Betreff
Gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle im Kreis Steinfurt - Erweiterung der gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle der Städte Emsdetten, Greven, Ibbenbüren und Rheine mit Sitz in Rheine um das Gebiet des Jugendamtes des Kreises Steinfurt
Vorlage
357/17
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

Der Jugendhilfeausschuss der Stadt Rheine empfiehlt dem Rat der Stadt

Rheine folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt die als Anlage beigefügte öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit dem Kreis Steinfurt für eine gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes der Stadt Rheine mit dem Jugendamt des Kreises Steinfurt abzuschließen.


Begründung:

 

1. Einleitung

 

Nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz gehört die Adoptionsvermittlung zu den Pflichtaufgaben des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe. Nach § 2 Abs. (1) können Jugendämter benachbarter Gemeinden oder Kreise mit Zustimmung der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes eine gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle errichten.

§ 3  Abs. 2 Satz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes legt fest, dass eine Adoptionsvermittlungsstelle mit mindestens zwei Vollzeitkräften zu besetzen ist, die nicht überwiegend mit vermittlungsfremden Aufgaben betraut sind.

Diese gesetzlichen Bestimmungen hatten in den vergangenen Jahren viele kleinere Jugendämter dazu veranlasst auf der Basis einer öffentlich rechtlichen Vereinbarung diese Pflichtaufgabe im Rahmen einer gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle im Zusammenschluss mit anderen Jugendämtern zu erbringen.

 

Im Kreis Steinfurt wurde zunächst in 2003 eine gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle der Jugendämter Rheine und Ibbenbüren mit Sitz in Rheine, und eine gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle der Jugendämter Greven und Emsdetten mit dem Kreisjugendamt Steinfurt mit Sitz in Steinfurt eingerichtet.

Der Kreis Steinfurt hatte dann in 2009 die Aufgaben der Vollzeitpflege auf freie Träger übertragen. Diese zukünftig reduzierte Wahrnehmung der Aufgaben der Pflegekinderhilfe und der damit verbundenen geringer zu erwartenden Synergieeffekte, bspw. bei der Akquise und Ausbildung von neuen Adoptionsbewerber- oder Pflegekinderpaaren, hatten die Jugendämter der Städte Greven und Emsdetten veranlasst die Verträge für die gemeinsame Adoptionsvermittlung mit dem Kreis Steinfurt zu kündigen und beim Jugendamt der Stadt Rheine anzufragen, ob im Rahmen einer neuen öffentlich-rechtliche Vereinbarung die Stadt Rheine bereit sei eine neue größere gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle, dann für die Städte Emsdetten, Greven, Ibbenbüren und Rheine, einzurichten.

Die entsprechenden Beschlüsse und die nachfolgende Anerkennung des Landesjugendamtes erfolgten in 2009.

 

In der Folge gibt es seit 2009 zwei Adoptionsvermittlungsstellen im Kreis Steinfurt:

Eine Adoptionsvermittlungsstelle versorgt den Bereich des Kreisjugendamtes Steinfurt (ca. 240.000 Einwohner) und ist mit zwei Fachkräften besetzt, die überwiegend je mit mehr als der Hälfe eines Vollzeitäquivalentes (0,51 VZÄ, zusammen 1,02 VZÄ) die Aufgaben in der Adoptionsvermittlungsstelle des Kreisjugendamtes wahrnehmen.

Eine zweite Adoptionsvermittlungsstelle wird als gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle der Stadtjugendämter Emsdetten, Greven, Ibbenbüren und Rheine (ca. 200.000 Einwohner) mit Sitz in Rheine betrieben. Auch diese Vermittlungsstelle ist mit zwei Fachkräften besetzt, die überwiegend je mit mehr als der Hälfe eines Vollzeitäquivalentes (0,51 VZÄ, zusammen 1,02 VZÄ) die Aufgaben in der gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle wahrnehmen. Die Stadtjugendämter finanzieren auf der Basis der Einwohneranteile diese gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle.

 

 

2. Anlass der Veränderung

 

Nach den Ergebnissen der bundes- und landesweiten Statistiken zu den Adoptionen sind die Adoptionszahlen stagnierend bzw. in Teilen rückläufig. Auch eine gesetzliche Veränderung im Hinblick auf die neue Möglichkeit von „vertraulichen Geburten“ hat zu keinen signifikanten Veränderungen der Adoptionszahlen geführt. Demgegenüber steigt jedoch seit Jahren der Anteil der sogenannten Stiefkindadoptionen, bei denen die Kinder bereits seit vielen Jahren mit dem adoptionswilligen Ehepartner der Kindesmutter zusammenleben. Die zentrale Adoptionsvermittlungsstelle des Landesjugendamtes vertritt für diesen Adoptionsbereich die Auffassung, dass  Stiefkindadoptionen nicht weniger arbeitsintensiv als Fremdadoptionen sind. 

Eine Reduzierung der in den beiden Adoptionsvermittlungsstellen vorgehaltenen Stellenanteile ist auf der Grundlage der gesetzlichen Regelung für anerkannte Adoptionsvermittlungsstellen nicht möglich.

 

In 2018 anstehende personalwirtschaftliche Veränderungen in der Adoptionsvermittlungsstelle des Kreises haben nun dazu geführt eine Weiterführung der Aufgabe im Rahmen einer gemeinsamen kreisweiten Adoptionsvermittlungsstelle unter den beteiligten Jugendämtern zu erörtern. Parallel haben Gespräche mit der zentralen Adoptionsvermittlungsstelle des Landesjugendamtes Münster (Anerkennung und Genehmigungsstelle) stattgefunden.

 

 

3. Zukünftige kreisweite gemeinsame Adoptionsvermittlung

 

Im Ergebnis soll ab dem 01.02.2018 eine gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle für alle Jugendämter im Kreis Steinfurt mit Sitz in Rheine eingerichtet und umgesetzt werden. Die

Aufwendungen für die Personal- und Sachkosten sollen nach dem bisherigen Muster auf der Basis der Einwohneranteile von den einzelnen Jugendämtern getragen werden. Für die bisher an der gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle Rheine beteiligten Jugendämter verändert sich damit soweit nichts.

 

Das Kreisjugendamt Steinfurt beteiligt sich auf zwei unterschiedliche Arten an der neuen gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle. Zum einen wird eine bislang in der Adoptionsvermittlung tätige Fachkraft des Kreisjugendamtes weiter zur Verfügung stehen und demnach dort im Nebenstandort Steinfurt tätig sein. Zum anderen wird ein einwohnerbezogener Finanzierunganteil an den Personal-,  Sach- und Gemeinkosten der Stadt Rheine zur Komplettierung der bisherigen personellen Präsens zur Verfügung gestellt. Zur Sicherstellung des guten fachlichen Standards wird die Stadt Rheine die bisher in der Adoptionsvermittlung tätigen Fachkräfte dann ausschließlich in der Adoptionsvermittlung beschäftigen. Dieses schließt allerdings nicht aus, dass die Fachkräfte der Adoptionsvermittlung auch weiterhin mit den örtlichen Pflegekinderdiensten in den Jugendämtern, beispielsweise bei der Akquise und der Bewerbervorbereitung, kooperieren.

 

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist beabsichtigt bei zukünftigen weiteren personalwirtschaftlichen Veränderungen von einer teilweisen Personalgestellung auf eine komplette einwohnerbezogene gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle umzustellen.

 

Um für die Zukunft eindeutige Informationen für eine fachlich notwendige personelle Ausstattungen einer gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle zu erhalten, zu denen zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine validen Erkenntnisse landesweit vorliegen, werden die Fachkräfte der neuen Adoptionsvermittlungsstelle auf der Grundlage eines Personalbemessungsinstrumentarium aus Bayern (PeB) zukünftig beschriebene Teilprozesse der Aufgabenwahrnehmung strukturiert erfassen. Auf dieser Basis soll dann zukünftig eine notwendige und ausreichende Planung der personellen Ausstattung erfolgen.

Die zentrale Adoptionsstelle des LWL-Landesjugendamtes Westfalen hat dazu im Vorfeld verdeutlicht, dass sie allein wegen der Größe des Kreises und der Zahl der beteiligten Jugendämter eine Besetzung mit mindestens zwei Vollzeitkräften, die in vollem Umfang in der gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle tätig sind, für notwendig hält.

 

 

4. Finanzielle Regelungen

 

Nach § 23 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit „soll in der Vereinbarung eine angemessene Entschädigung vorgesehen werden, die in der Regel so zu bemessen ist, dass die durch die Übernahme oder Durchführung entstehenden Kosten gedeckt werden“. (§ 23 GkG).

Die Anteilsfinanzierung der beteiligten Jugendämter richtet sich wie schon in der Vergangenheit nach den Einwohneranteilen im Kreis Steinfurt. Eine Berechnung nach umgesetzten Adoptionen ist nicht zielführend und umsetzbar, weil die Zahlen von Jahr zu Jahr schwanken und darin die Anfragen im Rahmen der Adoptionsnachsorge (ehemals Adoptierte Bürger bspw. bei der Suche nach Verwandten) nicht  enthalten wären.

 

Bei der Berechnung der angemessenen Kosten sind die tatsächlichen Personalkosten der Beschäftigten, ein Sach-, sowie ein Gemeinkostenkostenanteil berücksichtigt.

 


Anlagen:

 

Anlage 1:

Entwurf öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Rheine und dem Kreis Steinfurt