Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Auf Empfehlung des Haupt-
und Finanzausschusses fasst der Rat der Stadt Rheine folgenden Beschluss:
Der Rat der Stadt stimmt
der dieser Vorlage als Anlage beigefügten einheitlichen Vorschlagsliste über
Personen, die als Schöffen für das Schöffengericht und die Strafkammer des Landgerichts
für die Amtszeit vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2018 vorgesehen sind, zu.
Begründung:
Der Präsident des Landgerichts Münster hat die Stadt
Rheine mit Schreiben vom 22. Dezember 2017 aufgefordert, die Vorschlagsliste
für die Schöffinnen und Schöffen bei der Strafkammer des Landgerichts in
Münster und beim Schöffengericht (Amtsgericht) in Rheine für die Amtszeit vom
1.1.2019 bis zum 31.12.2023 aufzustellen.
Gleichzeitig hat er die Bestimmung und Verteilung
der Zahl der Schöffinnen/Schöffen für beide Gerichte festgelegt.
Danach entfallen auf den Bereich der Stadt Rheine
· 15 Hauptschöffinnen/Hauptschöffen
für die Strafkammer des Landgerichts
· 7 Hauptschöffinnen/Hauptschöffen für das
Schöffengericht
· 12
Hilfsschöffinnen/Hilfsschöffen für das Schöffengericht
Nach dem Runderlass des Ministeriums für Inneres und
Justiz sowie des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit vom 4.
März 2009 in der Fassung vom 22. Februar 2011 stellen die Gemeinden in jedem 5.
Jahr für die Schöffen des Landgerichts und des Amtsgerichts eine einheitliche Vorschlagsliste auf.
In die Vorschlagsliste sind mindestens doppelt so viele Personen aufzunehmen,
wie der Präsident des Landgerichts bestimmt hat.
Somit ist von der Stadt Rheine für die Amtszeit vom
1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2023 eine Vorschlagsliste mit mindestens
68 Personen aufzustellen.
Diese Vorschlagsliste soll alle Gruppen der
Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen
berücksichtigen.
Allerdings kann das Schöffenamt gem. § 31
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) nur von Deutschen versehen werden.
In die Vorschlagslisten sind nicht
aufzunehmen:
·
Personen, die
nach Kenntnis der Stadt gem. § 32 GVG zum Schöffenamt unfähig sind, nämlich:
- Personen,
die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter
nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von
mehr als sechs Monaten verurteilt sind,
- Personen,
gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der
Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
·
Personen, die
gem. § 33 GVG aus persönlichen Gründen nicht zum Schöffenamt berufen werden
sollen, nämlich:
- Personen,
die bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
würden,
- Personen,
die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode
vollenden würden,
- Personen,
die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Stadt Rheine wohnen,
- Personen,
die aus gesundheitlichen Gründen oder mangels ausreichender Beherrschung der
deutschen Sprache zu dem Amt nicht geeignet sind,
- Personen,
die in Vermögensverfall geraten sind,
·
Personen, die
gem. § 34 GVG aus beruflichen Gründen nicht zum Schöffenamt berufen werden
sollen, wie z. B:
- Beamtinnen
und Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt
werden können,
- Richterinnen
und Richter, Beamtinnen und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notarinnen und
Notare, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte,
- gerichtliche
Vollstreckungsbeamtinnen und -beamte, Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte,
Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelferinnen
und -helfer,
- Religionsdienerinnen
und -diener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß
zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind,
·
Personen, die
- gegen
die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben
oder
- wegen
einer hauptamtlichen oder inoffiziellen Mitarbeit beim Staatssicherheitsdienst
der ehemaligen DDR oder als diesen Mitarbeitern gleichgestellte Personen für
das Ehrenrichteramt nicht geeignet sind.
Das verantwortungsvolle Schöffenamt verlangt im hohen
Maße Unparteilichkeit, Selbständigkeit und Reife des Urteils, aber auch
geistige Beweglichkeit und - wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes -
körperliche Eignung.
Hinweise:
Alle
eingegangenen Vorschläge bzw. Bewerbungen wurden von der Verwaltung geprüft und
tlw. vervollständigt. Soweit sie den rechtlichen Vorschriften entsprachen,
wurden sie in die als Anlage beigefügte einheitliche Vorschlagsliste in
alphabetischer Reihenfolge übernommen.
Die als Anlage beigefügte einheitliche
Vorschlagsliste bedarf der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder
der Vertretung, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der
Mitglieder der Gemeindevertretung.
Bei der Beratung und Entscheidung über die
Schöffenliste ist insbesondere darauf zu achten, dass die Persönlichkeitsrechte
oder sonstigen schützenswerten Interessen der Betroffenen nicht verletzt
werden.
Es
ist daher stets zu prüfen, ob die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden soll.
Anlage:
Anlage 1: Einheitliche Vorschlagsliste für die Wahl
der Schöffen für das Schöffengericht und die Strafkammer des Landgerichtes für
die Amtsperiode vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2023