Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Rat der Stadt Rheine
fasst auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses folgende Beschlüsse:
1.
Der Rat der
Stadt Rheine nimmt die Einwendungen nach § 80 Abs. 3 Gemeindeordnung NW zur
Kenntnis und beschließt, aufgrund der Einwendungen keine Änderungen des
Haushaltsplanentwurfes vorzunehmen.
2.
Der Rat der
Stadt Rheine beschließt gemäß §§ 78 – 80 Gemeindeordnung NW die nachfolgende Haushaltssatzung
für das Jahr 2018 einschließlich der Anlagen in der Fassung des Entwurfes des
Haushaltsplanes 2018 unter Berücksichtigung der von den Fachausschüssen und dem
Haupt- und Finanzausschuss vorgeschlagenen sowie der in der Begründung unter
Buchstabe B Ziffer 2 dargestellten Änderungen.
Haushaltssatzung der Stadt Rheine für das Haushaltsjahr 2018
Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.
NRW. S. 666), geändert durch Gesetz vom 15. November 2016 (GV. NRW. S.
996), hat der Rat der Stadt Rheine mit Beschluss vom 16. Januar 2018
folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2018, der
die für die Erfüllung der Aufgaben der Stadt Rheine voraussichtlich erzielbaren
Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu
leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält,
wird
im Ergebnisplan mit dem
Gesamtbetrag der Erträge auf 198.945.404 EUR
Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 193.593.355 EUR
im Finanzplan mit dem
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der laufenden
Verwaltungstätigkeit auf 186.127.813 EUR
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der laufenden
Verwaltungstätigkeit auf 176.834.641 EUR
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit
auf 26.354.742 EUR
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit
auf 35.003.312 EUR
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit
auf 1.260.000 EUR
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit
auf 1.962.000 EUR
festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag der
Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf
1.260.000 EUR
festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag der
Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in
künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf
3.250.000 EUR
festgesetzt.
§ 4
Eine Inanspruchnahme des
Eigenkapitals soll nicht erfolgen.
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung
in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf
25.000.000 EUR
festgesetzt.
§ 6
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern sind für das
Haushaltsjahr 2018 gemäß der Hebesatzsatzung vom 18. Dezember 2017 wie folgt
festgesetzt:
1. Grundsteuer
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen
Betriebe
(Grundsteuer A) auf 440 v. H.
1.2 für die Grundstücke
(Grundsteuer B) auf 600 v. H.
2. Gewerbesteuer auf 430 v. H.
Die Angabe in dieser Haushaltssatzung hat nur
deklaratorische Bedeutung.
§ 7
Als Investitionen unterhalb der Wertgrenze, die
zusammengefasst dargestellt werden, gelten Investitionen unter 50.000 EUR. Alle
anderen Investitionen werden im Investitionsplan als Einzelprojekte
ausgewiesen.
§ 8
Soweit im Stellenplan ein
Vermerk „künftig wegfallend“ (kw) angebracht ist, entfällt beim Ausscheiden
eines Stelleninhabers/einer Stelleninhaberin eine Planstelle der angegebenen
Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe.
3.
Der Rat der
Stadt Rheine beschließt die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung (§ 84
Gemeindeordnung NW).
Begründung:
A. Allgemeine Hinweise
Der Entwurf der
Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes der Stadt für das Haushaltsjahr 2018
wurde am 21. September 2017 vom Kämmerer aufgestellt und vom Bürgermeister
festgestellt und in der Ratssitzung am 26. September 2017 eingebracht.
Nach der Einbringung des
Entwurfes der Haushaltssatzung in den Rat ist dieser gem. § 80 Abs. 3
Gemeindeordnung NW bekannt gemacht worden.
B. Erläuterungen zu
den Beschlussvorschlägen
1.
Einwendungen
zum Haushalt
Den
Einwohnern und Abgabepflichtigen der Stadt Rheine wurde mit der öffentlichen
Bekanntmachung die Möglichkeit gegeben, den Entwurf der Haushaltssatzung ab dem
16. Oktober 2017 für die Dauer des Beratungsverfahrens beim Fachbereich
Finanzen, Wohn- und Grundstücksmanagement einzusehen.
Ferner
wurde mit der öffentlichen Bekanntmachung den Einwohnern und Abgabepflichtigen
die Möglichkeit gegeben, in der Zeit vom 16. Oktober bis zum 30. Oktober 2017
gegen den Entwurf der Haushaltssatzung Einwendungen beim Fachbereich Finanzen,
Wohn- und Grundstücksmanagement zu erheben, über die der Rat in öffentlicher
Sitzung zu entscheiden hat.
Es sind insgesamt 8
Einwendungen eines Bürgers eingegangen.
-
Einwendung Nr.
1)
Die Einwendung
bezieht sich auf die Rückzahlung der Spende für die angedachte beleuchtete Jogging-Strecke
im Bentlager Wald.
Der Spender möchte
das Geld weiterhin spenden. Von Seiten der Verwaltung werden alternative
Projekte vorgeschlagen.
-
Einwendung Nr.
2)
Die Einwendung
bezieht sich auf die Einplanung von Haushaltsmitteln für ein externes Gutachten
zum Thema „Reduzierung der Zahl der Beigeordneten in der Stadt Rheine.“
Eine Prüfung der
Einwendung hat ergeben, dass diese Einwendung inhaltlich im Rahmen der
Haushaltsplanberatungen der vergangenen Jahre in den zuständigen Gremien unabhängig
von der jetzigen Einwendung diskutiert, abgewogen und entschieden wurde. Es
sind keine weitergehenden rechtlichen und sachlichen Tatbestände erkennbar.
Die Veranschlagung
von zusätzlichen Haushaltsmitteln für ein externes Gutachten ist nicht
erforderlich.
-
Einwendung Nr.
3)
Die Einwendung
bezieht sich auf die Einstellung des Eigenanteils für das Modellprojekt
Einwanderung gestalten in NRW in den Haushaltsplan 2018 und 2019.
Zum Modellprojekt
„Einwanderung gestalten NRW“ enthält der Haushaltsplanentwurf 2018 im Budget
8101 entsprechende Erträge und Aufwendungen.
-
Einwendung Nr.
4)
Die Einwendung
bezieht sich auf die Einstellung der Kosten für die Überwachung der
Matthiasstraße in den Haushaltsplan.
Hinsichtlich
der Überwachung von öffentlichen Plätzen und Straßen gibt es derzeit keine
Ermächtigungsgrundlage, die eine derartige Überwachung durch die Kommune
zulässt. Gemäß § 15a Abs.1 Polizeigesetz NRW kann lediglich die Polizei zur
Verhütung von Straftaten einzelne öffentlich zugängliche Orte, an denen
wiederholt Straftaten begangen wurden und deren Beschaffenheit die Begehung von
Straftaten begünstigt, mittels Bildübertragung beobachten und die übertragenen
Bilder aufzeichnen, solange Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass an diesem
Ort weitere Straftaten begangen werden. Zuständig für die Durchführung der
Maßnahme (Videoüberwachung) wäre dann die Kreispolizeibehörde Steinfurt. Ein
solcher Kriminalitätsschwerpunkt liegt nach Einschätzung der Polizei jedoch im
Bereich des Busbahnhofs nicht vor.
Sollte
sich die Rechtslage ändern, müsste die Möglichkeiten einer Videoüberwachung neu
beurteilt werden.
-
Einwendung Nr.
5)
Die Einwendung
bezieht sich darauf, zeitnah bedarfsgerecht Bauland für den Sozialen
Wohnungsbau zur Verfügung zu stellen und regt eine externe Begleitung zur
Aufstellung des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes für alle neu zu
veranlassenden Verfahrensschritte an und die Kosten im Haushaltsplan 2018 und
Folgejahre bereit zu stellen, ebenso die Kosten für den Grundstückserwerb.
Die
Stadt Rheine wird bei der Änderung des Flächennutzungsplanes sowie die Aufstellung
der beiden Bebauungspläne für den Teilabschnitt Ost und West der Eschendorfer
Aue bereits von einem externen Planungsbüro unterstützt (Planungsauftrag). Die
entsprechenden Finanzmittel wurden bei den Projektentwicklungskosten (s.
Sonderprojekt Konversion) bereits frühzeitig berücksichtigt und stehen zur
Verfügung. Bedarfsgerechtes Bauland für den sozialen Wohnungsbau soll in diesem
Baugebiet zur Verfügung gestellt werden.
Des
Weiteren sind für die planerische Entwicklung anderweitiger Wohnbaugebiete grundsätzlich
ausreichende „allgemeine Planungskosten“ für Gutachten, Untersuchungen oder
allgemeine planerische Aufträge eingeplant worden. Ebenso werden für
beabsichtigte Grundstücksankäufe Mittel entsprechend bereitgestellt.
-
Einwendung Nr.
6)
Die Einwendung
bezieht sich auf die Veranschlagung von erforderlichen und notwendigen
Rechtskosten im Haushaltsplan 2018 und Folgejahre für das Verfahren Designer
Outlet Center (DOC) in Ochtrup.
Die
Kosten werden von den Gemeinden geteilt. Hierzu wird – wie bisher auch – ein
Schlüssel vereinbart. Im Haushalt stehen Mittel für Gerichtskosten zur
Verfügung.
-
Einwendung Nr.
7)
Die Einwendung bezieht
sich darauf, verschiedene Positionen für Immobilien Hertie & Mensing zu
veranschlagen (Kaufpreis, Kosten für Abriss, Wettbewerb, den Bau des neuen
Ratssaales, Umzug JOB Center in die neuen Flächen, Zugang zur Stadtbücherei
nach Abriss Hertie Fläche, Umgestaltung bisheriger Sitzungsräume sowie
Minderung der Eigenkapitals wegen Kauf, Abriss, Umbau und Verkauf).
Die Kosten für den
Ankauf sind bereits im Haushalt eingestellt. Für die weitere Verwendung der
genannten Immobilien werden noch Nutzungskonzepte entwickelt. Im Anschluss
können die weiteren Kosten ermittelt und entsprechend in den Haushaltsplan 2019
veranschlagt werden.
-
Einwendung Nr.
8)
Die Einwendung
bezieht sich darauf, die Mittel im Zusammenhang mit der Förderung Radbahn
Münsterland aus dem Haushaltsplan 2018 und die Folgejahre zu streichen und den
Förderantrag entsprechend zu modifizieren.
Der Förderantrag für
den in der Einwendung genannten Abschnitt wurde vom Kreis Steinfurt gestellt.
Eine Fortführung des Radweges soll umgesetzt werden. Es laufen weiterhin
Verhandlungen mit der Deutschen Bahn. Die Stadt Rheine beteiligt sich anteilig
an den nicht förderfähigen anfallenden Kosten für die Erstellung es Radweges.
Der Haupt- und
Finanzausschuss hat in seiner Sitzung am 19. Dezember 2017 die Einwendungen
vorberaten (vgl. Vorlage Nr. 421/17) und beschlossen, dass er nach Prüfung der
Einwendungen nach § 80 Abs. 3 Gemeindeordnung NW zu dem Ergebnis gekommen ist,
dass eine weitergehende detaillierte Prüfung bzw. Bearbeitung der Einwendungen
nicht erforderlich ist. Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der
Stadt Rheine, die Einwendungen zur Kenntnis zu nehmen und aufgrund der
Einwendungen keine Änderung des Haushaltsplanentwurfes zu beschließen.
2.
Haushaltssatzung
für das Jahr 2018
Die
Einzelberatungen der Fachausschüsse fanden in der Zeit vom 07. November 2017
bis zum 23. November 2017 statt.
Die
Ergebnisse der Fachausschussberatungen sind dem Haupt- und Finanzausschuss in
seiner Sitzung am 19. Dezember 2017 (vgl. Vorlage Nr. 421/17) vorgelegt worden.
Den vorgeschlagenen Änderungen hat der Haupt- und Finanzausschuss zugestimmt.
Darüber
hinaus hat der Haupt- und Finanzausschuss in der vorgenannten Sitzung weiteren Änderungen
der Fach- und Sonderbereichbudgets, die sich nach den Fachausschussberatungen ergeben
haben, sowie der Fortschreibung des Sonderbereiches 9 – Zentrale Finanzleistungen
– zugestimmt.
Wie
in der Vorlage Nr. 421/17 angekündigt, sind auf der Grundlage dieser Daten noch
folgende Änderungen eingearbeitet worden:
-
Neukalkulation der Investitionskredite und der dafür notwendigen Zinsen,
insbesondere für das Förderprogramm „Gute Schule 2020“
-
Anpassung der Anlage zur finanziellen Absicherung der Pensionslasten
-
Anpassung der Darlehensgewährung an Beteiligungen
-
Neukalkulation der Zinsen für Liquiditätskredite und für die Anlage von
liquiden Mitteln
Die im Beschlussvorschlag
Nr. 2 enthaltene Haushaltssatzung der Stadt Rheine für das Haushaltsjahr 2018 enthält
alle diese Änderungen. Der ebenso aktualisierte Gesamtergebnis- und –finanzplan
ergibt sich aus der Anlage 1. Zur weiteren Information sind als Anlage 2 die
Teilpläne der Fach- und Sonderbereiche und als Anlage 3 die vollständige
Auflistung aller in diesem Haushaltsplan veranschlagten
Verpflichtungsermächtigungen beigefügt.
3. Mittelfristige
Ergebnis- und Finanzplanung
Die mittelfristige
Ergebnis- und Finanzplanung ist Bestandteil der Beschlussfassung des Rates zum
Haushalt. Sie bildet die Planungsgrundlage für die künftigen Haushalte.
C. Weitere Hinweise
Der vollständige
Haushaltsplan mit seinen Bestandteilen wird nach Fertigstellung zur Einsicht in
das Ratsinformationssystem Session und unter www.rheine.de eingestellt.
Die beschlossene
Haushaltssatzung mit ihren Anlagen wird dem Kreis als Aufsichtsbehörde
angezeigt.
Die öffentliche
Bekanntmachung der Haushaltssatzung erfolgt nach Abschluss des Anzeigeverfahrens.
Mit der öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung endet auch die
vorläufige Haushaltsführung.
Anlagen:
Anlage 1: Gesamtpläne
Anlage 2: Teilpläne der
Fach- und Sonderbereiche
Anlage 3: Übersicht über
die Verpflichtungsermächtigungen