Beschlussvorschlag/Empfehlung:
1. Der Rat der Stadt Rheine beauftragt Herrn Mathias Krümpel als persönlichen Stellvertreter von Herrn Dr. Peter Lüttmann, in der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Rheine GmbH folgenden Beschluss zu fassen:
Dem Aufsichtsratsmitglied der Stadtwerke Rheine GmbH Herrn Dr. Peter
Lüttmann wird für das Geschäftsjahr 2016 gemäß § 12 Buchstabe f des Gesellschaftsvertrages
Entlastung erteilt.
2.
a) Feststellung
des Jahresabschlusses
Der Rat der Stadt Rheine beauftragt den Vertreter der Stadt Rheine in
der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Rheine GmbH, Herrn Dr. Peter Lüttmann,
folgende Beschlüsse zu fassen:
·
Der Konzernabschluss 2016, der mit
einer Bilanzsumme von 93.833.054,02 EUR abschließt, wird auf Empfehlung
des Aufsichtsrates in der vorgelegten Form festgestellt.
·
Der Jahresabschluss 2016 der
Stadtwerke Rheine GmbH, der mit einer Bilanzsumme von 49.344.977,17 EUR
abschließt, wird auf Empfehlung des Aufsichtsrates in der vorgelegten Form festgestellt.
b) Ergebnisverwendung
Der Rat der Stadt Rheine beauftragt den Vertreter der Stadt Rheine in
der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Rheine GmbH, Herrn Dr. Peter Lüttmann,
folgenden Beschluss zu fassen:
Der Jahresüberschuss der Stadtwerke Rheine GmbH in Höhe von 613.055,56 EUR wird auf Empfehlung des Aufsichtsrates an den Gesellschafter Stadt Rheine ausgeschüttet.
c) Entlastung
des Aufsichtsrates
Der Rat der Stadt Rheine beauftragt den Vertreter der Stadt Rheine in
der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Rheine GmbH, Herrn Dr. Peter Lüttmann,
folgende Beschlüsse zu fassen:
a) „Den anderen Aufsichtsratsmitgliedern der Stadtwerke Rheine GmbH wird für das Geschäftsjahr 2016 gemäß § 12 Buchstabe f des Gesellschaftsvertrages Entlastung erteilt.“
b) Die Muttergesellschaft / Dachgesellschaft Stadtwerke Rheine GmbH stimmt zu, dass der/die Vertreter der Stadtwerke Rheine GmbH / Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH in den Gesellschafterversammlungen der Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH, Verkehrsgesellschaft der Stadt Rheine mbH, der Rheiner Bäder GmbH und der RheiNet GmbH, folgende Beschlüsse fasst:
„Dem Aufsichtsrat der Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH wird für das Geschäftsjahr 2016 gemäß § 12 Buchstabe f des Gesellschaftsvertrages Entlastung erteilt.“
„Dem Aufsichtsrat der Verkehrsgesellschaft der Stadt Rheine mbH wird für das Geschäftsjahr 2016 gemäß § 12 Buchstabe f des Gesellschaftsvertrages Entlastung erteilt.“
„Dem Aufsichtsrat der Rheiner Bäder GmbH wird für das Geschäftsjahr 2016 gemäß § 12 Buchstabe f des Gesellschaftsvertrages Entlastung erteilt.“
„Dem Aufsichtsrat der RheiNet GmbH wird für das Geschäftsjahr 2016 gemäß § 12 Buchstabe f des Gesellschaftsvertrages Entlastung erteilt.“
Begründung:
Auf die von der WIBERA AG zusammengestellten Unterlagen zum Jahres- und Konzernabschluss sowie zum Lagebericht 2016, die in der Anlage beigefügt sind, wird verwiesen.
a) Feststellung
des Jahresabschlusses
Der
Jahresabschluss 2016 der Stadtwerke
Rheine GmbH und der Konzernabschluss
wurde nach den für Kapitalgesellschaften geltenden handels- und
steuerrechtlichen Vorschriften erstellt; er entspricht den Gliederungsvorschriften
des HGB.
Die WIBERA - Wirtschaftsberatung
Aktiengesellschaft, Niederlassung Bielefeld - hat den Jahresabschluss geprüft
und als abschließendes Prüfungsergebnis erklärt:
„Wir haben den Jahresabschluss - bestehend aus Bilanz, Gewinn- und
Verlustrechnung sowie Anhang, der mit dem Anhang des Konzernabschlusses zusammengefasst
ist – unter Einbeziehung der Buchführung der Stadtwerke Rheine GmbH, Rheine,
sowie den von ihr aufgestellten Konzernabschluss - bestehend aus Bilanz,
Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, der mit dem Anhang des Jahresabschlusses
zusammengefasst ist, Kapitalflussrechnung und Eigenkapitalspiegel - und ihren
Bericht über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns für das Geschäftsjahr
vom 1. Januar bis 31. Dezember 2016 geprüft. Die Buchführung und die
Aufstellung dieser Unterlagen nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften
und den ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages liegen in der
Verantwortung des Geschäftsführers der Gesellschaft. Unsere Aufgabe ist es, auf
der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den
Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung sowie den von ihr
aufgestellten Konzernabschluss und ihren Bericht über die Lage der Gesellschaft
und des Konzerns abzugeben.
Wir haben unsere Jahres- und Konzernabschlussprüfung nach § 317 HGB
unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten
deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist
die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße,
die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss und den Konzernabschluss
unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den
Bericht über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns vermittelten Bildes der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender
Sicherheit erkannt werden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die
Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und
rechtliche Umfeld der Gesellschaft und des Konzerns sowie die Erwartungen über
mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit
des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die
Angaben in Buchführung, in Jahres- und Konzernabschluss und in dem Bericht über
die Lage der Gesellschaft und des Konzerns überwiegend auf der Basis von
Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der Jahresabschlüsse
der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, der Abgrenzung des
Konsolidierungskreises, der angewandten Bilanzierungs- und Konsolidierungsgrundsätze
und der wesentlichen Einschätzungen des Geschäftsführers der Gesellschaft sowie
die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahres- und des Konzernabschlusses
sowie des Berichts über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns. Wir sind der
Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere
Beurteilung bildet.
Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen
geführt.
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen
Erkenntnisse entsprechen der Jahresabschluss und der Konzernabschluss den
gesetzlichen Vorschriften und vermitteln unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft und des Konzerns.
Der Bericht über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns steht in Einklang
mit dem Jahresabschluss und dem Konzernabschluss, entspricht den gesetzlichen
Vorschriften, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der
Gesellschaft und des Konzerns und stellt die Chancen und Risiken der
zukünftigen Entwicklung zutreffend dar."
Die
Schlussbesprechung über den Jahresabschluss 2016 hat am 18. Mai 2017 um 15.30
Uhr stattgefunden, unmittelbar vor der Aufsichtsratssitzung. Die Einladungen
zur Schlussbesprechung mit dem Prüfbericht der WIBERA AG sind allen
AR-Mitgliedern am 11. Mai 2017 zugestellt worden.
b) Ergebnisverwendung
Der vorgelegte Jahresabschluss für die Stadtwerke Rheine GmbH schließt mit einem Gewinn von 613.055,56 EUR ab. Der ausgewiesene Jahresüberschuss in Höhe von 613.055,56 EUR soll an den Gesellschafter Stadt Rheine ausgeschüttet werden.
Bei dem vorgenannten Gewinn/Jahresüberschuss handelt es sich um die Bruttogewinnausschüttung, hiervon sind noch die Kapitalertragsteuer und der Solidaritätszuschlag (auf die Kapitalertragssteuer) an das Finanzamt abzuführen, so dass sich eine Nettogewinnausschüttung von 516.039,52 EUR für die Stadt Rheine ergibt.
c) Entlastung des Aufsichtsrates
Im Geschäftsjahr 2016 hat der Aufsichtsrat 5-mal getagt. Der AR-Vorsitzende und der stellv. AR-Vorsitzende haben sich zwischendurch in den Räumen der Gesellschaft über die Entwicklung des Unternehmens und über weitere betriebliche Details informieren und aufklären lassen.
Der Aufsichtsrat hat somit seine Verpflichtung aus dem Gesellschaftsvertrag zur Überwachung der Geschäftsführung ordnungsgemäß wahrgenommen. Unregelmäßigkeiten konnten nicht festgestellt werden.
Der Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung unterliegen gemäß § 12 des Gesellschaftsvertrages u. a. die Feststellung des Jahresabschlusses, die Ergebnisverwendung und die Entlastung des Aufsichtsrates.
Für die Beschlussfassung des Vertreters der Stadt Rheine in der Gesellschafterversammlung bedarf es gemäß § 113 (1) Gemeindeordnung NW eines Beschlusses des Rates der Stadt Rheine.
Anlagen:
Anlage: Testat der WIBERA AG