Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der
Stadt Rheine, folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat der Stadt Rheine beschließt, dass die
Satzung über die Erhebung einer Steuer für das Vermitteln oder Veranstalten von
Pferde- und Sportwetten in Einrichtungen (Wettbürosteuersatzung) vom 14.12.2016
zum 31.12.2017 aufgehoben wird.
Begründung:
Mit Urteil vom 29.06.2017
(Az. 9 C 7.16) hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) die Wettbürosteuer der
Stadt Dortmund in der derzeitigen Ausgestaltung für unzulässig erklärt.
Die Stadt Rheine hat sich
bei der Ausgestaltung der Wettbürosteuersatzung unter anderem an der Satzung
der Stadt Dortmund orientiert und als Bemessungsgrundlage den Flächenmaßstab in
Form einer näher definierten Veranstaltungsfläche zugrunde gelegt.
Nach Auffassung des
BVerwG verletzt der Flächenmaßstab die Steuergerechtigkeit, da dieser nicht den
wirklichen Vergnügungsaufwand darstellt, den die Wettkunden tatsächlich betreiben.
Mit dieser Entscheidung hat das BVerwG die Rechtsprechung des
Oberverwaltungsgerichtes (OVG) NRW (u.a. Urteil vom 13.04.2016, Az. 14 A
1648/15) revidiert. Das OVG NRW hatte darin noch festgestellt, dass die
Veranstaltungsfläche als Bemessungsgrundlage für die Wettbürosteuer zulässig
sei.
Aufgrund des Urteils des
BVerwG vom 29.06.2017 ist folglich auch die Wettbürosteuersatzung der Stadt
Rheine rechtswidrig. Die bereits bestandskräftigen Bescheide sind jedoch nicht
nichtig.
Grundsätzlich ist die
Wettbürosteuer zulässig, jedoch bildet der Wetteinsatz den sachgerechtesten
Maßstab. Derzeit gibt es aber noch keine Kommune in NRW, die eine
Wettbürosteuersatzung nach der Bemessungsgrundlage Wetteinsatz erhebt. Es
liegen somit auch noch keine Erfahrungen bezüglich der Höhe des Steuersatzes
vor.
Es wurden bereits die
Rheiner Wettbürobetreiber angeschrieben mit der Bitte, der Stadt Rheine die
Wetteinsätze mitzuteilen, um eine gerechte Höhe des Steuersatzes zu ermitteln.
Des Weiteren wird der Städte- und Gemeindebund eine Mustersatzung aufstellen.
Erst wenn diese vorliegt, sollte eine neue Satzung beschlossen werden.
Es wird deshalb in
Abstimmung mit der städtischen Rechtsabteilung aktuell nur empfohlen, die Satzung
über die
Erhebung einer Steuer für das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und
Sportwetten in Einrichtungen (Wettbürosteuersatzung) vom 14.12.2016 zum 31.12.2017
aufzuheben.
Anlagen:
Anlage 1: Satzung über die Erhebung einer
Steuer für das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in
Einrichtungen (Wettbürosteuersatzung) vom 14.12.2016