Betreff
Beschlussfassung und Verabschiedung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes der Stadt Rheine für das Jahr 2018
Vorlage
014/18
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Rat der Stadt Rheine fasst auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses folgende Beschlüsse:

 

1.    Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Einwendungen nach § 80 Abs. 3 Gemeindeordnung NW zur Kenntnis und beschließt, aufgrund der Einwendungen keine Änderungen des Haushaltsplanentwurfes vorzunehmen.

 

2.    Der Rat der Stadt Rheine beschließt gemäß §§ 78 – 80 Gemeindeordnung NW die nachfolgende Haushaltssatzung für das Jahr 2018 einschließlich der Anlagen in der Fassung des Entwurfes des Haushaltsplanes 2018 unter Berücksichtigung der von den Fachausschüssen und dem Haupt- und Finanzausschuss vorgeschlagenen sowie der in der Begründung unter Buchstabe B Ziffer 2 dargestellten Änderungen.

 

 

Haushaltssatzung der Stadt Rheine für das Haushaltsjahr 2018

 

Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), geändert durch Gesetz vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 996), hat der Rat der Stadt Rheine mit Beschluss vom 16. Januar 2018 folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

 

§ 1

 

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2018, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Stadt Rheine voraussichtlich erzielbaren Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird

 

im Ergebnisplan mit dem

       Gesamtbetrag der Erträge auf                                                                198.945.404 EUR

       Gesamtbetrag der Aufwendungen auf                                                   193.593.355 EUR

 

im Finanzplan mit dem

       Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der laufenden

       Verwaltungstätigkeit auf                                                                        186.127.813 EUR

       Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der laufenden

       Verwaltungstätigkeit auf                                                                        176.834.641 EUR

 

       Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf         26.354.742 EUR

       Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf       35.003.312 EUR

 

       Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf       1.260.000 EUR

       Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf      1.962.000 EUR

 

festgesetzt.

 

 

§ 2

 

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf

 

1.260.000 EUR

 

festgesetzt.

 

 

§ 3

 

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf

 

3.250.000 EUR

 

festgesetzt.

 

 

§ 4

 

Eine Inanspruchnahme des Eigenkapitals soll nicht erfolgen.

 

 

§ 5

 

Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf

25.000.000 EUR

 

festgesetzt.

 

 

§ 6

 

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern sind für das Haushaltsjahr 2018 gemäß der Hebesatzsatzung vom 18. Dezember 2017 wie folgt festgesetzt:

 

    1. Grundsteuer           

          1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

                 (Grundsteuer A) auf                                                                        440 v. H.

          1.2  für die Grundstücke

                 (Grundsteuer B) auf                                                                        600 v. H.

 

    2. Gewerbesteuer auf                                                                                  430 v. H.

 

Die Angabe in dieser Haushaltssatzung hat nur deklaratorische Bedeutung.

 

 

§ 7

 

Als Investitionen unterhalb der Wertgrenze, die zusammengefasst dargestellt werden, gelten Investitionen unter 50.000 EUR. Alle anderen Investitionen werden im Investitionsplan als Einzelprojekte ausgewiesen.

 

 

§ 8

 

Soweit im Stellenplan ein Vermerk „künftig wegfallend“ (kw) angebracht ist, entfällt beim Ausscheiden eines Stelleninhabers/einer Stelleninhaberin eine Planstelle der angegebenen Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe.

 

 

3.    Der Rat der Stadt Rheine beschließt die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung (§ 84 Gemeindeordnung NW).


Begründung:

 

 

A. Allgemeine Hinweise

 

Der Entwurf der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes der Stadt für das Haushaltsjahr 2018 wurde am 21. September 2017 vom Kämmerer aufgestellt und vom Bürgermeister festgestellt und in der Ratssitzung am 26. September 2017 eingebracht.

 

Nach der Einbringung des Entwurfes der Haushaltssatzung in den Rat ist dieser gem. § 80 Abs. 3 Gemeindeordnung NW bekannt gemacht worden.

 

 

B. Erläuterungen zu den Beschlussvorschlägen

 

1.    Einwendungen zum Haushalt

 

Den Einwohnern und Abgabepflichtigen der Stadt Rheine wurde mit der öffentlichen Bekanntmachung die Möglichkeit gegeben, den Entwurf der Haushaltssatzung ab dem 16. Oktober 2017 für die Dauer des Beratungsverfahrens beim Fachbereich Finanzen, Wohn- und Grundstücksmanagement einzusehen.

 

Ferner wurde mit der öffentlichen Bekanntmachung den Einwohnern und Abgabepflichtigen die Möglichkeit gegeben, in der Zeit vom 16. Oktober bis zum 30. Oktober 2017 gegen den Entwurf der Haushaltssatzung Einwendungen beim Fachbereich Finanzen, Wohn- und Grundstücksmanagement zu erheben, über die der Rat in öffentlicher Sitzung zu entscheiden hat.

 

Es sind insgesamt 8 Einwendungen eines Bürgers eingegangen.

 

-          Einwendung Nr. 1)

Die Einwendung bezieht sich auf die Rückzahlung der Spende für die angedachte beleuchtete Jogging-Strecke im Bentlager Wald.

 

Der Spender möchte das Geld weiterhin spenden. Von Seiten der Verwaltung werden alternative Projekte vorgeschlagen.

 

-          Einwendung Nr. 2)

Die Einwendung bezieht sich auf die Einplanung von Haushaltsmitteln für ein externes Gutachten zum Thema „Reduzierung der Zahl der Beigeordneten in der Stadt Rheine.“

 

Eine Prüfung der Einwendung hat ergeben, dass diese Einwendung inhaltlich im Rahmen der Haushaltsplanberatungen der vergangenen Jahre in den zuständigen Gremien unabhängig von der jetzigen Einwendung diskutiert, abgewogen und entschieden wurde. Es sind keine weitergehenden rechtlichen und sachlichen Tatbestände erkennbar.

Die Veranschlagung von zusätzlichen Haushaltsmitteln für ein externes Gutachten ist nicht erforderlich.

 

-          Einwendung Nr. 3)

Die Einwendung bezieht sich auf die Einstellung des Eigenanteils für das Modellprojekt Einwanderung gestalten in NRW in den Haushaltsplan 2018 und 2019.

 

Zum Modellprojekt „Einwanderung gestalten NRW“ enthält der Haushaltsplanentwurf 2018 im Budget 8101 entsprechende Erträge und Aufwendungen.

 

-          Einwendung Nr. 4)

Die Einwendung bezieht sich auf die Einstellung der Kosten für die Überwachung der Matthiasstraße in den Haushaltsplan.

 

Hinsichtlich der Überwachung von öffentlichen Plätzen und Straßen gibt es derzeit keine Ermächtigungsgrundlage, die eine derartige Überwachung durch die Kommune zulässt. Gemäß § 15a Abs.1 Polizeigesetz NRW kann lediglich die Polizei zur Verhütung von Straftaten einzelne öffentlich zugängliche Orte, an denen wiederholt Straftaten begangen wurden und deren Beschaffenheit die Begehung von Straftaten begünstigt, mittels Bildübertragung beobachten und die übertragenen Bilder aufzeichnen, solange Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass an diesem Ort weitere Straftaten begangen werden. Zuständig für die Durchführung der Maßnahme (Videoüberwachung) wäre dann die Kreispolizeibehörde Steinfurt. Ein solcher Kriminalitätsschwerpunkt liegt nach Einschätzung der Polizei jedoch im Bereich des Busbahnhofs nicht vor.

 

Sollte sich die Rechtslage ändern, müsste die Möglichkeiten einer Videoüberwachung neu beurteilt werden.

 

-          Einwendung Nr. 5)

Die Einwendung bezieht sich darauf, zeitnah bedarfsgerecht Bauland für den Sozialen Wohnungsbau zur Verfügung zu stellen und regt eine externe Begleitung zur Aufstellung des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes für alle neu zu veranlassenden Verfahrensschritte an und die Kosten im Haushaltsplan 2018 und Folgejahre bereit zu stellen, ebenso die Kosten für den Grundstückserwerb.

 

Die Stadt Rheine wird bei der Änderung des Flächennutzungsplanes sowie die Aufstellung der beiden Bebauungspläne für den Teilabschnitt Ost und West der Eschendorfer Aue bereits von einem externen Planungsbüro unterstützt (Planungsauftrag). Die entsprechenden Finanzmittel wurden bei den Projektentwicklungskosten (s. Sonderprojekt Konversion) bereits frühzeitig berücksichtigt und stehen zur Verfügung. Bedarfsgerechtes Bauland für den sozialen Wohnungsbau soll in diesem Baugebiet zur Verfügung gestellt werden.

Des Weiteren sind für die planerische Entwicklung anderweitiger Wohnbaugebiete grundsätzlich ausreichende „allgemeine Planungskosten“ für Gutachten, Untersuchungen oder allgemeine planerische Aufträge eingeplant worden. Ebenso werden für beabsichtigte Grundstücksankäufe Mittel entsprechend bereitgestellt.

 

-          Einwendung Nr. 6)

Die Einwendung bezieht sich auf die Veranschlagung von erforderlichen und notwendigen Rechtskosten im Haushaltsplan 2018 und Folgejahre für das Verfahren Designer Outlet Center (DOC) in Ochtrup.

 

Die Kosten werden von den Gemeinden geteilt. Hierzu wird – wie bisher auch – ein Schlüssel vereinbart. Im Haushalt stehen Mittel für Gerichtskosten zur Verfügung.

 

-          Einwendung Nr. 7)

Die Einwendung bezieht sich darauf, verschiedene Positionen für Immobilien Hertie & Mensing zu veranschlagen (Kaufpreis, Kosten für Abriss, Wettbewerb, den Bau des neuen Ratssaales, Umzug JOB Center in die neuen Flächen, Zugang zur Stadtbücherei nach Abriss Hertie Fläche, Umgestaltung bisheriger Sitzungsräume sowie Minderung der Eigenkapitals wegen Kauf, Abriss, Umbau und Verkauf).

 

Die Kosten für den Ankauf sind bereits im Haushalt eingestellt. Für die weitere Verwendung der genannten Immobilien werden noch Nutzungskonzepte entwickelt. Im Anschluss können die weiteren Kosten ermittelt und entsprechend in den Haushaltsplan 2019 veranschlagt werden.

 

-          Einwendung Nr. 8)

Die Einwendung bezieht sich darauf, die Mittel im Zusammenhang mit der Förderung Radbahn Münsterland aus dem Haushaltsplan 2018 und die Folgejahre zu streichen und den Förderantrag entsprechend zu modifizieren.

 

Der Förderantrag für den in der Einwendung genannten Abschnitt wurde vom Kreis Steinfurt gestellt. Eine Fortführung des Radweges soll umgesetzt werden. Es laufen weiterhin Verhandlungen mit der Deutschen Bahn. Die Stadt Rheine beteiligt sich anteilig an den nicht förderfähigen anfallenden Kosten für die Erstellung es Radweges.

 

Der Haupt- und Finanzausschuss hat in seiner Sitzung am 19. Dezember 2017 die Einwendungen vorberaten (vgl. Vorlage Nr. 421/17) und beschlossen, dass er nach Prüfung der Einwendungen nach § 80 Abs. 3 Gemeindeordnung NW zu dem Ergebnis gekommen ist, dass eine weitergehende detaillierte Prüfung bzw. Bearbeitung der Einwendungen nicht erforderlich ist. Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine, die Einwendungen zur Kenntnis zu nehmen und aufgrund der Einwendungen keine Änderung des Haushaltsplanentwurfes zu beschließen.

 

 

2.    Haushaltssatzung für das Jahr 2018

 

Die Einzelberatungen der Fachausschüsse fanden in der Zeit vom 07. November 2017 bis zum 23. November 2017 statt.

 

Die Ergebnisse der Fachausschussberatungen sind dem Haupt- und Finanzausschuss in seiner Sitzung am 19. Dezember 2017 (vgl. Vorlage Nr. 421/17) vorgelegt worden. Den vorgeschlagenen Änderungen hat der Haupt- und Finanzausschuss zugestimmt.

 

Darüber hinaus hat der Haupt- und Finanzausschuss in der vorgenannten Sitzung weiteren Änderungen der Fach- und Sonderbereichbudgets, die sich nach den Fachausschussberatungen ergeben haben, sowie der Fortschreibung des Sonderbereiches 9 – Zentrale Finanzleistungen – zugestimmt.

 

Wie in der Vorlage Nr. 421/17 angekündigt, sind auf der Grundlage dieser Daten noch folgende Änderungen eingearbeitet worden:

-          Neukalkulation der Investitionskredite und der dafür notwendigen Zinsen, insbesondere für das Förderprogramm „Gute Schule 2020“

-          Anpassung der Anlage zur finanziellen Absicherung der Pensionslasten

-          Anpassung der Darlehensgewährung an Beteiligungen

-          Neukalkulation der Zinsen für Liquiditätskredite und für die Anlage von liquiden Mitteln

 

Die im Beschlussvorschlag Nr. 2 enthaltene Haushaltssatzung der Stadt Rheine für das Haushaltsjahr 2018 enthält alle diese Änderungen. Der ebenso aktualisierte Gesamtergebnis- und –finanzplan ergibt sich aus der Anlage 1. Zur weiteren Information sind als Anlage 2 die Teilpläne der Fach- und Sonderbereiche und als Anlage 3 die vollständige Auflistung aller in diesem Haushaltsplan veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen beigefügt.

 

 

3. Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung

 

Die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung ist Bestandteil der Beschlussfassung des Rates zum Haushalt. Sie bildet die Planungsgrundlage für die künftigen Haushalte.

 

 

C. Weitere Hinweise

 

Der vollständige Haushaltsplan mit seinen Bestandteilen wird nach Fertigstellung zur Einsicht in das Ratsinformationssystem Session und unter www.rheine.de eingestellt.

 

Die beschlossene Haushaltssatzung mit ihren Anlagen wird dem Kreis als Aufsichtsbehörde angezeigt.

 

Die öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung erfolgt nach Abschluss des Anzeigeverfahrens. Mit der öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung endet auch die vorläufige Haushaltsführung.


Anlagen:

 

Anlage 1: Gesamtpläne

Anlage 2: Teilpläne der Fach- und Sonderbereiche

Anlage 3: Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen