Betreff
Aktualisierung der Richtlinien zur Förderung der Behindertenarbeit
Vorlage
314/18
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Sozialausschuss beschließt die Richtlinien zur Förderung der Behindertenarbeit zu aktualisieren, sodass ein Verhältnis von einem/einer Betreuer/-in für je zwei Teilnehmer/-innen förderungsfähig ist und die Ausnahmefälle spezifiziert werden.


Begründung:

 

Die Richtlinien zur Förderung der Behindertenarbeit sind erstmalig im Jahr 1996 in Kraft getreten und wurden 2003 aktualisiert. Seit diesem Zeitpunkt sind keine Änderungen oder Anpassungen der Richtlinien vorgenommen worden. Gemeinsam mit freien Trägern, die in den vergangenen Jahren eine Förderung in Anspruch genommen haben, wurden erste Anregungen und notwendige Veränderung besprochen. Ergebnis ist, dass es eine grundsätzliche Aktualisierung der Richtlinien geben soll. In diesem Zuge soll eine Zusammenlegung mit den Kinder- und Jugendförderrichtlinien geprüft werden. Die Richtlinien weisen viele Überschneidungspunkte auf und beziehen sich auf ähnliche Förderungsarten und Zielgruppen. Im Sinne der Inklusion wäre eine Zusammenlegung der beiden Richtlinien von Vorteil. Da die Kinder-und Jugendförderrichtlinien im kommenden Jahr, im Rahmen des Kinder- und Jugendförderplanes überarbeitet werden, ist eine Aktualisierung und mögliche Zusammenlegung beider Richtlinien bis 2020 geplant.

 

Dennoch soll in den Richtlinien zur Förderung der Behindertenarbeit die Anpassung des Verhältnisses von Betreuer/-innen zu Teilnehmer/-innen bei Freizeitmaßnahmen bereits jetzt vorgenommen werden. Der seit 15 Jahren nicht veränderte Förderumfang von einer Betreuungsperson zu 4 Betreuenden entspricht nicht mehr dem tatsächlich benötigten Personal. Ein Verhältnis von 1 zu 2 sollte gefördert werden. Die Behinderungsformen sind in den vergangenen Jahren deutlich komplexer geworden und der Pflegeaufwand sowie die Verhaltensauffälligkeiten haben zugenommen. Für die Teilnahme an Freizeitmaßnahmen benötigen die Kinder, Jugendlichen oder Erwachsenen eine umfänglichere Betreuung, die ein 1 zu 2 Verhältnis nötig macht.

 

Es wird empfohlen den Absatz wie folgt zu verändern:

 

Alte Fassung

Aktualisierung

2.1.2.1 Für je vier förderungsfähige Teilnehmer mit Behinderung wird höchstens eine Betreuungsperson – ggf. anteilig – gefördert.

2.1.2.1 Für je zwei förderungsfähige Teilnehmer/-innen mit Behinderung wird höchstens eine Betreuungsperson gefördert.

2.1.2.2 In besonderen Ausnahmefällen (z. B. Rollstuhlfahrer, Schwerstbehinderte), die eingehend schriftlich zu begründen sind, kann von diesem Verhältnis abgewichen werden.

2.1.2.2 In besonderen Ausnahmefällen, z. B. dass die Person auf einen Rollstuhl angewiesen ist, eine Schwerstbehinderung vorliegt, der Pflegegrad 4 oder höher vorliegt, kann das Verhältnis auf eine 1:1 Betreuung ausgeweitet werden. Diese sind schriftlich zu begründen.

 

4.1. Die vom Sozialausschuss am 18.09.2018 beschlossene Änderung tritt am 01.01.2019 in Kraft.

 

Aufgrund der Ergebnisse der letzten Haushaltsjahre wird davon ausgegangen, dass die finanziellen Mittel zur Verfügung stehen. Es ist zu prüfen, wie sich die Anträge durch die Aktualisierung entwickeln werden.