Kennwort: "Johanneskirche", der Stadt Rheine
I. Beratung der Stellungnahmen
1. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3
Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB
2. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB
II. Beschluss über die Abwägungsempfehlungen des
Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz
III. Satzungsbeschluss nebst Begründung
VORBEMERKUNG /
KURZERLÄUTERUNG:
In
der Sitzung des StUK am 22. November 2017 wurde über einen Antrag zur Nachnutzung
der aufgegebenen Gemeinbedarfsfläche/Post in Mesum zugunsten einer Wohnbebauung
beraten. Als Ergebnis wurde der Start der 17. Änderung des Bebauungsplanes Nr.
M 79, Kennwort: „Johanneskirche“ beschlossen.
Die öffentliche Auslegung
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 2
BauGB hat vom 15. Januar 2018 bis einschließlich 15. Februar 2018 stattgefunden.
Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt
gemacht worden mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist
abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen
bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Die berührten Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von der öffentlichen Auslegung
benachrichtigt und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und
§ 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB beteiligt, d.h. insbesondere zur Abgabe einer Stellungnahme
innerhalb eines Monats aufgefordert.
Über die während dieser
Zeit vorgebrachten Stellungnahmen ist zu beraten. Die öffentlichen und privaten
Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, um danach den
Satzungsbeschluss zu fassen.
Alle wichtigen
planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zu der Bebauungsplanänderung
(Anlage 2) und den textlichen Festsetzungen (Anlage 3) zu entnehmen, die dieser
Vorlage beigefügt sind. Die Begründung ist als Verdeutlichung der Entscheidungsfindung
bzw. als Basismaterial bei gerichtlicher Abwägungskontrolle mit zu beschließen.
Ausschnitte aus dem Entwurf
der Bebauungsplanänderung liegen ebenfalls bei (Anlage 1,
Alt-Neu-Gegenüberstellung).
BESCHLUSSVORSCHLAG /
EMPFEHLUNG:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz empfiehlt
dem Rat der Stadt Rheine folgende Beschlüsse zu fassen:
I. Beratung der Stellungnahmen
1. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. §
13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB
Es wird festgestellt, dass
aus der Öffentlichkeit keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen
sind.
2. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 3
BauGB
2.1 Kreis Steinfurt, Der Landrat, 48563
Steinfurt
Stellungnahme vom 14. 02. 2018
Inhalt:
„Zum o.g. Planungsvorhaben
werden vom Kreis Steinfurt folgende Hinweise vorgetragen:
Das Gebäude kann
Schadstoffe enthalten, die als gefährliche Abfälle entsorgt werden müssen. Zur
Kontrolle der ordnungsgemäßen Entsorgung bitte ich daher die Untere Abfallwirtschaftsbehörde
im Abbruchverfahren zu beteiligen.
In dem Verfahren würde ein
entsprechendes Rückbau- und Entsorgungskonzept gefordert werden.“
Abwägungsempfehlung:
Es
wird festgestellt, dass für den angesprochenen Abbruch des überplanten Gebäudes
ein Bauantrag zu stellen ist. Im Rahmen der Bearbeitung dieses Antrages wird
seitens der Bauordnung der Stadt Rheine automatisch der Kreis Steinfurt
beteiligt. Im Rahmen dieser Beteiligung kann über das Rückbau- und
Entsorgungskonzept gesprochen werden. Damit wird der Anregung gefolgt.
2.2. DEUTSCHE
TELEKOM TECHNIK GMBH, Dahlweg 100 – 102, 48153 Münster,
Stellungnahme vom 12. 02. 2018
Inhalt:
„Die Telekom Deutschland
GmbH (nachfolgend Telekom genannt) – als Netzeigentümerin und
Nutzungsberechtigte i.S.v. § 68 Abs. 1 TKG – hat die Deutsche Telekom Technik
beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung
wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und
dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o.g.
Planung nehme ich wie folgt Stellung:
Gegen die vorgelegte 17.
Änderung des Bebauungsplanentwurfes 079 M. Johanneskirche im Stadtteil Mesum
bestehen grundsätzlich keine Einwände.
Im Planbereich befinden
sich Telekommunikationslinien der Telekom, die aus dem beigefügten Lageplan
ersichtlich sind. Diese versorgen die vorhandene Bebauung.
Die Belange der Telekom –
z.B. das Eigentum der Telekom, die ungestörte Nutzung ihres Netzes sowie die
Vermögensinteressen – sind betroffen.
Es ist nicht
ausgeschlossen, dass diese Telekommunikationslinien in ihrem Bestand und in
ihrem weiteren Betrieb gefährdet sind. Die Aufwendungen der Telekom müssen bei
der Verwirklichung des Bebauungsplanes so gering wie möglich gehalten werden.
Deshalb bitten wir, unsere
Belange wie folgt zu berücksichtigen:
Der Bestand und der
Betrieb der vorhandenen Telekommunikationslinien müssen weiterhin gewährleistet
bleiben.
Wir bitten deshalb,
konkrete Maßnahmen so auf die vorhandenen Telekommunikationslinien abzustimmen,
dass eine Veränderung oder Verlegung der Telekommunikationslinien vermieden
werden kann.
Im Baugebiet werden
Verkehrsflächen teilweise nicht als öffentliche Verkehrswege gewidmet, sondern
als Verkehrsflächen mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten des Grundstücks
282 ausgewiesen. Diese Flächen müssen auch zur Erschließung des Grundstücks 282
mit Telekommunikationsinfrastruktur zur Verfügung stehen.
Die Festsetzung der mit
Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastenden Flächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 21
BauGB alleine begründet das Recht zur Verlegung und Unterhaltung von Telekommunikationslinien
jedoch noch nicht. Deshalb muss in einem zweiten Schritt die Eintragung einer
beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch erfolgen.
Ich beantrage daher
dem/den Grundstückseigentümer/n aufzuerlegen, die Eintragung einer beschränkten
persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch zu Gunsten der Telekom Deutschland
GmbH, Sitz Bonn, mit folgendem Wortlaut zu veranlassen:
„Die Telekom Deutschland
GmbH, Bonn, ist berechtigt, Telekommunikationslinien/-anlagen aller Art nebst
Zubehör zu errichten, zu betreiben, zu ändern, zu erweitern, auszuwechseln und
zu unterhalten. Sie darf zur Vornahme dieser Handlungen das Grundstück nach
vorheriger Terminabsprache, bei unaufschiebbaren Maßnahmen /z.B. Entstörungen)
jederzeit betreten und bei Bedarf befahren.
Über und in einem
Schutzbereich von 50 cm beiderseits der Telekommunikationslinien/-anlagen
dürfen ohne Zustimmung der Telekom Deutschland GmbH keine Einwirkungen auf den
Grund und Boden, gleich welcher Art und zu welchem Zweck, vorgenommen werden,
durch die die Telekommunikationslinien/-anlagen gefährdet oder beschädigt
werden können. Das Recht kann einem Dritten über lassen werden.“
Vor diesem Hintergrund
weise ich vorsorglich darauf hin, dass die Telekom die Telekommunikationslinien
nur dann verlegen kann, wenn die Eintragung einer beschränkten persönlichen
Dienstbarkeit zu Gunsten der Telekom Deutschland GmbH, Sitz Bonn, im Grundbuch
erfolgt ist.
Bei der Bauausführung ist
darauf zu achten, dass Beschädigungen der vorhandenen Telekommunikationslinien
vermieden werden und aus betrieblichen Gründen (z.B. im Falle von Störungen)
der ungehinderte Zugang zu den Telekommunikationslinien jederzeit möglich ist.
Insbesondere müssen Abdeckungen von Abzweigkästen und Kabelschächten sowie
überirdische Gehäuse soweit frei gehalten werden, dass sie gefahrlos geöffnet
und ggf. mit Kabelziehfahrzeugen angefahren werden können. Es ist deshalb
erforderlich, dass sich die Bauausführenden vor Beginn der Arbeiten über die
Lage der zum Zeitpunkt der Bauausführung vorhandenen Telekommunikationslinien
der Telekom informieren. Die Kabelschutzanweisung der Telekom ist zu beachten.
Weitere Kabelauskünfte
erhalten Sie unter der E-Mail-Adresse Planauskunft.West1@telekom.de
oder im Internet unter https://trassenauskunft-kabel.telekom.de.“
Abwägungsempfehlung:
Es wird zur Kenntnis
genommen, dass grundsätzlich keine Einwände gegen die Planung vorgetragen
werden.
Es wird festgestellt, dass
aus planungsrechtlicher Sicht die geforderte Sicherung der Telekommunikationslinien
gewährleistet wird: Das angesprochene Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten
des Flurstücks 282 beinhaltet grundsätzlich auch Telekommunikationsanlagen. Bei
der geforderten Grunddienstbarkeit handelt es sich um eine privatrechtliche
Vereinbarung zwischen den jeweiligen Grundstückseigentümern. Der Bebauungsplan
kann eine solche Vereinbarung lediglich planungsrechtlich vorbereiten, die
rechtliche Umsetzung ist jedoch Verhandlungssache zwischen den betroffenen
Parteien. Für die Stadt Rheine besteht rechtlich keine Möglichkeit dem
vorgetragenen Wunsch zu folgen, und dem Grundstückseigentümer des zu
belastenden Grundstücks aufzuerlegen, die geforderte Grunddienstbarkeit auf
seinem Grundstück eintragen zu lassen.
Im vorliegenden Fall hat
die Telekom das neu als Wohnbaufläche ausgewiesene Grundstück selbst verkauft.
Es wird festgestellt, dass im Rahmen dieses Grundstücksgeschäftes die geforderte
Grunddienstbarkeit für die zu diesem Zeitpunkt bereits vorhandenen Telekommunikationslinien
hätte geregelt werden können. Der vorsorgliche Hinweis darauf, dass die Telekom
Telekommunikationslinien nur dann verlegen kann, wenn die Eintragung einer beschränkten
persönlichen Dienstbarkeit erfolgt, ist in diesem Zusammenhang nicht mehr
nachvollziehbar. Zusätzlich ist den von der Telekom zur Verfügung gestellten Leitungsplänen
zu entnehmen, dass die Leitungen im Bereich der mit Geh-, Fahr- und
Leitungsrechten belegten Fläche liegen.
2.3 CORPUS SIREO Real Estate GmbH Goethestr.
83 - 85 40237
Düsseldorf für Deutsche Telekom AG (DTAG) und Deutsche Funkturm GmbH
(DFMG)
Stellungnahme vom 07. 02. 2018
Inhalt:
Zunächst erlauben Sie uns unser Bedauern zum
Ausdruck zu bringen bezüglich der nicht erfolgten Diskussion und Kommunikation
nach unserer Mail vom 2.1.2017. Insofern sind wir bis vor einigen Tagen und in
Gesprächen mit dem Betreiber der Plan-Änderung (Büro XXX für XXX) davon
ausgegangen, dass das Umgriffs-Gebiet nicht nur das Flurstück Nr. 283, sondern
auch das westlich angrenzende Flurstück Nr. 282 im Eigentum der DTAG umfassen
kann. Seitens des von der Stadt und dem Bauherrn eingesetzten Planerbüro XXX
beständen dazu keine Bedenken.
Wir wie auch die DTAG sind insoweit überrascht, dass
das Flurstück Nr. 282 nicht mit ins Änderungsverfahren einbezogen ist. Wir
bitten dies nochmals zu prüfen und ggfls. die Ausweitung zu ermöglichen. Auf
diesem Wege wäre die bisherige und heute funktionslose Festsetzung
"Gemeinbedarf" zu ändern hin zu "Allgemeines Wohngebiet".
Bezgl. des Maßes der Nutzung könnte es bei den bisherigen Kennwerten bleiben.
Da wir es an dieser Stelle zusätzlich mit einem
aktiven Antennenträger der DTAG-Tochter Deutsche Funkturm GmbH (DFMG) zu tun
haben, der für die lokale Versorgung von Rheine und Umgebung mit
Funkdienstleistungen aller Art von Bedeutung ist, sollte die Situation hier
differenzierter gesehen werden. Wichtig für DFMG als Provider und Nutzer des
Antennenträgers ist es, insoweit sicher zu stellen, dass der Bestand - durch
neues Planungsrecht im Zuge der 17. Änderung (oder auch andere Verfahren in der
Nachbarschaft) - nicht ausgehöhlt wird und gleichzeitig eine
Entwicklungsperspektive für Flurstück Nr. 282 nicht eingeschränkt wird. Den
Bestand des Antennenträgers in einem künftigen Allgemeinen Wohngebiet sehen wir
unkritisch, wenn die Stadt festsetzen würde, dass 1. Sonstige nicht störende
gewerbliche Anlagen gem. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO allgemein und auch 2.
Fernmeldetechnische Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 2 S. 2 BauNVO allgemein
zulässig sind.
Wichtig ist für DTAG und DFMG, dass die Stadt eine
planungsrechtliche Antwort auf die „Insellage“ des DTAG-Flurstücks Nr. 282
gibt.
Weiter ist es für DTAG wichtig, im zu ändernden
B-Plan nachrichtlich zugunsten von Nr. 282 die Erschließung an die Netze (mit
allen in Rheine üblichen Medien wie Wasser, Abwasser, Strom, Gas und Telefonie)
und die Zuwegung (Zu- und Abfahrt) an die Gröningstraße über das
Vorderlieger-Grundstück Nr. 283 darzustellen und mit einer Markierung für die relevante
Teilfläche ein festgesetztes Geh- und Fahrrecht für die Anlieger und ein
Leitungsrecht für die Versorger sicher zu stellen.
Da wir in den kommenden Tagen noch Gespräche mit
DTAG, DFMG und auch mit dem Betreiber der 17. Änderung des B-Planes „Johanneskirche
Nr. M79“ und dem Planerbüro Ehling führen, gestatten Sie uns bitte, bis zum
23.02. zu unserer bisheriger Einlassung ggfls. noch einen Nachtrag vorlegen zu
dürfen.
Dies gilt auch für die unterirdisch verlegten
Fernmeldetrassen; hierzu müssen wir noch mit DTAG-Vertretern der
Fernmelde-Technik Rücksprache halten.
Abschließend bitten wir um eine Bewertung unserer
Einlassung und erwarten - zwecks Info an die DTAG - Ihre schriftliche
Nachricht.“
Abwägungsempfehlung:
Es wird festgestellt, dass
die Festsetzung „Gemeinbedarf“ nicht funktionslos geworden ist. Die zurzeit
bestehende Festsetzung „Gemeinbedarfsfläche/Post“ ist nach wie vor die
Festsetzung, die die gegenwärtige Nutzung planungsrechtlich vollständig
abbildet.
Eine nach § 9 Abs. 1 Nr. 5
BauGB getroffene Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche „Postdienstgebäude“ für
die ehemalige Deutsche Bundespost ist im Zuge der Postreform und der
Privatisierung der Post nicht funktionslos geworden. Es ist nach wie vor
zulässig, eine Gemeinbedarfsfläche für die Grundversorgung mit
Postdienstleistungen festzusetzen. Hierzu liegt eine höchstrichterliche Entscheidung
vor (vgl. Urteil des BVerwG vom 30. 06. 2004). In der Stellungnahme vom 7.
Februar 2018 wird ausgeführt, dass auf dem betreffenden Grundstück ein aktiver
Antennenträger vorhanden ist, der für die lokale Versorgung von Rheine und Umgebung
mit Funkdienstleistungen aller Art von Bedeutung ist. Damit handelt es sich um
Postdienstleistungen, die der Grundversorgung der Bevölkerung dienen.
Es wird festgestellt, dass
aus planungsrechtlicher Sicht der Meinung, dass es sich bei der beschriebenen
Nutzung um eine fernmeldetechnische Nebenanlage gem. § 14 Abs. 2 S. 2 BauNVO
handelt, nicht gefolgt werden kann. Aus der einschlägigen Kommentierung zur
BauNVO – Fickert/Fieseler, zu § 14 Rd. 11, und 11.11 – ergibt sich folgender
Sachverhalt: Durch die Beziehung auf die Versorgungsanlagen im Begriff
„Nebenanlage“ kommt die untergeordnete Bedeutung bereits zum Ausdruck. Als
solche Nebenanlagen können z.B. angesehen werden Leitungsmasten,
Transformatorenhäuschen, Verstärkerkästen, Verteilerkästen.
Darüber hinaus wird
eindeutig auch auf fernmeldetechnische Nebenanlagen hingewiesen. Auch hier
erfolgt eine Aufzählung möglicher Nebenanlagen, die unter die Regelungsinhalte
fallen: u.a. Kabinen für Fernsehumsetzer, Breitbandverteilungsanlagen (für
Kabelfernsehen), auch kleinere, eingeschossige Fernmeldegebäude können unter
diese Regelung fallen. Fernmeldetechnische Hauptanlagen werden dagegen von
dieser Regelung nicht erfasst. Entsprechend der in der Anregung enthaltenen
Beschreibung handelt es sich bei den aufstehenden Gebäuden/Antennenmasten um
Einrichtungen für die Versorgung eines regionalen Bereiches mit
Funkdienstleistungen aller Art, also eine fernmeldetechnische Hauptanlage. Eine
Festsetzung nach § 14 Abs. 2 S. 2 BauNVO würde aus Sicht der Stadt Rheine die
gegenwärtige Nutzung planungsrechtlich nicht absichern.
Es wird festgestellt, dass
die Forderung, im zu ändernden B-Plan die Erschließung nachrichtlich zu sichern
(vorhandene Leitungen, Zuwegung), bereits erfolgt ist: Planungsrechtlich ist
hier auf das bereits im Änderungsentwurf vorhandene Geh-, Fahr- und
Leitungsrecht zugunsten des Flurstücks 282 hinzuweisen. Über diese Festsetzung
sind sowohl alle angesprochenen Leitungstrassen als auch die Zuwegung
abgesichert. Die privatrechtliche Absicherung – etwa durch eine Baulast oder
eine Grunddienstbarkeit – ist privatrechtlich zwischen der Post als Verkäufer
des Grundstücks und dem neuen Eigentümer zu regeln.
Insgesamt wird deutlich,
dass durch das bestehende bzw. das neue Planungsrecht die derzeitige Nutzung
des „Postgeländes“ und deren Anbindung abgesichert sind. Die Frage nach einer
Entwicklungsperspektive kann erst diskutiert werden, wenn feststeht, dass die
derzeitige Nutzung für Post-/Fernmeldedienstleistungen tatsächlich aufgegeben
wird.
Aus den genannten Gründen
sind deshalb seitens der Stadt Rheine die angesprochenen Gespräche zur
Einbeziehung des Flurstücks 282 in das Bauleitplanverfahren bzw. zur Umwandlung
dieser Fläche von „Gemeinbedarfsfläche Post“ in „allgemeines Wohngebiet“ nicht
weiterverfolgt worden.
Es wird festgestellt, dass
die Stadt Rheine dem Wunsch nach einer Bewertung der Einlassung entsprochen
hat. Der CORPUS SIREO Real Estate GmbH ist eine schriftliche Stellungnahme
übermittelt worden, die inhaltlich mit der obigen Abwägung übereinstimmt. Als
Reaktion auf diese schriftliche Stellungnahme wurde mittgeteilt, das man nicht
mit allen Punkten der Ausführungen konform geht. Es wurden jedoch keine Details
genannt, sodass eine weitere Abwägung nicht möglich ist.
2.4 Technische Betriebe Rheine, Abteilung
Entwässerung,
Stellungnahme vom 15. 02. 2018
Inhalt:
„Gegen die vorgelegte
Planung bestehen aus entwässerungstechnischer Sicht keine Bedenken.
Es ist allerdings im
B-Plan ein Leitungsrecht (Breite 3 m zur nördlichen Grundstücksgrenze) zur
Ableitung des Abwassers von Flurstück 282 einzuzeichnen.“
Abwägungsempfehlung:
Es
wird festgestellt, dass der Bebauungsplanänderungsentwurf bereits an der
nördlichen Grundstücksgrenze ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten des
Flurstücks 282 enthält. Mit einer Mindestbreite von ca. 10,0 m ist die
belastete Fläche auch ausreichend dimensioniert.
2.5 Sonstige Stellungnahmen
Es wird festgestellt, dass
von Seiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine
weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.
Der Rat der Stadt Rheine fasst folgende Beschlüsse:
II. Beschluss
über die Abwägungsempfehlungen des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und
Klimaschutz
Der Rat der Stadt Rheine
nimmt die Empfehlungen des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und
Klimaschutz zu den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB
i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB sowie § 13 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 BauGB billigend
zur Kenntnis und beschließt diese. Er nimmt hiermit – zum allein maßgebenden
Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses – die vollständige Erfassung, Bewertung und
gerechte Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange vor.
III. Satzungsbeschluss nebst Begründung
Gemäß der §§ 1 Abs. 8
i.V.m. § 2 Abs. 1 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), in der zum Zeitpunkt des
Satzungsbeschlusses geltenden Fassung sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses
geltenden Fassung wird die 17. Änderung des Bebauungsplanes Nr.M79, Kennwort:
"Johanneskirche", der Stadt Rheine als Satzung und die Begründung
hierzu beschlossen.
Es wird festgestellt, dass
die 17. Änderung des Bebauungsplanes Nr. M79, Kennwort: "Johanneskirche",
der Stadt Rheine aus dem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt worden ist
und demzufolge der Flächennutzungsplan keiner Anpassung im Wege der Berichtigung
bedarf.