Kennwort: "Elter Straße / Schlehdornweg"
I. Beratung der Stellungnahmen
1. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
2. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
II. Offenlegungsbeschluss
VORBEMERKUNG /
KURZERLÄUTERUNG:
Für die vorliegende Planung
im Bereich „Elter Straße / Schlehdornweg“ hat der Ausschuss für Stadtentwicklung,
Umwelt und Klimaschutz in der Ausschusssitzung vom 26.10.2016 den Anträgen auf
Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung eines Bebauungsplanes für
die Fläche im Bereich „Elter Straße / Schlehdornweg“ zugestimmt (vgl. Vorlage
245/16). In der Ausschusssitzung vom 22.11.2017 wurde der Änderungsbeschluss
zur 34. Flächennutzungsplan-Änderung gefasst und die Verwaltung wurde damit beauftragt,
die frühzeitige Bürgerbeteiligung durchzuführen (vgl. Vorlage 271/17).
Mit der 34. Änderung des
Flächennutzungsplans der Stadt Rheine, Kennwort: "Elter Straße / Schlehdornweg"
wird das Ziel verfolgt, die wohnortnahe Versorgungssituation im Stadtteil
Gellendorf nachhaltig zu verbessern. Um
dieses Vorhaben planungsrechtlich umzusetzen, wird parallel der Bebauungsplan
337, Kennwort: "Elter Straße / Schlehdornweg" aufgestellt. Der
Bebauungsplan konkretisiert die Planungen und weist zusätzlich auf einer
südlich angrenzenden Fläche neue Wohnbaugrundstücke aus.
Das städtebauliche
Gesamtkonzept sieht vor, das Plangebiet in zwei Teilbereiche zu gliedern. Im
Süden soll ein Wohngebiet mit Einzel-, Doppel- und Mehrfamilienhausbebauung in
überwiegend zweigeschossiger Bauweise entstehen. Die innere Erschließung ist
über den bereits vorhandenen aber noch auszubauenden „Schlehdornweg“, der in
Richtung Norden in einem Wendeplatz endet, vorgesehen. Für die nördliche
Teilfläche sind die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes zur Nahversorgung des
Stadtteils sowie kleinteilige Ladeneinheiten geplant. Dabei ist die
Stellplatzfläche in Richtung Norden ausgerichtet, so dass der geplante Lebensmittelmarkt
schallmindernd gegenüber der geplanten Wohnbebauung im Süden wirkt. Die
Erschließung erfolgt über eine neue Zufahrt im Kreuzungsbereich „Elter Straße /
Sandhövelstraße“ von der „Elter Straße“ aus. Um den fließenden Verkehr auf der
„Elter Straße“ nicht zu behindern, soll eine neue Linksabbiegespur eingerichtet
werden.
Die frühzeitige Beteiligung
der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB, zur öffentlichen Unterrichtung über
die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der
Planung, hat vom 08.01.2018 bis einschließlich 29.01.2018 stattgefunden. Es
wurde Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.
Die frühzeitige Beteiligung
der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs.
1 BauGB erfolgte über einen Monat vom 29.12.2017 bis zum 29.01.2018. Mit der
Unterrichtung entsprechend § 3 Abs. 1 BauGB wurden diese zur Äußerung auch im
Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung
nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgefordert.
Über die während dieser
Zeit vorgebrachten Stellungnahmen ist zu beraten. Die öffentlichen und privaten
Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, um danach den
Offenlegungsbeschluss zu fassen.
Zwischenzeitlich wurde die
Bezirksregierung Münster bzgl. der Vereinbarkeit der Flächennutzungsplanänderung
mit den zu beachtenden Zielen und den zu berücksichtigenden Grundsätzen im
Regionalplan Münsterland beteiligt. Wesentliches Ergebnis dieser landesplanerischen
Anfrage war die Notwendigkeit einer Aktualisierung der städtebaulichen
Verträglichkeitsanalyse vor dem Hintergrund der konkreten, aktuellen
Rahmenbedingungen durchzuführen. Die aktuelle Analyse bestätigt im Wesentlichen
die Ergebnisse der Vorgängerstudie, wobei nach der aktuellen Untersuchung auch
ein Lebensmitteldiscounter bis max. 1000 qm Verkaufsflächen verträglich ist
(vgl. Anlage 8). Auch aufgrund der landesplanerischen Anfrage wurden die
Festsetzungen des Flächennutzungsplans konkretisiert. Dieser setzt nun ein
„Sondergebiet des ″großflächigen Lebensmitteleinzelhandels″ mit
max. 1.000 qm Verkaufsfläche und ergänzender nahversorgungsrelevanter
Einzelhandel mit max. 250 qm Verkaufsfläche“ fest.
Alle wichtigen
planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zu der Flächennutzungsplanänderung
(Anlage 3) zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt ist.
Ein Auszug bzw. Ausschnitte
aus dem Entwurf der Flächennutzungsplanänderung liegen ebenfalls bei (Anlagen 1
und 2; Alt-Neu-Gegenüberstellung). Im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung
wurde ein Umweltbericht erstellt (Anlage 4). Weitere Gutachten, welche für die
Änderung des Flächennutzungsplans und Aufstellung des Bebauungsplans erstellt
wurden, sind der Artenschutzbeitrag (Anlage 5), die Erfassung von Fledermäusen (Anlage
6), die Allgemeine FFH-Verträglichkeitsvorstudie (Anlage 7) sowie die
Städtebauliche Verträglichkeitsanalyse bzgl. des Lebensmittelmarktes (Anlage 8).
BESCHLUSSVORSCHLAG /
EMPFEHLUNG:
I. Beratung der
Stellungnahmen
1. Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Es wird festgestellt, dass
aus der Öffentlichkeit keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen
sind.
2. Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
2.1 Kreis Steinfurt
Stellungnahme vom 29.01.2018
Inhalt:
Zur o.
g. Planung nehme ich wie folgt Stellung:
Naturschutz
und Landschaftsplanung
Sofern
im Rahmen der ausstehenden FFH-Vorprüfung sowie der Artenschutzprüfung Fakten
bekannt werden, die negative Auswirkungen auf das angrenzende Schutzgebiet NSG
„Emsaue“ zur Folge haben, wird die Untere Naturschutzbehörde im Rahmen ihrer
Zuständigkeit und auf Grundlage der nachfolgenden Planungsebene diese Punkte
bei der weiteren Bearbeitung zu Grunde legen. (Auskunft erteilt: Frau Große
Erdmann, Tel.-Nr. 02551.69-1424)
Bodenschutz,
Abfallwirtschaft
Ich
bitte, bei der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung, die Inanspruchnahme
schutzwürdiger Böden und den damit verbundenen Verlust von Bodenfunktionen
angemessen zu berücksichtigen und die Auswirkungen der geplanten Bebauung sowie
das Ergebnis der Abwägung im Umweltbericht nachvollziehbar darzulegen. Hierzu empfehle
ich die Anwendung der „Bodenfunktions-, Eingriffs- und Kompensationsbewertung für
den Kreis Steinfurt“ (Stand: 11/2009), die beim Kreis Steinfurt (Umwelt- und
Planungsamt) kostenlos erhältlich ist. Alternativ ist die Berücksichtigung
durch einen Faktoraufschlag auf die Flächen des von Versiegelung betroffenen,
schutzwürdigen Boden möglich. Die Aufschläge richten sich hierbei nach den
Schutzstufen der Böden gem. Karte der Schutzwürdigen Böden (1 - 3) und werden
mit Aufschlägen von 0,1 - 0,3 auf die Fläche in die Eingriffsbewertung für Natur-
und Landschaft eingepflegt. Für Rückfragen steht Ihnen die Untere
Bodenschutzbehörde, Herr Witte (02551/691469) gern zur Verfügung.
Abwägungsempfehlung:
Der Hinweis zu Naturschutz
und Landschaftsplanung wird zur Kenntnis genommen.
Der Bitte bzgl. Bodenschutz
und Abfallwirtschaft wird nachgekommen. Bei der Eingriffs- und
Ausgleichsbilanzierung wird die Inanspruchnahme schutzwürdiger Böden und der
damit verbundene Verlust von Bodenfunktionen durch entsprechende
Faktoraufschläge berücksichtigt sowie die Auswirkungen daraus beurteilt.
2.2 IHK Nord Westfalen
Stellungnahme vom 22.01.2018
Inhalt:
Im
Rahmen des Verfahrens gem. § 4 (1) BauGB geben wir zur Vorprüfung der 34. Änderung
des Flächennutzungsplanes „Elter Straße/Schlehdornweg im StadtteilSüdesch,
Kiebitzheide, Gellendorf“ folgende Stellungnahme ab.
Die 34.
Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Rheine sieht im Westen des Ortsteils
Gellendorf die Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit bis zu 1.000 m² Verkaufsflächen
im Sondergebiet vor. Das Grundstücksareal ist nicht Bestandteil eines ausgewiesenen
„Zentralen Versorgungsbereichs“ in Rheine.
Zur
Beurteilung der raumordnerischen und städtebaulichen Auswirkungen des Vorhabens
sind die Bestimmungen des § 11 (3) BauNVO und der Landesentwicklungsplan (LEP),
der den sachlichen Teilplan Großflächigen Einzelhandel außer Kraft gesetzt hat,
nunmehr von Bedeutung.
Nach §
11 (3) BauNVO sind großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage
oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder
auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken
können, außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig.
Auswirkungen z. B. auf Verkehr und/oder Versorgung der Bevölkerung im
Einzugsbereich oder auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde
oder in anderen Gemeinden sind in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche
1.200 m2 überschreitet (entspricht nach neuerer Rechtsprechung 800 m2
Verkaufsfläche).
Da es
sich bei dem Vorhaben um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb handelt, muss
geprüft werden, ob aufgrund der angebotenen Sortimente städtebauliche und/oder
landesplanerische negative Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche innerhalb
der Ansiedlungsgemeinde oder in benachbarten Städten/Gemeinden angenommen
werden müssen.
Wir
sehen eine Pflicht zur Erarbeitung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, nur so können
alle beachtlichen städtebaulichen Auswirkungen wie auf
·
den Verkehr
·
das Orts- und Landschaftsbild
·
den Naturhaushalt
·
die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche
·
die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsgebiet
·
die infrastrukturelle Ausstattung und
·
schädliche
Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 BImSchG
geprüft
werden.
Wir
stehen für Nachfragen jeder Zeit gerne zur Verfügung. Bitte teilen Sie uns das Ergebnis
Ihrer raumordnerischen Beurteilung mit.
Abwägungsempfehlung:
Die Stadt Rheine verfügt
mit dem Masterplan Einzelhandel über ein kommunales, von der Politik beschlossenes
Einzelhandels- und Zentrenkonzept für die gesamte Stadt. Ergänzend dazu wurde
ein vertiefendes Nahversorgungskonzept erstellt. In diesem Zusammenhang wurden
für den Stadtbereich Eschendorf-Süd / Südesch / Gellendorf weitere konkrete Entwicklungsoptionen
für die Ansiedlung von Nahversorgern geprüft (Junker und Kruse, Okt. 2015).
Es wurde ein
Angebotsdefizit in der Warengruppe Nahrungs- und Genussmittel aufgezeigt.
Daraufhin sind verschiedene Standorte und Entwicklungsoptionen zur Ansiedlung /
Verlagerung von Lebensmittelangeboten untersucht worden. Unter Berücksichtigung
aller Rahmenbedingungen wäre die Neuansiedlung eines Supermarktes in der
Größenordnung bis zu rund 1.000 qm Gesamtverkaufsfläche am Vorhabenstandort 2
„Elter Straße / Sandhövelstraße“ möglich. Der Supermarkt würde an diesem
Standort die Funktion eines Nahversorgers wahrnehmen können. Damit wäre er auch
kompatibel mit den Regelungen des Masterplans Einzelhandel und dem
Nahversorgungskonzept für die Stadt Rheine sowie auch den landesplanerischen
Regelungen des LEP NRW.
Aufgrund geänderter
Ausgangsbedingungen wurde eine Überarbeitung der Stellungnahme aus dem Jahr
2015 in Form einer Neuerarbeitung einer städtebaulichen Wirkungsanalyse
erforderlich (Junker und Kruse, Juni 2018). Es war zu prüfen, ob durch das
Planvorhaben relevante absatzwirtschaftliche Auswirkungen (Veränderungen der
Kaufkraftströme) ausgelöst werden, die negative städtebauliche Folgewirkungen
in zentralen Versorgungsbereichen oder der wohnortnahen Versorgungssituation
nach sich ziehen können.
Im Ergebnis der
Verträglichkeitsanalyse wurde festgestellt, dass die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes
mit max. 1.000 qm Verkaufsfläche sowie ergänzender nahversorgungsrelevanter
Einzelhandelsbetriebe mit einer Gesamtverkaufsfläche von max. 250 qm (je Geschäft
max. 50 qm) an dem geplanten Standort verträglich ist. Die vorgenannten
Ausführungen sind in der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung in Kap. 4.2
„Örtliche Planungen: Einzelhandel“ enthalten.
Die Ziele des
Landesentwicklungsplanes (LEP) werden der Vollständigkeit halber nachrichtlich
in der Begründung zum Bebauungsplan ergänzt.
Als zentraler Bestandteil
der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung wird gem. § 2 (4) BauGB eine
Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen
ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet wurden. Hiermit
wird auch der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung/ strategischen Umweltprüfung
gem. UVPG nachgekommen.
Eine landesplanerische
Anfrage wurde gestellt. Auf Grundlage der vorgelegten Planunterlagen konnte
eine Vereinbarkeit mit den Zielen der Landes- und Regionalplanung
noch nicht bestätigt
werden. Die Anmerkungen der vorliegenden Stellungnahme
der Bezirksregierung
Münster Dezernat 32 (Schreiben vom 08.03.2018) werden im
weiteren Verlauf des
Verfahrens bearbeitet und erneut eine landesplanerische Anfrage
gestellt.
Das Ergebnis der
landesplanerischen Anfrage wird der IHK mitgeteilt.
2.3 Landwirtschaftskammer NRW, Kreisstelle
Steinfurt
Stellungnahme vom 24.01.2018
Inhalt:
Dem o.
g. Planvorhaben stehen keine landwirtschaftlichen / agrarstrukturellen Bedenken
entgegen. Planrelevante Informationen werden nicht vorgetragen. Das Gebiet ist
im Regionalplan Münsterland bereits als Siedlungsbereich ausgewiesen.
Bezüglich
erforderlicher Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wird darauf hingewiesen, dass
aus landwirtschaftlicher Sicht gefordert wird, dass Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen nicht zu einer zusätzlichen Schwächung der Agrarstruktur durch
Entzug von Flächen für die Lebensmittelerzeugung (z. B durch Aufforstung oder
Umwandlung von Acker in Extensivgrünland) führen. Möglichkeiten bestehen in der
ökologischen Aufwertung vorhandener Biotopstrukturen oder auch durch
Kompensationsmaßnahmen an Fließgewässern, die als Umsetzungsfahrplan-Maßnahmen
nach EUWRRL durchgeführt werden. Im konkreten Fall bietet sich eine Umsetzung
im näheren Umfeld an der Ems bzw. Zuflüssen an.
Abwägungsempfehlung:
Die Hinweise werden zur
Kenntnis genommen und bei der Konzeption der Ausgleichs-
und Ersatzmaßnahmen soweit
möglich berücksichtigt.
2.4 Regionalforstamt Münsterland
Stellungnahme vom 29.01.2018
Inhalt:
Gegen
oben genannte Planung bestehen aus Sicht des Regionalforstamtes Münsterland
grundsätzlich
keine Bedenken.
Bezüglich
Abständen zu Gebäuden können wir gemäß § 52 Landesforstgesetz nur Empfehlungen
aussprechen. Dieser besagt, dass es die Aufgabe ist „Gefahren, die dem Wald und
den seinen Funktionen dienenden Einrichtungen drohen, abzuwehren und Störungen
der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung im Wald zu beseitigen“. Die Abstände,
i. d. R. ca. 15 m bei nicht bewohnten Gebäuden und 35 m bei bewohnten Gebäuden,
sollten eingehalten werden, da sich im Traufbereich der Bäume die Wurzeln der
Bäume befinden und Äste herunterfallen können und durch einen zu geringen
Abstand die Belange des Waldes berührt werden können. Zudem ist mit einer
erhöhten Verkehrssicherung zu rechnen. Hierzu ist der Eigentümer des Waldes in
das Verfahren mit einzubeziehen.
Abwägungsempfehlung:
Die Empfehlungen werden zur
Kenntnis genommen und in der verbindlichen Bauleitplanung beachtet (vgl.
parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan). Für die Flächennutzungsplan-Änderung
haben sie keine Relevanz.
2.5 LWL-Archäologie für Westfalen
Stellungnahme vom 15.01.2018
Inhalt:
Es
bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die o. g. Planung. Wir bitten jedoch,
folgende Hinweise zu berücksichtigen:
1.
Erste Erdbewegungen sind 2 Wochen vor Beginn der LWL-Archäologie für Westfalen
- Außenstelle Münster - An den Speichern 7, 48157 Münster schriftlich mitzuteilen.
2. Der
LWL-Archäologie für Westfalen - Außenstelle Münster (Tel. 0251/591-8911) oder
der Stadt als Untere Denkmalbehörde sind Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde,
aber auch Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit)
unverzüglich zu melden. Ihre Lage im Gelände darf nicht verändert werden (§§ 15
und 16 DSchG).
3. Der
LWL-Archäologie für Westfalen oder ihren Beauftragten ist das Betreten des betroffenen
Grundstücks zu gestatten, um ggf. archäologische Untersuchungen durchführen zu
können (§ 28 DSchG NRW). Die dafür benötigten Flächen sind für die Dauer der
Untersuchungen freizuhalten.
Abwägungsempfehlung:
Die Hinweise sind bei
nachfolgenden Planungen zu berücksichtigen. Für die Flächennutzungsplan-Änderung
haben sie keine Relevanz.
2.6 Landesbetrieb Straßenbau
Nordrhein-Westfalen, Regionalniederlassung
Münsterland
Stellungnahme vom 23.01.2018
Inhalt:
Durch
die o. g Planungen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur
Ausweisung eines „Allgemeinen Wohngebietes“ sowie zur Ausweisung von Flächen
mit der Bestimmung „Sonstige Sondergebiete“ geschaffen werden.
Die
Erschließung des geplanten Wohngebietes erfolgt über die vorhandene Stadtstraße
Schlehdornweg.
Die
Anbindung der Sondergebiete erfolgt über eine neu anzulegende Zufahrt. Im Zuge
der L 593 ist die Anlegung einer Linksabbiegerspur mit einer Querungshilfe
vorgesehen. Zurzeit wird die Planung für die Linksabbiegerspur mit der
Querungshilfe überarbeitet.
Aus
Sicht der Regionalniederlassung Münsterland bestehen keine grundsätzlichen
Bedenken bezüglich der o. g. Planverfahren sofern für die Erstellung der
Linksabbiegerspur mit einer Querungshilfe eine abgestimmte Planung vorliegt,
die eine verkehrssichere und leistungsfähige Anbindung des Gebietes gewährleistet.
Ich
weise darauf hin, dass zur Regelung der rechtlichen und technischen
Einzelheiten für die Anlegung der geplanten Linksabbiegerspur mit der
Querungshilfe der Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung zwischen der Stadt
Rheine und der Regionalniederlassung Münsterland erforderlich ist.
Die
Gesamtkosten für die Baumaßnahme sind gem. § 16 des Straßen- und Wegegesetzes
NRW (StrWG NRW), einschließlich des kapitalisierten Ablösebetrages für die
Mehrunterhaltung von der Stadt Rheine zu tragen.
Weiterhin
weise ich vorsorglich darauf hin, dass evtl. Ansprüche auf aktiven oder
passiven Lärmschutz gegenüber dem Straßenbaulastträger der L 593 nicht geltend
gemacht werden können, da die Aufstellung des B-Planes in Kenntnis der Straße
durchgeführt wird.
Weitere
Anregungen werden zu den o. g. Planverfahren gem. § 4 Abs.1 BauGB vom
Landesbetrieb Straßenbau NRW - Regionalniederlassung Münsterland - nicht
vorgetragen.
Abwägungsempfehlung:
Die vorgebrachten Hinweise
und Anregungen werden in der verbindlichen Bauleitplanung beachtet (vgl.
parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan). Für die Flächennutzungsplan-Änderung
haben sie keine Relevanz.
2.7 Geologischer Dienst NRW - Landesbetrieb
Stellungnahme vom 17.01.2018
Inhalt:
Zu dem
o. g. Verfahren nehme ich wie folgt Stellung:
Bodenschutz:
Auf
Basis der im Geologischen Dienst als Datengrundlage vorliegenden Bodenkarte
1:50.000 („Auskunftssystem BK 50 mit Karte der schutzwürdigen Böden“1)
treten im Plangebiet schutzwürdige Böden auf. Es handelt sich um Plaggenesche
mithin um Böden mit Archivfunktion.
Aus
Bodenschutzsicht sind nach den gesetzlichen Vorgaben (z. B. § 2 Bundes-Bodenschutzgesetz,
§ 1 Landesbodenschutzgesetz, § 7 und § 15 Bundesnaturschutz-gesetz) die
vorliegenden Böden als Wert- und Funktionselemente besonderer Bedeutung zu
bewerten. Eine bodenfunktionsbezogene Kompensation für den Verlust dieser Böden
ist vorzunehmen. Hinweise zur Kompensation unvermeidbarer Beein-trächtigungen
schutzwürdiger Böden ist folgender Veröffentlichung zu entnehmen (Kap. 3.7, S.
24).
Bodenschutz
in der Umweltprüfung nach BauGB - Leitfaden für die Praxis der Bodenschutzbehörden
in der Bauleitplanung2
Ergänzung:
Bei Archivböden ist ein Ausgleich nur schwer möglich. Sofern es sich tatsächlich
um Archivböden handelt, sollte idealerweise eine Unterschutzstellung von
vergleichbaren Archivböden an anderer Stelle in ähnlichem Flächenumfang
angestrebt werden (z. B. durch Eintrag einer Dienstbarkeit im Grundbuch zu
Gunsten der unteren Bodenschutzbehörde).
Wenn
dies nicht umsetzbar ist, wäre eine Dokumentation der verlorengehenden
Archivböden eine weitere Möglichkeit, die Belange des Schutzgutes „Boden“
wenigs¬tens ansatzweise zu wahren. In dem Fall sind repräsentative
Plaggeneschprofile nach der Bodenkundlichen Kartieranleitung unterstützt durch
eine Fotodokumenta¬tion (KA 5, 2005) zu beschreiben. Daneben sollten an
horizontweise gezogenen Bo¬denproben bodenphysikalische und -chemische
Untersuchungen vorgenommen werden. Die erhobenen Daten und Ergebnisse der
Laboruntersuchungen sind dem Geologischen Dienst NRW zum Einpflegen in das
Fachinformationssystem Boden zu überlassen.
1 „Auskunftssystem BK 50 mit Karte
der schutzwürdigen Böden“. Unter http://www.qd.nrw.de/zip/q_bk50hinw.pdf sind
Hinweise zur kostenfreien Nutzungsmöglichkeit dieser Karte als WMS-Version (TIM
online Kartenserver) abrufbar. Inhaltliche Erläuterungen zur Schutzwürdigkeitsauswertung
sind zu finden unter http://www.qd.nrw.de/zip/q_bkswb.pdf.
2
https://www.labo-deutschland.de/documents/umweltpruefung_494.pdf
Mutterboden:
Nach §
202 BauGB in Verbindung mit DIN 18915 ist der Oberboden (Mutterboden) bei
Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen in nutzbarem Zustand zu erhalten
und vor Vernichtung zu schützen. Er ist vordringlich im Plangebiet zu sichern,
zur Wiederverwendung zu lagern und später wieder einzubauen.
Niederschlagsversickerung:
Ich
bitte zu prüfen, ob im Falle von Flächenversiegelungen Möglichkeiten zur
ortsnahen Versickerung gering verschmutzter Niederschlagswässer gem. § 51a LWG
bestehen. Nach der uns vorliegenden Bodenkarte 1:50.000 ist der Boden für eine
Niederschlagsversickerung voraussichtlich geeignet; gegebenenfalls sind
technische Maßnahmen notwendig.
Abwägungsempfehlung:
Die Hinweise und Anregungen
bzgl. des Bodenschutzes werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Ausarbeitung
des Umweltberichtes beachtet.
In diesem Zusammenhang wird
im Rahmen des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 337 eine
bodenfunktionsbezogene Kompensation innerhalb des Kompensationsflächenpools „Klosterwald
Gravenhorst“ u. a. durch Nutzungsextensivierung / bzw. Nutzungsverzicht
realisiert. Die Durchführung der Kompensationsmaßnahmen wird vertraglich
geregelt und damit rechtlich verbindlich.
Insgesamt handelt es sich
bei dem Plangebiet um einen bereits vollständig anthropogen überprägten
Bereich. Dies bestätigte auch die Ortsbegehung. Typische Ausprägungsmerkmale,
wie z. B. eine „Urglaswölbung“ oder Eschkanten wurden im Plangebiet ebenfalls
nicht vorgefunden. Demnach ist hier aller Voraussicht nach nicht von einem
Archivboden auszugehen.
Die Hinweise bzgl.
Mutterboden und Niederschlagsversickerung werden bei nachfolgenden Planungen
berücksichtigt. Für die Flächennutzungsplan-Änderung haben sie keine Relevanz.
2.8 Bundesnetzagentur
Stellungnahme vom 10.01.2018
Inhalt:
Auf der
Grundlage der von Ihnen zur Verfügung gestellten Angaben empfehle ich Ihnen,
bei Vorliegen konkreter Bauplanungen mit Höhen über 20 m (z. B.
Windkraftanlagen, Hochspannungsfreileitungen, Masten, hohen Gebäuden,
Industrie- und Gewerbeanlagen etc.) sowie für Photovoltaikanlagen mit einer
Fläche ab ca. 200 qm, die Bundesnetzagentur zu beteiligen.
Die
Beteiligung sollte möglichst elektronisch (E-Mail Adresse:
226.Postfach@BNetzA.de) unter Beifügung folgender Angaben und Dokumente
erfolgen:
·
Art der Planung
·
die geografischen Koordinaten des Baugebiets (NW- und SO-Werte in WGS
84)
·
Maß der baulichen Nutzung (Bauhöhe!)
·
eine topografische Karte mit eingezeichnetem Baugebiet und
Orientierungspunkten (keine Katasterkarten)
·
mehrere zu prüfende Gebiete sind einzeln zu bezeichnen
Umfassende
Informationen zur Bauleitplanung im Zusammenhang mit Richtfunkstrecken sowie zusätzliche
Hinweise, hier insbesondere zu Flächennutzungsplänen, finden Sie auf der
Internetseite der Bundesnetzagentur unter folgendem Link:
www.bundesnetzaqentur.de/bauleitplanung.
Sollten
Ihrerseits noch Fragen offen sein, so steht Ihnen für Rückfragen die
Bundesnetzagentur, Referat 226 (Richtfunk), unter der o. a. Telefonnummer zur
Verfügung.
Abwägungsempfehlung:
Die Hinweise sind bei
nachfolgenden Planungen zu berücksichtigen. Für die Flächennutzungsplan-Änderung
haben sie keine Relevanz.
Im Rahmen der verbindlichen
Bauleitplanung (vgl. parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan) werden
max. Gebäudehöhen von 7,5 m bzw. max. Firsthöhen von 11,5 m und 9,75 m über
Normalhöhennull festgesetzt. Damit bleibt die Höhenentwicklung der Neubebauung
weit unter 20 m.
Die vorhandene
Richtfunktrasse ist im Flächennutzungsplan bereits dargestellt und wird entsprechend
berücksichtigt.
2.9 Deutsche Telekom Technik GmbH
Stellungnahme vom 31.01.2018
Inhalt:
Die
Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin
und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom
Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der
Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen
und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g.
Planung nehme ich wie folgt Stellung:
Gegen
die vorgelegte 34. Änderung Flächennutzungsplan Elter Straße/Schlehdornweg
bestehen grundsätzlich keine Einwände.
Im
Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die aus dem
beigefügten Lageplan ersichtlich sind. Diese versorgen die vorhandene Bebauung.
Ich gehe davon aus, dass die Telekommunikationslinien punktuell gesichert, aber
unverändert in ihrer Trassenlage verbleiben können. Der Bestand und der Betrieb
der vorhandenen TK-Linien müssen weiterhin gewährleistet bleiben.
Eine
weitergehende Stellungnahme wird von uns im Zuge der Vorlage des
Bebauungsplanes abgegeben.
Des
Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Belange des Schutzes von
Richtfunktrassen von einer bundesweit zentral zuständigen Stelle der Telekom
geprüft werden. Bitte richten Sie im Bedarfsfall Ihre diesbezügliche Anfrage
direkt an folgende Mail-Adresse: richtfunk-trassenauskunft-dttgmbh@telekom.de
Abwägungsempfehlung:
Die Hinweise werden in der
verbindlichen Bauleitplanung beachtet (vgl. parallel in Aufstellung
befindlichen Bebauungsplan). Für die Flächennutzungsplan-Änderung haben sie
keine Relevanz.
2.10 Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH
Stellungnahme vom 11.01.2018
Inhalt:
Zum o.
g. Flächennutzungsplan haben wir keine Bedenken. Die Versorgung des Gebietes
mit Gas, Trinkwasser und Strom wird durch die Energie- und Wasserversorgung
Rheine sichergestellt.
Hinweis:
Die
Energie - und Wasserversorgung Rheine wird auf dem Gelände Leerrohre für
Lichtwellenleiter verlegen.
Abwägungsempfehlung:
Die Hinweise bzgl. der
Versorgung des Gebietes mit Gas, Trinkwasser und Strom werden zur Kenntnis genommen.
Der Hinweis bzgl. des
Verlegens von Leerrohren für Lichtwellenleitern ist bei nachfolgenden Planungen
zu berücksichtigen. Für die Flächennutzungsplan-Änderung hat er keine Relevanz.
2.11 Bezirksregierung Arnsberg -
Kampfmittelbeseitigungsdienst Westfalen-Lippe
Stellungnahme vom 02.10.2017
Inhalt:
Eine
Luftbildauswertung für Ihren Antrag wurde durchgeführt.
Ich
empfehle folgende Kampfmittelbeseitigungsmaßnahmen:
Sondieren
der zu bebauenden Flächen und Baugruben und die Anwendung der Anlage 1 TVV, im
Bereich der Bombardierung.
Sondieren
der Stellungsbereiche (falls diese nach dem zweiten Weltkrieg nicht überbaut
wurden).
Es ist
möglich, dass die verwendeten Luftbilder aufgrund von Bildfehlern, ungenügender
zeitlicher Abdeckung oder ungenügender Sichtbarkeit, nicht alle Kampfmittelbelastungen
zeigen.
Die
zuständige örtliche Ordnungsbehörde ist deshalb nicht davon entbunden, eigene
Erkenntnisse über Kampfmittelbelastungen der beantragten Fläche heranzuziehen
(z. B. Zeitzeugenaussagen).
Weiteres
Vorgehen:
Bei
Anfragen zu Kampfmittelbeseitigungsmaßnahmen beachten Sie bitte die
In-formationen und Formulare im Infocenter in KISKaB (Kartenwerkzeuge). Sollten
Sie konkrete Fragen zu den Formularen haben, wenden Sie sich bitte an den Dezernenten
für Kampfmittelbeseitigung. Termin- oder technische Anfragen richten Sie bitte
an die die Emailadresse kbd-wl@bra.nrw.de oder telefonisch an 02931/82- 3896.
Allgemeines:
Ist bei
der Durchführung der Bauvorhaben der Erdaushub außergewöhnlich verfärbt oder
werden verdächtige Gegenstände beobachtet, sind die Arbeiten sofort
einzustellen und es ist unverzüglich der Kampfmittelbeseitigungsdienst
Westfalen-Lippe durch die örtliche Ordnungsbehörde oder Polizei zu verständigen.
Abwägungsempfehlung:
Die Hinweise werden in der
verbindlichen Bauleitplanung beachtet (vgl. parallel in Aufstellung
befindlichen Bebauungsplan). Für die Flächennutzungsplan-Änderung haben sie
keine Relevanz.
2.12 Sonstige Stellungnahmen
Es wird festgestellt, dass
von Seiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine
weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.
II. Offenlegungsbeschluss
Der Ausschuss für Stadtentwicklung,
Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
der Entwurf der 34. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Rheine nebst
beigefügter Begründung und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen
Stellungnahmen öffentlich auszulegen ist.
Während der Auslegungsfrist
können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene
Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt
bleiben können.
Ergänzend wird darauf hingewiesen,
dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des
Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7
Abs. 2 des UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 des UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen
ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend
gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Der räumliche
Geltungsbereich dieser Flächennutzungsplanänderung beinhaltet die Flurstü-cke
19 (komplett) und 61, 66 (teilweise) der Flur 180, Gemarkung Rheine-Stadt und
die Flur-stücke 455, 490, 492, 495, 497, 500, 502 (teilweise) der Flur 179,
Gemarkung Rheine-Stadt und wird wie folgt begrenzt:
im Norden: durch eine öffentliche Grünfläche mit
Ehrenmal ,
im Osten: durch die „Elter Straße“ (L593) sowie
Wohngrundstücke,
im Süden: durch eine derzeit intensiv genutzte
Ackerfläche,
im Westen: durch Grünflächen der Emsaue
Der räumliche
Geltungsbereich ist im Übersichtsplan zum Flächennutzungsplan geometrisch
eindeutig festgelegt.
Anlagen:
Anlage 1: FNP-Änderung
(Vorentwurf)
Anlage 2: FNP-Änderung, Alt-Neu-Gegenüberstellung
Anlage 3: Begründung
FNP-Änderung (Vorentwurf)
Anlage 4: Umweltbericht
Anlage 5: Artenschutzbeitrag
Anlage 6: Erfassung von
Fledermäusen
Anlage 7: Allgemeine
FFH-Verträglichkeitsvorstudie
Anlage 8: Städtebauliche
Verträglichkeitsanalyse