- Ergebnis der Prüfung des fraktionsübergreifenden Antrags
Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Rat der Stadt
Rheine nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
Begründung:
In der Sitzung des
Rates am 4. April 2017 sind folgende fraktionsübergreifende Anträge eingebracht
und mehrheitlich beschlossen worden:
„Die Verwaltung wird beauftragt,
die Entwicklung, Vermarktung der Eschendorfer
Aue im Rahmen einer Gesellschaft des privaten Rechts zu prüfen, wobei die Stadt
Rheine 100% der Anteile hält. Es wird angeregt, dass die Mitglieder des Haupt-
und Finanzausschusses gleichzeitig den Aufsichtsrat dieser Gesellschaft bilden
und die Aufsichtsratssitzung im Anschluss an den nichtöffentlichen Teil der
jeweiligen Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses stattfinden.
Weiter wird die
Verwaltung beauftragt,
ein
Vermarktungskonzept mit Preiszonen und zeitlichen Ablauf der Vermarktung zu
erarbeiten. Dabei soll berücksichtigt werden, dass möglichst viele günstige
Einfamilienhausgrundstücke entstehen.“
Teil 1: Prüfung der Gründung einer
Gesellschaft des privaten Rechts zur Entwicklung und Vermarktung der
Eschendorfer Aue
Aus Sicht der
Verwaltung sind im Rahmen der Prüfung einer Betätigung in der Form einer
Gesellschaft des privaten Rechts folgende Punkte zu prüfen:
a) kommunalrechtliche,
b) vergaberechtliche,
c) gesellschaftsrechtliche und
d) steuerrechtliche Fragestellungen
Im vorliegenden Fall
sind zusätzlich noch zu prüfen:
e) planerische, bauliche und
f) vermarktungstechnische Fragestellungen
Ergebnis der Prüfung in Kurzform:
zu a aus kommunalrechtlicher
Sicht ist eine Betätigung der Stadt Rheine zur Entwicklung der Eschendorfer Aue
unter Beachtung der Vorgaben der Gemeindeordnung möglich.
zu b aus vergaberechtlicher Sicht sind oberhalb der EU-Schwellenwerte sowohl die Stadt Rheine als auch eine mögliche GmbH zur Anwendung des Vergaberechts für die Vergabe von Bau-, HOAI- und anderen Dienstleistungen verpflichtet. Unterhalb der EU-Schwellenwerte ist nur die Stadt aufgrund der Vorgaben des Ministeriums für Inneres und Kommunales an das Vergaberecht gebunden. Nach derzeitigem Planungsstand liegen sowohl die Rückbau- als auch die Entwässerungsmaßnahmen oberhalb des EU-Schwellenwerts für Bauleistungen, eine weitere Konkretisierung der Kalkulationen wird sich im Rahmen der Ausführungsplanungen ergeben.
Unabhängig von etwaigen Schwellenwerten sind sowohl die Stadt Rheine als auch die GmbH an die Bestimmungen des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (TVgG) sowie des Korruptionsbekämpfungsgesetzes gebunden.
zu c Gesellschaftsrechtlich sind
noch einige Punkte bis zur Gründung einer GmbH zu klären. Erst nach deren
Klärung und Bewertung lassen sich der zusätzliche Gründungsaufwand und der
Aufwand für den laufenden Betrieb einer GmbH (Personal- und Sachkosten,
Buchführung, Jahresabschluss, Versicherungen etc.) seiner Höhe nach
quantifizieren. Alle rechtsformbezogenen Aufwendungen sind zusätzlich und
müssten von der Gesellschaft im Rahmen der Vermarktung der Grundstücke erwirtschaftet
werden.
zu d Steuerrechtlich sind
verschiedene Steuerarten (Grunderwerbsteuer, Umsatzsteuer, Ertragssteuern) zu
betrachten.
Dem Grunde nach ist
eine Eigentumsübertragung in einem amtlichen Umlegungsverfahren nach §§ 45 ff
Baugesetzbuch grunderwerbsteuerfrei. Sowohl der Erwerb der Fläche durch eine
GmbH als auch die Einlage der Grundstücke in eine GmbH durch die Stadt Rheine
würde der Grunderwerbsteuer unterliegen. Bei einem im Fallbeispiel angenommenen
Kaufpreis von 10 Mio. Euro würde Grunderwerbsteuer in Höhe von 650.000 Euro
anfallen.
Grundsätzlich kann
die Erschließung und Vermarktung des Grundstücks durch die Stadt selbst oder
durch eine GmbH erfolgen. Ein Abzug von Vorsteuern aus den Erschließungskosten
lässt sich dabei jedoch in keiner der unten dargelegten Gestaltungsalternativen
verwirklichen.
Erfolgt die Entwicklung und Vermarktung durch
die Stadt Rheine, so wären etwaige Gewinne steuerfrei. Im Falle der Entwicklung
(und Vermarktung) durch eine GmbH wären diese ertragssteuerpflichtig. Im
Fallbeispiel beträgt diese steuerliche Belastung rd. 278 T€.
zu e Planungsrechtlich ist der
Prozess zur Entwicklung der Eschendorfer Aue bereits sehr weit fortgeschritten.
Durch die Einbindung der Gesellschaftsgremien würden zwangsläufig erhöhte
Abstimmungsbedarfe aufgrund zusätzlicher Schnittstellen entstehen. Bei
einer Gesellschaftsgründung nach Abschluss der Bauleitplanung würden nachträgliche Änderungen an den Bebauungsplänen zu zeitlichen
Verzögerungen und finanziellem und personellem Mehraufwand führen. Hier
sind u. a. Nachzahlungsansprüche gegenüber der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
(BImA) aufgrund einer höheren Verdichtung der Bebauung zu nennen.
Nach derzeitigem Planungsstand werden ab der 2. Jahreshälfte 2017 sämtliche Rückbau- und Erschließungsmaßnahmen durch die Technische Betriebe Rheine AöR (TBR AöR) geplant und durchgeführt. Auch hier würde die Gründung einer GmbH zu zeitlichen Verzögerungen und zusätzlichem Abstimmungsbedarf führen der sich nicht ohne weiteres monetär quantifizieren lässt.
zu f Das Grundstücksmanagement der Stadt Rheine verfügt über umfangreiche Erfahrungen
und Kenntnisse für die Vermarktung
von Grundstücken. Durch das städtische Grundstücksmanagement wurde in den
letzten Jahrzehnten der überwiegende Teil an unbebauten Grundstücken vermarktet. Darüber hinaus kann bei
einer Vermarktung durch das Grundstücksmanagement der Stadt Rheine durch entsprechende
Beschlüsse in den politischen Gremien ein direkter und öffentlicher Einfluss
auf die Eckpunkte der Vermarktung und die Vergabekriterien (siehe Vorlage-Nr.
150/17) genommen werden. Hierdurch ist eine maximale Transparenz für die
Politik und die Bürger sichergestellt. Bei einer GmbH würde eine solches
Konzept im Aufsichtsrat nicht-öffentlich beraten, wodurch die entsprechende
Transparenz abhandenkommt.
Fazit:
Die Entwicklung und
Vermarktung der Eschendorfer Aue ist grundsätzlich in einer privatrechtlichen
Gesellschaftsform möglich. Sie sollte aber aus den vorgenannten Gründen, die
nachstehend weiter erläutert werden, nicht weiter verfolgt werden, da sie
einerseits planungsrechtlich zu Verzögerungen führt und andererseits die Stadt
Rheine selbst die größte Expertise für die Vermarktung von unbebauten Wohnbaugrundstücken
im Stadtgebiet hat.
Die
Mitarbeiter-/innen der Verwaltung stehen diesem Projekt zudem hochmotiviert
gegenüber. Aus dem als Anlage 1 beigefügten Organigramm lässt sich die
bereits vorhandene und bewährte Projektstruktur - aus der sich Ansprechpartner
und „Kümmerer“ im Verfahren Eschendorfer Aue ergeben ersehen.
Da die Kosten für
Rückbau- als auch die Entwässerungsmaßnahmen nach derzeitigem Planungsstand
oberhalb des EU-Schwellenwertes für Bauleistungen liegen sind sowohl die Stadt
Rheine als auch eine mögliche GmbH an das Vergaberecht gebunden. Darüber hinaus
sind die Stadt Rheine als auch eine GmbH an die Bestimmungen des TVgG und
Korruptionsbekämpfungsgesetz gebunden.
Darüber hinaus ist
eine Entwicklung und Vermarktung aus umsatzsteuerlicher Sicht als neutral zu
betrachten, aber grunderwerb- und ertragsteuerlich als deutlich nachteilig
einzustufen.
Alle
rechtsformbezogenen Aufwendungen, die sich derzeit noch nicht monetär beziffern
lassen, sind zusätzlich und müssten von der Gesellschaft im Rahmen der Vermarktung
der Grundstücke erwirtschaftet werden.
ausführliche Beantwortung der oben genannten
Fragestellungen
zu a kommunalrechtliche
Fragestellungen
Kann sich die Stadt Rheine bei der
Entwicklung und Vermarktung der Eschendorfer Aue im Rahmen einer Gesellschaft
des privaten Rechts betätigen?
Gesetzliche Grundlagen für die
wirtschaftliche Betätigung
In Nordrhein-Westfalen sind die Voraussetzungen für gemeindliche
Unternehmen in den §§ 107 ff. GO NRW geregelt. Wirtschaftlich betätigen kann
sich die Gemeinde in der Rechtsform des Eigenbetriebs (vgl. § 114 GO NRW), als
Kommunalunternehmen in Form der rechtsfähigen öffentlichen Anstalt (vgl. § 114a
GO NRW) oder als Unternehmen und Einrichtung des privaten Rechts, das der
Gemeinde ganz oder zum Teil gehört (vgl. § 108 GO NRW).
Zentrale Vorschrift für die Zulässigkeit wirtschaftlicher Betätigung
ist der § 107 GO NRW, der die sog. "Schrankentrias" der wesentlichen
Voraussetzungen formuliert: Öffentlicher Zweck, angemessenes Verhältnis zur
Leistungsfähigkeit sowie das Subsidiaritätsprinzip.
Öffentlicher Zweck
Zunächst muss ein öffentlicher Zweck das Unternehmen erfordern, § 107
Abs. 1, S. 1 Nr. 1 GO NRW. Der Begriff des öffentlichen Zwecks ist legal nicht
definiert. Maßgeblich ist jedoch nach allgemeiner Ansicht vor allem die
Zielsetzung des gemeindlichen Handelns.
In den Kommentaren besteht jedoch Einigkeit dahin gehend, dass ein
öffentlicher Zweck jedenfalls bei Einrichtungen der Daseinsvorsorge vorliegt
und jedenfalls nicht vorliegt, wenn einziges Ziel des Unternehmens das der
Gewinnerzielung ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit der Entscheidung vom
22. 02. 1972 klargestellt, dass öffentliche Zwecke das wirtschaftliche
Unternehmen auch dann rechtfertigen können, wenn damit keine Daseinsvorsorge
betrieben wird. Die Gemeinden können durch ihre Unternehmen zahlreiche und
vielgestaltige Aufgaben übernehmen, die durch die genannte Zweckbestimmung
gedeckt sind.
Angemessenheit
Des Weiteren muss das gemeindliche Unternehmen in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde stehen, § 107 Abs. 1, S. 1 Nr. 2 GO NRW.
Sinn und Zweck dieser Voraussetzung ist es, die unternehmerisch tätige
Kommune vor finanziellen Abenteuern zu bewahren. Diese Voraussetzung ist dabei
eine Ausformung des allgemeinen verfassungsrechtlichen Maßstabs der Erforderlichkeit.
Insoweit darf es aber nicht als Verbot missverstanden werden. Sofern innerhalb
des Gemeindegebiets der Bedarf an Leistungen der Daseinsvorsorge wächst, kann
und darf die gegenwärtige Leistungsfähigkeit nicht als alleinige
Beurteilungsgrundlage herangezogen werden.
Subsidiarität
Dritte wesentliche Voraussetzung ist die Beachtung der
Subsidiaritätsklausel des § 107 Abs. 1, S. 1 Nr. 3 GO NRW. Nach der
Subsidiaritätsklausel darf sich eine Gemeinde nur dann wirtschaftlich
betätigen, wenn der öffentliche Zweck durch andere Unternehmen nicht besser und
wirtschaftlicher erfüllt werden kann. Ausgenommen vom Nachrang
kommunalwirtschaftlicher Betätigung sind ausdrücklich die Energieversorgung,
die Wasserversorgung, der öffentliche Verkehr sowie der Betrieb von Telekommunikationsleitungsnetzen,
für die folglich die Subsidiaritätsklausel nicht gilt.
Ertragserzielungsabsicht
Schließlich stellt § 109 Abs. 1, S. 2 GO NRW klar, dass das
wirtschaftliche Unternehmen einen Ertrag für den Haushalt der Gemeinde abwerfen
soll, soweit dadurch die Erfüllung des öffentlichen Zwecks nicht beeinträchtigt
wird. Die Sollbestimmung verdeutlicht, dass von dieser Zielsetzung nur aus
triftigem Grund abgewichen werden darf, was aber bei der Daseinsvorsorge ohne
großen Begründungsaufwand angenommen werden kann.
Beurteilung der Voraussetzungen
bezogen auf den politischen Antrag
Erfordernis eines öffentlichen
Zwecks
Die Stadt Rheine beabsichtigt,
sich im vorliegenden Fall durch die Entwicklung und Vermarktung des von der
Bundeswehr Ende 2006 aufgegebenen Geländes der General-Wever-Kaserne,
wirtschaftlich zu betätigen.
Vor dem Hintergrund des Mangels an
verfügbaren innenstadtnahen Wohnbaugrundstücken soll dieses Gelände einer
wohnbaulichen Nutzung zugeführt werden. Dabei sollen in dem Gebiet verschiedene
Wohnformen für unterschiedliche Bevölkerungsgruppen realisiert werden,
insbesondere aber Baugrundstücke für junge Familien bereitgestellt werden. Aus
den vorgenannten Gründen kann der öffentliche Zweck der Betätigung als erfüllt
angesehen werden.
Erfordernis der Angemessenheit
Vor dem Hintergrund,
dass vom Rat die grundsätzliche Entscheidung zur Entwicklung und Vermarktung
der Eschendorfer Aue durch die Stadt Rheine bereits getroffen worden ist und
die entsprechenden Mittel hierfür bereits in der Haushaltsplan veranschlagt
worden sind, ist eine weitergehende Prüfung dieser Voraussetzung entbehrlich.
Erfordernis der Subsidiarität
Einerseits ist die Stadt Rheine selbst seit Jahren erfolgreich auf dem Gebiet der Entwicklung und Vermarktung von Wohnbaugebieten tätig.
Andererseits ist es nach § 107 Abs. 5 GO NRW erforderlich,
der Handwerkskammer, der Industrie- und Handelskammer und der entsprechenden
Gewerkschaft im Rahmen einer Marktanalyse die Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben. Diese Stellungnahmen können als Argument dafür herangezogen
werden, dass der
öffentliche Zweck durch private Unternehmen
jedenfalls nicht besser erfüllt werden kann.
Ergebnis der kommunalrechtlichen Prüfung
Mit dem von der Stadt Rheine vorgesehenen Zweck der Entwicklung und Vermarktung der ehemaligen General-Wever-Kaserne, handelt es sich um eine wirtschaftliche Betätigung im Sinne des § 107 Abs. 1 GO NRW. Eine Betätigung im Rahmen einer privatrechtlichen Gesellschaft ist daher grundsätzlich unter den Bedingungen des § 108 GO NRW möglich.
zu b vergaberechtliche Fragestellungen
Unterliegt eine
kommunal beherrschte GmbH bei der Vergabe von Aufträgen (Erstellung von Bebauungsplänen,
Tiefbauarbeiten, Gutachten, Erschließungsmaßnahmen etc.) dem Vergaberecht?
Und: Inwieweit sind
die Grundsätze der Vergabe unterhalb der EU-Schwellenwerte aufgrund der
Gemeindehaushaltsverordnung NRW (GemHVO NRW) anzuwenden?
Zur Erledigung ihrer
Aufgaben muss sich die GmbH anderer Unternehmen bedienen, damit Bau- und
Dienstleistungsaufgaben erfüllt werden. Die zukünftig zu beauftragenden
Unternehmen erfüllen diese Aufgaben gegen entgeltliche Verträge.
Weiterhin ist zu trennen, ob es sich um nationale oder europäische Vergabeverfahren handelt. Die Differenzierung erfolgt gemäß des § 3 Abs. 1 Vergabeverordnung2016 nach der Schätzung des Auftragswerts im voraussichtlichen Gesamtwert der vorgesehenen Leistungen. Dabei ist der Wert der einzelnen Leistungen, die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, bei der Auftragswertberechnung zusammenzurechnen. Bauleistungen ab Erreichen eines Auftragswertes von 5.225.000 € und Dienstleistungen (incl. HOAI-Leistungen) ab einem Auftragswert von 209.000 € jeweils ohne Umsatzsteuer sind gemäß Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) auszuschreiben (EU-Schwellenwerte). Unterhalb der EU-Schwellenwerte gelten die Normen, die der Innenminister des Landes NRW erlassen hat (z.B. Vergabeerlass NRW).
Gesetzliche
Grundlagen
Ob die GmbH ein öffentlicher Auftraggeber ist, geht aus dem GWB hervor. Gemäß § 99 Nr. 2 GWB sind, neben den Gebietskörperschaften, andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts öffentliche Auftraggeber, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, sofern
a) sie überwiegend von Gebietskörperschaften durch Beteiligung oder auf sonstige Weise finanziert werden,
b) Ihre Leitung der Aufsicht durch Stellen der Gebietskörperschaften unterliegt oder
c) mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe durch Stellen einer Gebietskörperschaft bestimmt worden sind.
Der Begriff des „Allgemeininteresses“ wird weder von der EG-Richtlinie 2004/18/EG noch von den nationalen Regelungen definiert. Ausgeschlossen ist damit jedenfalls ein bloßes Individualinteresse. Nach der Rechtsprechung handelt es sich um solche Aufgaben, die auf andere Art als durch das Angebot von Waren oder Dienstleistungen auf dem Markt erfüllt werden und die hoheitliche Befugnisse bzw. die Wahrnehmung der Belange des Staates und damit letztlich Aufgaben betreffen, die der Staat aus Gründen des Allgemeininteresses selbst erfüllen oder bei denen er einen entscheidenden Einfluss behalten möchte[1]. Das ist anzunehmen, wenn die Aufgabe objektiv mehreren Personen zugutekommt und im Dienste der allgemeinen Öffentlichkeit wahrgenommen wird[2].
Dass die GmbH einem Allgemeininteresse nachkommt, kann damit angenommen werden, da die zukünftige Wohnlandfläche allgemein genutzt werden soll.
Es handelt sich bei den Aufgaben der GmbH auch um solche „nicht gewerblicher Art“ im Sinne des § 99 GWB. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich das Merkmal der „nicht gewerblichen Art“ nach dem klaren Wortlaut der für die Rechtsanwendung in Deutschland maßgeblichen Vorschrift des § 99 GWB auf die zu erfüllende im Allgemeininteresse liegende Aufgabe und nicht auf die juristische Person bezieht, die die Aufgabe erfüllen soll. Folglich ist die Anwendbarkeit der Norm nicht von vornherein auf solche juristischen Personen des privaten Rechts beschränkt, deren Tätigkeit eine nichtgewerbliche, sondern (z. B. Kraft ihrer Satzung) eine gemeinnützige ist. Eine Gewinnerzielungsabsicht, die die juristische Person oder deren Anteilseigner mit der (durch die Unternehmenstätigkeit bewirkten) Erfüllung der im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe verbinden, schließt daher die Anwendung des § 99 GWB nicht aus.[3]
Die Schaffung einer Wohnlandfläche kann damit hierunter als nicht gewerbliche Aufgabe subsumiert werden.
Eine Beherrschung in Form
der überwiegenden Finanzierung ist
anzunehmen, wenn das betroffene Unternehmen quantitativ zu mehr als 50 % durch
öffentliche Gelder finanziert wird[4]. Eine
überwiegende Finanzierung ist beispielsweise
anzunehmen, wenn eine staatliche Stelle die Mehrheit des gekennzeichneten
Kapitals eines Unternehmens hält. Der zu betrachtende Zeitraum ist regelmäßig das Haushaltsjahr, in dem das Verfahren zur
Vergabe des betreffenden Auftrags ausgeschrieben wird.
Die GmbH wird durch die Stadt gegründet, damit überwiegend finanziert. Nach derzeitigen Erkenntnissen aus Rechtsprechung und Schrifttum können die kommunalen Körperschaften davon ausgehen, dass ihre Eigen- und Mehrheitsgesellschaften in der Regel unter den § 99 GWB fallen.[5]
Damit gilt für die
GmbH ab Erreichen der EU-Schwellenwerte die Pflicht zur Anwendung des
Vergaberechts für die Vergabe von Bau-, HOAI- und anderen Dienstleistungen.
Bei Bauauftragsvergaben unterhalb des EG-Schwellenwerts gelten haushaltsrechtlichen Bestimmungen die sich aus der Verordnung über das Haushaltswesen der Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen (Gemeindehaushaltsverordnung NRW - GemHVO NRW) ergeben. Gemäß § 25 Abs. 2 GemHVO NRW sind bei der Vergabe von Aufträgen unterhalb der EG- Schwellenwerte die Vergabebestimmungen anzuwenden, die das Innenministerium bekannt gibt.
Der Innenminister NRW hat mit seinem Vergabeerlass vom 06.12.2012[6] (Vergabegrundsätze für Gemeinden (GV) nach § 25 GemHVO NRW - Kommunale Vergabegrundsätze) in Ziffer 1.2 verfügt: Keine Anwendung finden diese Vergabegrundsätze auf Eigenbetriebe, auf kommunal beherrschte Unternehmen und Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts sowie auf Zweckverbände, deren Hauptzweck der Betrieb eines wirtschaftlichen Unternehmens ist.
Damit unterliegt die
GmbH unterhalb der EG-Schwellenwerte nicht den Primärgrundsätzen die sich z.B.
aus § 2 VOB/A ergeben. Es gelten
jedoch das Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen – (TVgG) sowie die
allgemeinen Vergabegrundsätze (Wettbewerbsgebot, Gleichbehandlungsgebot und Transparenzgebot).
Denn dort heißt es in § 2 Abs. 3: „Öffentlicher Auftraggeber im Sinne dieses
Gesetzes sind die nordrhein-westfälischen Auftraggeber nach § 99 GWB.“
zu c gesellschaftsrechtliche Fragestellungen
Ist bei der Gründung
einer GmbH oder ggf. eines Unternehmens in anderer Rechtsform mit einem
erhöhten Aufwand gegenüber der Entwicklung des Grundstücks durch die Stadt
Rheine zu rechnen?
Eine Vielzahl von Aspekten sind vorab zu prüfen, hier sind insbesondere betriebswirtschaftliche, gesellschafts- und unternehmensrechtliche, personal- sowie steuerrechtliche Aspekte, die Finanzierungsmöglichkeiten mit Fremd- und Eigenkapital, Aufwendungen für die Gründung und den Betrieb der Rechtsform, gesetzliche Vorschriften über Umfang, Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses, die Leitungsbefugnisse, die Haftung oder die Steuerbelastung des Unternehmens(-trägers) sowie Möglichkeiten der Kooperation mit anderen Rechtssubjekten zu nennen.
Eine große Relevanz im kommunalen Umfeld hat dabei auch die Wahrung eines kommunalpolitischen Einflusses auf das Unternehmen und letztlich die Beziehung der Kommune im Außenverhältnis zum Bürger.
Konkret müssen im Vorfeld daher u.a. folgende Fragen beantwortet, bzw. Punkte abgestimmt werden:
· Wie sollen der Gesellschaftsvertrag und die Geschäftsordnungen inhaltliche ausgestaltet werden? Da Gesellschaftsverträge grundsätzlich zu beurkunden sind, ist hier die Einbindung eines Notars erforderlich.
· Soll grundsätzlich ein Aufsichtsrat installiert werden bzw. in welcher Form soll ein Aufsichtsrat installiert werden? Ist die vorgeschlagene Personenidentität mit dem Haupt- und Finanzausschuss sinnvoll?
· Abstimmung mit Kommunalaufsicht:
o Ist der gewünschte Gesellschaftszweck aus kommunalrechtlicher Sicht überhaupt zulässig?
o Vor der Gründung ist eine Markt- bzw. Chance-Risiko-Analyse (betriebswirtschaftliche Prüfung der Maßnahme) erforderlich.
· Soll die Gesellschaft mit eigenem Personal zur Erbringung der Leistung ausgestattet werden oder die Leistung extern einkaufen?
· Soll das Personal von Seiten der Stadt Rheine gestellt werden?
· Wie erfolgt die Geschäftsführung der Gesellschaft (haupt- oder nebenamtlich)? Wie soll sie vergütet werden?
· Wer erledigt die Buchhaltung und fertigt die Steuervoranmeldungen bzw. die –erklärungen?
· Wer erstellt und prüft den Jahresabschluss?
· Wer überwacht die Tätigkeiten (bau-)fachlich?
· Mit welchem Kapital (Eigen- oder Fremd) und in welcher Höhe soll die GmbH ausgestattet werden?
· Wer bearbeitet vergabe- und beihilferechtliche Fragen?
· Ist eine Verlustverrechnung zu Zwecken der Kapitalertragsteuer-Ersparnis (sog. „kleiner Querverbund“) mit gewinnträchtigen Tochtergesellschaften möglich?
Mit der Begründung eines Unternehmens in eigener Rechtsform müssen die aufgeworfenen Punkte zunächst bewertet und im Gründungsprozess und darüber hinaus entsprechend berücksichtigt werden. Dies führt bereits im Vorfeld zu einem hohen Gründungsaufwand, der sich nicht ohne weiteres monetär quantifizieren lässt.
Wenn eine bereits bestehende Gesellschaft mit der Angelegenheit befasst wird, verringert sich dieser Aufwand zwar teilweise. Gewichtige Fragestellungen des vorstehenden Katalogs sind jedoch auch in diesem Fall im Vorfeld zu klären.
zu d steuerrechtliche
Fragestellungen
Bestehen bei einer Eigentumsübertragung im
Rahmen eines amtlichen Umlegungsverfahrens gem. §§ 45 ff Baugesetzbuch
(BauGB)steuerliche Vorteile für die Stadt Rheine?
Durch eine
Baulandumlegung wird der Zuschnitt von Grundstücken neu geordnet, um eine
plangerechte und zweckmäßige bauliche Nutzung zu ermöglichen. In den §§ 45 ff
BauGB ist hierfür ein - von der Gemeinde durchzuführendes- hoheitliches
Verfahren vorgesehen. Gem. § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchstabe b Grunderwerbsteuergesetz
ist eine Eigentumsübertragung aufgrund von amtlichen Baulandumlegungen im
Regelfall von der Steuer befreit. Diese Steuerbefreiung erfasst jedoch nur
Mehrzuteilungen, die im engeren Sinne „umlegungsbedingt“ sind.
Darüber hinaus ist
es Voraussetzung für die Grunderwerbsteuerfreiheit gem. dem vorgenannten
Bestimmungen, dass der neue Eigentümer in diesem Verfahren als Eigentümer eines
im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks Beteiligter ist.
Dem Grunde nach könnte im vorliegenden Fall bei enger
Auslegung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchstabe b BauGB die
Eigentumsübertragung grunderwerbsteuerfrei
sein. Sowohl der Erwerb der Fläche durch eine GmbH als auch die Einlage der
Grundstücke in eine GmbH durch die
Stadt Rheine würde der Grunderwerbsteuer
unterliegen. Bei einem im Fallbeispiel angenommenen Kaufpreis von 10 Mio.
Euro würde Grunderwerbsteuer in Höhe von 650.000 Euro anfallen.
Zur
Vollständigkeit wird aber auf ein beim Bundesfinanzhof anhängiges Verfahren
(BFH – II R 43/13) zur Grundstücksübertragung im Umlegungsverfahren verwiesen.
Hier soll die Frage geklärt werden, ob die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung
des § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG erfüllt sind, weil es sich um
einen Übergang des Eigentums im Umlegungsverfahren nach §§ 45 ff. BauGB handelt
und der Erwerber in diesem Verfahren als Eigentümer eines im Umlegungsgebiet
gelegenen Grundstücks Beteiligter ist.
Welche Vor- bzw. Nachteile aus steuerlicher
Sicht ergeben sich aus der eigenen Erschließung durch die Stadt gegenüber einer
Erschließung durch eine Projektgesellschaft?
Um die steuerlichen Auswirkungen und den
Zufluss in den Haushalt der Stadt Rheine darzustellen, wurden aus
Vereinfachungsgründen nachfolgende Beispielwerte angenommen. Sowohl die Stadt,
als auch eine GmbH könnten die Grundstücke zum Kaufpreis von 10 Mio. Euro erwerben.
Die Erschließungsarbeiten würden durch ein drittes Unternehmen für 3,5 Mio. Euro
netto erledigt. Nach erfolgter Erschließung können die Grundstücke zu einem
Verkaufspreis von 15 Mio. Euro veräußert werden.
in Euro a) |
Stadt |
GmbH |
Ankauf Grundstücke |
-10.000.000 |
-10.000.000 |
Erschließung (netto) |
-3.500.000 |
-3.500.000 |
Umsatzsteuer auf Erschließung |
-665.000 |
-665.000 |
sonstiger rechtsformbezogener Aufwand b) |
|
-150.000 |
Verkauf |
15.000.000 |
15.000.000 |
Gewinn
vor Steuern |
|
685.000 |
Körperschaftsteuer (30 %) c) |
|
-205.500 |
Gewinn
nach Steuern |
835.000 |
479.500 |
Kapitalertragsteuer (15 %) c) |
|
-71.925 |
Haushaltszufluss |
835.000 |
407.575 |
a)
Ausgaben sind mit einem Minus-Zeichen dargestellt.
b)
Pauschalbetrag, aktuell nicht näher quantifizierbar (siehe auch Ausführungen
zu c) gesellschaftsrechtliche Fragestellungen)
c)
Aus Vereinfachungsgründen wird auf die Berechnung des
Solidaritätszuschlags verzichtet.
Ein Abzug von Vorsteuern aus den
Erschließungskosten lässt sich dabei jedoch in keiner der dargestellten
Gestaltungsalternativen verwirklichen. Dies begründet sich durch eine
Steuerbefreiung für die Veräußerung von Grundstücken (§ 4 Nr. 9 Buchstabe a)
Umsatzsteuergesetz - UStG), auf die im Falle der Veräußerung an Privatpersonen
grundsätzlich nicht verzichtet werden kann, bzw. durch mangelnde Steuerbarkeit
auf Ebene der Stadt Rheine, da diese kein Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes
ist (§ 2 Abs. 3 Satz 1 UStG a.F., § 1 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. § 4 Abs. 1
Körperschaftsteuergesetz - KStG).
Erfolgt die Erschließung und Vermarktung
durch die Stadt Rheine, so wären etwaige Gewinne steuerfrei. Grundlage hierfür
ist, dass Grundstücksverkäufe der Gemeinden, soweit sie im Rahmen der von ihnen
durchzuführenden Boden- und Siedlungspolitik getätigt werden, dem hoheitlichen
Bereich zuzuordnen sind (§ 4 Abs. 5 KStG). Im Falle der Erschließung (und
Vermarktung) durch eine GmbH wäre diese gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG und § 2
Abs. 2 Gewerbesteuergesetz unbeschränkt steuerpflichtig. Etwaige
Steuerbefreiungen für Tätigkeiten, die auf Seiten der Stadt als hoheitlich zu
werten wären, sind im Steuerrecht nicht vorgesehen.
Daher unterliegen die steuerlichen Gewinne,
die die GmbH erwirtschaften würde, auf Ebene der GmbH sowohl der
Körperschaftsteuer, als auch der Gewerbesteuer.
zu e Planerische
und bauliche Fragestellungen
Welche Auswirkungen hat die Einbindung einer
privatrechtlichen Gesellschaft in den Planungsprozess?
Kann es zu einer Verzögerung bei der
Entwicklung und Vermarktung der Eschendorder Aue kommen?
Die Bauleitplanung
für den östlichen Teil wird voraussichtlich Ende 2017 und für den westlichen
Teil Anfang 2018 mit dem Satzungsbeschluss beendet werden (Anlage 2).
- Auswirkungen auf die Bauleitplanung durch die Gründung einer GmbH vor deren Abschluss
Sofern die Gründung einer Gesellschaft des privaten Rechts vor Abschluss der Bauleitplanung erfolgt, ergeben sich zwangsläufig erhöhte Abstimmungsbedarfe aufgrund zusätzlicher Schnittstellen zu den Gremien der Gesellschaft (Geschäftsführung, Aufsichtsrat und Gesellschafterversammlung).
Der gesetzlich
vorgeschriebene Beratungslauf des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und
Klimaschutz (StUK) kann nicht durch Beschlussfassungen im Aufsichtsrat einer
GmbH ersetzt werden. Selbst wenn der Aufsichtsrat, wie im Antrag dargestellt,
personenidentisch mit dem Haupt- und Finanzausschuss besetzt würde, erfolgt
zwangsläufig eine Doppelberatung mit den daraus absehbar resultierenden Wissenstransfer-
und Kommunikationsproblemen.
Sofern die Gremienmitglieder der Gesellschaft in das bisherige
Verfahren nicht eingebunden waren, entsteht darüber hinaus ein erhöhter
Einarbeitungsaufwand. Sollten von Seiten der Gesellschaft vor Abschluss der
Bauleitplanungen Änderungen an dieser gefordert werden, so werden sich die
Verfahren je nach Bearbeitungsstand und inhaltlicher Änderungsnotwendigkeit
zeitlich verzögern (z.B. durch die Wiederholung von Verfahrensschritten, die
Anpassung von Gutachten, etc.) und einen zusätzlichen finanziellen und
personellen Mehraufwand zur Folge haben.
- Auswirkungen auf die Bauleitplanung durch die Gründung einer GmbH nach deren Abschluss
Die Gründung einer
Gesellschaft oder die Auslagerung der Aufgaben auf einen Zeitpunkt nach den
Satzungsbeschlüssen wäre nur dann ohne Auswirkung unter der Voraussetzung, dass
keine Änderungen an den Bebauungsplänen erfolgen sollen.
Nachträgliche
Änderungen an den
Bebauungsplänen (z.B. durch stärkere Verdichtung, Entfall von Grünflächen oder
Bäumen, andere Straßenführung, etc.) führen zu zeitlichen Verzögerungen und
finanziellem und personellem Mehraufwand (z.B. durch die Erstellung von
ergänzenden Gutachten) und des Weiteren zu Nachforderungen aus der
Umlegungsregelung mit der BImA, die auf dem bisherigen städtebaulichen Konzept
beruht.
In beiden Fällen ist
darüber hinaus zu bedenken, dass in dem bisher umfangreichen kooperativen
Planungsprozess für die Umnutzung der ehemaligen General-Wever-Kaserne ein
qualitätsvolles städtebauliches und freiraumplanerisches Konzept zur Schaffung
einer besonderen Wohn- und Lebensqualität im neuen Wohnquartier „Eschendorfer
Aue“ entwickelt wurde.
- Auswirkungen auf die Rückbau- und Erschließungsmaßnahmen durch die Gründung einer GmbH
Nach derzeitigem Planungsstand werden ab der 2. Jahreshälfte 2017 sämtliche
Rückbau- und Erschließungsmaßnahmen durch die Verwaltung und die Technische
Betriebe Rheine AöR (TBR AöR) geplant und durchgeführt. Diese Maßnahmen werden
durch eine fachbereichsübergreifende Projektgruppe (bestehend aus Mitarbeitern
der Fachbereiche 4 und 5, des Konversionsmanagements, der Stadtwerke Rheine
GmbH (SWR) und der TBR AöR) koordiniert und begleitet. Die Durchführung der
Erschließungsmaßnahmen erfordert eine fortlaufende Abstimmung zwischen den
Fachbereichen und Abteilung. Es ist keine Gesellschaft denkbar, die diese
Qualifikation fachlich personell abbildet. Selbst eine bestehende städtische
Gesellschaft wird komplett auf diese Personalressource zugreifen. Hierdurch
stellt sich allein die grundsätzliche Frage nach dem Sinn einer solchen
Gesellschaftsform.
Wie bereits bei der Bauleitplanung ausgeführt, ergeben sich zwangsläufig erhöhte Abstimmungsbedarfe aufgrund zusätzlicher Schnittstellen zu den Gremien der Gesellschaft (Geschäftsführung, Aufsichtsrat und Gesellschafterversammlung).
Zeitliche Verzögerungen und finanzielle und personelle Mehraufwendungen
sind ebenfalls nicht auszuschließen.
Darüber hinaus sind
auch die Planungen der Entwässerung durch den Verwaltungsrat der TBR AöR und
die Planungen der Straßenerschließung durch den Bauausschuss zu begleiten und
zu beschließen. Die hierfür erforderlichen Beschlussfassungen können nicht
durch den Aufsichtsrat einer GmbH ersetzt werden. Selbst wenn der Aufsichtsrat,
wie im Antrag dargestellt, personenidentisch mit dem Haupt- und Finanzausschuss
besetzt würde erfolgt zwangsläufig eine Doppelberatung. Auf die zusätzliche
zeitlichen Erfordernisse hinsichtlich zu beachtender Fristen, Mehraufwand im
Hinblick auf Sitzungsvorbereitung (Vorlagenerstellung) und -durchführung sowie
zu erwartende Kommunikationsdefizite aufgrund zusätzlicher Schnittstellen muss
hier nicht extra hingewiesen werden. Zur Personenidentität gilt das oben gesagt:
Es gibt keine städtische Gesellschaft, die das erforderliche Fachwissen personell
abbildet.
-
Unterschied
bei den Rückbau- und Erschließungsmaßnahmen der Gartenstadt Gellendorf
Für die Entwicklung der Gartenstadt Gellendorf standen Fördergelder zur Verfügung. Im Gegensatz zur Gartenstadt Gellendorf ist eine Nachnutzung der vorhandenen Bebauung (Wohngebäude, Bunker und Gewerbehallen) nicht geplant.
zu f vermarktungstechnische
Fragestellungen
Welche Vorteile ergeben sich durch
die Vermarktung der Eschendorfer Aue durch das Grundstücksmanagement der Stadt
Rheine?
Das
Grundstücksmanagement der Stadt Rheine verfügt über umfangreiche Erfahrungen
und Kenntnisse und entsprechende personelle Ressourcen für die Vermarktung von
Grundstücken (Wohnbau- und Gewerbegrundstücke). Es bietet Bauwilligen und Investoren
schon immer entsprechende Wohnbaugrundstücke zum Kauf an und hat in den letzten
Jahrzehnten den überwiegenden Anteil der unbebauten Grundstücke in Rheine
vermarktet (Anlage 3).
Vorteile
bezogen auf das Personal und die Organisation sind insbesondere
-
umfangreiche
Marktkenntnisse (Bedarf, Nachfrage, Preisbildung und Absatzmöglichkeiten)
-
umfassende
Kenntnisse im Vertragsrecht (auch komplexe Verträge für Gewerbegrundstücke)
-
engagierte
Mitarbeiter/innen mit den für die Vermarktung von Grundstücken notwendigen
Erfahrungen und Qualifikationen
-
Vorhandensein
einer Online Vermarktungsplattform (www.bauen-in-rheine.de)
-
aufgrund
fortlaufender Projekteinbindung Berücksichtigung aller übergreifenden
Vertragsinhalte
Vorteile
bezogen auf die Transparenz, Einfluss- und Steuerungsmöglichkeiten sind
insbesondere
-
Bei
einer Vermarktung durch das Grundstücksmanagement der Stadt Rheine kann durch
entsprechende Beschlüsse in den politischen Gremien ein direkter Einfluss auf
die Eckpunkte der Vermarktung und die Vergabekriterien (siehe Vorlage-Nr.
150/17) genommen werden. Hierdurch ist eine maximale Transparenz für die
Politik und die Bürger sichergestellt.
-
Im
Rahmen eines durch den Rat beschlossenen Vermarktungskonzeptes für die
Einfamilienhausbebauung können unterschiedliche Preiszonen gebildet werden.
Hierdurch können preisgünstige Grundstücke für Familien und für Bauwillige mit
geringem Einkommen geschaffen werden. Im Rahmen der Gesamtkalkulation könnten
durch eine Verteuerung von begünstigten Lagen diese „Vergünstigungen“
ausgeglichen werden, so dass im Durchschnitt der Bodenrichtwert des gesamten
Gebietes erreicht wird. Hierdurch wird eine preisdämpfende Wirkung auf den
Grundstücksmarkt in Rheine erreicht, da die Stadt Rheine nicht zu den am Markt
möglichen Spitzenwerten verkauft.
-
Bei
der Vermarktung der Mehrfamilienhausgrundstücke kann durch die Festlegung
entsprechender Kriterien durch einen Beschluss des Rates direkt Einfluss
genommen werden. Hier sind insbesondere folgende Aspekte zu nennen: die
Schaffung von gefördertem und preisgebundenem Wohnraum, die Auswahl der
Investoren sowie auch städtebauliche und gestalterische Gesichtspunkte. Vor dem
Hintergrund der zunehmend auslaufenden Zweckbindungen bei gefördertem Wohnraum
in Rheine ist die Schaffung von neuem preisgebundenem Wohnraum für
einkommensschwächere Bevölkerungsgruppen eine sehr wichtige Aufgabe (s. auch
Vorlage Nr. 34/16).
-
Über
die Wohnungsgesellschaft der Stadt Rheine mbH erfolgt eine Einbindung in
potenzielle Förderkulissen.
Teil 2: Erarbeitung eines
Vermarktungskonzeptes
Da die Prüfung der Verwaltung zu dem Ergebnis kommt, dass die Entwicklung und Vermarktung der Eschendorfer Aue durch die Stadt Rheine selbst vorteilhafter ist, wird die Verwaltung unter dieser Prämisse in den kommenden Monaten ein Vermarktungskonzept entsprechend dem zweiten Teil des fraktionsübergreifenden Antrags erarbeiten.
[1] EuGH, Urt. v. 16.10.2003 – Rs. C-283/00 [»SIEPSA«], Slg. 2003 I-11 697 Rn. 80; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.06.2005 – VII-Verg 22/05
[2] OLG Düsseldorf, Beschl. v. 06.07.2005 – Verg 22/05
[3] OLG Düsseldorf, VII-Verg 67/02, 30.04.2003
[4] EuGH, Urt. v. 13.12.2007 – Rs. C-337/06 [»Bayrischer Rundfunk«], Slg. 2007 I-11173 Rn. 33; Urt. v. 03.10.2000 – Rs. C-380/98 [»University of Cambridge«], Slg. 2000 I-8035 Rn. 27 ff.
[5] GPA Baden-Württemberg-Mitteilung Bau 1/2004, VOB-Anwendung durch kommunale Unternehmen in privater Rechtsform
[6] Mit Ablauf des 31. Dezember 2018 tritt der Vergabeerlass außer Kraft
Anlagen:
Anlage
1: Projektorganisation Eschendorfer Aue
Anlage
2: Zeitliche Darstellung
Anlage 3: durch das städtische Grundstücksmanagement von 1999 bis 2017
vermarktete Wohnbaugrundstücke (Referenzen)