Betreff
Öffnungs- und Ferienzeiten in den Tageseinrichtungen für Kinder im Kalenderjahr 2007
Vorlage
049/07
Aktenzeichen
II-2-51-P
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

·         Der Jugendhilfeausschuss der Stadt Rheine stimmt den vorgelegten Öffnungszeiten der 33 Tageseinrichtungen für Kinder für das Kalenderjahr 2007 zu.

 

·         Der Jugendhilfeausschuss der Stadt Rheine nimmt die Ferienregelungen für die 33 Tageseinrichtungen für Kinder für das Kalenderjahr 2007 zur Kenntnis.

 

·         Der Jugendhilfeausschuss beschließt, dass mit der Vorhaltung von Öffnungszeiten, die die Öffnungsdauer nach § 19 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder überschreiten, nicht automatisch eine Aufstockung des Personals verbunden ist.

 

 


Begründung:

 

 

Nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) sollen die Tageseinrichtungen in der Regel unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse einschließlich der personellen Gegebenheiten ganztags geöffnet sein.

 

Die Öffnungszeiten werden durch den Träger nach Anhörung des Elternrates festgelegt. Dabei hat der Träger auch die Situation der Erziehungsberechtigten der angemeldeten Kinder zu berücksichtigen. Dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind die festgesetzten Öffnungszeiten mitzuteilen. Soweit der Elternrat in der Anhörung abweichende Zeiten angeregt hat oder die örtlichen Verhältnisse andere Öffnungszeiten erfordern, erörtert der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit dem Träger und dem Elternrat die Öffnungszeiten mit dem Ziel der Verständigung. Bei der Festlegung der Öffnungszeiten sind das Kindeswohl, die Lebensbedingungen der Erziehungsberechtigten, insbesondere die Arbeitszeiten und die notwendige Betreuung während der Schulferien zu berücksichtigen. Eine Öffnung vor 7.00 Uhr und nach 18.00 Uhr bedarf der Genehmigung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Die Verweildauer eines einzelnen Kindes soll, unabhängig von den Öffnungszeiten der Einrichtung, dem Alter des Kindes angemessen sein.

 

Angaben zur Öffnungsdauer einer Tageseinrichtung für Kinder sind im § 19 GTK enthalten. Danach beträgt die Regelöffnungsdauer eines Kindergartens mindestens sieben Stunden, davon mindestens fünf Stunden ohne Unterbrechung. Bei einer Betreuung über Mittag oder in einer altersgemischten Gruppe beträgt die Regelöffnungsdauer mindestens achteinhalb Stunden ohne Unterbrechung.

 

Nach § 9 Abs. 4 GTK soll sich ab dem 01. 08. 2001 die Öffnungszeit der Tages-einrichtungen für Kinder als wöchentliches Budget bestimmen. Damit wird die starre Regelung des § 19 Abs. 1 GTK aufgeweicht. Hiervon haben die Träger, wie aus der beigefügten Liste zu entnehmen ist, aktuell und auch schon früher Gebrauch gemacht. Dabei haben sie sowohl früher als auch heute die wöchentliche  Regelöffnungsdauer immer vorgehalten.

 

In Absprache mit den Einrichtungsleitungen wurde die Abfrage der Öffnungs- und Ferienzeiten festgelegt. In der Praxis werden die Öffnungs- und Ferienzeiten nach Beginn der Kindergartenjahres im Herbst für das nächste Kalenderjahr festgelegt. Aus diesem Grunde wurde auf der Leiterinnenrunde besprochen, dass die jeweilige Abfrage im Spätherbst nach Beginn des Kindergartenjahres gestartet wird und die Angaben für das neue Kalenderjahr einschließlich der Weihnachtsferien des laufenden Kindergartenjahres gemacht werden. Dieses führte dazu, dass bei vielen Einrichtungen eine hohe Zahl von Schließungstagen zu verzeichnen ist. Dies wird ausschließlich damit begründet, das in dieser Zahl sowohl die Weihnachtsferien des abgelaufenen als auch des laufenden Kalenderjahres enthalten sind. An dieser Stelle sei jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Auflistung nicht eine Kontrolle der Urlaubstage darstellen soll, sondern dazu gedacht ist, insbesondere Engpässe im Rahmen der Ferienbetreuung auszugleichen.

 

Bei Durchsicht der beigefügten Übersichten ist festzustellen, dass die im § 19 des GTK vorgegebenen Regelöffnungszeiten von allen Tageseinrichtungen für Kinder vorgehalten und angeboten werden. Dies gilt auch für die Fälle, die zwar die täglichen Öffnungszeiten von 7 Stunden nicht vorhalten, jedoch auf Grund der Festlegung von bedarfsorientierten Öffnungszeiten die wöchentlichen Öffnungszeiten von 35 Stunden bzw. 42,5 Stunden sicherstellen. Insoweit greift hier auch der § 9 Abs. 4 GTK, der das Wochenbudget offiziell einführt.

 

Die zum Teil erkennbaren verlängerten Öffnungszeiten können nicht automatisch dazu führen, dass über Personalaufstockungen oberhalb der Personaltabelle gesprochen wird. Hierzu wäre es zunächst erforderlich, die Besetzung in den Randzeiten einer genaueren Betrachtung zu unterziehen. In diesem Zusammenhang wäre das Jugendamt ohnehin verpflichtet, das Landesjugendamt als den überörtlichen Träger der Jugendhilfe zu beteiligen.

 

Die Notwendigkeit von Erörterungsgesprächen zur einvernehmlichen Festlegung von Öffnungszeiten war nicht erkennbar. Aus diesem Grunde wurden Erörterungsgespräche auch nicht geführt.

 

Erfreulich festzustellen ist, dass in fast allen Einrichtungen eine Art Übermittagbetreuung angeboten wird. Das ist u.a. ein Indiz dafür, dass bei der Festlegung der Öffnungszeiten sowohl Arbeitszeiten der Eltern als auch gesellschaftliche Belange Berücksichtigung finden.

 

§ 18 Abs. 2 GTK macht die Gewährung von Zuschüssen zu den Betriebskosten durch das örtliche Jugendamt davon abhängig, inwieweit der Träger einer Einrichtung mindestens die Regelöffnungsdauer nach § 19 GTK anbietet. Bei einer geringeren Öffnungszeit ohne vorherige Genehmigung des örtlichen Jugendamtes soll der Betriebskostenzuschuss anteilig verringert werden.

 

Gemäß § 25 Abs. 1 GTK ist die Genehmigung einer geringeren Öffnungsdauer in die Zuständigkeit des Jugendhilfeausschusses gelegt. Unter Beachtung des Wochenbudgets halten alle Einrichtungen die jeweilige wöchentliche Öffnungsdauer vor.

 


Anlagen:     Übersicht Öffnungszeiten 2007

Übersicht Ferienzeiten 2007