Betreff
Anpassung der Gebührenordnung der Musikschule der Stadt Rheine
Vorlage
227/18/1
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Schulausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt zum 01.01.2019 die Änderung der aktuellen Gebührenordnung (Vorlage 227/18, Anlage 1) für die Musikschule Stadt Rheine vom 19. Juli 2012 (mit Wirkung vom 1. September 2012).

 

1.    Änderung des Erstattungssystems der Musikschule

2.    Anpassung der Gebühren an jährlich ermittelten Verbraucherpreisindex

3.    Streichung der Großgruppentarife

4.    Erhöhung der Ensemblegebühr

5.    Änderung der Ermäßigungstatbestände

6.    Gesonderte Gebühren für Projekte/Kooperationen

7.    Einrichtung Gebühren für „Musikzwerge“ und „Musikwichtel“

8.    Differenzierung zwischen ortsansässigen und ortsfremden Schüler/-innen

9.    Den Kostendeckungsgrad für Erwachsene nach dem Deckungsbeitrag I auf     % festzulegen!

 


Begründung:

 

Diese Ergänzungsvorlage wurde erstellt auf Grundlage des Beschlusses im Schulausschuss am 13. Juni 2018 zur Vorlage 227/18:

„Der Schulausschuss beauftragt die Verwaltung unter Berücksichtigung der, in der Sitzung vom 13. Juni 2018 vorgetragenen, Fragestellungen und Anmerkungen, eine Ratsvorlage hinsichtlich der Anpassung der Gebührenordnung der Musikschule der Stadt Rheine zum 01.01.2019 zu fertigen, die vorab dem Schulausschuss zur Beschlussfassung vorgelegt wird.“

 

 

Prüfaufträge des Schulausschusses

 

 

1)   Es wird von den Fraktionen das angedachte Erstattungssystem diskutiert und dabei konkret die Fragestellung, ob 35 oder 36 Unterrichtstage garantiert werden sollen. Die Verwaltung wird beauftragt, die finanziellen und organisatorischen Auswirkungen der beiden Varianten zu prüfen.

 

Gemäß der aktuellen Gebührenordnung für die Musikschule der Stadt Rheine vom 19. Juli 2012 ist fast jeder Unterrichtsausfall zu erstatten. Aus diesem Grunde erstatten viele Musikschulen gemäß ihrer Schul- bzw. Gebührenordnung erst ab einer gewissen Anzahl ausgefallener Unterrichte bzw. garantieren über den Zeitraum eines Jahres eine bestimmte Anzahl von Unterrichtseinheiten. Erst wenn diese Zahl über- bzw. unterschritten wird, kann eine Erstattung auf Antrag erfolgen.

 

Für das Jahr 2017 wurden für 22 Lehrkräfte (von insgesamt 38) der Musikschule zwischen einem und sechs Unterrichtstage erstattet. Durchschnittlich wurden je Lehrkraft (57 ausgefallene Unterrichtstage auf 22 Lehrkräfte verteilt) ca. 2,6 Unterrichtstage erstattet.

 

Je nach Wochentag ist eine Unterrichtserteilung an 36-39 Tagen (in Abhängigkeit der Feiertage pro Jahr) möglich. Bei einer garantierten Anzahl von 36 Unterrichtstagen pro Jahr hätte das zur Folge, dass jeder ausgefallene Unterricht (wie auch in den vergangenen Jahren) zu erstatten ist. Aus diesem Grunde schlägt die Verwaltung die Garantie von 35 Unterrichtseinheiten pro Jahr als neues Erstattungsmodell vor. Bei diesem Modell würde es dann eine Ersparnis in Höhe von ca. 10.000,00 Euro ergeben. 

 

 

2)   Hinsichtlich der an den Verbraucherpreisindex gekoppelten Gebührenanhebungen, wird nach einigen Rückfragen von Herrn Gausmann zugesichert, dass seitens der Verwaltung in der Septembersitzung darüber informiert werde, ob diese Gebührenanpassung bereits zum Jahr 2019 oder erst zum Jahr 2020 (jeweils zum 01.01.) in Kraft trete. Weiterhin wird seitens der Politik um Klarstellung gebeten, ob das Jahr 2012 bei der Kumulierung der Preisindizes bereits mit eingerechnet wird.

 

Die Musikschule Stadt Rheine schlägt vor, eine 5%ige Gebührenerhöhung zeitlich so zu steuern, dass sie automatisch dann erhoben wird, wenn die jährlich ermittelten Verbraucherpreisindizes in der Summe die 5 % Hürde erreichen. Als Maßstab für die Berechnung der „5 % Hürde“ wird das Jahr 2014 zugrunde gelegt. Aktuell beträgt die Summe der Jahre 2014-2017 (der jährlich ermittelten Verbraucherpreisindizes) 3,5 Prozent. Der Verbraucherpreisindex für 2018 wird frühestens Anfang 2019 ermittelt. Aktuell ist davon auszugehen, dass die Gesamtsumme der ermittelten Verbraucherpreisindizes der Jahre 2014-2018 die 5 % Hürde übersteigen wird. Somit wäre eine Gebührenerhöhung frühestens zum 01.01.2020 umzusetzen.

 

 

3)   Um abschließend über die Streichung der Großgruppentarife beschließen zu können, wird die Verwaltung seitens der Fraktionen um eine Nachreichung der Anzahl der momentan vorhandenen Gruppen gebeten, sowie um eine Kalkulation der durch diesen Punkt zu erwartenden Veränderungen hinsichtlich der Gebühreneinnahme.

 

Die Gebührenordnung soll insofern angepasst werden, dass ab einer 4er Gruppe bei Schüler/innen und ab einer 3er Gruppe bei Erwachsenen der Tarif gleich bleibt und eine Differenzierung ab dieser Gruppengröße nicht mehr stattfindet.

 

Aktuell hat die Musikschule der Stadt Rheine im Bereich der Schüler/-innen zwei 5er Gruppen und eine 6er Gruppe. Im Bereich der Erwachsenen sind es zwei 4er Gruppen, eine 5er Gruppe und eine 9er Gruppe (wird abgerechnet als Gebühr für 7 und mehr Personen).

 

Im Bereich der Gebühren ergeben sich anhand der aktuellen Gebührenordnung Veränderungen unter der Annahme von gleichbleibenden Schülerzahlen in diesen Bereichen. Die Tabellen werden nach Kinder/Jugendliche und Erwachsene unterschieden und es werden nur die Gruppenunterrichte berechnet, welche aktuell in der Musikschule der Stadt Rheine stattfinden.


 

 

Kinder / Jugendliche

Gruppe

Anzahl Gruppen

Gebühr alt

Gebühr neu

Differenz

Differenz monatlich

Differenz jährlich

5er Gruppe

2

30,50

33,10

2,60

26,00

312,00

6er Gruppe

1

27,30

33,10

5,80

34,80

417,60

 

Erwachsene

Gruppe

Anzahl Gruppen

Gebühr alt

Gebühr neu

Differenz

Differenz monatlich

Differenz jährlich

4er Gruppe Erw.

2

39,10

45,40

6,30

50,40

604,80

5er Gruppe Erw.

1

35,90

45,40

9,50

47,50

570,00

9er Gruppe Erw.

(14-tägig, 45 Min.)

1

11,05

22,70

11,65

104,85

1.258,20

 

Somit ergibt sich aus den o. a. Berechnungen eine Gesamtmehreinnahme im Bereich der Großgruppentarife von insgesamt 3.162,60 Euro.

 

Die o. a. Berechnung erfolgte auf der Grundlage der aktuellen Gebührenordnung unter der Voraussetzung, dass alle Gruppen in derselben Konstellation wie bisher ihre Unterrichte weiterhin wahrnehmen werden.

 

 

4)   Die SPD-Fraktion schlägt vor, im Bereich der Ensemble die gegenwärtig bestehende Regelung für Kinder und Jugendliche (erstes und zweites Ensemble bei gleichzeitiger Hauptfachbelegung frei) beizubehalten. Hierzu sollten auch die dadurch entstehenden Gebührenauswirkungen gegenübergestellt werden.

 

Die neue Gebührenordnung der Musikschule sieht Folgendes vor:

 

Erhöhung der Ensemblegebühr

 

Gemäß der zurzeit gültigen Gebührenordnung ist die Teilnahme an einem Ensemble, Theorie, Chor, u. ä. nur gebührenpflichtig für Schüler/-innen und Erwachsene, wenn eine Teilnahme am Instrumentalunterricht (Hauptfachbelegung) nicht gegeben ist. Folgende mögliche Änderungen werden seitens der Musikschule der Stadt Rheine vorgeschlagen:

 

·         Kinder und Jugendliche

 

Ensemble mit gleichzeitiger Hauptfachbelegung               gebührenfrei

 

Ein Ensemble ohne Hauptfachbelegung                             9,50 Euro

 

Zweites Ensemble ohne Hauptfachbelegung weitere        9,50 Euro

 

Hier ist die Belegung eines zweiten Ensembles ohne Hauptfachbelegung gebührenpflichtig.

 

Ensemblefächer sind ein integraler Bestandteil des Unterrichtskonzepts der Musikschule. Das Zusammenspiel muss in seinen Techniken und Regeln ebenso erlernt und geübt werden wie das Instrumentalspiel und Singen selbst. Das bedeutet, Kinder und Jugendliche, die Instrumental- oder Vokalunterricht in der Musikschule erhalten, zahlen keine zusätzlichen Gebühren, wenn sie in einem oder mehreren Ensembles der Musikschule spielen. Auch die neue Gebührenordnung sieht hier keine Veränderung vor.

 

Kinder und Jugendliche, die keinen Hauptfachunterricht in der Musikschule erhalten, können ebenso die Ensemblefächer der Musikschule belegen, zahlen dann jedoch einen Beitrag von 9,50 € pro Ensemble. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Ensembleunterricht ein ergänzendes Angebot zum Hauptfachunterricht darstellt, ist es aus Sicht der Verwaltung vertretbar, bei Kindern und Jugendlichen, die keinen Hauptfachunterricht belegen, eine Gebühr für den Ensembleunterricht zu erheben.

 

Die Zahl der Kinder und Jugendlichen, die in diese Gruppe fallen, ist sehr gering (etwa 10). Von diesen Schülerinnen und Schülern besucht momentan niemand mehr als ein Ensemble. Da also im Vergleich zu der alten Gebührenordnung keine Veränderung stattgefunden hat, kommt es weder zu Mehr- noch zu Mindereinnahmen.

 

 

5)   Von der CDU-Fraktion wird die Zusammensetzung der der Musikschule zur Verfügung stehenden Gelder vor dem Hintergrund von Förderprogrammen des Landes hinterfragt. Herr Gausmann erklärt, dass diese Thematik grundstrukturell aufgearbeitet werde, dies aufgrund des Umfanges dieses Arbeitsauftrages jedoch erst in 2019 geschehen könne.

 

Die Thematik „Förderprogramme des Landes“ wird grundstrukturell im Jahr 2019 aufgearbeitet. Durch Umstrukturierungen in den Budgetfeldern werden die Förderprogramme des Landes dann ab dem Jahr 2020 abbildbar sein.

 

 

6)   Um die Auswirkungen der Geschwisterermäßigung besser einschätzen zu können, wird seitens der Fraktionen um zusätzliche Daten gebeten. Hierzu gehören ein Rechenbeispiel der alten und neuen Ermäßigungsregelung für kinderreiche Familien, ein Überblick über die Anzahl der von der Regelung derzeit erfassten Familien, sowie die Angabe der dadurch perspektivisch zu erwartenden Mehreinnahmen.

 

Die Musikschule der Stadt Rheine gewährt aktuell bei drei Kindern 25 %, bei vier Kindern 50 % Ermäßigung auf die gesamte Gebühr. Eine Anpassung soll so erfolgen, dass die gewährte Ermäßigung an das jeweilige Kind gebunden ist, d. h. bei drei Kindern erhält nur das dritte Kind 25 %, bei vier Kindern erhält das dritte Kind 25 % und das vierte Kind 50 %. Um diese veränderte Struktur sozial verträglicher zu gestalten, soll zukünftig auch schon für das zweite Kind eine Ermäßigung gewährt werden, und zwar in Höhe von 10 %.

 

Mit Stichtag 01.01.2018 werden in der Musikschule der Stadt Rheine ca. 10 Familien mit drei Kindern, zwei Familien mit vier Kindern und zwei Familien mit 5 Kindern unterrichtet. Anbei folgen Rechenbeispiele mit der alten und neuen Ermäßigungsregelung für kinderreiche Familien.


 

 

Rechenbeispiel für Familien mit 3 Kindern

Familie B

Unterricht

Alte Gebühr

Neue Gebühr

Differenz

Kind 1

Klavier 30 Min.

42,90
(57,20 – 25 %)

57,20
(volle Gebühr)

14,30

Kind 2

Violine 30 Min.

42,90
(57,20 – 25 %)

51,48
(57,20 – 10 %)

8,58

Kind 3

Klarinette 30 Min.

42,90
(57,20 – 25 %)             

42,90
(57,20 – 25 %)

0,00

Gesamt monatlich

 

128,70

151,58

22,88

Gesamt jährlich

 

1.544,40

1.818,96

274,56

 

Erklärung: Bislang wurden Familien mit drei Kindern 25 % an Ermäßigung für jedes Kind gewährt. Zukünftig wird es für das erste Kind keine Ermäßigung, für das zweite Kind eine 10%ige Ermäßigung und für das dritte Kind eine 25%ige Ermäßigung geben. Bei dem o. a. Beispiel würde diese Familie jährlich 274,56 Euro mehr an Gebühren zahlen müssen.

 

Rechenbeispiel für Familien mit 4 Kindern

Familie C

Unterricht

Alte Gebühr

Neue Gebühr

Differenz

Kind 1

Klarinette 30 Min.

28,60
(57,20 – 50 %)

57,20
(volle Gebühr)

28,60

Kind 2

Gitarre 30 Min.

28,60
(57,20 – 50 %)

51,48
(57,20 – 10 %)

22,88

Kind 3

Querflöte 30 Min.

28,60
(57,20 – 50 %)

42,90
(57,20 – 25 %)

14,30

Kind 4

Gitarre 30 Min.

28,60
(57,20 – 50 %)

28,60
(57,20 – 50 %)

0,00

Gesamt monatlich

 

114,40

180,18

65,78

Gesamt jährlich

 

1.372,80

2.162,16

789,36

 

Erklärung: Bislang wurden Familien mit vier Kindern 50 % an Ermäßigung für jedes Kind gewährt. Zukünftig wird es für das erste Kind keine Ermäßigung, für das zweite Kind eine 10%ige Ermäßigung, für das dritte Kind eine 25%ige Ermäßigung und für das vierte Kind eine 50%ige Ermäßigung geben. Bei dem o. a. Beispiel würde diese Familie jährlich 789,36 Euro mehr an Gebühren bezahlen müssen.

 

Auf ein Rechenbeispiel mit fünf Kindern wird an dieser Stelle verzichtet, da bei gleichem Unterricht der Kinder wie bei der Familie mit vier Kindern der gleiche mehr zu bezahlende Betrag an Gebühren anfallen würde.

 

Die Ermäßigungstatbestände „Sozialbefreiung“ (§ 4 Abs. 3, bis zu 100 % Befreiung) und „Sonstige Ermäßigung“ (§ 4 Abs. 4) gemäß § 4 der Gebührenordnung für die Musikschule vom 19. Juli 2012 gelten nach wie vor und bleiben von einer möglichen neuen Regelung unberührt.

 


 

 

7)   Bei der abweichenden Kostenfestsetzung bei Kooperationsangeboten und Projekten wird die Verwaltung um Prüfung gebeten, ob nicht ein definierter Orientierungsrahmen entwickelt werden sollte, durch den die Gleichbehandlung bei diesen Einzelfallentscheidungen sichergestellt ist. Herr Gausmann stellt fest, dass sich dies bereits durch das klassische Verwaltungshandeln ergibt, bei dem das Ermessen unter anderem unter dem Gesichtspunkt der Gleichberechtigung auszuüben ist.

 

Wie bereits durch die Antwort von Herrn Gausmann in der Niederschrift vom 13.06.2018 über die öffentliche und nichtöffentliche Sitzung des Schulausschusses der Stadt Rheine verdeutlicht, ergibt sich der Gleichbehandlungsgrundsatz bereits durch das klassische Verwaltungshandeln.

 

In der Praxis bedeutet dieser Sachverhalt, dass bei Projekten mit verschiedenen Kitas „Kita und Musikschule“ selbstverständlich gleiche Gebühren pro Jahreswochenstunde vereinbart werden. Dieser Grundsatz der Gleichbehandlung wird, entsprechend der unterschiedlichen Anforderungen, auch in den weiterführenden Schulen zu Grunde gelegt.

 


Anlagen

Anlage 1: Verbraucherpreisindex für das Jahr 2017