Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine,
folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat der Stadt Rheine beschließt die als Anlage 1 beigefügte Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten in der Stadt Rheine bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Rheine.
Begründung:
Die bisherige Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der
Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Rheine datiert aus dem Jahre 1998, zuletzt
geändert 2004.
Am 01.01.2016 ist das Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung
und den Katastrophenschutz (BHKG NRW) in Kraft getreten und hat das bis dahin
geltende Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG NRW) ersetzt.
Dadurch besteht die Notwendigkeit, die bisherige Satzung über den Kostenersatz
nach dem FSHG der Stadt Rheine außer Kraft zu setzen und eine neue Satzung nach
den Vorschriften des BHKG zu erlassen.
Unter Berücksichtigung der aktuellen Mustersatzung des Städte- und
Gemeindebundes NRW wurde die als Anlage 1 beigefügte Satzung entwickelt. Eine
Gegenüberstellung der bisherigen Satzung und der Neufassung mit Erläuterungen
ist als Anlage 2 beigefügt.
Die Einsätze der Feuerwehr in der Gemeinde sind gem. § 52 Abs. 1 BHKG
grundsätzlich unentgeltlich, sofern § 52 Abs. 2 BHKG nicht etwas anderes
bestimmt. Ein Kostenersatz nach Abs. 2 ist gem. Abs. 4 durch Satzung zu regeln.
Dabei können Pauschalbeiträge festgelegt werden. Der Kostenersatz darf
höchstens so bemessen werden, dass die nach betriebswirtschaftlichen
Grundsätzen insgesamt ansatzfähigen Kosten gedeckt werden. Zu den Kosten gehört
auch die anteilige Verzinsung des Anlagekapitals, die anteiligen Abschreibungen
sowie Verwaltungskosten einschließlich anteiliger Gemeinkosten.
Die Personalkostenermittlung erfolgte auf der Grundlage des aktuellen
KGSt-Berichts „Kosten eines Arbeitsplatzes 2015/16“ zunächst getrennt nach
unterschiedlichen Laufbahnen. Die Kosten für die Dienst- und Schutzbekleidung
sowie für die Aus- und Weiterbildungskosten wurden hinzugerechnet. Anschließend
wurden die so ermittelten durchschnittlichen Stundensätze getrennt nach
Laufbahn berechnet. Aus diesen Werten wurde eine Pauschale gebildet, die der
Einsatzstärke (9 x m.D. plus 2 x g.D. geteilt durch 11) einer Standardalarmierung
der hauptamtlichen Wache entspricht.
Die Ermittlung der Fahrzeugkosten erfolgte durch Feststellung der
Vorhaltekosten (z.B. Abschreibung, Versicherungen) sowie der einsatzbedingten
Kosten (Treibstoffe, Reparaturen etc.). Hierbei wurden die Vorhaltekosten auf
die Jahresstunden umgelegt, die einsatzbedingten Kosten auf die tatsächlichen
Einsatzstunden der einzelnen Fahrzeuge. So wurde für jedes einzelne Fahrzeug
ein Stundensatz ermittelt. Anschließend wurden Fahrzeuggruppen zusammengefasst
und Pauschalbeträge ermittelt.
Finanzielle Auswirkungen
Zu den kostenpflichtigen Einsätzen der Feuerwehr zählen überwiegend
Fehlalarme durch Brandmeldeanlagen (BMA) sowie Sonderleistungen der Feuerwehr
wie z.B. Beseitigung von Ölspuren. In den letzten drei Jahren rückte die
Feuerwehr im Durchschnitt 26 Mal pro Jahr zu kostenpflichtigen Einsätzen
aufgrund eines Fehlalarms einer BMA aus und 30 weitere Einsätze wurden als
Sonderleistung abgerechnet.
Ein Fehlalarm einer BMA wird derzeit mit einer Pauschale in Höhe von
383,47 € abgerechnet. Nach der überarbeiteten Kalkulation erhöht sich diese
Pauschale auf 650,00 €. Bei dem errechneten Durchschnitt von 26 BMA-Einsätzen
pro Jahr ergibt sich folgende Rechnung:
|
Pauschale/Std. |
Anzahl |
Jahresbetrag |
alt |
383,47 € |
26 |
9.970,22 € |
neu |
650,00 € |
26 |
16.900,00 € |
|
|
Differenz
jährlich |
6.929,78 € |
Bei den sonstigen abrechenbaren Einsätzen können keine Pauschalen
gebildet werden. Die Einsätze unterscheiden sich in Art, Umfang und Dauer
erheblich. Am Fall „Ölspurbeseitigung“, bei der in der Regel ein HLF mit 4
Personen Besatzung sowie ein LKW mit 2 Personen Besatzung eingesetzt werden,
stellt sich eine Kalkulation wie folgt dar:
|
Stunden-satz
Personal |
Anzahl
Personal |
HLF/Std. |
LKW/Std. |
Summe pro
Stunde |
alt |
19,17 € |
6 |
51,13 € |
51,13 € |
217,28 € |
neu |
43,40 € |
6 |
79,00 € |
77,00 € |
416,40 € |
|
|
Einsatzstd.
Ölspur-beseitigung |
durchschn.
Anzahl der Einsätze |
durchschn.
Einsatz-dauer |
Gesamt-betrag |
|
alt |
217,28 € |
30 |
1,5 Std. |
9.777,60 € |
|
neu |
416,40 € |
30 |
1,5 Std. |
18.738,00 € |
|
|
|
|
Differenz
jährlich |
8.960,40 € |
Werden die Differenzbeträge für die Einsätze „BMA“ und „Ölspur“
addiert, könnte sich ein Mehrertrag von rund 16 TEUR jährlich ergeben.
Neuerungen bei der
Ölspurbeseitigung
Aus ganz aktuellem Anlass wird auf Folgendes hingewiesen:
Seit Jahren gibt es Diskussionsbedarf bzgl. der Beseitigung von Ölspuren. Kernpunkt der Diskussion ist der Umstand, dass es sich dabei letztlich nicht um eine primäre Aufgabe der Feuerwehren handelt.
Durch eine Neuregelung im BHKG NRW wurde festgelegt, dass die jeweiligen Straßenbaulastträger für die Beseitigung von Ölspuren verantwortlich sind, mithin Land, Kreis und Kommunen.
Problem war hier insbesondere, dass Straßen.NRW nicht über einen 24-Stunden-Rufbereitschaftsdienst verfügt.
Nunmehr wurde dankenswerterweise eine Lösung gefunden, deren Inhalt auf der Dienstbesprechung der Leiter der Feuerwehren am 26. Januar 2017 in Recke wie folgt kommuniziert wurde:
„Im Rahmen des neuen BHKG hat das Ministerium für
Inneres und Kommunales NRW einen Arbeitskreis zur Erarbeitung eines
Lösungsansatzes zum Thema Ölspuren gegründet. Nach fast einjähriger Arbeit
wurde Folgendes fixiert:
Feuerwehren können bei Alarmierungen zu einer Ölspur
mit reduzierter Stärke (1:1) ausrücken um als erste Maßnahme eine Absicherung
der Einsatzstelle zu gewährleisten. Nur bei erhöhtem Gefahrenpotential wird die
Feuerwehr mit ergänzenden Kräften zur Abwehr der akuten Gefahr tätig. Im
Nachgang ist dann der Straßenbaulastträger für die weitere Abarbeitung, ggfls.
in Verbindung mit der Polizei zuständig. Diesbezüglich wird das Land NRW (Straßen.NRW)
eine Ausschreibung für besagte Dienstleistung zeitnah auf den Weg bringen und
einen entsprechenden Vertrag mit einem privaten Dienstleister abschließen.
Die Kreise und Kommunen in NRW können sich anschließend
dem Vertrag anschließen. Von Seiten des Kreises ist das auch vorgesehen.
Allerdings gilt es erst zur prüfen, ob die Eintreffzeiten und
Leistungsfähigkeit des Dienstleisters den Ansprüchen des Kreises Steinfurt
entsprechen.“
Der Lösungsansatz ist sehr zu begrüßen, weil es hier um eine recht hohe Einsatzhäufigkeit geht, die auch und vor allem die Kameraden im Ehrenamt (und deren Arbeitgeber) stark belastet.
Die weiteren – auch die finanziellen – Entwicklungen und Auswirkungen werden beobachtet.
Anlagen:
Anlage 1 - Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten
in der Stadt Rheine bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr
Anlage 2 - Synopse Satzung Kostenersatz Feuerwehr
Anlage 3 – Personalkostenpauschale
Anlage 4 – Kalkulation Fahrzeuggruppen
Anlage 5 – Pauschale Fehlalarm Brandmeldeanlage