Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der
Jugendhilfeausschuss der Stadt Rheine empfiehlt dem Rat der Stadt
Rheine folgenden
Beschluss zu fassen:
Der Rat der Stadt
Rheine beschließt die als Anlage beigefügte öffentlich-rechtliche Vereinbarung
mit dem Kreis Steinfurt für eine gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle des
Jugendamtes der Stadt Rheine mit dem Jugendamt des Kreises Steinfurt abzuschließen.
Begründung:
1. Einleitung
Nach dem
Adoptionsvermittlungsgesetz gehört die Adoptionsvermittlung zu den Pflichtaufgaben
des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe. Nach § 2 Abs. (1) können Jugendämter benachbarter Gemeinden oder Kreise mit Zustimmung
der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes eine gemeinsame
Adoptionsvermittlungsstelle errichten.
§ 3 Abs. 2 Satz 1 des
Adoptionsvermittlungsgesetzes legt fest, dass eine Adoptionsvermittlungsstelle
mit mindestens zwei Vollzeitkräften zu besetzen ist, die nicht überwiegend mit
vermittlungsfremden Aufgaben betraut sind.
Diese gesetzlichen
Bestimmungen hatten in den vergangenen Jahren viele kleinere Jugendämter dazu
veranlasst auf der Basis einer öffentlich rechtlichen Vereinbarung diese
Pflichtaufgabe im Rahmen einer gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle im
Zusammenschluss mit anderen Jugendämtern zu erbringen.
Im Kreis Steinfurt
wurde zunächst in 2003 eine gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle der
Jugendämter Rheine und Ibbenbüren mit Sitz in Rheine, und eine gemeinsame
Adoptionsvermittlungsstelle der Jugendämter Greven und Emsdetten mit dem
Kreisjugendamt Steinfurt mit Sitz in Steinfurt eingerichtet.
Der Kreis Steinfurt
hatte dann in 2009 die Aufgaben der Vollzeitpflege auf freie Träger übertragen.
Diese zukünftig reduzierte Wahrnehmung der Aufgaben der Pflegekinderhilfe und
der damit verbundenen geringer zu erwartenden Synergieeffekte, bspw. bei der
Akquise und Ausbildung von neuen Adoptionsbewerber- oder Pflegekinderpaaren,
hatten die Jugendämter der Städte Greven und Emsdetten veranlasst die Verträge
für die gemeinsame Adoptionsvermittlung mit dem Kreis Steinfurt zu kündigen und
beim Jugendamt der Stadt Rheine anzufragen, ob im Rahmen einer neuen
öffentlich-rechtliche Vereinbarung die Stadt Rheine bereit sei eine neue
größere gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle, dann für die Städte Emsdetten,
Greven, Ibbenbüren und Rheine, einzurichten.
Die entsprechenden
Beschlüsse und die nachfolgende Anerkennung des Landesjugendamtes erfolgten in
2009.
In der Folge gibt es
seit 2009 zwei Adoptionsvermittlungsstellen im Kreis Steinfurt:
Eine
Adoptionsvermittlungsstelle versorgt den Bereich des Kreisjugendamtes Steinfurt
(ca. 240.000 Einwohner) und ist mit zwei Fachkräften besetzt, die überwiegend
je mit mehr als der Hälfe eines Vollzeitäquivalentes (0,51 VZÄ, zusammen 1,02
VZÄ) die Aufgaben in der Adoptionsvermittlungsstelle des Kreisjugendamtes
wahrnehmen.
Eine zweite
Adoptionsvermittlungsstelle wird als gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle der
Stadtjugendämter Emsdetten, Greven, Ibbenbüren und Rheine (ca. 200.000
Einwohner) mit Sitz in Rheine betrieben. Auch diese Vermittlungsstelle ist mit
zwei Fachkräften besetzt, die überwiegend je mit mehr als der Hälfe eines
Vollzeitäquivalentes (0,51 VZÄ, zusammen 1,02 VZÄ) die Aufgaben in der gemeinsamen
Adoptionsvermittlungsstelle wahrnehmen. Die Stadtjugendämter finanzieren auf
der Basis der Einwohneranteile diese gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle.
2. Anlass der Veränderung
Nach den Ergebnissen
der bundes- und landesweiten Statistiken zu den Adoptionen sind die
Adoptionszahlen stagnierend bzw. in Teilen rückläufig. Auch eine gesetzliche
Veränderung im Hinblick auf die neue Möglichkeit von „vertraulichen Geburten“
hat zu keinen signifikanten Veränderungen der Adoptionszahlen geführt.
Demgegenüber steigt jedoch seit Jahren der Anteil der sogenannten
Stiefkindadoptionen, bei denen die Kinder bereits seit vielen Jahren mit dem
adoptionswilligen Ehepartner der Kindesmutter zusammenleben. Die zentrale
Adoptionsvermittlungsstelle des Landesjugendamtes vertritt für diesen
Adoptionsbereich die Auffassung, dass
Stiefkindadoptionen nicht weniger arbeitsintensiv als Fremdadoptionen
sind.
Eine Reduzierung der
in den beiden Adoptionsvermittlungsstellen vorgehaltenen Stellenanteile ist auf
der Grundlage der gesetzlichen Regelung für anerkannte Adoptionsvermittlungsstellen
nicht möglich.
In 2018 anstehende
personalwirtschaftliche Veränderungen in der Adoptionsvermittlungsstelle des
Kreises haben nun dazu geführt eine Weiterführung der Aufgabe im Rahmen einer
gemeinsamen kreisweiten Adoptionsvermittlungsstelle unter den beteiligten
Jugendämtern zu erörtern. Parallel haben Gespräche mit der zentralen
Adoptionsvermittlungsstelle des Landesjugendamtes Münster (Anerkennung und
Genehmigungsstelle) stattgefunden.
3. Zukünftige kreisweite gemeinsame
Adoptionsvermittlung
Im Ergebnis soll ab
dem 01.02.2018 eine gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle für alle Jugendämter
im Kreis Steinfurt mit Sitz in Rheine eingerichtet und umgesetzt werden. Die
Aufwendungen für die
Personal- und Sachkosten sollen nach dem bisherigen Muster auf der Basis der
Einwohneranteile von den einzelnen Jugendämtern getragen werden. Für die bisher
an der gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle Rheine beteiligten Jugendämter
verändert sich damit soweit nichts.
Das Kreisjugendamt
Steinfurt beteiligt sich auf zwei unterschiedliche Arten an der neuen gemeinsamen
Adoptionsvermittlungsstelle. Zum einen wird eine bislang in der Adoptionsvermittlung
tätige Fachkraft des Kreisjugendamtes weiter zur Verfügung stehen und demnach
dort im Nebenstandort Steinfurt tätig sein. Zum anderen wird ein
einwohnerbezogener Finanzierunganteil an den Personal-, Sach- und Gemeinkosten der Stadt Rheine zur
Komplettierung der bisherigen personellen Präsens zur Verfügung gestellt. Zur
Sicherstellung des guten fachlichen Standards wird die Stadt Rheine die bisher
in der Adoptionsvermittlung tätigen Fachkräfte dann ausschließlich in der Adoptionsvermittlung
beschäftigen. Dieses schließt allerdings nicht aus, dass die Fachkräfte der
Adoptionsvermittlung auch weiterhin mit den örtlichen Pflegekinderdiensten in
den Jugendämtern, beispielsweise bei der Akquise und der Bewerbervorbereitung,
kooperieren.
Zum gegenwärtigen
Zeitpunkt ist beabsichtigt bei zukünftigen weiteren personalwirtschaftlichen
Veränderungen von einer teilweisen Personalgestellung auf eine komplette
einwohnerbezogene gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle umzustellen.
Um für die Zukunft
eindeutige Informationen für eine fachlich notwendige personelle Ausstattungen
einer gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle zu erhalten, zu denen zum
gegenwärtigen Zeitpunkt keine validen Erkenntnisse landesweit vorliegen, werden
die Fachkräfte der neuen Adoptionsvermittlungsstelle auf der Grundlage eines
Personalbemessungsinstrumentarium aus Bayern (PeB) zukünftig beschriebene
Teilprozesse der Aufgabenwahrnehmung strukturiert erfassen. Auf dieser Basis
soll dann zukünftig eine notwendige und ausreichende Planung der personellen
Ausstattung erfolgen.
Die zentrale
Adoptionsstelle des LWL-Landesjugendamtes Westfalen hat dazu im Vorfeld verdeutlicht,
dass sie allein wegen der Größe des Kreises und der Zahl der beteiligten
Jugendämter eine Besetzung mit mindestens zwei Vollzeitkräften, die in vollem
Umfang in der gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle tätig sind, für notwendig
hält.
4. Finanzielle
Regelungen
Nach § 23 des Gesetzes
über kommunale Gemeinschaftsarbeit „soll in der Vereinbarung eine angemessene
Entschädigung vorgesehen werden, die in der Regel so zu bemessen ist, dass die
durch die Übernahme oder Durchführung entstehenden Kosten gedeckt werden“. (§
23 GkG).
Die
Anteilsfinanzierung der beteiligten Jugendämter richtet sich wie schon in der
Vergangenheit nach den Einwohneranteilen im Kreis Steinfurt. Eine Berechnung
nach umgesetzten Adoptionen ist nicht zielführend und umsetzbar, weil die
Zahlen von Jahr zu Jahr schwanken und darin die Anfragen im Rahmen der
Adoptionsnachsorge (ehemals Adoptierte Bürger bspw. bei der Suche nach
Verwandten) nicht enthalten wären.
Bei der Berechnung der
angemessenen Kosten sind die tatsächlichen Personalkosten der Beschäftigten, ein
Sach-, sowie ein Gemeinkostenkostenanteil berücksichtigt.
Anlagen:
Anlage 1:
Entwurf öffentlich-rechtliche
Vereinbarung zwischen der Stadt Rheine und dem Kreis Steinfurt