Beschlussvorschlag/Empfehlung:
- Die Stadt Rheine beabsichtigt, ein Teilstück
der Scharnhorststraße, im anliegenden Lageplan in Blau dargestellt,
Gemarkung Rheine-Stadt, Flur 178, Flurstück 315 tlw. einzuziehen, weil
überwiegende Gründe des öffentlichen Wohles für die Beseitigung der Verkehrsfläche
vorliegen.
Das
Einziehungsverfahren gemäß § 7 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen
(StrWG NW) wird hiermit eingeleitet.
- Die Stadt Rheine beabsichtigt, ein Teilstück
der Scharnhorststraße, im anliegenden Lageplan in Grün dargestellt,
Gemarkung Rheine-Stadt, Flur 178, Flurstück 315 tlw. teileinzuziehen, weil
überwiegende Gründe des öffentlichen Wohles für die Teileinziehung vorliegen.
Dieses Teilstück soll künftig nur dem Radfahrer- und Fußgängerverkehr dienen.
Das
Teileinziehungsverfahren gemäß § 7 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) wird
hiermit eingeleitet.
Begründung:
Der Bebauungsplan Nr. 339, Kennwort: Eschendorfer Aue -
Teilabschnitt West, weist für die ehemalige Bundeswehrliegenschaft General
Wever-Kaserne eine Wohnnutzung mit unterschiedlichen Wohnformen und
Gebäudetypologien vor. Hierbei wird es auch erforderlich die verkehrliche
Erschließung der künftigen und der bereits vorhandenen Grundstücke neu zu
regeln.
Nach diesem neuen Verkehrskonzept sind Großteile der
Scharnhorststraße entbehrlich und werden den Baugrundstücken zugeschlagen bzw.
sollen als neue Anpflanzungsflächen dienen.
Die Scharnhorststraße ist aber als öffentliche
Verkehrsfläche im Sinne von § 3 Straßen- und Wegegesetz des Landes NRW (StrWG
NRW) mit der Eigenschaft einer Gemeindestraße zu betrachten. Die geplante
Umnutzung der Verkehrsflächen setzt demnach ein förmliches Verfahren zur
Entwidmung der Straße im Sinne von § 7 StrWG NRW voraus.
Ein solches Verfahren ist gerechtfertigt, wenn für
die Aufhebung der Verkehrsfläche Gründe des öffentlichen Wohles vorliegen oder
die Straße jegliche Verkehrsbedeutung verloren hat. Gründe des öffentlichen
Wohles sind gegeben, wenn die Aufhebung der Verkehrsflächen einem rechtswirksamen
Bebauungsplan entspricht. Mit der angestrebten Rechtskraft des Bebauungsplanes
Nr. 339, Kennwort: Eschendorfer Aue - Teilabschnitt West, ist dieser Tatbestand
gegeben. Allerdings ist der Einziehungsbeschluss zur Einziehung bzw.
Teileinziehung erst nach Rechtskraft zu treffen.
Mit der Umsetzung des neuen Verkehrskonzepts
verliert die Scharnhorststraße auch jegliche Verkehrsbedeutung. Die
jetzige Erschließungsfunktion für das
Anliegergrundstück Scharnhorststraße 86 wird auf eine neue Erschließungsstraße
übertragen. Die Funktion als Verbindungsstraße zwischen Aloysiusstraße und
Schorlemerstraße wird schon jetzt aufgrund der Ausbaumerkmale (Schotterweg)
kaum wahrgenommen.
Bevor jedoch der Beschluss zur Einziehung / Teileinziehung gefasst wird,
ist insbesondere den Anliegern und anderen Sondernutzungsberechtigten die
Gelegenheit des Einspruchs zu gewähren. Die Absicht der Einziehung /
Teileinziehung ist daher 3 Monate vorher in der Gemeinde bekannt zu geben, um
den Berechtigten Gelegenheit zu Einwendungen zu bieten.
Anlagen:
Anlage 1: Lageplan