Betreff
Änderung der Satzung zur Umlegung der Kosten der Gewässerunterhaltung gemäß § 64 LWG NRW
Vorlage
374/17
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt die nachstehende 1. Änderungssatzung zur Umlegung der Kosten der Gewässerunterhaltung gemäß § 64 LWG NRW:

 

 

1. Änderungssatzung zur Umlegung der Kosten der Gewässerunterhaltung

gemäß § 64 LWG NRW der Stadt Rheine

vom ____________________

 

 

Hinweis:

Die Bezeichnung der männlichen Form (z. B. der Eigentümer) gilt gleichermaßen für die weibliche Form.

 

 

Aufgrund

-          der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2016 (GV. NRW. S. 966),

 

-          des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 15.12.2016 (GV. NRW. S. 1150),

 

-          der §§ 39 bis 42 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585 ff., zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.07.2017 (BGBl. I S. 2771),

 

-          der §§ 62 bis 65 des Landeswassergesetzes NRW (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.07.2016 (GV. NRW. S. 559 ff.),

 

-          des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19.02.1987 (BGBl. I 1997, S. 602), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 27.08.2017 (BGBl. I, S. 3295),

 

hat der Rat der Stadt Rheine in seiner Sitzung am _______________________ die folgende

1. Änderungssatzung der Satzung zur Umlegung der Kosten der Gewässerunterhaltung gemäß § 64 LWG NRW der Stadt Rheine vom 14. Dezember 2016 beschlossen:

 

 

Artikel I

 

Der § 5 der Satzung zur Umlegung der Kosten der Gewässerunterhaltung gemäß § 64 LWG NRW der Stadt Rheine vom 14. Dezember 2016 wird wie folgt geändert:

 

§ 5

Gebührensatz

 

(1)          Der Gebührensatz für Grundstücke, die im seitlichen Einzugsgebiet des Gewässers Altenrheiner Bruchgraben liegen und bei welchem der Wasser- und Bodenverband Altenrheine die Gewässerunterhaltung durchführt beträgt:

 

          für versiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr:                              0,02313 €

          für unversiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr:                          0,00026 €

 

(2)          Der Gebührensatz für Grundstücke, die im seitlichen Einzugsgebiet des Gewässers Bevergerner Aa liegen und bei welchem der Wasser- und Bodenverband Bevergerner Aa die Gewässerunterhaltung durchführt, beträgt:

 

          für versiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr:                              0,53672 €

          für unversiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr:                          0,00020 €

 

(3)          Der Gebührensatz für Grundstücke, die im seitlichen Einzugsgebiet des Gewässers Elter Mühlenbach liegen und bei welchem der Wasser- und Bodenverband Elte die Gewässerunterhaltung durchführt, beträgt:

 

          für versiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr:                              0,02109 €

          für unversiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr:                          0,00017 €

 

(4)          Der Gebührensatz für Grundstücke, die im seitlichen Einzugsgebiet des Gewässers Frischhofsbach liegen und bei welchem der Wasser- und Bodenverband Frischhofsbach die Gewässerunterhaltung durchführt, beträgt:

 

          für versiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr:                              0,02393 €

          für unversiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr:                          0,00030 €

 

(5)          Der Gebührensatz für Grundstücke, die im seitlichen Einzugsgebiet des Gewässers  Hemelter Bach liegen und bei welchem der Wasser- und Bodenverband Hemelter Bach die Gewässerunterhaltung durchführt, beträgt:

 

          für versiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr:                              0,01383 €

          für unversiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr:                          0,00022 €

 

(6)          Der Gebührensatz für Grundstücke, die im seitlichen Einzugsgebiet des Gewässers  Hörsteler Aa liegen und bei welchem der Wasser- und Bodenverband Hörsteler Aa die Gewässerunterhaltung durchführt, beträgt:

 

          für versiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr:                              0,01507 €

          für unversiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr:                          0,00019 €

 

(7)          Der Gebührensatz für Grundstücke, die im seitlichen Einzugsgebiet des Gewässers Hummertsbach liegen und bei welchem der Wasser- und Bodenverband Hummertsbach die Gewässerunterhaltung durchführt, beträgt:

 

          für versiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr:                              0,02066 €

          für unversiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr:                          0,00015 €

 

(8)          Der Gebührensatz für Grundstücke, die im seitlichen Einzugsgebiet des Gewässers Randelbach liegen und bei welchem der Wasser- und Bodenverband Landersum/Bentlage die Gewässerunterhaltung durchführt, beträgt:

 

          für versiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr:                              0,01609 €

          für unversiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr:                          0,00026 €

 

(9)          Der Gebührensatz für Grundstücke, die im seitlichen Einzugsgebiet des Gewässers Saerbecker Mühlenbach liegen und bei welchem der Wasser- und Bodenverband Saerbeck die Gewässerunterhaltung durchführt, beträgt:

 

          für versiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr:                              0,05413 €

          für unversiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr:                          0,00015 €

 

(10)   Der Gebührensatz für Grundstücke, die im seitlichen Einzugsgebiet der Gewässer Wambach & Frischebach liegen und bei welchem der Wasser- und Bodenverband Wambach die Gewässerunterhaltung durchführt, beträgt:

 

          für versiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr:                              0,03821 €

          für unversiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr:                          0,00036 €

 

 

Artikel II

 

Die 1. Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2018 in Kraft.

 

 

Artikel III

 

Gleichzeitig tritt der § 5 der Satzung zur Umlegung der Kosten der Gewässerunterhaltung gemäß § 64 LWG NRW der Stadt Rheine vom 14. Dezember 2016 außer Kraft.

 


Begründung:

 

Die Unterhaltungsverbände stellen die ihnen entstehenden Kosten für die Unterhaltung der fließenden Gewässer den Gemeinden in Rechnung, soweit die Kosten nicht durch Anteile der sogenannten Erschwerer und Finanzierungshilfen des Landes gedeckt sind. Im Jahr 2016 beliefen sich diese Kosten der Unterhaltungsverbände auf 206.723,22 € zuzüglich der Personal- und Verwaltungskosten in Höhe von 41.000,00 €, insgesamt 247.723,22 €.

 

Nach dem Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) können die Gemeinden die von ihnen zu tragenden Anteile auf die Eigentümer der Grundstücke im seitlichen Einzugsgebiet, aus denen Wasser zu den unterhaltenden Gewässern zufließt, umlegen. Die Kosten müssen gem. § 64 LWG NRW zu 90 % auf die versiegelte und zu 10 % auf die unversiegelte Fläche umgelegt werden.

 

Da die erforderlichen Daten bei der ersten Kalkulation im vergangenen Jahr nicht vollständig vorlagen, wurde das Verhältnis von versiegelter zu unversiegelter Fläche je Grundstück mittels einer Auswertung des Geodateninformationssystem geschätzt. Im Laufe des Jahres 2017 teilten eine Vielzahl der Grundstücksbesitzer die tatsächlichen versiegelten und unversiegelten Flächen im Rahmen einer Datenerhebung mit. Gab es keine Rückmeldung, wurden die Flächen mit Hilfe von Luftbildern manuell ermittelt. Anhand von verschiedenen Auswertungen erfolgte des Weiteren eine Überprüfung einzelner Objekte. Diese Überprüfungen werden auch im Jahre 2018 fortgeführt.

 

Die Ermittlung der nunmehr festgestellten Werte sowie die geänderten Gesamtkosten erfordern eine neue Gebührenkalkulation für das Jahr 2018 (Anlage 1). Die Gegenüberstellung der Gebühren für die einzelnen Unterhaltungsverbände der Jahre 2017 und 2018 ergibt sich aus der folgenden Tabelle:

 

Verband

Gebühren 2017

Gebühren 2018

Änderung

Altenrheine versiegelt

0,02356 €

0,02313 €

-0,00043 €

Altenrheine unversiegelt

0,00026 €

0,00026 €

0,00000 €

Bevergerner Aa versiegelt

0,49570 €

0,53672 €

+0,04102 €

Bevergerner Aa unversiegelt

0,00020 €

0,00020 €

0,00000 €

Elte versiegelt

0,02678 €

0,02109 €

-0,00569 €

Elte unversiegelt

0,00016 €

0,00017 €

+0,00001 €

Frischhofsbach versiegelt

0,01980 €

0,02393 €

+0,00413 €

Frischhofsbach unversiegelt

0,00025 €

0,00030 €

+0,00005 €

Hemelter Bach versiegelt

0,01219 €

0,01383 €

+0,00164 €

Hemelter Bach unversiegelt

0,00023 €

0,00022 €

-0,00001 €

Hörsteler Aa versiegelt

0,01598 €

0,01507 €

-0,00091 €

Hörsteler Aa unversiegelt

0,00017 €

0,00019 €

+0,00002 €

Hummertsbach versiegelt

0,02180 €

0,02066 €

-0,00114 €

Hummertsbach unversiegelt

0,00015 €

0,00015 €

0,00000 €

Landersum/Bentlage versiegelt

0,01680 €

0,01609 €

-0,00071 €

Landersum/Bentlage unversiegelt

0,00026 €

0,00026 €

0,00000 €

Saerbeck versiegelt

0,06276 €

0,05413 €

-0,00863 €

Saerbeck unversiegelt

0,00015 €

0,00015 €

0,00000 €

Wambach versiegelt

0,03997 €

0,03821 €

-0,00176 €

Wambach unversiegelt.

0,00031 €

0,00036 €

+0,00005 €

 


Anlagen:

 

Anlage 1:         Kalkulationsgrundlagen ab 2018