Betreff
17. Änderung des Bebauungsplanes Nr. M 79,
Kennwort: "Johanneskirche", der Stadt Rheine
I. Beratung der Stellungnahmen
1. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3
Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB
2. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB
II. Beschluss über die Abwägungsempfehlungen des
Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz
III. Satzungsbeschluss nebst Begründung
Vorlage
058/18
Aktenzeichen
PG 5.1 - hs
Art
Beschlussvorlage

VORBEMERKUNG / KURZERLÄUTERUNG:

 

In der Sitzung des StUK am 22. November 2017 wurde über einen Antrag zur Nachnutzung der aufgegebenen Gemeinbedarfsfläche/Post in Mesum zugunsten einer Wohnbebauung beraten. Als Ergebnis wurde der Start der 17. Änderung des Bebauungsplanes Nr. M 79, Kennwort: „Johanneskirche“ beschlossen.

 

Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB hat vom 15. Januar 2018 bis einschließlich 15. Februar 2018 stattgefunden. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht worden mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB beteiligt, d.h. insbesondere zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb eines Monats aufgefordert.

 

Über die während dieser Zeit vorgebrachten Stellungnahmen ist zu beraten. Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, um danach den Satzungsbeschluss zu fassen.

 

Alle wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zu der Bebauungsplanänderung (Anlage 2) und den textlichen Festsetzungen (Anlage 3) zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt sind. Die Begründung ist als Verdeutlichung der Entscheidungsfindung bzw. als Basismaterial bei gerichtlicher Abwägungskontrolle mit zu beschließen.

 

Ausschnitte aus dem Entwurf der Bebauungsplanänderung liegen ebenfalls bei (Anlage 1, Alt-Neu-Gegenüberstellung).

 

 

 

 

BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNG:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgende Beschlüsse zu fassen:

 

I.        Beratung der Stellungnahmen

 

1.       Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB

 

Es wird festgestellt, dass aus der Öffentlichkeit keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

 

2.       Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB

 

 

2.1     Kreis Steinfurt, Der Landrat, 48563 Steinfurt

            Stellungnahme vom 14. 02. 2018

 

Inhalt:

 

„Zum o.g. Planungsvorhaben werden vom Kreis Steinfurt folgende Hinweise vorgetragen:

 

Das Gebäude kann Schadstoffe enthalten, die als gefährliche Abfälle entsorgt werden müssen. Zur Kontrolle der ordnungsgemäßen Entsorgung bitte ich daher die Untere Abfallwirtschaftsbehörde im Abbruchverfahren zu beteiligen.

In dem Verfahren würde ein entsprechendes Rückbau- und Entsorgungskonzept gefordert werden.“

 

Abwägungsempfehlung:

 

Es wird festgestellt, dass für den angesprochenen Abbruch des überplanten Gebäudes ein Bauantrag zu stellen ist. Im Rahmen der Bearbeitung dieses Antrages wird seitens der Bauordnung der Stadt Rheine automatisch der Kreis Steinfurt beteiligt. Im Rahmen dieser Beteiligung kann über das Rückbau- und Entsorgungskonzept gesprochen werden. Damit wird der Anregung gefolgt.

 

 

2.2.    DEUTSCHE TELEKOM TECHNIK GMBH, Dahlweg 100 – 102, 48153 Münster,

            Stellungnahme vom 12. 02. 2018

 

Inhalt:

 

„Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) – als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i.S.v. § 68 Abs. 1 TKG – hat die Deutsche Telekom Technik beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o.g. Planung nehme ich wie folgt Stellung:

 

Gegen die vorgelegte 17. Änderung des Bebauungsplanentwurfes 079 M. Johanneskirche im Stadtteil Mesum bestehen grundsätzlich keine Einwände.

 

Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die aus dem beigefügten Lageplan ersichtlich sind. Diese versorgen die vorhandene Bebauung.

Die Belange der Telekom – z.B. das Eigentum der Telekom, die ungestörte Nutzung ihres Netzes sowie die Vermögensinteressen – sind betroffen.

Es ist nicht ausgeschlossen, dass diese Telekommunikationslinien in ihrem Bestand und in ihrem weiteren Betrieb gefährdet sind. Die Aufwendungen der Telekom müssen bei der Verwirklichung des Bebauungsplanes so gering wie möglich gehalten werden.

Deshalb bitten wir, unsere Belange wie folgt zu berücksichtigen:

Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen Telekommunikationslinien müssen weiterhin gewährleistet bleiben.

Wir bitten deshalb, konkrete Maßnahmen so auf die vorhandenen Telekommunikationslinien abzustimmen, dass eine Veränderung oder Verlegung der Telekommunikationslinien vermieden werden kann.

 

Im Baugebiet werden Verkehrsflächen teilweise nicht als öffentliche Verkehrswege gewidmet, sondern als Verkehrsflächen mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten des Grundstücks 282 ausgewiesen. Diese Flächen müssen auch zur Erschließung des Grundstücks 282 mit Telekommunikationsinfrastruktur zur Verfügung stehen.

 

Die Festsetzung der mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastenden Flächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB alleine begründet das Recht zur Verlegung und Unterhaltung von Telekommunikationslinien jedoch noch nicht. Deshalb muss in einem zweiten Schritt die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch erfolgen.

Ich beantrage daher dem/den Grundstückseigentümer/n aufzuerlegen, die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch zu Gunsten der Telekom Deutschland GmbH, Sitz Bonn, mit folgendem Wortlaut zu veranlassen:

 

„Die Telekom Deutschland GmbH, Bonn, ist berechtigt, Telekommunikationslinien/-anlagen aller Art nebst Zubehör zu errichten, zu betreiben, zu ändern, zu erweitern, auszuwechseln und zu unterhalten. Sie darf zur Vornahme dieser Handlungen das Grundstück nach vorheriger Terminabsprache, bei unaufschiebbaren Maßnahmen /z.B. Entstörungen) jederzeit betreten und bei Bedarf befahren.

Über und in einem Schutzbereich von 50 cm beiderseits der Telekommunikationslinien/-anlagen dürfen ohne Zustimmung der Telekom Deutschland GmbH keine Einwirkungen auf den Grund und Boden, gleich welcher Art und zu welchem Zweck, vorgenommen werden, durch die die Telekommunikationslinien/-anlagen gefährdet oder beschädigt werden können. Das Recht kann einem Dritten über lassen werden.“

Vor diesem Hintergrund weise ich vorsorglich darauf hin, dass die Telekom die Telekommunikationslinien nur dann verlegen kann, wenn die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu Gunsten der Telekom Deutschland GmbH, Sitz Bonn, im Grundbuch erfolgt ist.

 

Bei der Bauausführung ist darauf zu achten, dass Beschädigungen der vorhandenen Telekommunikationslinien vermieden werden und aus betrieblichen Gründen (z.B. im Falle von Störungen) der ungehinderte Zugang zu den Telekommunikationslinien jederzeit möglich ist. Insbesondere müssen Abdeckungen von Abzweigkästen und Kabelschächten sowie überirdische Gehäuse soweit frei gehalten werden, dass sie gefahrlos geöffnet und ggf. mit Kabelziehfahrzeugen angefahren werden können. Es ist deshalb erforderlich, dass sich die Bauausführenden vor Beginn der Arbeiten über die Lage der zum Zeitpunkt der Bauausführung vorhandenen Telekommunikationslinien der Telekom informieren. Die Kabelschutzanweisung der Telekom ist zu beachten.

Weitere Kabelauskünfte erhalten Sie unter der E-Mail-Adresse Planauskunft.West1@telekom.de oder im Internet unter https://trassenauskunft-kabel.telekom.de.“

 

Abwägungsempfehlung:

 

Es wird zur Kenntnis genommen, dass grundsätzlich keine Einwände gegen die Planung vorgetragen werden.

 

Es wird festgestellt, dass aus planungsrechtlicher Sicht die geforderte Sicherung der Telekommunikationslinien gewährleistet wird: Das angesprochene Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten des Flurstücks 282 beinhaltet grundsätzlich auch Telekommunikationsanlagen. Bei der geforderten Grunddienstbarkeit handelt es sich um eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen den jeweiligen Grundstückseigentümern. Der Bebauungsplan kann eine solche Vereinbarung lediglich planungsrechtlich vorbereiten, die rechtliche Umsetzung ist jedoch Verhandlungssache zwischen den betroffenen Parteien. Für die Stadt Rheine besteht rechtlich keine Möglichkeit dem vorgetragenen Wunsch zu folgen, und dem Grundstückseigentümer des zu belastenden Grundstücks aufzuerlegen, die geforderte Grunddienstbarkeit auf seinem Grundstück eintragen zu lassen.

Im vorliegenden Fall hat die Telekom das neu als Wohnbaufläche ausgewiesene Grundstück selbst verkauft. Es wird festgestellt, dass im Rahmen dieses Grundstücksgeschäftes die geforderte Grunddienstbarkeit für die zu diesem Zeitpunkt bereits vorhandenen Telekommunikationslinien hätte geregelt werden können. Der vorsorgliche Hinweis darauf, dass die Telekom Telekommunikationslinien nur dann verlegen kann, wenn die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit erfolgt, ist in diesem Zusammenhang nicht mehr nachvollziehbar. Zusätzlich ist den von der Telekom zur Verfügung gestellten Leitungsplänen zu entnehmen, dass die Leitungen im Bereich der mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten belegten Fläche liegen.

 

 

2.3     CORPUS SIREO Real Estate GmbH Goethestr. 83 - 85  40237  Düsseldorf  für Deutsche Telekom AG (DTAG) und Deutsche Funkturm GmbH (DFMG)
Stellungnahme vom 07. 02. 2018

 

Inhalt:

 

Zunächst erlauben Sie uns unser Bedauern zum Ausdruck zu bringen bezüglich der nicht erfolgten Diskussion und Kommunikation nach unserer Mail vom 2.1.2017. Insofern sind wir bis vor einigen Tagen und in Gesprächen mit dem Betreiber der Plan-Änderung (Büro XXX für XXX) davon ausgegangen, dass das Umgriffs-Gebiet nicht nur das Flurstück Nr. 283, sondern auch das westlich angrenzende Flurstück Nr. 282 im Eigentum der DTAG umfassen kann. Seitens des von der Stadt und dem Bauherrn eingesetzten Planerbüro XXX beständen dazu keine Bedenken.

 

Wir wie auch die DTAG sind insoweit überrascht, dass das Flurstück Nr. 282 nicht mit ins Änderungsverfahren einbezogen ist. Wir bitten dies nochmals zu prüfen und ggfls. die Ausweitung zu ermöglichen. Auf diesem Wege wäre die bisherige und heute funktionslose Festsetzung "Gemeinbedarf" zu ändern hin zu "Allgemeines Wohngebiet". Bezgl. des Maßes der Nutzung könnte es bei den bisherigen Kennwerten bleiben.

 

Da wir es an dieser Stelle zusätzlich mit einem aktiven Antennenträger der DTAG-Tochter Deutsche Funkturm GmbH (DFMG) zu tun haben, der für die lokale Versorgung von Rheine und Umgebung mit Funkdienstleistungen aller Art von Bedeutung ist, sollte die Situation hier differenzierter gesehen werden. Wichtig für DFMG als Provider und Nutzer des Antennenträgers ist es, insoweit sicher zu stellen, dass der Bestand - durch neues Planungsrecht im Zuge der 17. Änderung (oder auch andere Verfahren in der Nachbarschaft) - nicht ausgehöhlt wird und gleichzeitig eine Entwicklungsperspektive für Flurstück Nr. 282 nicht eingeschränkt wird. Den Bestand des Antennenträgers in einem künftigen Allgemeinen Wohngebiet sehen wir unkritisch, wenn die Stadt festsetzen würde, dass 1. Sonstige nicht störende gewerbliche Anlagen gem. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO allgemein und auch 2. Fernmeldetechnische Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 2 S. 2 BauNVO allgemein zulässig sind.

Wichtig ist für DTAG und DFMG, dass die Stadt eine planungsrechtliche Antwort auf die „Insellage“ des DTAG-Flurstücks Nr. 282 gibt.

 

Weiter ist es für DTAG wichtig, im zu ändernden B-Plan nachrichtlich zugunsten von Nr. 282 die Erschließung an die Netze (mit allen in Rheine üblichen Medien wie Wasser, Abwasser, Strom, Gas und Telefonie) und die Zuwegung (Zu- und Abfahrt) an die Gröningstraße über das Vorderlieger-Grundstück Nr. 283 darzustellen und mit einer Markierung für die relevante Teilfläche ein festgesetztes Geh- und Fahrrecht für die Anlieger und ein Leitungsrecht für die Versorger sicher zu stellen.

 

Da wir in den kommenden Tagen noch Gespräche mit DTAG, DFMG und auch mit dem Betreiber der 17. Änderung des B-Planes „Johanneskirche Nr. M79“ und dem Planerbüro Ehling führen, gestatten Sie uns bitte, bis zum 23.02. zu unserer bisheriger Einlassung ggfls. noch einen Nachtrag vorlegen zu dürfen.

Dies gilt auch für die unterirdisch verlegten Fernmeldetrassen; hierzu müssen wir noch mit DTAG-Vertretern der Fernmelde-Technik Rücksprache halten.

 

Abschließend bitten wir um eine Bewertung unserer Einlassung und erwarten - zwecks Info an die DTAG - Ihre schriftliche Nachricht.“

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Es wird festgestellt, dass die Festsetzung „Gemeinbedarf“ nicht funktionslos geworden ist. Die zurzeit bestehende Festsetzung „Gemeinbedarfsfläche/Post“ ist nach wie vor die Festsetzung, die die gegenwärtige Nutzung planungsrechtlich vollständig abbildet.

Eine nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB getroffene Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche „Postdienstgebäude“ für die ehemalige Deutsche Bundespost ist im Zuge der Postreform und der Privatisierung der Post nicht funktionslos geworden. Es ist nach wie vor zulässig, eine Gemeinbedarfsfläche für die Grundversorgung mit Postdienstleistungen festzusetzen. Hierzu liegt eine höchstrichterliche Entscheidung vor (vgl. Urteil des BVerwG vom 30. 06. 2004). In der Stellungnahme vom 7. Februar 2018 wird ausgeführt, dass auf dem betreffenden Grundstück ein aktiver Antennenträger vorhanden ist, der für die lokale Versorgung von Rheine und Umgebung mit Funkdienstleistungen aller Art von Bedeutung ist. Damit handelt es sich um Postdienstleistungen, die der Grundversorgung der Bevölkerung dienen.

 

Es wird festgestellt, dass aus planungsrechtlicher Sicht der Meinung, dass es sich bei der beschriebenen Nutzung um eine fernmeldetechnische Nebenanlage gem. § 14 Abs. 2 S. 2 BauNVO handelt, nicht gefolgt werden kann. Aus der einschlägigen Kommentierung zur BauNVO – Fickert/Fieseler, zu § 14 Rd. 11, und 11.11 – ergibt sich folgender Sachverhalt: Durch die Beziehung auf die Versorgungsanlagen im Begriff „Nebenanlage“ kommt die untergeordnete Bedeutung bereits zum Ausdruck. Als solche Nebenanlagen können z.B. angesehen werden Leitungsmasten, Transformatorenhäuschen, Verstärkerkästen, Verteilerkästen.

Darüber hinaus wird eindeutig auch auf fernmeldetechnische Nebenanlagen hingewiesen. Auch hier erfolgt eine Aufzählung möglicher Nebenanlagen, die unter die Regelungsinhalte fallen: u.a. Kabinen für Fernsehumsetzer, Breitbandverteilungsanlagen (für Kabelfernsehen), auch kleinere, eingeschossige Fernmeldegebäude können unter diese Regelung fallen. Fernmeldetechnische Hauptanlagen werden dagegen von dieser Regelung nicht erfasst. Entsprechend der in der Anregung enthaltenen Beschreibung handelt es sich bei den aufstehenden Gebäuden/Antennenmasten um Einrichtungen für die Versorgung eines regionalen Bereiches mit Funkdienstleistungen aller Art, also eine fernmeldetechnische Hauptanlage. Eine Festsetzung nach § 14 Abs. 2 S. 2 BauNVO würde aus Sicht der Stadt Rheine die gegenwärtige Nutzung planungsrechtlich nicht absichern.

 

Es wird festgestellt, dass die Forderung, im zu ändernden B-Plan die Erschließung nachrichtlich zu sichern (vorhandene Leitungen, Zuwegung), bereits erfolgt ist: Planungsrechtlich ist hier auf das bereits im Änderungsentwurf vorhandene Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten des Flurstücks 282 hinzuweisen. Über diese Festsetzung sind sowohl alle angesprochenen Leitungstrassen als auch die Zuwegung abgesichert. Die privatrechtliche Absicherung – etwa durch eine Baulast oder eine Grunddienstbarkeit – ist privatrechtlich zwischen der Post als Verkäufer des Grundstücks und dem neuen Eigentümer zu regeln.

 

Insgesamt wird deutlich, dass durch das bestehende bzw. das neue Planungsrecht die derzeitige Nutzung des „Postgeländes“ und deren Anbindung abgesichert sind. Die Frage nach einer Entwicklungsperspektive kann erst diskutiert werden, wenn feststeht, dass die derzeitige Nutzung für Post-/Fernmeldedienstleistungen tatsächlich aufgegeben wird.

 

Aus den genannten Gründen sind deshalb seitens der Stadt Rheine die angesprochenen Gespräche zur Einbeziehung des Flurstücks 282 in das Bauleitplanverfahren bzw. zur Umwandlung dieser Fläche von „Gemeinbedarfsfläche Post“ in „allgemeines Wohngebiet“ nicht weiterverfolgt worden.

 

Es wird festgestellt, dass die Stadt Rheine dem Wunsch nach einer Bewertung der Einlassung entsprochen hat. Der CORPUS SIREO Real Estate GmbH ist eine schriftliche Stellungnahme übermittelt worden, die inhaltlich mit der obigen Abwägung übereinstimmt. Als Reaktion auf diese schriftliche Stellungnahme wurde mittgeteilt, das man nicht mit allen Punkten der Ausführungen konform geht. Es wurden jedoch keine Details genannt, sodass eine weitere Abwägung nicht möglich ist.

 

 

2.4     Technische Betriebe Rheine, Abteilung Entwässerung,

            Stellungnahme vom 15. 02. 2018

 

Inhalt:

 

„Gegen die vorgelegte Planung bestehen aus entwässerungstechnischer Sicht keine Bedenken.

 

Es ist allerdings im B-Plan ein Leitungsrecht (Breite 3 m zur nördlichen Grundstücksgrenze) zur Ableitung des Abwassers von Flurstück 282 einzuzeichnen.“

 

Abwägungsempfehlung:

 

Es wird festgestellt, dass der Bebauungsplanänderungsentwurf bereits an der nördlichen Grundstücksgrenze ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten des Flurstücks 282 enthält. Mit einer Mindestbreite von ca. 10,0 m ist die belastete Fläche auch ausreichend dimensioniert.

 

 

 

2.5     Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass von Seiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

 

 

Der Rat der Stadt Rheine fasst folgende Beschlüsse:

 

II.       Beschluss über die Abwägungsempfehlungen des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz

 

Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Empfehlungen des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz zu den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB sowie § 13 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 BauGB billigend zur Kenntnis und beschließt diese. Er nimmt hiermit – zum allein maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses – die vollständige Erfassung, Bewertung und gerechte Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange vor.

 

 

 

III.      Satzungsbeschluss nebst Begründung

 

Gemäß der §§ 1 Abs. 8 i.V.m. § 2 Abs. 1 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung wird die 17. Änderung des Bebauungsplanes Nr.M79, Kennwort: "Johanneskirche", der Stadt Rheine als Satzung und die Begründung hierzu beschlossen.

 

Es wird festgestellt, dass die 17. Änderung des Bebauungsplanes Nr. M79, Kennwort: "Johanneskirche", der Stadt Rheine aus dem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt worden ist und demzufolge der Flächennutzungsplan keiner Anpassung im Wege der Berichtigung bedarf.