Beschlussvorschlag/Empfehlung:
1.
Der Rat der Stadt
beschließt, dass - ausgehend vom heutigen Niveau des Stadtverkehrs Rheine - der
Versuch unternommen werden soll, den Stadtverkehr ab dem 01.12.2019 als
eigenwirtschaftlichen Verkehr zu organisieren und entsprechend das Interesse
eigenwirtschaftlich fahrender, privater Verkehrsunternehmen anzuregen.
2.
Die Verwaltung
wird beauftragt, einen Aufruf zum eigenwirtschaftlichen Genehmigungswettbewerb
nach Maßgabe des sog. „Wittenberger Modells“ durch Bekanntgabe im EU-Amtsblatt
vorzubereiten.
3.
Die Verwaltung
wird beauftragt, zur Vorbereitung der Bekanntgabe mit dem Kreis Steinfurt eine
Vereinbarung abzuschließen, die sicherstellt, dass das heutige der Stadt als
ÖPNV-Aufgabenträger für den Stadtverkehr Rheine vom Land NRW zur Verfügung gestellte
Volumen der
a.
Mittel nach § 11a
ÖPNVG NRW (Ausbildungsverkehrspauschale)
b.
Mittel nach § 11
Abs. 2 ÖPNVG NRW (ÖPNV-Pauschale)
auch
im Falle eines erfolgreichen eigenwirtschaftlichen Antrags vollumfänglich
weiterhin dem Stadtverkehr Rheine zur Verfügung steht.
4.
Die Verwaltung
wird beauftragt, mit dem Kreis Steinfurt für den Fall eines erfolgreichen
eigenwirtschaftlichen Antrags ein Verfahren zur Übertragung der sog.
freiwilligen Aufgabenträgerschaft gem. § 4 ÖPNVG NRW vom Kreis Steinfurt auf
die Stadt Rheine verbindlich abzustimmen.
5.
Der Rat der Stadt
Rheine beschließt die im Antrag der SPD-Fraktion vom 08.11.2017 genannten
Erweiterungen der Fahrzeiten bei der Fortschreibung des Nahverkehrsplanes zu
prüfen und hierbei sowohl eine Variante mit als auch eine Variante ohne
Mehrkosten aufzuzeigen.
6.
Die Verwaltung
wird ermächtigt, das weitere Verfahren durch PwC WpG begleiten zu lassen.
Begründung:
Es wird auf die Vorlagen aus
der Ratssitzung vom 27.09.2016, dem HFA vom 09.05.2017, der
Informationsveranstaltung vom 12.06.2017, der Ratssitzung vom 11.07.2017 sowie
die dort zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen verwiesen.
In den vergangenen Monaten
haben sich der Rat und die Verwaltung der Stadt intensiv mit den bereits
mehrfach vorgestellten und diskutierten drei möglichen
Ausgestaltungsmöglichkeiten des Stadtverkehrs Rheine befasst:
-
Aufgabe des
VSR-Verkehrsbetriebs und Rückübertragung der gesetzlichen Aufgaben-trägerschaft
Stadtverkehr Rheine an den Kreis Steinfurt zu Ende 2019
-
Beibehaltung der
gesetzlichen Aufgabenträgerschaft der Stadt Rheine durch Direktvergabe an die
VSR auch nach 2019
-
Aufgabe des
VSR-Verkehrsbetriebs und europaweiter Aufruf zum eigenwirtschaftlichen
Genehmigungswettbewerb mit Wirkung zu Ende 2019 unter Beantragung der
freiwilligen Aufgabenträgerschaft durch die Stadt Rheine beim Kreis Steinfurt.
Nach intensiver
Auseinandersetzung mit dieser Thematik ist nach Auffassung der Verwaltung die
Umsetzung des Modells 3 „Aufgabe des VSR-Verkehrsbetriebs und europaweiter
Aufruf zum eigenwirtschaftlichen Genehmigungswettbewerb mit Wirkung zu Ende
2019 unter Beantragung der freiwilligen Aufgabenträgerschaft durch die Stadt
Rheine beim Kreis Steinfurt“ die vorzugswürdigere Variante.
Dieser Auffassung liegt der
folgende Abwägungsprozess zu Grunde:
1. Aufgabe des VSR-Verkehrsbetriebs und Rückübertragung
der gesetzlichen Aufgabenträgerschaft Stadtverkehr Rheine an den Kreis
Steinfurt zu Ende 2019
Die Stadt Rheine könnte sich
dazu entschließen, die ihr zurzeit gesetzlich obliegende Aufgabe der Planung,
Organisation und Finanzierung des Stadtverkehrs Rheine insgesamt
zurück-zuziehen und diese Aufgabe ab Ende 2019 wieder dem Kreis Steinfurt zu
überlassen. Dies könnte sie einfach dadurch erreichen, dass sie erklärt, Ende
2019 keine Anschlussbetrauung an die dann auslaufende Betrauung der VSR
aussprechen zu wollen. Da es der VSR dann nicht mehr möglich wäre, den Stadtverkehr
weiter zu betreiben, wäre die Stadt Rheine auch nicht mehr an einem
ÖPNV-Unternehmen beteiligt und verlöre damit gem. § 3 Abs. 1 ÖPNVG NRW automatisch
die ihr bisher obliegende Rolle als ÖPNV-Aufgabenträger. Die Entscheidung zur
Aufgabe der ÖPNV-Sparte der VSR ohne ergänzende Maßnahmen würde faktisch zu
einer „freiwilligen“ Rückübertragung der Aufgabenträgerschaft auf den Kreis
Steinfurt führen.
Damit wäre der Kreis Steinfurt
wieder umfassend für den Stadtverkehr in Rheine verantwortlich und zuständig.
Für diesen Fall sieht der Kreis gem. dem „Sachstandsbericht für den Aus-schuss
für Verkehr, Wirtschaft, Bauen, Energie, Tourismus und Demographie des Kreises
Steinfurt am 15.11.2017“ bezogen auf den Stadtverkehr Rheine folgende
Ausgestaltungs-möglichkeiten:
a)
Wettbewerbliche
Ausschreibung:
-
Der Kreis
Steinfurt wird sich mit der Stadt Rheine über den Umfang der ÖPNV-Leistungen
eng abstimmen und durch Bekanntgabe im EU-Amtsblatt dazu aufrufen, die
Verkehrsleistungen im Stadtverkehr Rheine eigenwirtschaftlich bei der
Bezirksregierung in Münster zu beantragen.
-
Sollte ein
eigenwirtschaftlicher Antrag eingehen, der dem in der Bekanntmachung beschriebenen
Umfang der ÖPNV-Leistungen entspricht, wird die Bezirksregierung Münster die
erforderlichen Genehmigungen erteilen.
-
Sollte kein
belastbarer eigenwirtschaftlicher Antrag eingehen, wird der Kreis Steinfurt die
Erbringung der Verkehrsleistungen im Stadtgebiet Rheine öffentlich ausschreiben
und dem Verkehrsunternehmen einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (öDA)
erteilen, das die geringste Zuzahlung fordert.
b)
Organisation
mit der RVM/Einbindung in die kreisweite Direktvergabe:
-
Der Kreis
Steinfurt plant mit den anderen Münsterlandkreisen für die Zeit ab dem
01.01.2021 eine erneute Direktvergabe an das kreiseigene Unternehmen RVM. Der
Stadtverkehr Rheine würde als eigenes Linienbündel mit in diese Direktvergabe
ein-gebunden. Dabei würde sich der Kreis hier ebenfalls wegen des Umfangs der
ÖPNV-Leistungen mit der Stadt Rheine abstimmen.
-
Die Zeit vom
01.12.2019 bis zum 01.01.2021 könnte über eine Notvergabe zu Gunsten der RVM
durch den Kreis „überbrückt“ werden.
Damit ist festzuhalten, dass
der Kreis zwar gewillt ist, das ÖPNV-Leistungsangebot unter enger Abstimmung
mit der Stadt Rheine auszugestalten, die konkrete Organisation bzw. Betreiberauswahl
(wettbewerbliche Ausschreibung oder Direktvergabe) ist derzeit aber offen. Klar
ist allerdings, dass die Stadt den heute unmittelbar bestehenden Einfluss auf
die Ausgestaltung des Stadtverkehrs, den Kontakt zu den Verkehrsunternehmen und
damit die direkte Einsicht- und Entscheidungskompetenz verlieren und vielmehr
auf die Mitwirkung des Kreises als dann Verantwortlichem angewiesen sein wird.
Bzgl. der Frage der
Finanzierung des Stadtverkehrs Rheine hat sich der Kreis bereits insoweit
geäußert, als dass er beabsichtigt, die entstehenden Kosten 1:1 an die Stadt
Rheine weiterzugeben. Die für die Stadt Rheine zu erwartenden Kosten – im Falle
einer wettbewerblichen Vergabe, aber insb. auch im Falle der Direktvergabe an
die RVM - sind der Stadt Rheine bisher trotz entsprechender Anfragen nicht
mitgeteilt worden.
Unterstellt, der Kreis hätte
die Möglichkeit, den Stadtverkehr Rheine zu den gleichen Konditionen, wie sie
heute die VSR bietet, erbringen zu lassen, könnte die gesonderte Kreisumlage
rund 1,4 Mio. € betragen (Annahme: heutiges ÖPNV-Defizit der VSR). Unklar ist
allerdings, ob der Kreis Steinfurt den Stadtverkehr Rheine zukünftig zu diesen
Kondition vergeben können wird.
Die Höhe der wirtschaftlichen
Belastungen, die dann erstmal nicht mehr von der SWR/VSR, sondern dem
städtischen Haushalt zu tragen wären, sind insoweit derzeit bereits dem Grunde
nach erkennbar, in der Höhe aber nicht belastbar abschätzbar. In Kombination
mit dem Verlust des Gestaltungs- und Organisationsrechts bezogen auf den
Stadtverkehr Rheine im Falle einer „freiwilligen“ Rückübertragung der
Aufgabenträgerschaft auf den Kreis Steinfurt wird von Seiten der Verwaltung der
Stadt Rheine diese Variante insoweit nicht bevorzugt.
2. Beibehaltung der gesetzlichen Aufgabenträgerschaft
durch Direktvergabe an die VSR
Um eine Direktvergabe zu
Gunsten der VSR als Anschlussregelung zur Ende 2019 auslaufenden Betrauung durch
die Stadt Rheine rechtssicher umsetzen zu können, müsste die VSR zu einem
vollwertigen Verkehrsunternehmen mit eigenen Bussen und Fahrern auf-/ausgebaut
und auf die Einbindung von lokalen Nachunternehmern (wie derzeit die Firma
Mersch) verzichtet werden. Neben der Sicherstellung der ausreichenden
Verkehrsbedienung im Stadtverkehr würde sich die Stadt im Falle einer
erfolgreichen Durchführung der VSR-Direktvergabe auch die gesetzliche
ÖPNV-Aufgabenträgerschaft für den Stadtverkehr und damit das unmittelbare
Organisations- und Ausgestaltungsrecht auch für die Zukunft sichern. Zugleich
könnte die Finanzierung des Stadtverkehrs – entsprechend des Status quo – über
den steuerlichen Querverbund innerhalb des Stadtwerke-Konzerns sichergestellt
werden.
Der Aufbau eines eigenen
VSR-Verkehrsbetriebs geht allerdings (kurz- wie auch mittelfristig) mit nicht
unerheblichen wirtschaftlichen Risiken einher:
a) Kurzfristige Risiken
Will die Stadt eine Direktvergabe an die VSR
vornehmen, ist die Absicht der Direktvergabe mindestens 1 Jahr im Voraus im
EU-Amtsblatt vorab zu veröffentlichen. Zeitgleich müsste die VSR mit dem Aufbau
des Verkehrsbetriebs (Ausschreibung Fahrzeuge und Einstellung Mitarbeiter oder
ggf. Erwerb eines entsprechenden Verkehrsunternehmens) beginnen. Dies bedeutet
allerdings nicht, dass sich die Stadt Rheine und die VSR sicher sein können,
dass die gemeinsam angestrebte Direkt-vergabe auch tatsächlich zur Umsetzung
kommt.
Mit der Vorabbekanntmachung im EU-Amtsblatt haben
nämlich andere Verkehrsunternehmen das Recht unter Beachtung der Inhalte der
Vorabveröffentlichung sog. eigenwirtschaftliche (Konkurrenz-)Anträge zur
Erbringung des Stadtverkehrs Rheine zu stellen. Diese Anträge werden von der
Bezirksregierung Münster auf Belastbarkeit hin überprüft. Würde einem solchen
Antrag dann stattgegeben, würde die beabsichtigte Direktvergabe zu Gunsten der
VSR nicht mehr umsetzbar und der neu aufgebaute Verkehrsbetrieb aufwendig
wieder abzuwickeln (Kündigung Mitarbeiter, Sozialplan-verhandlung, Abbruch Beschaffungsvorgänge
oder ggf. sogar Veräußerung Wirtschaftsgüter etc.).
Eine betriebswirtschaftliche Kalkulation und
Simulationsrechnungen der PwC WpG hat insoweit ergeben, dass entsprechende
Risiken tatsächlich bestehen, da nicht ausgeschlossen sei, dass der ÖPNV mit
heutigem Leistungsbild und den heutigen Qualitäten auch eigenwirtschaftlich von
einem privaten Verkehrsunternehmen er-bracht werden könnte.
b)
Langfristigen
Risiken
Könnte
hingegen eine Direktvergabe Ende 2019 noch erfolgreich durch die Stadt Rheine
zu Gunsten der VSR umgesetzt werden, so bliebe diese maximal bis 2029 gültig.
Danach wäre erneut fraglich, ob eine Direktvergabe durch die Stadt Rheine an
die VSR ohne eigenwirtschaftliche Konkurrenzanträge durchgesetzt werden könnte.
Da-bei ist zu beachten, dass klassischerweise der größte „Kostenblock“ im ÖPNV
die Personalkosten sind. Berücksichtigt man die neuesten Studien zur
technologischen/digitalen Entwicklung im ÖPNV (Studie Roland Berger, VDV
„Deutschland mobil: Handlungsempfehlung für die 19 Legislaturperiode des
Deutschen Bundestages – neue Mobilität für ein mobiles Land, beide aus Oktober
2017), so ist davon auszugehen, dass einer der wesentlichen Umbrüche der
Einsatz ressourcenschonender Technologien oder auch das „Autonome Fahren“ sein
wird. Die Studien gehen davon aus, dass Autonomes Fahren, Elektrifizierung und
die Sharing Economy den Stadtverkehr ab dem Jahr 2030 bestimmen werden
Mit
einem eigenen, im Jahr 2019 neu aufgebauten Fahrbetrieb besteht bei einer solchen
Entwicklung das reale Risiko, dass die VSR mit diesen erst danach in die praktische
Anwendung kommenden technologischen Entwicklungen nicht wird schritthalten
können; insb. da dies Entlassungen von gerade erst vor knapp 10 Jahren
eingestellten Mitarbeitern zur Konsequenz haben müsste. Damit wüchse aber das
Risiko, dass auf die dann erneut erforderliche Vorabveröffentlichung der
Direktvergabe für das Jahr 2029 ein privates Verkehrsunternehmen auf Basis der
neuen Technologien erfolgreich einen eigenwirtschaftlichen Antrag bei der
Bezirksregierung stellen würde. In diesem Fall müsste die Stadt Rheine bzw. die
VSR schon bereits in 2029 wieder den erst 10 Jahre zuvor neu eingerichteten
VSR-Verkehrsbetrieb mit eigenen Bussen und insbesondere Personal unter enormen
Kosten „abwickeln“.
Bei einer erfolgreichen Direktvergabe an die VSR ist zudem zu
berücksichtigen, dass die von der Stadt zur Verfügung zu stellenden Mittel (§§
11a, 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW) sowie auch ein nicht unerheblicher Teil der
Stadtwerkegewinne (Stichwort: Steuerlicher Querverbund) für den Aufbau des
VSR-Betriebs gebunden wären. Ob die Stadt darüber hinaus zusätzliche Mittel für
den Stadtverkehr in Rheine (insb. auch mit Blick auf Investitionen in
zukunftsfähige alternative Bedienformen) zur Verfügung stellen könnte, ist
zweifelhaft.
Vor
dem Hintergrund der mit diesem Modell einhergehenden wirtschaftlichen Risiken
auf Grund möglicher eigenwirtschaftlicher Anträge kann die Verwaltung der Stadt
Rheine die Umsetzung nicht empfehlen.
3. Aufruf zum eigenwirtschaftlichen
Genehmigungswettbewerb und Antrag auf die sog. freiwillige Aufgabenträgerschaft
Zur Vermeidung eines
aufwendigen Aufbaus eines eigenen VSR-Fahrbetriebs könnten sich belastbare
eigenwirtschaftliche Anträge von privaten Verkehrsunternehmen aus Sicht der
Verwaltung der Stadt aber auch als echte Chance für den Stadtverkehr Rheine
heute, wie auch in der Zukunft erweisen.
Ausgehend von den Berechnungen
der PwC WpG könnte die Stadt Rheine auch versuchen, private Verkehrsunternehmen
dazu aufzurufen, eigenwirtschaftliche Anträge auf den Stadtverkehr Rheine auf
Basis eines von der Stadt vorgegebenen Verkehrsniveaus zu stellen. Um einen entsprechenden
sog. eigenwirtschaftlichen Genehmigungswettbewerb in Gang zu setzen, kann die
Stadt das Auslaufen der Liniengenehmigungen der VSR mit einem entsprechenden
Aufruf zum eigenwirtschaftlichen Genehmigungswettbewerb im EU-Amtsblatt unter
Nennung der Anforderungen an die Erbringung der Verkehrsleistung bekannt geben.
Ein solches Vorgehen wird heute auch bereits durch andere Aufgabenträger unter
dem Begriff „Wittenberger-Modell“ erfolgreich umgesetzt.
Zwar würde die Stadt Rheine –
wie bereits oben im Modell 1 – mit Wirksamwerden der eigenwirtschaftlichen
Genehmigungen Ende 2019 zunächst ihre Position als gesetzlicher
ÖPNV-Aufgabenträger nach § 3 Abs. 1 ÖPNVG NRW an den Kreis verlieren. Sie
könnte allerdings im Vorfeld mit dem Kreis Steinfurt das Verfahren zur
Übertragung der sog. freiwilligen Aufgabenträgerschaft gem. § 4 ÖPNVG NRW abstimmen
und sich damit erneut alle bisherigen unmittelbaren
Gestaltungs-/Organisationsrechte entsprechend des heutigen Status quo sichern
(Einvernehmen beim Nahverkehrsplan Kreis; Recht auf eigenständige Definition
der Ausgestaltung des Stadtverkehrs einschl. eigene Leistungs-bestellung etc.).
Einzig die ihr heute als gesetzlicher ÖPNV-Aufgabenträger vom Land NRW nach §§
11a, 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW zur Verfügung gestellten Mittel gingen ihr (zunächst)
verloren.
Die Berechnungen von PwC haben
gezeigt, dass mit einem eigenwirtschaftliche Antrag auf Basis des heutigen
Verkehrsniveaus im Stadtverkehr am ehesten zu rechnen ist, wenn dem Stadtverkehr
weiterhin gesichert die heute der Stadt Rheine vom Land NRW zur Verfügung
gestellten Mittel nach § 11a ÖPNVG NRW auf Basis einer allgemeinen Vorschrift
zur Verfügung gestellt werden. Um dies sicherzustellen, sollte die Stadt mit
dem Kreis eine Vereinbarung abschließen, in dem der Kreis zusichert, die Mittel
nach §§ 11a, 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW weiterhin – entweder selbst nach Maßgabe der
Vorgaben der Stadt oder durch Weiterleitung an die Stadt zur eigenen Verwendung
als freiwilliger Aufgabenträger – ausschließlich dem Stadtverkehr Rheine entsprechend
dem heutigen Mittelvolumen zur Verfügung zu stellen.
Letztlich könnte bei
Umsetzung dieser Ausgestaltungsvariante die Effizienz und die
Wirtschaftlichkeit privater Verkehrsunternehmen durch gezielten Einsatz des
eigenwirtschaftlichen Genehmigungswettbewerbs – allein unter Verwendung der vom
Land zur Verfügung gestellten Mittel nach § 11a sowie ggf. teilweise der Mittel
nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW und damit ohne Haushaltsbelastung oder
wirtschaftlichen Risiken auf Seiten der VSR – genutzt werden, um eine
nachhaltige Erbringung des Stadtverkehrs entsprechend der Ziele der Stadt zu
gewährleisten.
Die – im Verhältnis zu Aufbau
der VSR und Erbringung der Verkehrsleistungen durch die VSR bzw. der
Finanzierung der vom Kreis bestellten Leistungen im Stadtverkehr – eingesparten
Haushaltsmittel sowie im Übrigen zur Verfügung stehende Mittel nach § 11 Abs. 2
ÖPNVG NRW könnten durch die Stadt sodann gezielt in zukunftsfähige alternative
Bedienformen und aufkommenden technologischen Neuerungen – ggf. auch in
Kooperation mit dem privaten Unternehmen und/oder in Zusammenarbeit mit der SWR
- investiert werden. Die gem. der o.a. Studie (insb. Roland Berger aus Oktober
2017) ab spätestens 2030 annähernd jeden Stadtverkehr in Deutschland
betreffenden Themen „Autonomes Fahren“, „Elektrifizierung“ und „Sharing Economy“
könnten dadurch – entsprechend der politischen Ziele – frühzeitig zu Gunsten
der Fahrgäste zum Einsatz im Stadtverkehr Rheine kommen(vgl. auch Teil 2 des
Antrages der SPD-Fraktion vom 08.11.2017).
In dieser
Ausgestaltungsvariante bliebe auch denkbar, die VSR zu einem späteren
Zeit-punkt in Abstimmung sowie ggf. Kooperation des privaten
Verkehrsunternehmens mit der Erprobung alternativer Bedienformen als Ergänzung
zum ÖPNV zu beauftragen. Entsprechende Genehmigungen könnten der VSR über die
sog. Experimentierklausel des Art. 2 Abs. 7 PBefG erteilt werden. Auch
Angebotsergänzungen (z.B. Linienverlängerungen) oder Taktverdichtungen könnte
die Stadt Rheine als freiwilliger Aufgabenträger, unter Beachtung der
gesetzlichen Vorgaben, als Unterschwellen-Direktvergaben bei dem den Stadtverkehr
dann betreibenden privaten Verkehrsunternehmen hinzubestellen.
Aufgrund der vorgenannten
Möglichkeiten zum Erhalt eines dem Status Quo entsprechenden Verkehrsangebots
für das Stadtgebiet Rheine und zur notwendigen Investition in zukünftige Verkehrsformen
empfiehlt die Verwaltung im Hinblick auf die zukünftige Gestaltung des ÖPNV die
Umsetzung des sog. Wittenberger Modells und Beantragung der freiwilligen
Aufgabenträgerschaft sowie Abschluss einer Vereinbarung mit dem Kreis Steinfurt
zur Sicherung der Mittel nach §§ 11a, 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW für den Stadtverkehr
Rheine.
Sollte
- wider Erwarten - kein belastbarer eigenwirtschaftlicher Antrag eingehen,
könnte immer noch der Weg einer Direktvergabe an die VSR oder auch die
„freiwillige“ Rücküber-tragung der ÖPNV-Aufgabenträgerschaft auf den Kreis
verfolgt werden. Beide Modelle blieben auch nach einem fehlgeschlagenen Aufruf
zum eigenwirtschaftlichen Genehmigungsantrag durch die Stadt – sowohl in
zeitlicher, wie auch inhaltlicher Hinsicht - möglich.
Anlagen:
Anlage 1: Studie Roland
Berger – Urbane Mobilität 2030
Anlage 2: Studie VDV -
Deutschland mobil: Handlungsempfehlung für die 19 Legislaturperiode des
Deutschen Bundestages – neue Mobilität für ein mobiles Land
Anlage 3: Antrag der
SPD-Fraktion vom 08.11.2017