Betreff
Einziehung / Teileinziehung von Teilen der Scharnhorststraße
Vorlage
149/18
Aktenzeichen
I-5.72-ke
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

  1. Die Stadt Rheine beabsichtigt, ein Teilstück der Scharnhorststraße, im anliegenden Lageplan in Blau dargestellt, Gemarkung Rheine-Stadt, Flur 178, Flurstück 315 tlw. einzuziehen, weil überwiegende Gründe des öffentlichen Wohles für die Beseitigung der Verkehrsfläche vorliegen.

 

Das Einziehungsverfahren gemäß § 7 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) wird hiermit eingeleitet.

 

  1. Die Stadt Rheine beabsichtigt, ein Teilstück der Scharnhorststraße, im anliegenden Lageplan in Grün dargestellt, Gemarkung Rheine-Stadt, Flur 178, Flurstück 315 tlw. teileinzuziehen, weil überwiegende Gründe des öffentlichen Wohles für die Teileinziehung vorliegen. Dieses Teilstück soll künftig nur dem Radfahrer- und Fußgängerverkehr dienen.

 

Das Teileinziehungsverfahren gemäß § 7 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) wird hiermit eingeleitet.


Begründung:

 

Der Bebauungsplan Nr. 339, Kennwort: Eschendorfer Aue - Teilabschnitt West, weist für die ehemalige Bundeswehrliegenschaft General Wever-Kaserne eine Wohnnutzung mit unterschiedlichen Wohnformen und Gebäudetypologien vor. Hierbei wird es auch erforderlich die verkehrliche Erschließung der künftigen und der bereits vorhandenen Grundstücke neu zu regeln.

 

Nach diesem neuen Verkehrskonzept sind Großteile der Scharnhorststraße entbehrlich und werden den Baugrundstücken zugeschlagen bzw. sollen als neue Anpflanzungsflächen dienen.

 

Die Scharnhorststraße ist aber als öffentliche Verkehrsfläche im Sinne von § 3 Straßen- und Wegegesetz des Landes NRW (StrWG NRW) mit der Eigenschaft einer Gemeindestraße zu betrachten. Die geplante Umnutzung der Verkehrsflächen setzt demnach ein förmliches Verfahren zur Entwidmung der Straße im Sinne von § 7 StrWG NRW voraus.

 

Ein solches Verfahren ist gerechtfertigt, wenn für die Aufhebung der Verkehrsfläche Gründe des öffentlichen Wohles vorliegen oder die Straße jegliche Verkehrsbedeutung verloren hat. Gründe des öffentlichen Wohles sind gegeben, wenn die Aufhebung der Verkehrsflächen einem rechtswirksamen Bebauungsplan entspricht. Mit der angestrebten Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 339, Kennwort: Eschendorfer Aue - Teilabschnitt West, ist dieser Tatbestand gegeben. Allerdings ist der Einziehungsbeschluss zur Einziehung bzw. Teileinziehung erst nach Rechtskraft zu treffen.

 

Mit der Umsetzung des neuen Verkehrskonzepts verliert die Scharnhorststraße auch jegliche Verkehrsbedeutung. Die jetzige  Erschließungsfunktion für das Anliegergrundstück Scharnhorststraße 86 wird auf eine neue Erschließungsstraße übertragen. Die Funktion als Verbindungsstraße zwischen Aloysiusstraße und Schorlemerstraße wird schon jetzt aufgrund der Ausbaumerkmale (Schotterweg) kaum wahrgenommen.

 

Bevor jedoch der Beschluss zur Einziehung / Teileinziehung gefasst wird, ist insbesondere den Anliegern und anderen Sondernutzungsberechtigten die Gelegenheit des Einspruchs zu gewähren. Die Absicht der Einziehung / Teileinziehung ist daher 3 Monate vorher in der Gemeinde bekannt zu geben, um den Berechtigten Gelegenheit zu Einwendungen zu bieten.

 


Anlagen:

 

Anlage 1: Lageplan