Betreff
Bebauungsplan Nr. 297, Kennwort "Hermannsweg - Elte" I. Aufstellungsbeschluß II. Beschluß zur Beteiligung der Öffentlichkeit III. Offenlegungsbeschluss
Vorlage
016/07
Aktenzeichen
FB5.1-go
Art
Beschlussvorlage

 

VORBEMERKUNG / KURZERLÄUTERUNG:

 

Alle wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zu dem Bebauungsplan zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt ist (Anlage 2).

 

Ein Auszug aus dem Vorentwurf des Bebauungsplanes liegt ebenfalls bei (Anlage 1).

 

 

 

BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNG:

 

I.    Aufstellungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Rheine beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB den Bebauungsplan Nr. 297, Kennwort: "Hermannsweg - Elte", der Stadt Rheine im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB (zuletzt geändert am 01.01.2007) aufzustellen.

 

Folgende rechtlichen Voraussetzungen für das beschleunigte Verfahren liegen vor:

 

-                     Der Bebauungsplan dient der Nachverdichtung Flächen, so dass es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung handelt.

-                     Die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung beträgt weniger als 20 000 qm.

-                     Durch den Bebauungsplan wird kein Vorhaben begründet, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegt.

-                     Es liegen keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung von Flora-Fauna-Habitat- und Vogelschutzgebieten vor (Beeinträchtigungen der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter).

 

Für die Aufstellung eines Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren entfällt die Erforderlichkeit des Ausgleichs im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB.

 

 

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:

 

 

im Norden:      durch die nördliche Grenze der Straße „Zum Herrmannsweg“,

 

im Osten:              durch die westliche Grenze des Landschaftsschutzgebietes „Elter Mühlenbach und Flöddertgraben“,

 

im Süden:              durch die nördliche Grenze des Landschaftsschutzgebietes „Elter Mühlenbach und Flöddertgraben“ und dem Flurstück 298, Flur 19, Gemarkung Elte,

 

im Westen:            durch die Straße L 475 Schwanenburg und der Grünfläche Flurstück 70, Flur 18, Gemarkung Elte

 

 

 

 

II.  Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit

 

Für Bebauungspläne im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 3 BauGB.

 

Da die unter I. genannten Voraussetzungen erfüllt sind, wird gemäß des vereinfachten Verfahrens (§ 13 BauGB)

 

-        von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB (Öffentlichkeit) und § 4 Abs. 1 BauGB (Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange) abgesehen;

 

-        von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB und der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen;

 

-                     die Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen (Monitoring) nach § 4c BauGB nicht angewendet.

 

 

Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt durch Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durch Einholung von Stellungnahmen nach § 4 Abs. 2 BauGB.

 

 

 

III. Offenlegungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 297, Kennwort:"Hermannsweg - Elte.", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen ist.

 

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.

 


Anlagen:

 

Anlage 1: Planauszug

Anlage 2: Begründung