Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Haupt- und
Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgenden Beschluss zu
fassen:
Der Rat der Stadt Rheine
beschließt die nachfolgende Satzung für die Übergangsheime der Stadt Rheine für
Aussiedler, Spätaussiedler, Zuwanderer und ausländische Flüchtlinge:
Satzung
für die Übergangsheime der
Stadt Rheine
für Aussiedler,
Spätaussiedler, Zuwanderer
und ausländische
Flüchtlinge
vom _______________
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Rechtsform
und Zweckbestimmung
§ 2 Bestimmung
der Übergangsheime
§ 3 Benutzungsverhältnis
§ 4 Benutzungsordnung
§ 5 Gebührenpflicht
§ 6 Benutzungsgebühren
§ 7 Gebührenfestsetzung
§ 8 Gebührenerhebung
und Fälligkeit
§ 9 Haftung
§ 10 Inkrafttreten
Aufgrund des § 7 i. V. m. § 41 Abs. 1 Satz 2 f der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 15.11.2016 (GV NRW S. 966), des § 6 des Landesaufnahmegesetzes (LAufG) vom
28. Februar 2003 (GV NRW 2003 S. 95), des § 1 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes
(FlüAG) vom 28. Februar 2003 (GV NRW 2003 S. 93), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 15. Dezember 2016 (GV NRW S. 1156) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NW 1969 S.
712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GV NRW S. 1150) hat
der Rat der Stadt Rheine in seiner Sitzung am _______________ folgende Satzung
beschlossen:
§ 1
Rechtsform und
Zweckbestimmung
1. Die Stadt Rheine unterhält Übergangsheime für Aussiedler,
Spätaussiedler, Zuwanderer und ausländische Flüchtlinge als jeweils eine
nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (öffentliche Einrichtung).
2. Die Einrichtungen dienen der vorläufigen, erstmaligen
Unterbringung von Aussiedlern, Spätaussiedlern und Zuwanderern im Sinne des § 2
LAufG und ausländischen Flüchtlingen im Sinne des § 2 FlüAG.
3. Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich. Ein
Anspruch auf Aufnahme in die Einrichtungen besteht nicht.
§ 2
Bestimmung der
Übergangsheime
Übergangsheime für
Aussiedler, Spätaussiedler, Zuwanderer und ausländische Flüchtlinge im Sinne
dieser Satzung sind die durch den Bürgermeister gewidmeten Unterkünfte.
§ 3
Benutzungsverhältnis
1. Die Art und den Umfang der Benutzung der öffentlichen
Einrichtungen bestimmt der Bürgermeister.
2. Der Bürgermeister weist aufzunehmende Personen mit
Einweisungs- und Gebührenbescheid unter dem Vorbehalt des jederzeitigen
Widerrufes in die Einrichtungen ein und beendet das Benutzungsverhältnis mit
einem Aufhebungsbescheid.
3. Die Einweisung kann widerrufen werden, wenn
a) die
zugewiesene Unterkunft nicht mehr benutzt wird,
b) der Benutzer
anderweitig ausreichend Wohnraum zur Verfügung hat,
c) der Benutzer
nicht mehr zum berechtigten Personenkreis gehört,
d) der Benutzer
die endgültige wohnungsmäßige Unterbringung aus von ihm zu vertretenden Gründen
verzögert oder verhindert,
e) der Benutzer
durch einen Verstoß gegen diese Satzung, die Benutzungsordnung für die
Übergangsheime für Aussiedler, Spätaussiedler, Zuwanderer und ausländische
Flüchtlinge der Stadt Rheine oder die Weisungen der Stadt Rheine dazu Anlass
gibt.
4. Die Benutzer haben die Einrichtungen für Aussiedler,
Spätaussiedler, Zuwanderer und ausländische Flüchtlinge unverzüglich zu räumen,
wenn:
a) die Einweisung
widerrufen wird,
b) sie ihren
Wohnsitz wechseln.
Die Räumung einer Unterkunft kann nach den Vorschriften des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen zwangsweise
durchgesetzt werden. Der betroffene Benutzer hat die Kosten einer Räumung zu
tragen.
5. Die Benutzer dürfen in dem ihnen zugewiesenen Übergangsheim keine
anderen Personen aufnehmen.
6. Der Bürgermeister kann bestimmten Besuchern das Betreten der
Übergangsheime auf Zeit oder auf Dauer untersagen.
§ 4
Benutzungsordnung
Der Bürgermeister erlässt
für die Ordnung in den Einrichtungen für Aussiedler, Spätaussiedler, Zuwanderer
und ausländischen Flüchtlinge eine Benutzungsordnung. Die Benutzer haben die
Bestimmungen dieser Benutzungsordnung und die Weisung der mit der Verwaltung/Betreuung
der Einrichtungen beauftragten städt. Bediensteten zu befolgen.
§ 5
Gebührenpflicht
1.
Die Stadt Rheine erhebt für die Benutzung der in §§ 1 und 2
genannten Einrichtungen Benutzungsgebühren zur Deckung der ihr durch den
Betrieb der Einrichtungen entstehenden Kosten.
2.
Gebührenpflichtig sind die Benutzer der Einrichtungen.
Neben minderjährigen Benutzern haften deren Eltern bzw. sonstigen gesetzlichen
Vertreter als Gesamtschuldner.
3.
Personen, die Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beziehen, sind von der Gebührenpflicht
befreit.
4. Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Tag der erstmaligen
Nutzung der Einrichtung oder der möglichen Nutzung durch Genehmigung der Stadt
Rheine. Sie endet mit dem Tag der ordnungsgemäßen Übergabe der Unterkunft an
einen mit der Verwaltung oder Betreuung der Einrichtung beauftragten
städtischen Bediensteten.
5.
Beginnt oder endet die Unterbringung im Verlaufe eines
Monats, so werden die Benutzungsgebühren tageweise berechnet. Die Gebührensätze
für einen Tag entsprechen 1/30 der Benutzungsgebühr eines Monats. Einzugs- und
Auszugstag werden jeweils als ein Tag berechnet.
§ 6
Benutzungsgebühren
1. Für die Benutzung der in §§ 1 und 2 bezeichneten Einrichtungen
der Stadt Rheine werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Benutzungsgebühren
setzen sich zusammen aus einer Grundgebühr und einer Verbrauchsgebühr.
2. Die Grundgebühr wird für die anteilige Grundflächen und
Gemeinschaftsflächen der jeweiligen Einrichtung in Anlehnung an die Verordnung
über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (II. Berechnungsverordnung – II. BV)
unabhängig von der tatsächlichen Personenbelegungszahl berechnet.
3.
Die Verbrauchsgebühr umfasst anteilige Aufwendungen für
Strom, Wasser, Heizung, Abwasser etc., die durch die Nutzung der jeweiligen öffentlichen
Einrichtung entstehen. Die Verbrauchsgebühren werden, gesondert für die
jeweiligen Einrichtungen, entsprechend § 1 Absatz 1 und 2 auf der Basis der
letztjährigen Verbrauchskosten in einer jährlichen Verbrauchsabrechnung
ermittelt und entsprechend der voraussichtlichen durchschnittlich jährlichen
Personenbelegung der Einrichtung pro Person als monatliche Pauschale zusammen
mit der Grundgebühr erhoben. Voraussichtliche Veränderungen bei den künftigen
Kosten, durchschnittliche Verbräuche pro Person oder Personenbelegungszahlen
werden in dieser Personenkostenpauschale entsprechend berücksichtigt
§ 7
Gebührenfestsetzung
1. Die Grundgebühren für die in den §§ 1 und 2 der Satzung für
die Übergangsheime der Stadt Rheine genannten Einrichtungen werden je
Quadratmeter mit 7,97 Euro festgesetzt.
2. Die monatliche Kostenpauschale pro Person beträgt 65,69 Euro.
3. Die jeweilige Höhe der Grund- und Verbrauchsgebühr werden den
Benutzern durch einen Einweisungs- und Gebührenbescheid mitgeteilt.
Die Bestimmungen des § 5 Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
§ 8
Gebührenerhebung und
Fälligkeit
1. Die Benutzungsgebühren und Verbrauchsgebühren sind bis zum
dritten Werktag nach Zugang des Gebührenbescheides und in der Folgezeit bis zum
dritten Werktag eines jeden Kalendermonates im Voraus an die Stadtkasse Rheine
zu entrichten.
2. In Härtefällen kann die Gebühr ermäßigt oder erlassen werden.
Näheres regelt die Rahmenleitlinie „Organisation des Rechnungswesens“.
3. Vorübergehende Abwesenheit von eingewiesenen Personen
entbindet nicht von der Gebührenpflicht.
4. Ist eine vorläufige Unterbringung außerhalb einer öffentlichen
Einrichtung notwendig, so ist die Stadt Rheine berechtigt, auch eine höhere
Benutzungsgebühr, entsprechend der tatsächlich entstehenden Kosten, zu erheben.
§ 9
Haftung
Die Benutzer haften für
Schäden, die sie vorsätzlich oder fahrlässig in der öffentlichen Einrichtung
verursachen. Näheres hierzu regelt die Benutzungsordnung.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1.
Januar 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für die Übergangsheime der
Stadt Rheine für Aussiedler, Spätaussiedler, Zuwanderer und ausländische
Flüchtlinge vom 16. Juni 1995 außer Kraft.
Begründung:
Die Satzung für die
Übergangsheime der Stadt Rheine für Aussiedler, Spätaussiedler, Zuwanderer und
ausländische Flüchtlinge ist am 01.07.1995 in Kraft getreten und regelt das Verfahren
zur Benutzung der Übergangsheime und der Erhebung von Benutzungsgebühren
seitens der Stadt Rheine.
Die Satzung ist
sowohl inhaltlich als auch die Benutzungsgebühren der Höhe nach den heutigen Kosten
anzupassen.
Da die Stadt Rheine
Übergangsheime fast ausschließlich für ausländische Flüchtlinge unterhält,
werden die Benutzungsgebühren für Aussiedler, Spätaussiedler und Zuwanderer
sowie für ausländische Flüchtlinge vereinheitlicht.
Weiterhin waren
diverse redaktionelle Änderungen erforderlich.
Nach § 5 Nr. 1 der
Satzung erhebt die Stadt Rheine für die Benutzung der Übergangsheime Benutzungsgebühren
zur Deckung der ihr durch Betrieb der Einrichtung entstehenden Kosten.
Gemäß § 6 setzt sich
die Benutzungsgebühr aus einer Grundgebühr (Flächenmiete, Nebenkosten und
Möblierung sowie Pauschalen für Verwaltung und Instandsetzung) und einer Verbrauchsgebühr
(Strom, Heizung, Wasser/Abwasser) zusammen.
Die Grundgebühr
beläuft sich seit dem Jahr 1995 auf 4,86 Euro (ehemals 9,50 DM) je qm.
Nach Auskunft der
Geschäftsstelle des Gutachterausschusses ist eine Anhebung des Betrages auf eine
Grundgebühr in Höhe von 7,97 Euro je qm angemessen. Die Ermittlung dieses
Betrages erfolgte in Anlehnung an den Mietspiegel der Stadt Rheine (Stand
01.07.2016) unter Berücksichtigung der spezifischen Besonderheiten und
Ausstattungsmerkmale (einfache Ausstattung inkl. sog. „kalter“ Betriebskosten
und Möblierung) sowie eines Zuschlags für Verwaltungs- und Instandsetzungskosten
nach der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten
Wohnungsbaugesetz (Zweite Berechnungsverordnung – II. BV)
Berechnung Miete
je qm:
- Kaltmiete lt. Mietspiegel:
4,89 Euro
- verbrauchsunabhängige Betriebskosten: 1,37 Euro
(Betriebskostenspiegel NRW)
- Möblierung:
0,54 Euro
- Verwaltungskosten:
0,26 Euro
- Instandsetzungskosten: 0,91 Euro
- Summe 7,97 Euro
Die Verbrauchsgebühr
beläuft sich seit dem Jahr 1995 auf 43,46 Euro (ehemals 85,00 DM). Dieser Wert
ist aufgrund der Kostensteigerungen der vergangenen Jahre und der tatsächlichen
Verbräuche (auf Basis der Jahresabrechnungen der Stadtwerke Rheine der Jahre
2010 bis 2016 für die jeweiligen Übergangsheime) auf einen Betrag in Höhe von
65,69 Euro anzuheben.
|
2010 |
2011 |
2012 |
2013 |
2014 |
2015 |
2016 |
Heizung |
101.026 |
81.327 |
95.146 |
108.468 |
104.647 |
138.070 |
200.592 |
Strom |
62.059 |
63.693 |
70.399 |
82.478 |
96.898 |
134.335 |
196.180 |
Wasser/Abwasser |
42.240 |
41.024 |
39.711 |
42.979 |
46.050 |
59.818 |
88.384 |
Abschläge direkt an Vermieter |
|
|
|
|
|
60.000 |
86.000 |
|
205.325 |
186.044 |
205.256 |
233.925 |
247.595 |
394.238 |
571.156 |
Bewohner ÜH (kumuliert) |
3.147 |
2.671 |
2.744 |
3.344 |
4.136 |
6.546 |
9.501 |
Energiekosten/Bewohner/Monat in € |
65,24 |
69,65 |
74,80 |
69,95 |
59,86 |
60,23 |
60,12 |
Durchschnitt/Monat/Bewohner ÜH 2010 bis 2016 in € |
65,69 |
Eine Änderung der
Benutzungsgebühr der Übergangsheime wirkt sich im Bereich der Unterbringung von
Flüchtlingen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen,
nicht auf den Haushalt der Stadt Rheine aus, da hier zwischen den beteiligten
Fachbereichen nur eine interne Verrechnung stattfindet und keine Gelder fließen.
Einige
Übergangsheime (städtische und von der Stadt angemietete Wohnungen) sind jedoch
von ehemaligen Flüchtlingen/Asylbewerbern bewohnt, die mittlerweile zwar einen
Aufenthaltsstatus besitzen und somit das Übergangsheim verlassen müssten, aber
auf dem freien Wohnungsmarkt keine Wohnung zur Anmietung finden. Diese Personen
verbleiben in den städtischen Übergangsheimen, müssen dann die Benutzungsgebühr
jedoch aus ihren eigenen Einkünften (Arbeitsentgelt, Transferleistungen etc.)
bestreiten (sog. „Selbstzahler“).
Unter
Berücksichtigung der o. g. Erhöhung ergibt dies eine Mehreinnahme bei den
Benutzungsgebühren je Selbstzahler und Monat von rd. 48 Euro. Bei derzeit
monatlich rd. 300 Selbstzahlern kann bei einer künftig gleichbleibenden Anzahl
von Selbstzahlern mit einer Mehreinnahme in Höhe von rd. 170.000 Euro gerechnet
werden.
Unabhängig vom
tatsächlichen Ertrag sind die Benutzungsgebühren für die Übergangswohnheime an
die tatsächlichen Kosten anzupassen, da sie der Deckung der der Stadt Rheine
für den Betrieb der Einrichtungen entstehenden Kosten dienen
(Kostendeckungsprinzip).
Anlagen:
Anlage 1: Synopse