Betreff
Information zur Novelle BauGB 2007
Vorlage
032/07
Aktenzeichen
III/ja-mb
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Ausschuss nimmt den Bericht zur Kenntnis.


Begründung:

 

Das BauGB ist erneut novelliert worden, und zwar durch das „Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte“. Dieses Gesetz ist vom Deutschen Bundestag am 9. November 2006 beschlossen worden. Der Gesetzeswortlaut ist als Anlage beigefügt. Das Gesetz ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten.

 

Überblick über die inhaltlichen Schwerpunkte:

 

-  Zentraler Punkt ist die Einführung eines beschleunigten Verfahrens für Bebauungspläne der Innenentwicklung (§ 13 a BauGB).

 

-  Ein zweiter Schwerpunkt ist die Sicherung zentraler Versorgungsbereiche.

    In § 1 Abs. 6 Nr. 4 wird die „Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche „als eigener in der Bauleitplanung zu berücksichtigender Belang aufgeführt.

    Nach § 9 Abs. 2 a BauGB können zentrenschädigende Einzelhandelsvorhaben im unbeplanten Innenbereich durch die Aufstellung einfacher Ausschlussbebauungspläne abgewehrt werden.

 

-  In § 12 Abs. 3 a BauGB wird der Anwendungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erweitert.

 

-  In § 34 Abs. 3 a BauGB werden jetzt auch Erweiterung, Änderung oder Erneuerung vorhandener Wohngebäude im unbeplanten Innenbereich erleichtert.

 

-  Die Pflicht zur Überprüfung des Flächennutzungsplanes nach spätestens 15 Jahren (bislang § 5 Abs. 1 Satz 3 BauGB) wird aufgehoben.

 

-  Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 a BauGB kann die Gemeinde aus städtebaulichen Gründen vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen festsetzen.

 

-  Die Heilungsvorschriften sind durch § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 tlw. neu gefasst sowie durch den neuen Abs. 2 a für Bebauungspläne im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB ergänzt worden.

 

-  Nach § 47 Abs. 2 a ist ein gegen ein Bebauungsplan oder eine Satzung nach den § 34 und 35 BauGB gerichteter Normenkontrollantrag unzulässig, wenn der Antragsteller nur Einwendungen geltend macht, die er im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht oder verspätet geltend gemacht hat (so genannte „Präklusion“).

    Auf diese Rechtsfolge ist gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB in der Auslegungsbekanntmachung hinzuweisen. Diese Hinweispflicht gilt gem. § 13 Abs. 2 BauGB auch für die Öffentlichkeitsbeteiligung im beschleunigten Verfahren für Bebauungspläne der Innenentwicklung.

 

-  Die Antragsfrist für Normenkontrollverfahren ist auf ein Jahr verkürzt worden (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Dasselbe gilt für die Frist zur Geltendmachung der Verletzung bestimmter Vorschriften (§ 215 Abs. 1 BauGB).

 

-  Es werden neue Vorschriften zur Beschleunigung und zur Erleichterung des Abschlusses von städtebaulichen Sanierungsverfahren eingeführt (die allerdings für Rheine keine praktische Bedeutung mehr haben).

 

-  In § 171 f BauGB wird schließlich eine Ermächtigungsgrundlage für länderrechtliche Regelungen zur Stärkung privater Initiativen zur Innenstadtentwicklung bereitgestellt. Eine derartige länderrechtliche Regelung besteht in NRW zurzeit (noch) nicht.

 

 

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In der Ausschusssitzung wird es vor allem darum gehen, in einem mündlichen Vortrag die Voraussetzungen und Folgen eines beschleunigten Verfahrens für Bebauungspläne der Innenentwicklung zu erläutern.

 

Außerdem soll das Instrumentarium zur Abwehr zentrenschädigender Einzelhandelsvorhaben im unbeplanten Innenbereich mit der neuen Festsetzungsmöglichkeit nach § 9 Abs. 2 a BauGB vorgestellt werden.

 

Weitere Neuregelungspunkte sollen nur bei Bedarf näher behandelt werden.


Anlagen:

 

Anlage 1:     Gesetzeswortlaut