Auswirkungen

Zu den kostenpflichtigen Einsätzen der Feuerwehr zählen überwiegend Fehlalarme durch Brandmeldeanlagen (BMA) sowie Sonderleistungen der Feuerwehr wie z.B. Beseitigung von Ölspuren. In den letzten drei Jahren rückte die Feuerwehr im Durchschnitt 26 Mal pro Jahr zu kostenpflichtigen Einsätzen aufgrund eines Fehlalarms einer BMA aus und 30 weitere Einsätze wurden als Sonderleistung abgerechnet.

 

Ein Fehlalarm einer BMA wird derzeit mit einer Pauschale in Höhe von 383,47 € abgerechnet. Nach der überarbeiteten Kalkulation erhöht sich diese Pauschale auf 650,00 €. Bei dem errechneten Durchschnitt von 26 BMA-Einsätzen pro Jahr ergibt sich folgende Rechnung:

 

 

Pauschale/Std.

Anzahl

Jahresbetrag

alt

383,47 €

26

9.970,22 €

neu

650,00 €

26

16.900,00 €

 

 

Differenz

jährlich

 

6.929,78 €

 

Bei den sonstigen abrechenbaren Einsätzen können keine Pauschalen gebildet werden. Die Einsätze unterscheiden sich in Art, Umfang und Dauer erheblich. Am Fall „Ölspurbeseitigung“, bei der in der Regel ein HLF mit 4 Personen Besatzung sowie ein LKW mit 2 Personen Besatzung eingesetzt werden, stellt sich eine Kalkulation wie folgt dar:

 

 

Stunden-satz Personal

Anzahl

Personal

HLF/Std.

LKW/Std.

Summe

pro Stunde

 

alt

19,17 €

6

51,13 €

51,13 €

217,28 €

neu

43,40 €

6

79,00 €

77,00 €

416,40 €

 

 

Einsatzstd. Ölspur-beseitigung

durchschn. Anzahl der Einsätze

durchschn. Einsatz-dauer

Gesamt-betrag

 

alt

217,28 €

30

1,5 Std.

9.777,60 €

 

neu

416,40 €

30

1,5 Std.

18.738,00 €

 

 

 

 

Differenz jährlich

 

8.960,40 €

 

Werden die Differenzbeträge für die Einsätze „BMA“ und „Ölspur“ addiert, könnte sich ein Mehrertrag von rund 16 TEUR jährlich ergeben.

 

 

Neuerungen bei der Ölspurbeseitigung

Aus ganz aktuellem Anlass wird auf Folgendes hingewiesen:

Seit Jahren gibt es Diskussionsbedarf bzgl. der Beseitigung von Ölspuren. Kernpunkt der Diskussion ist der Umstand, dass es sich dabei letztlich nicht um eine primäre Aufgabe der Feuerwehren  handelt.

Durch eine Neuregelung im BHKG NRW wurde festgelegt, dass die jeweiligen Straßenbaulastträger für die Beseitigung von Ölspuren verantwortlich sind, mithin Land, Kreis und Kommunen.

Problem war hier insbesondere, dass Straßen.NRW nicht über einen 24-Stunden-Rufbereitschaftsdienst verfügt.

Nunmehr wurde dankenswerterweise eine Lösung gefunden, deren Inhalt auf der Dienstbesprechung der Leiter der Feuerwehren am 26. Januar 2017 in Recke wie folgt kommuniziert wurde:

„Im Rahmen des neuen BHKG hat das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW einen Arbeitskreis zur Erarbeitung eines Lösungsansatzes zum Thema Ölspuren gegründet. Nach fast einjähriger Arbeit wurde Folgendes fixiert:

 

Feuerwehren können bei Alarmierungen zu einer Ölspur mit reduzierter Stärke (1:1) ausrücken um als erste Maßnahme eine Absicherung der Einsatzstelle zu gewährleisten. Nur bei erhöhtem Gefahrenpotential wird die Feuerwehr mit ergänzenden Kräften zur Abwehr der akuten Gefahr tätig. Im Nachgang ist dann der Straßenbaulastträger für die weitere Abarbeitung, ggfls. in Verbindung mit der Polizei zuständig. Diesbezüglich wird das Land NRW (Straßen.NRW) eine Ausschreibung für besagte Dienstleistung zeitnah auf den Weg bringen und einen entsprechenden Vertrag mit einem privaten Dienstleister abschließen.

 

Die Kreise und Kommunen in NRW können sich anschließend dem Vertrag anschließen. Von Seiten des Kreises ist das auch vorgesehen. Allerdings gilt es erst zur prüfen, ob die Eintreffzeiten und Leistungsfähigkeit des Dienstleisters den Ansprüchen des Kreises Steinfurt entsprechen.“

Der Lösungsansatz ist sehr zu begrüßen, weil es hier um eine recht hohe Einsatzhäufigkeit geht, die auch und vor allem die Kameraden im Ehrenamt (und deren Arbeitgeber) stark belastet.

Die weiteren – auch die finanziellen – Entwicklungen und Auswirkungen werden beobachtet.

 


Anlagen:

 

Anlage 1 - Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten

in der Stadt Rheine bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr

Anlage 2 - Synopse Satzung Kostenersatz Feuerwehr

Anlage 3 – Personalkostenpauschale

Anlage 4 – Kalkulation Fahrzeuggruppen

Anlage 5 – Pauschale Fehlalarm Brandmeldeanlage