Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Jugendhilfeausschuss beschließt, dass die im Kinderbildungsgesetz (KiBiz) verankerte Planungsgarantie auch bei der Endabrechnung des sogenannten „Rheiner Modells“ Anwendung findet.
Begründung:
Am 10.09.2015 hatte der Jugendhilfeausschuss die Verwaltung beauftragt, nach der Endabrechnung des Kindergartenjahres 2015/2016 eine Berechnung vorzulegen, aus der zu entnehmen ist, welche finanziellen Auswirkungen die Neuregelungen der KiBiz-Reform im Vergleich zur vorherigen Förderung haben.
Hintergrund
dieses Auftrages war die Frage, ob das „Rheiner Modell“ auch auf die mit der KiBiz-Reform
neu eingeführte Planungsgarantie anzuwenden ist.
Der
rechtliche Rahmen für die Endabrechnung
Grundsätzlich gilt für die Endabrechnung, dass das jeweils auf Grundlage der Planung zum 15. März beschlossene Kindpauschalen-Budget einer Kita mit der tatsächlichen Belegung abgeglichen wird.
Bis einschließlich zum Kindergartenjahr 2014/2015 wurden lediglich Abweichungen jenseits eines „10 % Korridors“ zurückgefordert bzw. nachgezahlt. Abweichungen jenseits der 10 % waren zwar theoretisch denkbar, es hat sie in der Praxis der letzten Jahre aber nicht gegeben.
Seit dem Kindergartenjahr 2015/2016 findet der „10 % Korridor“ keine Anwendung mehr. Vielmehr werden sämtliche Abweichungen berücksichtigt und führen zu entsprechenden Rückforderungen bzw. Nachzahlungen.
Beispiel |
Kita A |
Laut Budgetbeschluss zum 15.03. werden dem Träger Kindpauschalen als Abschlagszahlungen bewilligt: |
500.000,00 € |
Endabrechnung auf Grundlage der tatsächlichen Belegung der Kita: |
490.000,00 € |
Differenz: |
-10.000,00 € |
altes Recht: endgültiger Bescheid an der Träger |
Keine Rückforderung |
neues Recht: endgültiger Bescheid an der Träger |
Rückforderung von 10.000,00 € |
Damit können selbst kleinere Lücken in der Belegung einer Kita zu finanziellen Engpässen beim Träger führen, da in der Regel das Personal für das gesamte Kindergartenjahr voll zu bezahlen ist.
Um dieses Risiko für die Träger abzumildern, ist ebenfalls mit Wirkung 01.08.2015 die Planungsgarantie in Kraft getreten. Bei der Planungsgarantie wird (vereinfacht ausgedrückt) das Abrechnungsergebnis des vorherigen Kindergartenjahres garantiert.
Die Planungsgarantie gilt jedoch auch dann schon, wenn der Budgetbeschluss für das kommende Jahr hinter dem Ist-Ergebnis des laufenden Jahres zurückbleibt:
Beispiel |
Kita B |
Laut Budgetbeschluss zum 15.03. beträgt die Summe der Kindpauschalen: |
300.000,00 € |
Das Vorjahresergebnis der Kita ist jedoch höher: |
305.000,00 € |
Differenz: |
5.000,00 € |
Es werden auf Grund der Planungsgarantie tatsächlich bewilligt: |
305.000,00 € |
Mit diesen zusätzlichen Geldern (in diesem Beispiel 5.000,00 €) soll es dem Träger ermöglicht werden, bei einem schwachen Anmeldejahr nicht gleich Personal abbauen zu müssen. Im Gegenzug sind die Träger sogar verpflichtet, dieses Guthaben zu nutzen und nach Aufforderung des Jugendamtes unterjährig zusätzliche Kinder aufzunehmen.
Das
„Rheiner Modell“
Neben der deutlich komplizierter gewordenen Abrechnung nach dem KiBiz, erfolgt parallel die Bewilligung und Abrechnung des „Rheiner Modells“. Im „Rheiner Modell“ wird seit Jahren der gesetzliche Trägeranteil den kirchlichen Trägern zum Teil und allen anderen Trägern ganz erstattet. Genau wie bei der Endabrechnung nach dem KiBiz wird im „Rheiner Modell“ jetzt spitz abgerechnet.
Auch die Regeln aus dem KiBiz zur Planungsgarantie werden dabei beachtet. Es gibt allerdings in NRW auch Jugendämter, die bei ihren Modellen der freiwilligen Übernahme der Trägeranteile die Planungsgarantie nicht beachten, um so zu Einsparungen zu kommen.
Nach Auffassung des Jugendamtes der Stadt Rheine wurden die Spitzabrechnung und die Planungsgarantie aufeinander aufbauend in das KiBiz eingefügt und sollten daher als Einheit gesehen werden. Wenn man nun nur die Vorteile für die Kommune (Rückforderungsmöglichkeiten, unterjährige Besetzungsmöglichkeiten) in Anspruch nähme, ohne den Trägern den Ausgleich (Planungsgarantie) zuzugestehen, zeugt das nicht von partnerschaftlicher Zusammenarbeit.
Um diese theoretischen Überlegungen mit konkreten Zahlen belegen zu können, wurde im September 2015 der eingangs schon zitierte Beschluss gefasst.
Gegenüberstellung
der Endabrechnung für 2015/16 nach neuem Recht mit einer fiktiven Endabrechnung
nach altem Recht
Stellt man die Endabrechnung 2015/16, die erstmals nach neuem Recht erfolgte, einer fiktiven Endabrechnung nach altem Recht gegenüber, ergeben sich folgende Abweichungen:
Nach dem KiBiz |
Neues Recht (Spitzabrechnung und Planungsgarantie) |
Altes Recht (10 % Korridor) |
Summe der Abschlagsbescheide |
16.068.371 € |
16.068.371 € |
Tatsächliches IST |
16.206.396 € |
16.206.396 € |
zzgl. Planungsgarantie |
140.153 € |
0 € |
Summe der Rückforderungen |
-51.671 € |
0 € |
Summe der Nachzahlungen |
144.898 € |
0 € |
Saldo der Abrechnung |
233.380 € |
0 € |
Die Aufstellung zeigt, dass die KiBiz-Reform für das Kindergartenjahr 2015/16 zu einer Mehrbelastung für Land und Stadt Rheine in Höhe von 233.380 € geführt hat.
Nach dem Rheiner
Modell |
Neues Recht (Spitzabrechnung und Planungsgarantie) |
Altes Recht (10 % Korridor) |
Summe der Abschlagsbescheide |
1.219.242 € |
1.219.242 € |
Tatsächliches IST |
1.232.083 € |
1.232.083 € |
zzgl. Planungsgarantie |
10.103 € |
0 € |
Summe der Rückforderungen |
-3.448 € |
0 € |
Summe der Nachzahlungen |
12.466 € |
0 € |
Saldo der Abrechnung |
19.121 € |
0 € |
Genau wie bei der Abrechnung nach dem KiBiz kommt es im Saldo zu einer Nachzahlung an die Kitas. Der Anteil am Rheiner Modell, der auf der Planungsgarantie beruht, beläuft sich dabei auf 10.103 €. Dieser Betrag entspricht 0,8 % des gesamten Rheiner Modells oder durchschnittlich 273 € je Kita.
Angesichts dieser Beträge ist es nicht angezeigt, die Abrechnungssystematik (Spitzabrechnung und Planungsgarantie) aufzubohren, um auf Kosten der partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit den Trägern Einsparungen durchzusetzen.