Betreff
10. Änderung und Ergänzung des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. M70, Kennwort: "Elter Straße", der Stadt Rheine I. Änderungsbeschluss II. Beschluss über die Beteiligung der Öffentlichkeit III. Offenlegungsbeschluss
Vorlage
067/06
Art
Beschlussvorlage

Vorbemerkungen/Kurzerläuterung:

 

Der seit 1975 rechtsverbindliche Bebauungsplan M 70, Kennwort: "Eiter Straße", setzt für den Bereich Neue Stiege, ausgehend von der Dechant-Römer-Straße, lediglich die Zuwegung zum Kinderspielplatz fest sowie im weiteren Verlauf in Richtung Industriestraße einen Fuß- und Radweg.

 

Nunmehr soll die Neue Stiege in diesem Teilbereich auch der Erschließung des neuen Waldfriedhofes der Kath. Kirchengemeinde dienen.

 

Insofern ist die Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. M 70, Kennwort: „Eiter Straße", erforderlich, um bei Realisierung des neuen Friedhofes auch die Erschließung zu sichern.

 

 

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

I. Änderungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss „Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt gemäß § 1 Abs. 8 BauGB, den Bebauungsplan Nr. M 70, Kennwort: „Elter Straße", der Stadt Rheine im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB zu ändern und geringfügig zu ergänzen.

 

Der räumliche Geltungsbereich der 10. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. M 70, Kennwort: „Eiter Straße", bezieht sich auf Teile der Flurstücke 713, Flur 9(Neue Stiege), 429, Flur 9, und 275, Flur 10. Es handelt sich hier um den geplanten Ausbau der Neuen Stiege, ausgehend von der Dechant-Römer-Straße zur Erschließung des neuen Waldfriedhofes in Mesum einschließlich eines Bereiches für einen öffentlichen Parkplatz.

 

Der räumliche Geltungsbereich ist im Übersichtsplan sowie im Bebauungsplanentwurf geometrisch eindeutig dargestellt.

 

II. Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit

 

Durch diese Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. M 70, Kennwort: „Eiter Straße", werden die Grundzüge der Planung nicht berührt.

 

Zudem wird die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet. Außerdem bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter.

 

Da die o. g. Voraussetzungen erfüllt sind, wird in diesem vereinfachten Verfahren (§ 13 BauGB) von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB (Öffentlichkeit) und § 4 Abs. 1 BauGB (Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange) abgesehen.

 

Zudem wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, vom Umweltbericht nach § 2 a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen.

 

Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt durch Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB.

 

III. Offenlegungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschusses „Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 der Entwurf zur 10. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. M 70, Kennwort: „Elter Straße", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen ist.

 

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.

 


Anlagen:

 

Anlage 1: grafische Darstellungen

Anlage 2: Begründung