Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der
Bauausschuss nimmt die Ausführungen bezüglich der Absenkung von
Grundstückszufahrten zur Kenntnis.
Begründung:
1.Hintergrund:
Eingabe
der UWG Rheine durch Herrn Ortel (siehe Anlage 1).
Aus
diesem Grund hat eine Überprüfung der Möglichkeiten von sog. Einfahrtschwellen
stattgefunden, die im Folgenden erläutert werden.
2. Grundsätze der Planung
Die Straßenbauvorhaben im Stadtgebiet sind nach den
Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit auszuführen. Die
Gebrauchstauglichkeit, die Gebrauchsdauer, aber auch der Betrieb und die
Unterhaltung der Anlage sind dabei wesentlich zu berücksichtigende Elemente.
Es ist auf die Sicherheit und Leichtigkeit des
Verkehrs ebenso Rücksicht zu nehmen wie auf die
Interessen der betroffenen Anwohner und der von Menschen mit
Behinderungen.
Die Straßenbaumaßnahmen sind nach den anerkannten
Regeln der Technik genauso wie nach den Erfahrungen der Planer zu entwerfen und
umzusetzen.
3. Möglichkeiten
für Absenkungen in Zufahrten.
Für Zufahrten an Straßen gibt es grundsätzlich drei Möglichkeiten:
1. Absenkung der Zufahrt mittels Absenkung der
Bordanlage und Verziehung über die
Gesamtbreite der Nebenanlage
2. Absenkung der Zufahrt mittels Absenkung der
Bordanlage und Verziehung im
Sicherheitstrennstreifen
3.
Absenkung der Zufahrt als Sonderbauweise
3.1 Absenkung der
Zufahrt mittels Absenkung der Bordanlage und Verziehung über die
Gesamtbreite der Nebenanlage
Die Absenkung der
Zufahrt erfolgt mittels eines Spezialbordes „Absenker“, der die
Höhendifferenz von 10 cm
vom Hochbord h=12 cm auf den abgesenkter Bord h=2 cm überbrückt. Die Verziehung
des Höhenunterschiedes wird über die Gesamtbreite der Nebenanlage ausgeglichen.
Dies bedeutet, dass an beiden Seiten der Zufahrt eine Rampe mit Gefälle und
Steigung und über die Länge der Zufahrt eine Schräge in der gesamten
Nebenanlage entsteht.
3.1.1 Bordabsenkung mit einem Absenker,
Verziehung/Absenkung über Gesamtbreite
Die Absenkung des Hochbordes in der Zufahrt wird
mit einem Spezialbordstein mit einer Länge von 1,00 m von 12 cm auf 2 cm
reduziert. Die Höhe an der Gundstücksgrenze wird beibehalten und nicht in gleicher
Weise wie der Bord abgesenkt. Im Bereich des Absenkers entsteht eine Neigung
von bis zu 10% durch die Überbrückung von einen Höhe von 10 cm auf 100 cm.
Am Beginn und am Ende der Zufahrt entsteht so eine
keilförmige Rampe und über die Länge der Zufahrt eine Schräge. In der Zufahrt
sollte eine Querneigung von 5% nicht überschritten werden. Für die keilförmigen
Rampe gilt die zulässige Höchstschrägneigung von p=6%.
Diese wird allerdings bei Nebenanlagen mit geringer
Breite zum Teil deutlich überschritten.
Diese Bauweise findet sich noch an einigen bereits
hergestellten Zufahrten. Aufgrund des
starken Gefälles wird der Absenker mit der Länge von 1,00 m bei
Neubauvorhaben nicht mehr verwendet.
3.1.2 Bordabsenkung über 2 Absenker;
Verziehung/Absenkung über Gesamtbreite
Die Absenkung des Hochbordes in der Zufahrt wird
mit zwei Spezialbordsteinen mit einer Länge von 2,00 m von 12 cm auf 2 cm
reduziert. Die Höhe an der Gundstücksgrenze wird beibehalten und nicht in
gleicher Weise wie der Bord abgesenkt. Im Bereich des Absenkers entsteht eine
Neigung von bis zu 5% durch die Überbrückung von einen Höhe von 10 cm auf 200
cm.
Am Beginn und am Ende der Zufahrt entsteht so eine
keilförmige Rampe und über die Länge der Zufahrt eine Schräge. In der Zufahrt
sollte eine Querneigung von 5% nicht überschritten werden. Für die keilförmigen
Rampe gilt die zulässige Höchstschrägneigung von p=6%.
Auch hier kann es noch bei Nebenanlagen mit geringer
Breite zu einer Überschreitung der Höchstschrägneigung kommen, auch wenn der
Fall durch die Verwendung der Spezialborde in doppelter Länge seltener
eintritt.
In
der Regel wird mit dieser Bauweise eine leichte Anrampung der Nebenanlage
(Gehweg,
Radweg)
erreicht.
3.2 Absenkung der Zufahrt mittels
Verziehung/Absenkung im Sicherheitstrennstreifen
Die Absenkung der
Zufahrt erfolgt mittels eines Spezialbordes „Absenker“, der die
Höhendifferenz von 10 cm
vom Hochbord h=12 cm auf den abgesenkter Bord h=2 cm überbrückt. Die Verziehung
des Höhenunterschiedes wird allerdings nur über die Breite des Sicherheitstrennstreifens
ausgeglichen. Dies bedeutet, dass an beiden Seiten der Zufahrt eine Rampe mit
Gefälle und Steigung im Bereich des Sicherheitstrennstreifens entsteht. Geh-
und Radwege bleiben von Quer- und Schrägneigungen frei.
3.2.1
Bordabsenkung über 2 Absenker; Verziehung/Absenkung innerhalb des Sicherheitstrennstreifens
Die Absenkung des Hochbordes in der Zufahrt wird mit einem Spezialbordstein mit einer Länge von 2,00 m von 12 cm auf 2 cm reduziert. Die Verziehung des Höhenunterschiedes wird nur über die Breite des Sicherheitstrennstreifens ausgeglichen. Geh- und Radwege bleiben von Quer- und Schrägneigungen frei. Es entstehen keine Rampen in den Nebenanlagen.
Im Bereich des Absenkers entsteht eine Längsneigung
von bis zu 5% durch die Überbrückung von einen Höhe von 10 cm auf 200 cm.
Am Beginn und am Ende der Zufahrt entsteht so
innerhalb des Trennstreifens eine keilförmige Rampe im Sicherheitstrennstreifen
und über die Länge der Zufahrt eine Schräge ebenfalls nur in der Breite des
Sicherheitstrennstreifens. In der Zufahrt sollte eine Querneigung von 5% nicht
überschritten werden. Für die keilförmigen Rampe gilt die zulässige
Höchstschrägneigung von p=6%.
Im Bereich der Zufahrt wird die Querneigung von 5%
oft erheblich überschritten, da der sicherheitstrennstreifen für die Aufnahme
einer Höhendifferenz von 10 cm und eventuell mehr eine zu geringe Breite
aufweist.
3.2.2 Bordabsenkung ohne Absenker;
Verziehung/Absenkung innerhalb des breiten Sicherheitstrennstreifens
Der Hochbord endet auf
beiden Seiten der Zufahrt ohne Absenker abrupt und wird auf der Breite des
Sichertrennstreifens rechtwinklig bis zur durchgehenden Nebenanlage (z.B. Geh-
und Radweg) geführt. Der duchgehende Bord erhält die Höhe von h=2,00 cm.
Die Verziehung des Höhenunterschiedes wird nur über die Breite des Sicherheitstrenn-streifens ausgeglichen. Geh- und Radwege bleiben von Schrägneigungen frei. Es entstehen keine Rampen in den Nebenanlagen.
In der Zufahrt sollte eine Querneigung von 5% im
Sicherheitstrennstreifen nicht überschritten werden.
Die sich ergebende Querneigung im Bereich der
Zufahrt hängt von der Breite des Sicherheits-trennstreifens ab. Je Breiter der
Sicherheitstrennstreifen, desto komfortabler und geringer die Querneigung.
3.3 Absenkung der Zufahrt als Sonderbauweise
Die Absenkung der Zufahrt erfolgt durch die
Verwendung von Elementen der Sonderbauweise wie z.B. Einfahrtsteinen oder eine
sinusförmige Rampe, die die
Höhendifferenz von 12 cm
des Hochbordes überbrückt. Eine Verziehung des Höhenunterschiedes ist nicht notwendig.
Geh- und Radwege bleiben von Quer- und Schrägneigungen frei.
Je nach Hersteller sind
diese Einfahrtschwellen in Bereichen von ca. 15 cm bis 45 cm vorhanden. Bei
größerer Breite ist eine größere Querneigung gegeben.
3.3.1 Absenkung mittels Einfahrtschwellen bzw.
Schrägborden
Der Hochbord wird im
Bereich der Zufahrt um ca. 4 cm an das Höhenniveau der Einfahrtschwelle
abgesenkt. Geh- und Radwege bleiben von Quer- und Schrägneigungen frei. Es
entstehen keine Rampen in den Nebenanlagen. Im Bereich der Schwelle entsteht
eine Querneigung von bis zu 2%.
Beurteilung des Einsatzes der Einfahrtschwellen:
Der Einsatz von diesen speziellen Flachbordsteinen
(Einfahrtschwellen) in Bereichen von Zufahrten im Gegensatz zu Absenkungen
zeigt sich besonders in Städten mit
einem hohen Anteil an separaten Radwegen
oder kombinierten Geh- und Radwegen vorteilhaft. Hier entsteht für die Verkehrsteilnehmer
der Komfort sich stetig auf einer ebenen Fläche bewegen zu können, ohne dem
Auf- und Ab der Zufahrten folgen zu
müssen.
Baulich benötigen diese Einfahrtschwellen möglichst
eine Breite von 45 cm, die sich in den Sicherheitsstreifen von mindestens 50 cm
einfügen und durch den Radweg von Fahrbahnen getrennt sein müssen. Auch bei der
Breite eines kombinierten Geh- und Radweges
mit mindestens 3,20 m (2,50 m Mindestbreite + 0,20 m Sicherheitsstreifen
zur Grundstücksgrenze + 0,50 m Sicherheitsstreifen zur Fahrbahn, oder sehr
breiten Gehwegen), kann eine Einfahrtschwelle ohne die Bedenken einer zu großen
Breitenreduzierung angelegt werden.
Anders sieht die Situation beim Ausbau oder der
Umgestaltung bestehender Straßenparzellen mit zum Teil schon heute gegenüber
den gültigen Richtlinien reduzierten
Gehwegbreiten (Radfahrer befahren die Fahrbahn) aus. Hier führt der Einbau von
Einfahrtschwellen zu einer weiteren nicht unerheblichen Einengung der Gehwege.
Probleme werden ebenfalls bei der Nutzung der mit
Einfahrtschwellen ausgestatten Zufahrten gesehen. Für Radfahrer, die unter
einem schrägen Winkel in die Zufahrt einbiegen besteht aufgrund des starken
Gefälles die Gefahr des Wegrutschens des Vorderrades, was einen Sturz nach sich
ziehen kann.
So muss bei Abbiegevorgängen von Radfahrern damit
gerechnet werden, dass der Radfahrer zunächst absteigt und das Rad in die
Zufahrt schiebt, um ein Wegrutschen des Vorderrades an den Einfahrtschwellen zu
verhindern.
Ebenso kann es durch das große Gefälle in der
Einfahrtschwelle zu starkem Abbremsen bzw. einem Haltevorgang vor der Zufahrt
kommen, um den Einfahrtbereich langsam und vorsichtig befahren zu können, um
ein aufliegen des PKW zu verhindern. Bei einigen Fahrzeugtypen steht zu
befürchten, dass Schäden entstehen können. Durch die für folgende Fahrer plötzlichen
Bremsvorgänge besteht die Gefahr von Auffahrunfällen.
Gegenüberliegende Grundstückszufahrten wurden im
Stadtgebiet der Stadt Rheine bisher immer als zusätzliche Möglichkeit der
Straßenquerung genutz . Diese Möglichkeit entfällt beim Einsatz von Einsatzschwellen
für mobilitätseingeschränkte Verkehrsteilnehmer.
Im Stadtgebiet der Stadt Rheine hat es in den
vergangenen Jahren immer wieder Bestrebungen gegeben, das Problem mit der Absenkung in den
Zufahrten zu lösen und einen größeren Komfort für Radfahrer und Fußgänger zu
schaffen (siehe Bilder zu 3.1.2, 3.21 und 3.2.2).
Ein flächendeckender Einsatz der Einfahrtschwellen
ist aufgrund der zu beachtenden Randbedingungen nicht möglich.
Verwendete
Fotos: www.berdingbeton.de
Herr Thomas Roling
4. Einsatzempfehlung
von Absenkungen in Zufahrten
Welche Art der Bordsteinabsenkung eingesetzt wird,
kann nicht pauschal vorgegeben werden, sondern muss entsprechend der
vorliegenden Randbedingungen in der auszubauenden Straße gewählt werden.
1.
Verziehung/Absenkung über Gesamtbreite
-
Bei Gehwegen oder baulich angelegten Radwegen; Radfahrer werden auf der
Fahrbahn geführt
-
Geringe Breiten im Seitenraum, (< 2,5 m)
-
Geringe Breite des Schutzstreifens ( <= 0,5 m)
-
Viele Querungen von Fußgängern, insbesondere von
mobilitätseingeschränkten Personen
-
Radfahrer befahren die Zufahrt über die Straße
2.
Vollständige Absenkung innerhalb des breiten Schutz- oder Grünstreifens
-
Schutzstreifen/Grünstreifen
> 1,5 m
-
Weitere
Randbedingungen sind nicht erforderlich
3.
Schrägbordsteine,
Einfahrtschwellen, Verziehung/Absenkung
innerhalb des Schutzstreifens
-
Nur dort, wo
ein benutzungspflichtiger Radweg, Geh-/Radweg gebaut wird
-
Schutzstreifen
> 50 cm
-
Mindesttiefe
des Schrägbordsteins 45 cm
-
Ausreichende
Breiten müssen im Seitenraum zur Verfügung stehen (>= 2,5 m)
-
Geringe
Querungen von Fußgängern
-
Zusätzliche
barrierefreie Querungen sind einzuplanen
-
Nutzung der
Zufahrt nur von Kfz
Anlagen:
Anlage: Eingabe mit Fotos