Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der
Jugendhilfeausschuss stimmt der in dieser Vorlage als Anlage beigefügten
Vorschlagsliste über Personen, die sich für die Tätigkeit als Jugendschöffin
und Jugendschöffe für die Amtszeit vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2023
beworben haben, zu.
Begründung:
Der
Präsident des Landgerichts Münster hat die Stadt Rheine mit Schreiben vom 22.
Dezember 2017 aufgefordert, die Aufstellung der Vorschlagsliste für die
Jugendschöffinnen und Jugendschöffen bei der Jugendstrafkammer des Landgerichts
in Münster und beim Jugendschöffengericht (Amtsgericht) in Rheine für die
Amtszeit vom 1.1.2019 bis zum 31.12.2023 zu veranlassen.
Gleichzeitig
hat er die Verteilung der Zahl der Jugendschöffinnen/Jugendschöffen für beide Gerichte
festgelegt.
Danach
entfallen in die Verantwortlichkeit des Jugendamtes der Stadt Rheine:
· 1
Jugendhauptschöffin und 1 Jugendhauptschöffe für die Jugendstrafkammer des
Landgerichts Münster
· 3
Jugendhauptschöffinnen und 3 Jugendhauptschöffen für das Jugendschöffengericht
am Amtsgericht Rheine
· 11
Jugendhilfsschöffinnen und 11 Jugendhilfsschöffen für das Jugendschöffengericht
am Amtsgericht Rheine
Nach
dem Runderlass des Ministeriums für Inneres und Justiz sowie des Ministeriums
für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit vom 4. März 2009 in der Fassung vom
22. Februar 2011 (Stand: 16.12.2017) stellen die Gemeinden nach der Bestimmung
und Verteilung der erforderlichen Zahl an Personen für das Schöffenamt durch
den Präsidenten des Landgerichts in jedem 5. Jahr für die Schöffen des Landgerichts
und des Amtsgerichts eine einheitliche Vorschlagsliste auf. In
die Vorschlagsliste sind mindestens doppelt so viele Personen aufzunehmen.
Somit
ist von der Stadt Rheine für die Amtszeit vom 1. Januar 2019 bis zum
31.Dezember 2023 bei der benötigten Anzahl von insgesamt 30
Jugendschöffinnen/Jugendschöffen eine Vorschlagsliste
mit mindestens 60 Personen aufzustellen.
Diese
Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf
und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen.
Das
Schöffenamt kann gem. § 31 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) nur von Deutschen
versehen werden.
In
die Vorschlagslisten sind nicht aufzunehmen:
· Personen,
die nach Kenntnis der Stadt gem. § 32 GVG zum Schöffenamt unfähig sind, nämlich:
o
Personen, die infolge
Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen
oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs
Monaten verurteilt sind,
o
Personen, gegen die ein
Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur
Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
· Personen,
die gem. § 33 GVG aus persönlichen Gründen nicht zum Schöffenamt berufen werden
sollen, nämlich:
o
Personen, die bei Beginn der
Amtsperiode das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden,
o
Personen, die das 70.
Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden
würden,
o
Personen, die zur Zeit der
Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Stadt Rheine wohnen,
o
Personen, die aus
gesundheitlichen Gründen nicht geeignet sind,
o
Personen, die mangels
ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache zu dem Amt nicht geeignet
sind,
o
Personen, die in Vermögensverfall
geraten sind,
· Personen,
die gem. § 34 GVG aus beruflichen Gründen nicht zum Schöffenamt berufen werden
sollen, wie z. B:
o
Mitglieder der Bundesregierung
oder einer Landesregierung,
o
Beamtinnen und Beamte, die
jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können,
o
Richterinnen und Richter,
Beamtinnen und Beamte der Staatsanwaltschaft,
Notarinnen und Notare, Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälte, gerichtliche
o
Religionsdienerinnen und
-diener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum
gemeinsamen Leben verpflichtet sind,
o
Personen, die ehrenamtlich im
Richteramt in der Strafrechtspflege in zwei aufeinander folgenden Amtsperioden
tätig gewesen sind, von denen die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung
der Vorschlagslisten noch andauert,
· Personen,
die gemäß § 44 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) nicht zum Schöffenamt
berufen werden sollen, nämlich diejenigen, die
o
gegen die Grundsätze der
Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben oder
o
wegen einer hauptamtlichen
oder inoffiziellen Mitarbeit beim Staatssicherheitsdienst der ehemaligen
Deutschen Demokratischen Republik oder als diesen Mitarbeitern gleichgestellte
Personen für das Ehrenrichteramt nicht geeignet sind.
Das
verantwortungsvolle Schöffenamt verlangt im hohen Maße Unparteilichkeit,
Selbständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und –
wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes - körperliche Eignung.
Nach Mitteilung der Präsidentin bzw. des Präsidenten
des Landgerichts stellen die Jugendhilfeausschüsse die Vorschlagslisten auf. In
die Vorschlagslisten muss mindestens die doppelte Zahl der benötigten Personen
für das Schöffen- und Hilfsschöffenamt aufgenommen werden. Die vorgeschlagenen
sollen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein (§ 35
Abs. 2 JGG).
Für die Aufnahme in die Vorschlagslisten ist die
Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder,
mindestens jedoch der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder des
Jugendhilfeausschusses erforderlich. (§ 35 Abs. 3 JGG)
Die Vorschlagslisten sind nach Beschlussfassung bis
spätestens zum 31.07.2018 für die Dauer einer Woche im Jugendamt öffentlich
auszulegen. Dazu hat eine öffentliche Bekanntgabe mit Hinweis auf die
gesetzlichen Einspruchsmöglichkeiten stattzufinden.
Bis zum 15.08.2018 leitet das Jugendamt der Stadt
Rheine die beschlossene Vorschlagsliste dem Wahlausschuss des Amtsgerichts
Rheine zu. Die anschließende Wahl der Jugendschöffinnen/Jugendschöffen soll
nach entsprechender Zeitplanung (Schöffenwahl AV) dann in Zuständigkeit des
Amtsgerichts Rheine in dem Zeitraum zwischen dem 15.09. und 15.10.2018 erfolgen.
Die
Verwaltung hatte für die Münsterländische Volkszeitung Presseartikel mit einem
öffentlichen Aufruf für die ehrenamtliche Schöffentätigkeit verfasst, die im
ersten Quartal 2018 veröffentlicht worden sind.
Alle
eingegangenen Vorschläge bzw. Bewerbungen wurden von der Verwaltung in die
vorläufige Vorschlagsliste aufgenommen, entsprechend der Angaben geprüft und
tlw. vervollständigt.
Bei der Beratung und Entscheidung über die
Schöffenliste ist insbesondere darauf zu achten, dass die Persönlichkeitsrechte
oder sonstigen schützenswerten Interessen der Betroffenen nicht verletzt
werden. Es ist daher stets zu prüfen, ob die Öffentlichkeit ausgeschlossen
werden soll.
Anlagen:
Anlage 1: Vorschlagsliste
Jugendschöffinnen/Jugendschöffen