Betreff
Vorschlagsliste für die Wahl der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen für das Jugendschöffengericht und die Jugendstrafkammer des Landgerichts für die Amtszeit vom 01.01.2019 bis 31.12.2023
Vorlage
183/18
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Jugendhilfeausschuss stimmt der in dieser Vorlage als Anlage beigefügten Vorschlagsliste über Personen, die sich für die Tätigkeit als Jugendschöffin und Jugendschöffe für die Amtszeit vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2023 beworben haben, zu.

 


Begründung:

 

Der Präsident des Landgerichts Münster hat die Stadt Rheine mit Schreiben vom 22. Dezember 2017 aufgefordert, die Aufstellung der Vorschlagsliste für die Jugendschöffinnen und Jugendschöffen bei der Jugendstrafkammer des Landgerichts in Münster und beim Jugendschöffengericht (Amtsgericht) in Rheine für die Amtszeit vom 1.1.2019 bis zum 31.12.2023 zu veranlassen.

Gleichzeitig hat er die Verteilung der Zahl der Jugendschöffinnen/Jugendschöffen für beide Gerichte festgelegt.

 

Danach entfallen in die Verantwortlichkeit des Jugendamtes der Stadt Rheine:

·      1 Jugendhauptschöffin und 1 Jugendhauptschöffe für die Jugendstrafkammer des Landgerichts Münster

·      3 Jugendhauptschöffinnen und 3 Jugendhauptschöffen für das Jugendschöffengericht am Amtsgericht Rheine

·      11 Jugendhilfsschöffinnen und 11 Jugendhilfsschöffen für das Jugendschöffengericht am Amtsgericht Rheine

 

Nach dem Runderlass des Ministeriums für Inneres und Justiz sowie des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit vom 4. März 2009 in der Fassung vom 22. Februar 2011 (Stand: 16.12.2017) stellen die Gemeinden nach der Bestimmung und Verteilung der erforderlichen Zahl an Personen für das Schöffenamt durch den Präsidenten des Landgerichts in jedem 5. Jahr für die Schöffen des Landgerichts und des Amtsgerichts eine einheitliche Vorschlagsliste auf. In die Vorschlagsliste sind mindestens doppelt so viele Personen aufzunehmen.

 

Somit ist von der Stadt Rheine für die Amtszeit vom 1. Januar 2019 bis zum 31.Dezember 2023 bei der benötigten Anzahl von insgesamt 30 Jugendschöffinnen/Jugendschöffen  eine Vorschlagsliste mit mindestens 60 Personen aufzustellen.

Diese Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen.

Das Schöffenamt kann gem. § 31 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) nur von Deutschen versehen werden.

 

 

In die Vorschlagslisten sind nicht aufzunehmen:

 

·      Personen, die nach Kenntnis der Stadt gem. § 32 GVG zum Schöffenamt unfähig sind, nämlich:

o  Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind,

o  Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,

 

·      Personen, die gem. § 33 GVG aus persönlichen Gründen nicht zum Schöffenamt berufen werden sollen, nämlich:

o  Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden,

o  Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden,

o  Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Stadt Rheine wohnen,

o  Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht geeignet sind, 

o  Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache zu dem Amt nicht geeignet sind,

o  Personen, die in Vermögensverfall geraten sind,

 

·      Personen, die gem. § 34 GVG aus beruflichen Gründen nicht zum Schöffenamt berufen werden sollen, wie z. B:

o  Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung,

o  Beamtinnen und Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können,

o  Richterinnen und Richter, Beamtinnen und Beamte der Staatsanwaltschaft,

Notarinnen und Notare, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, gerichtliche Vollstreckungsbeamtinnen und -beamte, Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelferinnen und -helfer,

o  Religionsdienerinnen und -diener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind,

o  Personen, die ehrenamtlich im Richteramt in der Strafrechtspflege in zwei aufeinander folgenden Amtsperioden tätig gewesen sind, von denen die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagslisten noch andauert,

 

·      Personen, die gemäß § 44 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) nicht zum Schöffenamt berufen werden sollen, nämlich diejenigen, die

o  gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben oder

o  wegen einer hauptamtlichen oder inoffiziellen Mitarbeit beim Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder als diesen Mitarbeitern gleichgestellte Personen für das Ehrenrichteramt nicht geeignet sind.

 

Das verantwortungsvolle Schöffenamt verlangt im hohen Maße Unparteilichkeit, Selbständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes - körperliche Eignung.

 

Nach Mitteilung der Präsidentin bzw. des Präsidenten des Landgerichts stellen die Jugendhilfeausschüsse die Vorschlagslisten auf. In die Vorschlagslisten muss mindestens die doppelte Zahl der benötigten Personen für das Schöffen- und Hilfsschöffenamt aufgenommen werden. Die vorgeschlagenen sollen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein (§ 35 Abs. 2 JGG).

 

Für die Aufnahme in die Vorschlagslisten ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, mindestens jedoch der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses erforderlich. (§ 35 Abs. 3 JGG)

Die Vorschlagslisten sind nach Beschlussfassung bis spätestens zum 31.07.2018 für die Dauer einer Woche im Jugendamt öffentlich auszulegen. Dazu hat eine öffentliche Bekanntgabe mit Hinweis auf die gesetzlichen Einspruchsmöglichkeiten stattzufinden.

Bis zum 15.08.2018 leitet das Jugendamt der Stadt Rheine die beschlossene Vorschlagsliste dem Wahlausschuss des Amtsgerichts Rheine zu. Die anschließende Wahl der Jugendschöffinnen/Jugendschöffen soll nach entsprechender Zeitplanung (Schöffenwahl AV) dann in Zuständigkeit des Amtsgerichts Rheine in dem Zeitraum zwischen dem 15.09. und 15.10.2018 erfolgen.

 

Die Verwaltung hatte für die Münsterländische Volkszeitung Presseartikel mit einem öffentlichen Aufruf für die ehrenamtliche Schöffentätigkeit verfasst, die im ersten Quartal 2018 veröffentlicht worden sind.

Alle eingegangenen Vorschläge bzw. Bewerbungen wurden von der Verwaltung in die vorläufige Vorschlagsliste aufgenommen, entsprechend der Angaben geprüft und tlw. vervollständigt.

 

Bei der Beratung und Entscheidung über die Schöffenliste ist insbesondere darauf zu achten, dass die Persönlichkeitsrechte oder sonstigen schützenswerten Interessen der Betroffenen nicht verletzt werden. Es ist daher stets zu prüfen, ob die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden soll.


Anlagen:

Anlage 1: Vorschlagsliste Jugendschöffinnen/Jugendschöffen