Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Rat der Stadt Rheine
beauftragt die Verwaltung, eine Zusatzvereinbarung zum bestehenden
Konzessionsvertrag vom 30.06.2000 abzuschließen, welche besagt, dass die
Regelungen des Konzessionsvertrages in Bezug auf die Sparte Wasser durch das
leitungsgebundene Wasserversorgungsnetz der Energie- und Wasserversorgung
Rheine GmbH (EWR) über den 01.07.2020 hinaus unverändert bis zum 30.06.2040
fortgelten sollen.
Begründung:
Eine Verlängerung des
Konzessionsvertrages und eine damit einhergehende Aufspaltung für die Sparte
Wasser sind nach den derzeitigen gesetzlichen Regelungen grundsätzlich zulässig.
Die Verlängerung muss aber vor dem aktuellen Vertragsende stattfinden.
Jede Änderung
und Ergänzung von Wasserkonzessionsverträgen bedarf nach § 31 Abs. 2 Gesetz
gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) der Schriftform, so dass auch die vorgesehene Verlängerung formgerecht abgeschlossen
werden sollte. Darüber hinaus muss nach § 31a Abs. 1 GWB ein etwaiger vorzeitig verlängerter
Wasserkonzessionsvertrag bei der Energiekartellbehörde des Landes
Nordrhein-Westfalen als zuständige Kartellbehörde angezeigt
werden. Die Anmeldung von
Wasserkonzessionsverträgen bei der zuständigen Kartellbehörde
bedingt die Wirksamkeit der Verträge. Erst die Anmeldung löst die
kartellrechtliche Freistellung vom Verbot wettbewerbsbeschränkender
Vereinbarungen nach § 1
GWB aus. Wird die Anmeldung unterlassen, sind die Verträge nichtig.
Die Änderung von weiteren
Bestimmungen sollte vermieden werden, da sie den Willen der Parteien zur Neuverhandlung
wesentlicher Bestimmungen des Vertrages erkennen lassen würden und
somit als wesentliche Veränderung des
Konzessionsvertrages verstanden werden könnten. Denkbar wären allenfalls Klarstellungen zu
bestimmten Regelungen, die insbesondere aufgrund des Herauslösens von Strom und Gas
notwendig erscheinen. Diese Klarstellungen könnten in die Zusatzvereinbarung
aufgenommen werden.