Betreff
Übertragung der Befugnis zur Festsetzung der Versorgungsbezüge auf die Kommunalen Versorgungskassen Westfalen-Lippe
Vorlage
236/17
Aktenzeichen
FB 7.11 - ri
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Rat der Stadt Rheine als oberste Dienstbehörde beauftragt die Kommunalen Versorgungskassen – kvw-Beamtenversorgung, die Festsetzungsbefugnisse der obersten Dienstbehörde nach § 57 Abs. 1 Landesbeamtenversorgungsgesetz wahrzunehmen.


Begründung:

 

Der Rat der Stadt Rheine hat in seiner Sitzung am 11.03.2008 (Vorl.-Nr. 143/08) beschlossen, ausschließlich die Festsetzungsbefugnis an die kvw-Beamtenversorgung zu übertragen. Im damaligen Beschluss wurde darauf verzichtet, auch die Entscheidung über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kann-Vorschriften auf die kvw-Beamtenversorgung zu übertragen.

 

Dies soll mit dem oben genannten Beschlussvorschlag erfolgen.

 

Gemäß § 57 Abs. 1 LBeamtVG setzt die oberste Dienstbehörde die Versorgungsbezüge fest, bestimmt die Person der Zahlungsempfängerin oder des Zahlungsempfängers und entscheidet über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten sowie über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kann-Vorschriften. Für die Versorgungsberechtigten der Gemeinden können nach § 57 Abs. 3 LBeamtVG die genannten Befugnisse der obersten Dienstbehörde durch diese übertragen werden.

 

Bereits in der Vergangenheit erfolgte auf Grund der hohen Beratungskompetenz, gerade auch in Spezialfragen, der kvw-Beamtenversorgung die Anerkennung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten sowie die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kann-Vorschriften in enger Abstimmung mit und regelmäßig entsprechend den Empfehlungen der kvw-Beamtenversorgung. Dies umfasste zum einen die Entscheidungen bezüglich der Beamtinnen und Beamten, über deren dienstrechtlichen Belange gem. § 18 der Hauptsatzung der Stadt Rheine der Bürgermeister entscheidet, als auch die Entscheidungen über die Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten, die bislang durch einen Ratsbeschluss getroffen werden mussten.

 

Des Weiteren ist durch die bisher bei der Stadt Rheine übliche ständige Verwaltungspraxis eine das Ermessen des Dienstherrn einschränkende Selbstbindung entstanden, die eine Diskussion über die Anrechnung von Kann-Zeiten praktisch nicht zulässt.

 

Die Übertragung der Befugnis zur Festsetzung der Versorgungsbezüge auf die kvw-Beamtenversorgung verursacht keine zusätzlichen Verwaltungskosten.

 

Im Ergebnis sprechen folgende Argumente für diese Übertragung:

  • hohe Kompetenz der kvw-Beamtenversorgung in versorgungsrechtlichen Angelegenheiten
  • keine zusätzlichen Kosten