Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der
Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgenden
Beschluss zu fassen:
Der
Rat der Stadt Rheine beschließt die nachstehende 1. Änderungssatzung zur
Umlegung der Kosten der Gewässerunterhaltung gemäß § 64 LWG NRW:
1.
Änderungssatzung zur Umlegung der Kosten der Gewässerunterhaltung
gemäß
§ 64 LWG NRW der Stadt Rheine
vom
____________________
Hinweis:
Die
Bezeichnung der männlichen Form (z. B. der Eigentümer) gilt gleichermaßen für
die weibliche Form.
Aufgrund
-
der §§ 7, 8 und 9 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 15.11.2016 (GV. NRW. S. 966),
-
des Kommunalabgabengesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712),
zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 15.12.2016 (GV. NRW. S. 1150),
-
der §§ 39 bis 42 des
Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
31.07.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585 ff., zuletzt geändert durch Gesetz vom
18.07.2017 (BGBl. I S. 2771),
-
der §§ 62 bis 65 des
Landeswassergesetzes NRW (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom
25.06.1995 (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.07.2016 (GV.
NRW. S. 559 ff.),
-
des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten vom 19.02.1987 (BGBl. I 1997, S. 602), zuletzt geändert
durch Art. 5 des Gesetzes vom 27.08.2017 (BGBl. I, S. 3295),
hat der Rat der Stadt
Rheine in seiner Sitzung am _______________________ die folgende
1. Änderungssatzung der
Satzung zur Umlegung der Kosten der Gewässerunterhaltung gemäß § 64 LWG NRW der
Stadt Rheine vom 14. Dezember 2016 beschlossen:
Artikel I
Der
§ 5 der Satzung zur Umlegung der Kosten der
Gewässerunterhaltung gemäß § 64 LWG NRW der Stadt Rheine vom 14. Dezember 2016 wird wie folgt geändert:
§ 5
Gebührensatz
(1)
Der Gebührensatz für Grundstücke,
die im seitlichen Einzugsgebiet des Gewässers Altenrheiner Bruchgraben liegen
und bei welchem der Wasser- und Bodenverband Altenrheine die
Gewässerunterhaltung durchführt beträgt:
für
versiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr: 0,02313
€
für
unversiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr: 0,00026
€
(2)
Der Gebührensatz für Grundstücke,
die im seitlichen Einzugsgebiet des Gewässers Bevergerner Aa liegen und bei
welchem der Wasser- und Bodenverband Bevergerner Aa die Gewässerunterhaltung
durchführt, beträgt:
für
versiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr: 0,53672
€
für
unversiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr: 0,00020
€
(3)
Der Gebührensatz für Grundstücke,
die im seitlichen Einzugsgebiet des Gewässers Elter Mühlenbach liegen und bei
welchem der Wasser- und Bodenverband Elte die Gewässerunterhaltung durchführt,
beträgt:
für
versiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr: 0,02109 €
für
unversiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr: 0,00017 €
(4)
Der Gebührensatz für Grundstücke,
die im seitlichen Einzugsgebiet des Gewässers Frischhofsbach liegen und bei
welchem der Wasser- und Bodenverband Frischhofsbach die Gewässerunterhaltung
durchführt, beträgt:
für
versiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr: 0,02393 €
für
unversiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr: 0,00030 €
(5)
Der Gebührensatz für Grundstücke,
die im seitlichen Einzugsgebiet des Gewässers
Hemelter Bach liegen und bei welchem der Wasser- und Bodenverband
Hemelter Bach die Gewässerunterhaltung durchführt, beträgt:
für
versiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr: 0,01383 €
für
unversiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr: 0,00022 €
(6)
Der Gebührensatz für Grundstücke,
die im seitlichen Einzugsgebiet des Gewässers
Hörsteler Aa liegen und bei welchem der Wasser- und Bodenverband
Hörsteler Aa die Gewässerunterhaltung durchführt, beträgt:
für
versiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr: 0,01507 €
für
unversiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr: 0,00019
€
(7)
Der Gebührensatz für Grundstücke,
die im seitlichen Einzugsgebiet des Gewässers Hummertsbach liegen und bei
welchem der Wasser- und Bodenverband Hummertsbach die Gewässerunterhaltung
durchführt, beträgt:
für
versiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr: 0,02066 €
für
unversiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr: 0,00015
€
(8)
Der Gebührensatz für Grundstücke,
die im seitlichen Einzugsgebiet des Gewässers Randelbach liegen und bei welchem
der Wasser- und Bodenverband Landersum/Bentlage die Gewässerunterhaltung
durchführt, beträgt:
für
versiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr: 0,01609 €
für
unversiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr: 0,00026
€
(9)
Der Gebührensatz für Grundstücke,
die im seitlichen Einzugsgebiet des Gewässers Saerbecker Mühlenbach liegen und
bei welchem der Wasser- und Bodenverband Saerbeck die Gewässerunterhaltung
durchführt, beträgt:
für
versiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr: 0,05413 €
für
unversiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr: 0,00015
€
(10) Der Gebührensatz für Grundstücke, die im
seitlichen Einzugsgebiet der Gewässer Wambach & Frischebach liegen und bei
welchem der Wasser- und Bodenverband Wambach die Gewässerunterhaltung
durchführt, beträgt:
für
versiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr: 0,03821 €
für
unversiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr: 0,00036
€
Artikel II
Die 1. Änderungssatzung
tritt am 01. Januar 2018 in Kraft.
Artikel III
Gleichzeitig tritt der § 5 der
Satzung zur Umlegung der Kosten der Gewässerunterhaltung gemäß § 64 LWG NRW der
Stadt Rheine vom 14. Dezember 2016 außer Kraft.
Begründung:
Die Unterhaltungsverbände
stellen die ihnen entstehenden Kosten für die Unterhaltung der fließenden
Gewässer den Gemeinden in Rechnung, soweit die Kosten nicht durch Anteile der
sogenannten Erschwerer und Finanzierungshilfen des Landes gedeckt sind. Im Jahr
2016 beliefen sich diese Kosten der Unterhaltungsverbände auf 206.723,22 €
zuzüglich der Personal- und Verwaltungskosten in Höhe von 41.000,00 €, insgesamt
247.723,22 €.
Nach dem
Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) können die Gemeinden die von
ihnen zu tragenden Anteile auf die Eigentümer der Grundstücke im seitlichen
Einzugsgebiet, aus denen Wasser zu den unterhaltenden Gewässern zufließt,
umlegen. Die Kosten müssen gem. § 64 LWG NRW zu 90 % auf die versiegelte und zu
10 % auf die unversiegelte Fläche umgelegt werden.
Da die erforderlichen
Daten bei der ersten Kalkulation im vergangenen Jahr nicht vollständig
vorlagen, wurde das Verhältnis von versiegelter zu unversiegelter Fläche je
Grundstück mittels einer Auswertung des Geodateninformationssystem geschätzt. Im
Laufe des Jahres 2017 teilten eine Vielzahl der Grundstücksbesitzer die
tatsächlichen versiegelten und unversiegelten Flächen im Rahmen einer
Datenerhebung mit. Gab es keine Rückmeldung, wurden die Flächen mit Hilfe von
Luftbildern manuell ermittelt. Anhand von verschiedenen Auswertungen erfolgte
des Weiteren eine Überprüfung einzelner Objekte. Diese Überprüfungen werden
auch im Jahre 2018 fortgeführt.
Die Ermittlung der
nunmehr festgestellten Werte sowie die geänderten Gesamtkosten erfordern eine
neue Gebührenkalkulation für das Jahr 2018 (Anlage 1). Die Gegenüberstellung
der Gebühren für die einzelnen Unterhaltungsverbände der Jahre 2017 und 2018
ergibt sich aus der folgenden Tabelle:
Verband |
Gebühren 2017 |
Gebühren 2018 |
Änderung |
Altenrheine versiegelt |
0,02356 € |
0,02313 € |
-0,00043 € |
Altenrheine
unversiegelt |
0,00026 € |
0,00026 € |
0,00000 € |
Bevergerner Aa
versiegelt |
0,49570 € |
0,53672 € |
+0,04102 € |
Bevergerner Aa
unversiegelt |
0,00020 € |
0,00020 € |
0,00000 € |
Elte versiegelt |
0,02678 € |
0,02109 € |
-0,00569 € |
Elte unversiegelt |
0,00016 € |
0,00017 € |
+0,00001 € |
Frischhofsbach
versiegelt |
0,01980 € |
0,02393 € |
+0,00413 € |
Frischhofsbach
unversiegelt |
0,00025 € |
0,00030 € |
+0,00005 € |
Hemelter Bach
versiegelt |
0,01219 € |
0,01383 € |
+0,00164 € |
Hemelter Bach
unversiegelt |
0,00023 € |
0,00022 € |
-0,00001 € |
Hörsteler Aa versiegelt |
0,01598 € |
0,01507 € |
-0,00091 € |
Hörsteler Aa
unversiegelt |
0,00017 € |
0,00019 € |
+0,00002 € |
Hummertsbach versiegelt |
0,02180 € |
0,02066 € |
-0,00114 € |
Hummertsbach
unversiegelt |
0,00015 € |
0,00015 € |
0,00000 € |
Landersum/Bentlage
versiegelt |
0,01680 € |
0,01609 € |
-0,00071 € |
Landersum/Bentlage
unversiegelt |
0,00026 € |
0,00026 € |
0,00000 € |
Saerbeck versiegelt |
0,06276 € |
0,05413 € |
-0,00863 € |
Saerbeck unversiegelt |
0,00015 € |
0,00015 € |
0,00000 € |
Wambach versiegelt |
0,03997 € |
0,03821 € |
-0,00176 € |
Wambach unversiegelt. |
0,00031 € |
0,00036 € |
+0,00005 € |
Anlagen:
Anlage 1: Kalkulationsgrundlagen ab 2018