Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der
Rat der Stadt Rheine beschließt die nachstehende Satzung über die Erhebung
einer Wettbürosteuer in der Stadt Rheine (Wettbürosteuersatzung):
Satzung über die Erhebung
einer Wettbürosteuer in der Stadt Rheine
(Wettbürosteuersatzung) vom ......
Aufgrund
der §§ 1 bis 3 und § 20 Abs. 2 Buchstabe b des Kommunalabgabengesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in der aktuell gültigen Fassung und des § 7
der Gemeindeordnung (GO) für das Land Nordrhein-Westfalen in der aktuell
gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Rheine in seiner Sitzung am ...............
folgende Wettbürosteuersatzung beschlossen:
§ 1
Steuererhebung
Die Stadt Rheine erhebt eine
Wettbürosteuer als örtliche Aufwandsteuer nach den Vorschriften dieser Satzung.
§ 2
Steuergegenstand
Der Besteuerung unterliegen im
Gebiet der Stadt Rheine das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und
Sportwetten in Einrichtungen (Wettbüros), die neben der Annahme von Wettscheinen
(auch an Terminals o.ä.) auch das Mitverfolgen der Wettereignisse ermöglichen.
§ 3
Steuerschuldner
(1)
Steuerschuldner ist der/die Betreiber/in des
Wettbüros, auch soweit dieser selbst als Veranstalter von Wettereignissen
auftritt.
(2)
Mehrere Steuerschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 4
Bemessungsgrundlage
Grundlage für die Bemessung der
Steuer ist der für eine Wette vom Wettkunden eingesetzte Gesamtbetrag. Dieser
umfasst den Nominalbetrag gemäß Wettschein zuzüglich etwaigen weiteren für die
Platzierung der Wette zu zahlenden Entgelten.
§ 5
Steuersatz
Die Steuer beträgt je
angefangenen Kalendermonat 3 vom Hundert der für den Abschluss der Wetten
aufgewendeten Gesamtbeträge im Sinne des § 4.
§ 6
Anmeldung, Abmeldung und Sicherheitsleistung
(1)
Wer ein Wettbüro im Sinne des § 2 eröffnet und in
Betrieb nimmt, hat dieses unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Kalendertagen
nach der Inbetriebnahme bei der Steuerverwaltung der Stadt Rheine auf amtlichem
Vordruck durch Anmeldung anzuzeigen.
Die
Anmeldungen müssen folgende Angaben enthalten:
Name und
Anschrift des/der Betreibers/Betreiberin, Ort und Zeitpunkt der Eröffnung des
Wettbüros, Angaben über die Art der Wettangebote und den Wettveranstalter sowie
eine Auflistung aller eingesetzten Wettterminals mit der jeweiligen
Gerätenummer. Mit der Anmeldung sind die gesetzlich vorgeschriebenen
Genehmigungen vorzulegen.
Hinsichtlich
der bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehenden Wettbüros im Sinne von
§ 2 hat der Betreiber die Anmeldung gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 und 2 innerhalb von
14 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Satzung vorzunehmen.
(2)
Jede Änderung des Geschäftsbetriebes, die sich auf
die zu entrichtende Steuer auswirken kann (z.B. Schließung, Betreiberwechsel,
Änderung der genutzten Räumlichkeit oder des Wettangebotes sowie des
Wettveranstalters), ist innerhalb von 14 Kalendertagen ab Eintritt der Änderung
der Steuerverwaltung der Stadt Rheine schriftlich mitzuteilen. Bei einer
verspäteten Anzeige der Änderung wird der Kalendertag der Vorsprache oder des
Posteinganges der Mitteilung zu Grunde gelegt.
(3)
Die endgültige Schließung des Wettbüros ist der Steuerverwaltung
der Stadt Rheine innerhalb von 14 Kalendertagen anzuzeigen.
(4)
Die Steuerverwaltung der Stadt Rheine ist
berechtigt, eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlichen
Steuerschuld zu verlangen.
§ 7
Abwicklung der Besteuerung
(1)
Der Steueranspruch entsteht mit der Verwirklichung
des Steuertatbestandes.
(2)
Bei Einstellung des Geschäftsbetriebes durch
Geschäftsaufgabe mit Nachfolge (Betreiberwechsel) obliegt die Steuerpflicht für
den vollen Kalendermonat dem bisherigen Betreiber, sofern dieser im
Kalendermonat mindestens 15 Kalendertage als Betreiber tätig war, ansonsten
wird der nachfolgende Betreiber anstelle des bisherigen Betreibers für den vollen
Monat steuerpflichtig.
(3)
Bei Einstellung des Geschäftsbetriebes durch
Geschäftsaufgabe ohne Nachfolge (Schließung) fällt die Steuer für den
angefangenen Kalendermonat der Schließung beim bisherigen Betreiber an.
(4)
Die Steuer wird in der Regel für den Kalendermonat
festgesetzt.
(5)
Die Steuer, eine Sicherheitsleistung sowie ein
Verspätungszuschlag nach § 8 sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des
Steuerbescheides zu entrichten.
(6)
Der Steuerschuldner hat die für die Festsetzung der
Steuer erforderlichen Angaben, insbesondere die Summe der im Sinne der §§ 4 und
5 für den Abschluss der Wetten aufgewendeten Beträge, bis zum 14. Kalendertag
des auf den zu besteuernden Monat folgenden Monats an die Steuerverwaltung der Stadt
Rheine schriftlich zu übermitteln (Selbsterklärung). Die Selbsterklärung hat
unter Verwendung des amtlichen Formulars zu erfolgen.
(7)
Der Selbsterklärung sind die Belege über die Abrechnung
zwischen dem Wettvermittler und dem Wettveranstalter für den zu versteuernden
Zeitraum beizufügen. Wettveranstalter haben für den entsprechenden Zeitraum die
für den Abschluss von Wetten entgegengenommenen Beträge mitzuteilen und durch
geeignete Unterlagen, z.B. Umsatzlisten oder Ähnliches, nachzuweisen.
(8)
Die Steuerverwaltung der Stadt Rheine kann unter
Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und nur in besonderen Fällen zulassen,
dass der Steuerschuldner die Übermittlung nach Abs. 6 (Selbsterklärung)
abweichend abgibt und auf die Beifügung der Abrechnung zwischen dem
Wettvermittler und dem Wettveranstalter sowie auf die Übermittlung der geeigneten
Unterlagen des Wettveranstalters über die für den Wettabschluss entgegengenommenen
Beträge nach Abs. 7 verzichten.
§ 7a
Übergangsvorschrift
(1)
Für den Zeitraum der Rückwirkung dieser Satzung gilt
§ 5 mit der Maßgabe, dass kein höherer Steuerbetrag als derjenige geschuldet
wird, der sich bisher auf der Basis des Flächenmaßstabes für das jeweilige
Wettbüro im Kalenderjahr ergeben hat.
(2)
Hinsichtlich der im Zeitraum des Abs. 1 bereits
bestehenden Wettbüros im Sinne von § 2 hat der Betreiber der Steuerverwaltung
der Stadt Rheine innerhalb von vier Wochen nach öffentlicher Bekanntmachung
dieser Satzung für diejenigen Zeiträume, die keiner bestandskräftigen
Besteuerung unterliegen, die für den Abschluss von Wetten aufgewendeten Beträge
durch Vorlage der Abrechnungen zwischen dem Wettvermittler und dem Wettveranstalter
oder der geeigneten Nachweise der als Wettveranstalter entgegengenommenen Beträge
im Sinne des § 7 Abs. 7 schriftlich mitzuteilen.
§ 8
Steuerschätzung und Verspätungszuschlag
(1)
Soweit die Steuerverwaltung der Stadt Rheine die
Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, kann sie diese nach
§ 162 Abgabenordnung (AO) schätzen.
(2)
Wenn der Steuerschuldner die in dieser Satzung
angegebenen Fristen nicht wahrt, kann gemäß § 152 AO ein Verspätungszuschlag
erhoben werden.
§ 9
Steueraufsicht
Für die Steueraufsicht gelten die
Vorschriften der Abgabenordnung. Verwiesen wird insbesondere auf die
Vorschriften der §§ 90, 93, 98 und 99 AO.
§ 10
Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
(1)
Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Abs. 2 Buchstabe b)
des KAG NRW handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig einer Verpflichtung nach
§ 6, § 7, § 7a oder § 9 dieser Satzung zuwiderhandelt.
(2)
Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße
geahndet werden. Die Vorschriften der §§ 17 und 20 KAG NRW über Straftaten und
Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
§ 11
Inkrafttreten
Diese
Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
bisherige Wettbürosteuersatzung vom 14.12.2016 außer Kraft.
Begründung:
Mit Urteil vom 29.06.2017
(Az. 9 C 7.16) hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) die Wettbürosteuer der
Stadt Dortmund in der derzeitigen Ausgestaltung für unzulässig erklärt.
Die Stadt Rheine hat sich
bei der Ausgestaltung der Wettbürosteuersatzung vom 14.12.2016 unter anderem an
der Satzung der Stadt Dortmund orientiert und als Bemessungsgrundlage den
Flächenmaßstab in Form einer näher definierten Veranstaltungsfläche zugrunde
gelegt.
Nach Auffassung des
BVerwG verletzt der Flächenmaßstab die Steuergerechtigkeit, da dieser nicht den
wirklichen Vergnügungsaufwand darstellt, den die Wettkunden tatsächlich betreiben.
Mit dieser Entscheidung hat das BVerwG die Rechtsprechung des
Oberverwaltungsgerichtes (OVG) NRW (u.a. Urteil vom 13.04.2016, Az. 14 A 1648/15)
revidiert. Das OVG NRW hatte darin noch festgestellt, dass die
Veranstaltungsfläche als Bemessungsgrundlage für die Wettbürosteuer zulässig
sei.
Aufgrund des Urteils des
BVerwG vom 29.06.2017 ist folglich auch die Wettbürosteuersatzung der Stadt Rheine
rechtswidrig. Die bereits bestandskräftigen Bescheide sind jedoch nicht
nichtig.
Grundsätzlich ist die
Wettbürosteuer zulässig, jedoch bildet der Wetteinsatz den sachgerechtesten
Maßstab.
Mit Schnellbrief vom
08.12.2017 hat der Städte- und Gemeindebund NRW nun eine Mustersatzung für die
Wettbürosteuer übermittelt. Um eine rechtssichere Wettbürosteuersatzung in der
Stadt Rheine zu haben, wird deshalb empfohlen, die gesamte derzeitige
Wettbürosteuersatzung durch die neue Satzung rückwirkend ab dem Jahr 2017 zu ersetzen.
Derzeit sind der
Steuerverwaltung die Wetteinsätze in den ansässigen Wettbüros nicht bekannt. Es
wird jedoch die Erzielung der Steuererträge in bisheriger Höhe von 15.000 pro
Jahr unterstellt.
In der aktualisierten
Satzung wurden unter anderem folgende Paragraphen angepasst:
§ 3 Abs. 1:
Steuerschuldner ist nur noch der/die Betreiber/in des Wettbüros. Hierbei ist es
unerheblich, ob der Steuerschuldner als Wettvermittler oder als
Wettveranstalter auftritt.
§ 4: Gemäß dem Urteil des
BVerwG wird als Bemessungsgrundlage der Wetteinsatz herangezogen. Dies ist der
Brutto-Betrag, d.h. der Einsatz des Wettkunden ohne jeglichen Abzug.
§ 5: Laut Städte- und
Gemeindebund hat das BVerwG darauf hingewiesen, dass der Steuersatz „einen
hinreichenden Abstand zu der bereits durch die Bundessteuer verursachten
Steuerlast“ wahren muss. Hierbei handelt es sich um die Sportwettensteuer, die
aufgrund von § 17 Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG) erhoben wird. Der
Steuersatz beträgt dort 5 % des Nennwertes der Wettscheine. Deshalb wird hier
ein Steuersatz in Höhe von 3 % der für den Abschluss der Wetten aufgewendeten
Gesamtbeträge vorgeschlagen. Somit müsste der angestrebte Steuersatz einen
hinreichenden Abstand zur Sportwettensteuer wahren.
§§ 6 und 7: Das
Besteuerungsverfahren musste angepasst werden, weil die Wetteinsätze sich jeden
Monat ändern können im Gegensatz zur vorher unveränderbaren Fläche. Somit muss
dieser nun regelmäßig abgefragt werden in Form einer Selbsterklärung mit
Belegen.
§ 7a: In der Stadt Rheine
ist ein rückwirkendes Inkrafttreten der Satzung ab dem Jahr 2017 vorgesehen, um
eine rechtmäßige Besteuerung insoweit nachholen zu können. Aus Gründen des
Vertrauensschutzes sollte durch die neue, auf den Wetteinsatz abstellende
Satzung keine höhere Steuerlast beansprucht werden als nach der alten, auf den
Flächenmaßstab abstellenden Besteuerung beansprucht worden wäre. Dies ist
jedoch erst nach Einsicht der Wetteinsätze in den Rheiner Wettbüros
ersichtlich.
§ 11: Mit dem
rückwirkenden Inkrafttreten der neuen Wettbürosteuersatzung zum 01.01.2017
tritt gleichzeitig die alte Wettbürosteuersatzung vom 14.12.2016 außer Kraft.