Betreff
Aufhebung der Satzung über die Erhebung einer Steuer für das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Einrichtungen (Wettbürosteuersatzung)
Vorlage
373/17
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt, dass die Satzung über die Erhebung einer Steuer für das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Einrichtungen (Wettbürosteuersatzung) vom 14.12.2016 zum 31.12.2017 aufgehoben wird.

 


Begründung:

 

Mit Urteil vom 29.06.2017 (Az. 9 C 7.16) hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) die Wettbürosteuer der Stadt Dortmund in der derzeitigen Ausgestaltung für unzulässig erklärt.

 

Die Stadt Rheine hat sich bei der Ausgestaltung der Wettbürosteuersatzung unter anderem an der Satzung der Stadt Dortmund orientiert und als Bemessungsgrundlage den Flächenmaßstab in Form einer näher definierten Veranstaltungsfläche zugrunde gelegt.

 

Nach Auffassung des BVerwG verletzt der Flächenmaßstab die Steuergerechtigkeit, da dieser nicht den wirklichen Vergnügungsaufwand darstellt, den die Wettkunden tatsächlich betreiben. Mit dieser Entscheidung hat das BVerwG die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes (OVG) NRW (u.a. Urteil vom 13.04.2016, Az. 14 A 1648/15) revidiert. Das OVG NRW hatte darin noch festgestellt, dass die Veranstaltungsfläche als Bemessungsgrundlage für die Wettbürosteuer zulässig sei.

 

Aufgrund des Urteils des BVerwG vom 29.06.2017 ist folglich auch die Wettbürosteuersatzung der Stadt Rheine rechtswidrig. Die bereits bestandskräftigen Bescheide sind jedoch nicht nichtig.

 

Grundsätzlich ist die Wettbürosteuer zulässig, jedoch bildet der Wetteinsatz den sachgerechtesten Maßstab. Derzeit gibt es aber noch keine Kommune in NRW, die eine Wettbürosteuersatzung nach der Bemessungsgrundlage Wetteinsatz erhebt. Es liegen somit auch noch keine Erfahrungen bezüglich der Höhe des Steuersatzes vor.

 

Es wurden bereits die Rheiner Wettbürobetreiber angeschrieben mit der Bitte, der Stadt Rheine die Wetteinsätze mitzuteilen, um eine gerechte Höhe des Steuersatzes zu ermitteln. Des Weiteren wird der Städte- und Gemeindebund eine Mustersatzung aufstellen. Erst wenn diese vorliegt, sollte eine neue Satzung beschlossen werden.

 

Es wird deshalb in Abstimmung mit der städtischen Rechtsabteilung aktuell nur empfohlen, die Satzung über die Erhebung einer Steuer für das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Einrichtungen (Wettbürosteuersatzung) vom 14.12.2016 zum 31.12.2017 aufzuheben.


Anlagen:

 

Anlage 1: Satzung über die Erhebung einer Steuer für das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Einrichtungen (Wettbürosteuersatzung) vom 14.12.2016