Betreff
2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 228, Kennwort: "Stadtpark", der Stadt Rheine

I. Beratung der Stellungnahmen
1. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB
2. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB
II. Beschluss über die Abwägungsempfehlungen des Ausschusses für
Stadtentwicklung, Umwelt- und Klimaschutz
III. Änderungsbeschluss gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB
IV. Satzungsbeschluss nebst Begründung
Vorlage
416/18
Art
Beschlussvorlage

VORBEMERKUNG / KURZERLÄUTERUNG:

 

Am 19.09.2018 hat der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz beschlossen, die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 228, Kennwort „Stadtpark“ im beschleunigten Bebauungsplanverfahren durchzuführen und den Änderungsentwurf öffentlich auszulegen (vgl. Vorlage Nr. 329/18).

 

Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB hat vom 02.10. bis einschließlich 02.11.2018 stattgefunden. Ort und Dauer der Auslegung sind zuvor am 21. September 2018, also mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht worden mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB beteiligt, d.h. insbesondere zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb eines Monats aufgefordert.

 

Über die während dieser Zeit vorgebrachten, abwägungsrelevanten Stellungnahmen ist zu beraten. Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, um danach den Satzungsbeschluss zu fassen.

 

Ein Auszug bzw. Ausschnitte aus dem Entwurf der Bebauungsplanänderung liegen bei (Anlagen 1 und 2; Alt-Neu-Gegenüberstellung).

Alle sonstigen wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zu der Bebauungsplanänderung (Anlage 3) und den textlichen Festsetzungen (Anlage 4) sowie den sonstigen Anlagen (Anlage 5_1: Artenschutzprüfung Stufe I, Anlage 5_2: Ergänzung Artenschutz, Anlage 6: Entwurfsplanung Kombi-Bad, Anlage 7: Anpassung Flächennutzungsplan) zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt sind. Die Begründung ist als Verdeutlichung der Entscheidungsfindung bzw. als Basismaterial bei gerichtlicher Abwägungskontrolle mit zu beschließen.

 

BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNG:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgende Beschlüsse zu fassen:

 

I.         Beratung der Stellungnahmen

 

1.       Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

            i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB

 

1.1     Bürger, wohnhaft Sacharowstraße, Rheine;

            Schreiben vom 13.10.2018

Inhalt:

„Mit der Offenlage des Bebauungsplanes Nr. 228 Kennwort "Stadtpark" wird als wesentliches Ziel und Grundzug der zweiten Änderung die Ermöglichung einer kombinierten Hallen- und Freibadnutzung am derzeitigen Freibadstandort in Rheine benannt. Daneben soll im Zuge der Änderung des Bebauungsplans auch für das Grundstück der südlich gelegenen Jugendherberge das bisherige Baufeld geringfügig erweitert und eine moderate Nachverdichtung ermöglicht werden. So wird in der Begründung zur Änderung u.a. wie folgt ausgeführt (...) Grundlage dieser Neukonzeption der Bäderlandschaft in Rheine ist ein gemeinsames Entwicklungskonzept, das von der Rheiner Bäder GmbH sowie der Entwicklungs- und Wirtschaftsförderungsgesellschaft für Rheine (EWG) erarbeitet worden ist. Darin wurden der Bau eines Kombibades am Freibadstandort und der Bau eines Wellness- und Freizeitbades in Bentlage, welches von einem privaten Investor entwickelt und betrieben werden sollte, diskutiert. Im Zuge einer Bedarfsermittlung wurde deutlich, dass der Neubau eines Hallenbades in Kombination mit dem bestehenden Freibad der Verwirklichung eines Freizeit- und Wellnessbades vorzuziehen ist. Ausschlaggebend ist das Ziel, die Nutzbarkeit des Bäderangebots für den Schul-, Vereins- und Freizeitsport optimal sicherzustellen. Bei der Entwicklung des geplanten Kombibades möchte man von den möglichen Synergieeffekten am Standort und der Eingebundenheit in das bestehende Sport- und Erholungszentrum profitieren. Das Hallenbad Mesum kann und soll aufgrund des Gebäudezustands ca. 10 bis 12 Jahre weiterbetrieben werden, um den Bedarf im südlichen Stadtgebiet zu decken. Über einen weiteren möglichen Ausbau des Standortes Kopernikusstraße in einem möglichen 2. Bauabschnitt kann im Falle eines Wegfalls des Bades in Mesum entschieden werden. Des Weiteren existieren Bestrebungen der im Süden des Freibades gelegenen Jugendherberge für eine moderate Erweiterung der Jugendherberge im südlichen Teil des Änderungsbereichs. Eine konkrete Planung liegt hierzu noch nicht vor. Ein zuvor als Überschwemmungsgebiet ausgewiesener Bereich, der durch eine erfolgte Anpassung des festgesetzten Überschwemmungsgebiets entlang des Hemelter Bachs zurückgenommen werden konnte, wird nicht mehr von der Hochwassergrenze geschnitten. Hier ist eine Ausweitung des Baufeldes im Sinne einer flexibleren Ausnutzbarkeit des Grundstücks möglich. Gleichzeitig soll die Grundflächenzahl moderat angepasst werden, um der geplanten Erweiterung der Jugendherberge die nötige Flächengrundlage zu geben. " (....) Das erklärte Ziel, die Nutzbarkeit des Bäderangebots für den Schul-, Vereins- und Freizeitsport optimal sicherzustellen, wird ausdrücklich begrüßt. Mit dieser avisierten Planänderung wird BürgerInnen erstmals die Möglihckeit der beteiligung vor dem Spartenstich gegeben. Folglich steht auch die Plausibilität des von der Stat Rheine ausgerufenen städtebaulichen Planungsziels zur Abwägung an. Fraglich ist aber, ob die Zielerreichung sichergestellt ist. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung wurden die Begründung zur Offenlage vom 04.09.2018, die Artenschutzprüfung Stufe 1 aus April 2018 und eine Entwurfsplanung vom 21.08.2018 offen gelegt. Es wird insofern gerügt, dass sich die Planunterlagen der Artenschutzprüfung Stufe 1 von der tatsächlichen offen gelegten Entwurfsplanung unterscheidet. Folglich müsste aufgrund der geänderten Planung für eine Änderung des Bebauungsplanes eine neue Artenschutzprüfung erfolgen. Andernfalls dürfte ein Form- und Verfahrensfehler prüfungsrelevant erscheinen. Gleichfalls scheint gerade die geänderte Planung maßgeblich dafür zu sein, dass das erklärte Ziel, die Nutzbarkeit des Bäderangebots für den Schul-, Vereins- und Freizeitsport optimal sicherzustellen, verfehlt werden dürfte. Doch ergeben sich dieses Aspekte nicht aus den Unterlagen der Offenlage. Insofern wird gerügt, dass der Offenlage maßgebliche Dokumente fehlen. Es wird angeregt eine erneute Offenlage unter Berücksichtigung der Ratsvorlagen nebst Anlagen vom 08.05.2018 und vom 05.06.2018 vorzunehmen. Andernfalls dürfte ein Form- und Verfahrensfehler prüfungsrelevant erscheinen. Insofern werden die öffentlichen Ratsvorlagen 170/18 vom 08.05.2018 und 239/18 vom 05.06.2018 nebst Anlagen zum Gegenstand des Verfahrens erklärt. Diesen Unterlagen ist u. a. zu entnehmen, dass die Stadtwerke Rheine GmbH den Neubau eines Hallenbades mit den Wasserflächen für ein 25-Meter-Becken mit 6 Bahnen, ein Lehrschwimmbecken 16,67 x 10 Meter und ein Kleinkinderbereich geplant hat. Auf Basis der Bedarfsanalyse aus dem Jahr 2016 sind diese Kapazitäten für Schulschwimmen, Vereinsschwimmen und öffentliches Schwimmen in Rheine bedarfsgerecht. Hierin inkludiert ist auch ein Volumen von maximal 6 Stunden / Tag für Aquakurse, die in Zeiten durchgeführt werden, in denen die Becken nicht von den Kernzielgruppen (Schulen, Vereine, Öffentlichkeit) genutzt werden. Dieser festgestellte Bedarf wurde auf der Basis der Vorlagen 170/18 vom 08.05.2018 und 239/18 vom 05.06.2018 um wünschenswerte Aspekte erweitert. Im Einzelnen wurde der Bedarf um folgende nicht zielführende und bedarfsorientierte Komponenten überschritten: Solebecken im Außenbereich, Anwendung des Desinfektionsverfahren Rohrzellenelektrolyse im Hallenbadneubau und für das Soleaußenbecken, Neubau eines Wasserrutschenturm mit 2 Wasserrutschen und vollständige Neuplanung und Umbau der Außengestaltung. Diese Komponenten führen zu höheren Investitions- und Betriebskosten. Diese Kostenausweitung erfolgte trotz Kenntnis der Finanzierung des Bäderbetriebes über das Unternehmen Stadtwerke Rheine. Bereits der im Dezember 2017 beschlossenen kaufmännischen Unternehmensplanung für die Jahre 2018 bis 2021 ist zu nehmen: " Das Ergebnis der Stadtwerke Rheine GmbH (SWR) wird maßgeblich von der Gewinnentwicklung der Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH (EWR) sowie der Verlustentwicklung der Stadt Rheine mbH (VSR) und der Rheiner Bäder GmbH (RBG) bestimmt. Demnach ist, ohne die angeführten kostenintensiven Beschlüsse, ein Anstieg der Verlustübernahme RBG von 2.068.000 Euro (2020) auf 2.960.000 Euro (2021) eingeplant. Insofern werden schon die Auswirkungen einer bedarfsgerechten Investition in die Bäderlandschaft deutlich. Die Anpassung der kaufmännischen Unternehmensplanung für die Zeit ab 2021 ist aber nicht nach den Beschlüssen vom 08.05.2018 und vom 05.06.2018 vorgenommen.

Folglich ist das in der Begründung zur Bebauungsplanänderung avisierte Ziel nicht belegbar. Es wird gerügt, dass zuvor keine angepasste Unternehmungsplanung der Stadtwerke Rheine eingeholt und dieser Offenlage beigefügt wurde. Folglich ist ein gravierender maßgeblicher Form- und Verfahrensfehler zu beklagen. Die Sicherstellung eines bedarfsgerechten Schul- und Vereinschwimmen ist nicht dargestellt. Es wird eine erneute Offenlage angeregt. Dem Jahres- und Konzernabschlusses zum 31.12.2017 und des Lageberichtes der Stadtwerke Rheine GmbH und der Konzerns für das Geschäftsjahr 2017 ist weiterhin zu entnehmen: "Die wirtschaftliche Situation der Rheiner Bäder GmbH bleibt unbefriedigend, da die Betriebskosten (vor Kapitalkosten) weiterhin nicht erwirtschaftet werden können." Folglich ist die Ausgangslage zur Neukonzeption der Bäderlandschaft in Rheine, der ein gemeinsames Entwicklungskonzept, das von der Rheiner Bäder GmbH sowie der Entwicklungs- und Wirtschaftsförderungsgesellschaft für Rheine (EWG) erarbeitet worden ist mit den Bau eines bedarfsgerechten Kombibades am Freibadstandort mit den weitergehenden Ratsbeschlüssen förmlich auf dem Kopf gestellt worden. Es wird angeführt, dass im Zuge einer Bedarfsermittlung deutlich wurde, dass der Neubau eines Hallenbades in Kombination mit dem bestehenden Freibad der Verwirklichung eines Freizeit- und Wellnessbades vorzuziehen ist. Ausschlaggebend ist das Ziel, die Nutzbarkeit des Bäderangebots für den Schul-, Vereins- und Freizeitsport optimal sicherzustellen. Bei der Entwicklung des geplanten Kombibades soll von den möglichen Synergieeffekten am Standort und der Eingebundenheit in das bestehende Sport- und Erholungszentrum profitiert werden. Die zusätzlichen Komponenten wurden deshalb bei der Bedarfsermittlung nicht berücksichtigt. An dieser Stelle wird auf TOP 4: Bäderbedarfskonzept für Rheine Vorstellung der Bedarfsanalyse von Fa. Altenburg Unternehmensberatung GmbH - Sitzung vom 14.02.2017 - RAT/018/2017 - Vorlage: 020/17/1 verwiesen und auch diese Vorlage zum Gegenstand der anhängigen Planänderung erhoben sowie gerügt, dass die Vorlage nicht Gegenstand der Offentlichkeitsbeteiligung ist. So ist dieser Vorlage und dem Protokoll u. a. wie folgt zu entnehmen: " Herr Dr. Lüttmann begrüßt zu diesem Tagesordnungspunkt Herrn Steinert-Lieschied von der Unternehmensberatung Altenburg, der die der Vorlage beigefügte Bedarfsermittlung für die Errichtung eines neuen Zentralhallenbades in Rheine nochmals vorstellt. Herr Roscher bezieht sich auf die Aussage von Herrn Steinert-Lieschied, wonach es keinen Stadtteil gebe, der für einen eigenen Standort groß genug sei. Er gibt zu bedenken, dass sich der Südraum von Rheine zusammensetze aus den Stadtteilen Elte, Hauenhorst und Mesum.

Herrn Steinert-Lieschied entgegnet, dass dieser Hinweis bei der Erstellung der Bedarfsanalyse berücksichtigt worden sei. Selbst dieser „Konzentrationsbereich“ sei nicht groß genug für ein eigenes Bäderangebot. Die Zweigleisigkeit bleibe aber hiervon unberührt. Frau Floyd-Wenke bittet darum, den letzten Absatz des Beschlussvorschlages zu streichen, weil das Therapie- bzw. Lehrschwimmbecken für die Mathias-Stiftung nichts mit der originären Intension der Bedarfsermittlung zu tun habe. Sie befürchte, dass damit ansonsten Fakten geschaffen würden, die ihre Fraktion nicht wolle, weil sie ein Public Private Partnership ablehne. Herr Hachmann begrüßt, dass beide Varianten geprüft würden, und zwar mit dem Zentralbad bzw. dem Hallenbad bei Weiterbetrieb des Hallenbades in Mesum. Die CDU-Fraktion sei auch für die Kooperation mit der Mathias-Stiftung. Herr Dr. Lüttmann weist darauf hin, dass es sich bei der heutigen Entscheidung nur um die Beauftragung einer Machbarkeitsstudie gehe. Es wäre doch sinnvoll, dabei auch die Kooperation mit der Mathias-Stiftung zu prüfen, statt sich von vornherein einer weiteren Nutzungsmöglichkeit zu verschließen. Herr Reiske gibt zu bedenken, dass Rheine sich als Gesundheitsstadt bezeichne. Da mache es doch auch Sinn, den Bedarf für ein Therapie- bzw. Lehrschwimmbecken im Rahmen der Machbarkeitsstudie mit abzufragen. Auch Herr Brunsch plädiert für diese erweiterte Untersuchung, die dann Grundlage für die später zu fassende Umsetzungsentscheidung sein werde. Der Rat folgt dem Vorschlag von Herrn Dr. Lüttmann über den letzten Absatz des Beschlussvorschlages getrennt abstimmen zu lassen. Beschluss: Der Rat der Stadt Rheine beauftragt den Vertreter in der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Rheine GmbH, Herrn Dr. Peter Lüttmann, folgenden Beschluss zu fassen: Der Geschäftsführer der Stadtwerke GmbH, Herrn Dr. Ralf Schulte-de Groot, wird beauftragt, als Vertreter in der Gesellschafterversammlung der Rheiner Bäder GmbH nachfolgenden Beschluss zu fassen: Die Geschäftsführung der Rheiner Bäder GmbH wird beauftragt die Erstellung nachfolgender Machbarkeitsstudien zu vergeben: 1. Errichten eines neuen Zentral-Hallenbades am Standort des Freibades an der Kopernikusstraße 58, 48429 Rheine, entsprechend der Ergebnisse der Bedarfsanalyse von Fa. Altenburg. 2. a) Errichten eines Hallenbades am Standort des Freibades an der Kopernikusstraße 58, 48429 Rheine, entsprechend der Ergebnisse der Bedarfsanalyse von Fa. Altenburg mit dem Ziel der Abdeckung des nördlichen Stadtgebietes und b) Weiterbetrieb eines Hallenbades am bisherigen Standort in Mesum, Hassenbrockstraße 55, 48432 Rheine, entsprechend der Ergebnisse der Bedarfsanalyse von Fa. Altenburg mit dem Ziel der Abdeckung des südlichen Stadtgebietes. Das Ergebnis ist eingangs bereits angeführt worden. Perspektivisch soll der Standort Mesum für eine Erweiterung des Kombibades entfallen. Folglich wird, für den fall einer zulässigen Planänderung rein vorsorglich, angeregt und beantragt die weitere Flächen nicht zu Gunsten einer Jugendherberge, sondern als Erweiterungsfläche für das Kombibad in Frage darzustellen. Bei dieser Planänderung ist eine Nutzung dieser Fläche als Wellnessbereich auszuschließen und ausschließlich als Optionsfläche des Kombibades bei Schließung des Hallenbades in Mesum einzuplanen. Schließlich wurde auch konzeptionell von einem Wellnessbad in Rheine Abstand genommen und es liegt kein Begehren der Jugendherberge vor. Unabhängig hiervon ist festzustellen, dass das Konzept nicht dem ausdiskutierten Ziel einer städtischen Bäderlandschaft dienlich und sind finanziell nicht verantwortbar ist. Folglich wird weiterhin angeregt und beantragt, das Konzept der Bäderlandschaft neu, auf der Basis des planungsrechtlichen Ziels, zu definieren. Mit dieser angepassten Konzept möge eine erneute Offenlage erfolgen. Hierfür ist vorab die Begründung zur avisierten Bebauungsplanänderung anzupassen und das Änderungsverfahren, zur Beseitigung von Form- und Verfahrensmängel, neu durchzuführen. Es ist nicht verständlich und nachvollziehbar, dass in Kenntnis dieser Sachlage, der Fachausschuss, mit der vorgelegten Begründung, die Bebauungsplanänderung auf dem Weg gebracht hat. Dem Protokoll zum Beschluss vom 05.06.2018 Vorlage 239/18 ist übrigens wie folgt zu entnehmen: "Frau Floyd-Wenke äußert ihre Verwunderung zum Beratungspunkt Wasserrutsche. Sie habe nicht mitbekommen, in welchen Gremien dieses Thema aufgekommen sei. Ferner äußert sie die Hoffnung, dass das Hallenbad auch in 40 Jahren noch im Besitz der Stadt sei." Damit wurde schon vor der Offenlage, in öffentlicher Ratssitzung, das Ziel, " die Nutzbarkeit des Bäderangebots für den Schul-, Vereins- und Freizeitsport optimal sicherzustellen " in Frage gestellt. Der avisierten Bebauungsplanänderung fehlt es somit an einer Begründung. Das Baugesetzbuch bestimmt in § 1 Abs. 1 BauGB die Bauleitplanung zum zentralen städtebaulichen Gestaltungsinstrument. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die städtebauliche Entwicklung nicht vollständig dem "Spiel der freien Kräfte", vgl. BVerfGE 21, 73, 82 f. oder isolierten Einzelentscheidungen nach §§ 34 und 35 BauGB überlassen bleiben soll, sondern der Lenkung und Ordnung durch Planung bedarf. Die Regelungen in §§ 34 und 35 BauGB sind kein vollwertiger Ersatz für einen Bebauungsplan: Sie gelten als Planersatzvorschriften, nicht als Ersatzplanung, vgl. BVerwGE 32, 173. Zugleich ist die Bauleitplanung der Gemeinde nicht zu beliebiger Handhabung, sondern als öffentliche Aufgabe anvertraut, die sie nach Maßgabe des Baugesetzbuchs im Interesse einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zu erfüllen hat. Der Bebauungsplan besteht in der Regel aus einer Planzeichnung, die nach der Planzeichenverordnung erarbeitet wird und die in zeichnerischer Form die verschiedenen Festsetzungen sowie den Geltungsbereich enthält. Da sich nicht alle möglichen Regelungen in zeichnerischer Form darstellen lassen, wird die Zeichnung zumeist um textliche Festsetzungen ergänzt. Zu jedem Bebauungsplan gehört eine Begründung, in der die städtebaulichen Ziele und Festsetzungen des Planes erläutert werden. Ergänzt wird die Begründung durch die zusammenfassende Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB, in dem die Umweltprüfung und die Abwägung zusammengefasst ist. Schließlich gehört zum Bebauungsplan der Umweltbericht, der nach der Anlage 1 zum BauGB erstellt wird. Der Bebauungsplan, seine Begründung und die zusammenfassende Erklärung können von jedermann eingesehen werden. Die Regelungen eines Bebauungsplanes sind für die Zulässigkeit von Bauvorhaben für jedermann rechtsverbindlich. Als Angebotsplanung ist der Bebauungsplan durch jedermann umsetzbar. Damit bestimmen die verbindlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Inhalt und Schranken des Grundeigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG. Insofern ist auch die aktuelle Rechtsprechung zum steuerlichen Querverbund maßgeblich und beachtenswert, aber nicht Gegenstand der Offenlage. Neben der Sparte Energieversorgung mit Strom und Gas gibt es weitere Gesellschaften wie u. a. die verlustbringende Verkehrsgesellschaft als auch die verlustbringende Bädergesellschaft in einer Holding geführt. In der verlustbringenden Verkehrsgesellschaft sind die Bereiche Parkraum und Stadtbus organisiert. Die verlustbringende Bädergesellschaft betreibt seit vielen Jahren, wie ausgeführt, zwei Hallenbäder und ein Freibad. Die Bäder haben einen Sanierungs und Renovierungsbedarf. Seit Jahren wird in Rheine eine Diskussion über die Neuausrichtung der Bäderlandschaft geführt, wonach das Freibad zu einem Kombi-Bad ausgebaut werden soll und bestehende Hallenbäder geschlossen werden sollen. Anscheinend sind die Bestrebungen bislang auch aus finanziellen Gründen nicht umgesetzt worden, weil der Konzern
Stadtwerke für Rheine ohnehin seit Jahren eine "schwarze Null" hat. Möglicherweise scheint die Finanzlage der Stadtwerke, auch aufgrund von Sonderabführungen an den städtischen Haushalt der Mutter, die Stadt Rheine, in den letzten Jahren nicht ausreichend aufgestellt gewesen zu sein, um eine Finanzierung von knapp 14 Mio. Euro für ein Kombi-Bad zu stemmen, zumal sich anscheinend steuerlich für den Konzern keine weiteren Vorteile ergeben. Doch nun scheint sich im Jahre 2017 eine komplett neue Situation ergeben zu haben.

Ausgangslage: Vorlage des Landrates des Kreises Steinfurt 126/2017 öffentlich - Sachstand Stadtverkehr Rheine - im Ausschuss für Verkehr, Wirtschaft, Bauen, Energie, Tourismus und Demografie am 15.11.2017 unter TOP 6.2 Informationen


Inhalt der Information

Einleitende Erläuterungen

Das Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen – ÖPNVG NRW regelt im § 3, wer Aufgabenträger des ÖPNV ist. Die Planung, Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV ist eine Aufgabe der Kreise und kreisfreien Städte, sowie - mit Ausnahme des SPNV- von mittleren und großen kreisangehörigen Städten, die ein eigenes ÖPNV-Unternehmen betreiben oder an einem solchen
wesentlich beteiligt sind. Im Kreis Steinfurt sind die Städte Greven und Rheine bislang selbst Aufgabenträger. In Rheine ist die Verkehrsgesellschaft der Stadt Rheine (VSR) das eigene ÖPNV Unternehmen. Die Liniengenehmigungen für den ÖPNV in Rheine laufen zum 31.11.2019 aus. Zukünftig gilt die VSR nicht mehr als eigenes ÖPNV-Unternehmen der Stadt Rheine, denn sie erfüllt nicht die Voraussetzungen der EU VO 1370/2007. Diese EU Vorschrift schreibt vor, dass der ÖPNV Betrieb überwiegend von dem eigenen
ÖPNV Unternehmen selbst erbracht werden muss. Die Rechtsprechung hat das weiter ausgestaltet und danach muss der operative Betrieb von dem eigenen ÖPNV Unternehmen zu mehr als 50 % selbst erbracht werden. Die VSR in Rheine ist heute eine reine Managementgesellschaft, die bei den Stadtwerken angesiedelt ist. So konnte in der Vergangenheit der steuerliche Querverbund genutzt werden. Die Firma Mersch organisiert und betreibt den ÖPNV in Rheine auf der operativen Ebene. Die Verkehrsleistungen werden gemeinwirtschaftlich erbracht. Die Beauftragung erfolgte nach einem wettbewerblichen Verfahren durch die VSR bzw. die Stadt Rheine.

Für die Zeit nach dem 31.11.2019 muss der ÖPNV in Rheine neu organisiert werden. Da die Voraussetzungen des § 3 ÖPNVG NRW und der EU VO 1370 / 2007 nicht erfüllt sind, fällt die Aufgabenträgerschaft für das Stadtgebiet Rheine automatisch an den Kreis Steinfurt.

Die Verwaltung schlägt folgende Vorgehensweise vor:

Der Umfang des in Rheine zu erbringenden ÖPNV orientiert sich an den Vorgaben der Stadt Rheine. Die Stadt Rheine erstellt für ihr Stadtgebiet einen Nahverkehrsplan (Teilplan), den der Kreis Steinfurt ohne Änderung so in seinen Nahverkehrsplan übernimmt. Sofern die Stadt Rheine keinen aktuellen Nahverkehrsplan hat, wird sich das ÖPNV Angebot an dem gegenwärtigen Angebot orientieren. Über die Ausgestaltung des ÖPNV in Rheine wird also auch in Zukunft der Rat der Stadt Rheine entscheiden soweit nicht die Zuständigkeit des Aufgabenträgers Kreis Steinfurt betroffen ist; diese bezieht sich auf den Regionalverkehr. Die Aufgabenträgerschaft für den ÖPNV beinhaltet die Planung, Organisation und Ausgestaltung. Grundsätzlich gehört auch die Finanzverantwortung dazu. Hier sind die Grenzen dort zu ziehen, wo von dem kreisweit üblichen Qualitätsniveau abgewichen wird. Für den Kreis Steinfurt heißt das, wo der ÖPNV nicht mehr Regional- sondern reiner Stadtverkehr ist, muss die Stadt ihn finanzieren. Über diese grundsätzliche Vorgehensweise kann eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlossen werden. Für die zukünftige Organisation des Stadtverkehrs in Rheine bestehen im Hinblick auf die gesetzlichen Vorgaben verschiedene Varianten:
· Die Stadt Rheine erwirbt oder beteiligt sich an der Firma Mersch, da diese nach dem 30.11.2019 keinen Auftrag mehr hat. Sie hätte dann ein eigenes operativ tätiges Verkehrsunternehmen. In diesem Fall kann sie eine Direktvergabe anstreben. Einer beabsichtigten Direktvergabe muss nach den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in jedem Fall ein Aufruf zum Genehmigungswettbewerb vorausgehen. Hier kann ein eigenwirtschaftlicher Antrag eingehen, der der Direktvergabe vorgeht. Nach dem PBefG gehen eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistungen vor. Die Stadt Rheine hätte dann zwar ein eigenes Verkehrsunternehmen, jedoch keine Genehmigungen für den Betrieb der ÖPNV Linien im Stadtgebiet (Genehmigung = Konzession, die die Bezirksregierung erteilt).


· Die Stadt Rheine baut die VSR zu einem operativ tätigen und leistungsfähigen Verkehrsunternehmen aus. Auch in diesem Fall kann eine Direktvergabe an-gestrebt werden. Die die zuvor beschriebenen Risiken bestehen in diesem Fall in gleicher Weise. Nach Auffassung der Verwaltung wird die Stadt Rheine das Risiko nicht eingehen können, im Zweifel ein Verkehrsunternehmen ohne die notwendigen Konzessionen zu haben. Insofern sind die unter den beiden Spiegelstrichen zuvor beschriebenen Varianten rein theoretischer Natur.

Nach Auffassung der Verwaltung ergeben sich für die Erbringung von ÖPNV Leistungen nur folgende beiden Alternativen:

1. Organisation ohne die RVM als kreiseigenes Unternehmen Der Aufgabenträger Kreis Steinfurt wird sich mit der Stadt Rheine über den Umfang der ÖPNV Leistungen eng abstimmen und dazu aufrufen, Angebote für die eigenwirtschaftliche Erbringung des ÖPNV in Rheine abzugeben. Gleichzeitig einigen sich der Kreis Steinfurt und die Stadt Rheine über den Anteil an ÖPNV Leistungen, der reiner Stadtverkehr ist und zu 100 % über eine gesonderte Kreisumlage von der Stadt Rheine zu refinanzieren ist. Der Anteil am ÖPNV, der die Funktion des Regionalverkehrs erfüllt, wird wie bei den übrigen kreisangehörigen Städten vom Kreis Steinfurt finanziert. Sollte ein eigenwirtschaftlicher Antrag eingehen, der dem in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Umfang der ÖPNV Leistungen entspricht, wird die Bezirksregierung Münster die erforderlichen Konzessionen (voraussichtlich für eine Laufzeit von 8 Jahren) erteilen. Sollte kein eigenwirtschaftlicher Antrag eingehen, wird der Aufgabenträger Kreis Steinfurt die ÖPNV Leistungen öffentlich ausschreiben und denjenigen mit einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDLA) beauftragen, der die geringste Zuzahlung fordert.
2. Organisationen mit der RVM / Einbindung in die kreisweite Direktvergabe Der Kreis Steinfurt plant mit den anderen Münsterlandkreisen für die Zeit ab dem 01.01.2021 eine erneute Direktvergabe an das kreiseigene Unternehmen RVM. Die Zeit vom 01.12.2019 bis zum 01.01.2021 könnte über eine Notvergabe überbrückt werden. Der Stadtverkehr Rheine würde als eigenes Linienbündel mit in diese Direktvergabe eingebunden. Die RVM muss auch danach alle Voraussetzungen für eine Inhouse Vergabe erfüllen. Hier ist insbesondere die zwingende Eigenerbringungsquote von mehr als 50 % zu nennen und der Durchgriff des Kreises wie auf ein eigenes Unternehmen (EU VO 1370/2007). Fuhrpark und Personal der RVM müssen angepasst werden. An dieser Stelle sei angemerkt, dass die Stadt Rheine sich diesem Zeitplan zeitnah anpassen muss, wenn der Stadt-verkehr Rheine in Zukunft über die Direktvorgabe organisiert werden soll.


Entscheidend für die Wahl einer der beiden obigen Alternativen sind die Kosten für Stadt und Kreis undder Einfluss, den man als Aufgabenträger auch während der Laufzeit der Li-nienkonzessionen auf den ÖPNV behalten will (Flexibilität; Möglichkeit auf technische und sonstige Entwicklung mit Anpassungen des ÖPNV Angebotes reagieren zu können: z.B. neue Antriebstechniken wie E-Mobilität oder Ticketing und Bezahlsysteme etc.)
In der nachfolgenden Tabelle sind die Mindestfristen für das Ausschreibungsverfahren des Stadtverkehrs dargestellt. Die Zeitkette ergibt sich aus den gesetzlich vorgesehenen Mindestfristen ohne jeglichen Puffer für Unvorhergesehenes. Verzögerungen können sich insbesondere bei der Durchführung des wettbewerblichen Verfahrens ergeben, z.B. durch Rückfragen, Rügen etc. oder Verfahren vor der Vergabekammer. Falls für den Betrieb neue Fahrzeuge angeschafft bzw. ältere Fahrzeuge umgerüstet werden müssen oder ein Betriebshof eingerichtet werden muss, sind 6 Monate von der Vergabe bis zur Betriebsaufnahme ebenfalls knapp bemessen


01.02.2018 Vorabbekanntmachung in EU-Amtsblatt

01.03.2018
01.04.2018
01.05.2018 Frist für evtl. eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge

01.06.2018
01.07.2018
01.08.2018
01.09.2018
01.10.2018
01.11.2018
01.12.2018
01.01.2019
01.02.2019 Einleitung wettbewerbliches Verfahren, Veröffentlichung im EU-Amtsblatt

01.03.2019 Durchführung des wettbewerblichen Verfahrens

01.04.2019
01.05.2019 01.06.2019 Stellen des Genehmigungsantrages sechs Monate vor Betriebsbeginn

01.07.2018 Vorbereitung der Betriebsaufnahme

01.08.2019
01.09.2019
01.10.2019
01.11.2019 01.12.2019 Betriebsbeginn (Ende der ÖFFENTLICHEN INFORMATION des Kreises Steinfurt)


Auszug aus der Niederschrift des Ausschusses für Verkehr, Wirtschaft, Bauen, Energie, Tourismus und Demografie vom 15.11.2017: TOP 6.2. Sachstand Stadtverkehr Rheine Vorlage: 126/2017 Herr Niederau zeigt den aktuellen Sachstand anhand einer Präsentation (siehe Anlage 3) auf und verweist auf den nichtöffentlichen Teil der Sitzung.


Der Rat der Stadt Rheine hat das Thema in der Ratssitzung am 12.12.2017 gänzlich nicht öffentlich beraten. Auszug aus der amtlichen Bekanntmachung über die nicht öffentliche Ratssitzung am 12.12.2017


Nichtöffentlicher Teil:

43. Rheiner Bäder GmbH - Sachstand Kooperation mit der Mathias-Stiftung Rheine -
45. ÖPNV in Rheine - Vorberatung Beschlussvorschlag und Kenntnisnahme

Rheine, 04.Dezember 2017 (Ende des Auszuges aus der amtlichen Bekanntmachung der Stadt Rheine)

In den Medien wurde anscheinend weder über die Behandlung des Themas "Stadtbus /ÖPNV) im Kreistag Steinfurt noch im Stadtrat Rheine berichtet. Statt dessen wurde in den Medien im Dezember 2017 über eine Auftragsvergabe für den Bau eines Kombi Bades am Freibad in Rheine berichtet. Konzeptionelle Ausführungen wie z. B. zu einer möglichen Kooperation mit der Mathias Stiftung (Trägerin der Krankenhäuser) waren den Medienberichterstattungen nicht zu entnehmen. Bekannt ist aber, dass die Mathias Stiftung am Mathias Spital Rheine die Bäderabteilung kürzlich aufgegeben hat und die Räumlichkeiten anderen Zwecken zugeführt wurden. Insofern besteht seit einiger Zeit in Rheine ein großes Vakuum im Bereich von Schwimmbecken in denen Therapieangebote wie z. B. Wassergymnastik durchgeführt werden können. Folglich scheinen Kooperationen der Bädergesellschaft und der Mathias Stiftung in Rheine eine solche Richtung zu nehmen. Bekannt ist, dass bereits am 17.06.2016 in öffentlicher Sitzung des Rates eine Bedarfsermittlung für die zukünftige Bäderstruktur in Rheine vorgestellt wurde. Hintergrund dieser öffentlichen Vorstellung (Vorlage 223/16) ist, dass die Stadt Rheine gemäß § 8 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) innerhalb der Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Betreuung ihrer Einwohner erforderlichen öffentlichen Einrichtungen schafft, zu denen u. a. auch Bäder zählen. Diese zur Daseinsvorsorge gehörende und von einem öffentlichen Zweck im Sinne des § 107 Abs. 2 GO NRW getragene kommunale Aufgabe zielt darauf ab, durch die Bereitstellung von Bädern und anderen Sportanlagen den Einwohnern Gelegenheit zu sportlicher Betätigung und Erholung zu geben und deren Wohlbefinden zu dienen. Mit der Erfüllung dieser Aufgabe wurde die Rheiner Bäder GmbH als einer unmittelbaren Tochtergesellschaft der Stadtwerke Rheine GmbH und einer mittelbaren Beteiligung der Stadt Rheine mit Beschluss des Rates der Stadt Rheine vom 22.05.2012 betraut (Vorlage 215/12). Die sich hieraus ergebende gemeinwirtschaftliche Verpflichtung der Bereitstellung und des Betriebs der Hallenbäder Rheine und Mesum sowie des Freibades Rheine umfasst den Betrieb der einzelnen Schwimmbäder mit Schwimmerbecken einschließlich der im Wasser stattfindenden Fitness- und Unterhaltungsangebote zu jeweils familien- und sozialfreundlichen Tarifen. Eine Betätigung der Rheiner Bäder GmbH ist nur innerhalb dieser vorgegebenen Grenzen des derzeit gültigen Betrauungsaktes möglich. In der Niederschrift wird u. a. wie folgt ausgeführt: (...) Herr Dr. Schulte-de Groot bezieht sich auf die Vorlage, die bereits im Planungsbeirat Bäder vorberaten worden sei. Er erinnert daran, dass der Rat im Jahre 2012 die Bäder GmbH beauftragt habe, zwei Hallenbäder und ein Freibad zu betreiben. Jetzt sei der Zeitpunkt gekommen, dass man sich über die Bäderstruktur in Rheine einmal Gedanken machen müsse. Nachdem die Projektsteuerung ausgeschrieben und vergeben worden sei, sei hierüber auch im baubegleitenden Ausschuss diskutiert worden. Bevor die Machbarkeitsstudie erstellt werde, müsse der Bäderbedarf in Rheine ermittelt werden. Für die Bedarfsermittlung benötige die Bäder GmbH allerdings externe Beratung. Der später vom Rat festgestellte Bedarf solle dann in einer Machbarkeitsstudie entwickelt und letztendlich vom Rat beschlossen und ggf. im Jahre 2020 umgesetzt werden. Insofern bitte er heute um Zustimmung zur Bedarfsermittlung. (....) Einstimmig wurde der gewünschte Beschluss vom Rat gefasst. Im Mai 2017 gab es dann weitergehende Folgebeschlüsse zum Themenkomplex Bäder, die auch in öffentlicher Ratssitzung behandelt worden sind. Folglich scheint erstmalig nachvollziehbar im Dezember 2017 ein Themenaspekt zur zukünftigen Bäderlandschaft in Rheine nicht öffentlich beraten worden zu sein. Folglich stellen sich u. a. folgende Fragen: Könnte in diesem gesamten Kontext ein fragliches Konstrukt zwischen Bädergesellschaft und Mathias Stiftung den kommunalen steuerlichen Querverbund in Frage stellen ? Könnte auch der Umstand dazu beitragen, dass erst durch Ausscheiden eines verlustbringenden Bereiches aus dem Konzern Stadtwerke Rheine zur zukünftigen Vermeidung von Steuern finanzielle "Spielräume" für den Aus- und Umbau der Bäderlandschaft in Rheine möglich sind um damit Steuern aus anderen Bereichen der Stadtwerke Rheine für den Staat nicht anfallen zu lassen ? Wird gar der Mathias Stiftung, die in der Vergangenheit ein "Geschäftsfeld Therapiebecken" geführt hat, dieses Geschäftsfeld über den steuerlichen Querverbund der Stadtwerke Rheine wieder ermöglicht ? Könnte möglicherweise eine vergleichbare Rüge wie im bekannten Fall der Stadtwerke in Bützfleth bei Stade in Niedersachsen angezeigt sein ? Wann wird tatsächlich eine rechtssichere europaweite Ausschreibung des Stadtbusses und Vergabe erfolgen können oder wird sogar die VSR zu einem eigenständigen Verkehrsbetrieb ausgebaut werden müssen, weil aufgrund der aktuellen Entwicklungen zum ÖPNV in Rheine der eingangs angefürhte Zeitplan mit einer Betriebsaufnahme ab dem 01.12.2019 nicht mehr sicher gestellt ist ? All diese differenziert ausgeführten Aspekte verdeutlichen, dass aktuell das planungsrechtliche Ziel der avisierten Planänderung nicht sichergestellt ist und daher neben einer konzeptionellen Rückführung des Bäderkonzeptes auf das originäre Ziel auch Entwicklungen zum steuerlichen Querverbund beachtenswert und prüfungsrelevant sind. Ergänzend hierzu ist auch der Aspekt zur steuerrechtlichen Behandlung von Schulschwimmen aufzunehmen. So sind Verluste aus dem Schulschwimmen nicht querverbundsfähig Das Finanzgericht Münster hat sich bereits in 1. Instanz der Auffassung der Finanzverwaltung angeschlossen. Die Revision beim Bundesfinanzhof ist noch immer anhängig. Insofern bedarf es eine individuelle Analyse seitens der Stadtwerke, die der Offenlage nicht zu entnehmen ist. Insofern wird auch in diesem Punkt die mangelnde Überprüfbarkeit der städtebaulichen Zielsetzung zur avisierten Pländerung gerügt.“

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Der in der Stellungnahme geäußerte Vorwurf, dass der Bebauungsplan für das mit der Kombibad-Planung verfolgte Ziel, die Nutzbarkeit des Bäderangebots für den Schul-, Vereins- und Freizeitsport optimal sicherzustellen, keine Grundlage liefert, kann nicht nachvollzogen werden. Das Planungsrecht liefert einen ersten Rahmen, nämlich den Rahmen für eine städtebaulich geordnete Bebauung und Entwicklung, innerhalb dessen die weiteren Ziele umsetzbar sind.

Die Mutmaßung und „Rüge“ des Stellungsnehmers, dass ein Form- und Verfahrensfehler in Bezug auf die erfolgte Artenschutzvorprüfung und der Zugrundelegung unterschiedlicher Planungsstände gegeben sei, kann nicht nachvollzogen werden. Die fachgutachterlich durchgeführte Artenschutzprüfung, Stufe I (Vorprüfung) aus April 2018 ermittelt vorprüfend für den Untersuchungsraum und dessen auch das Umfeld prägende Strukturen, ob Vorkommen europäisch geschützter Arten aktuell bekannt oder zu erwarten sind und bei welchen Arten aufgrund der zu erwartenden Wirkungen Konflikte mit den artenschutzrechtlichen Vorschriften möglich sind. Das mögliche artenschutzrechtliche Konfliktspektrum legt die Artenschutzvorprüfung somit dar und benennt die erforderlichen vorsorglichen Vermeidungsmaßnahmen, die aus fachlicher Sicht eine Sicherstellung der Artenschutzbelange gewährleisten können. Die Artenschutzprüfung – Stufe I: Vorprüfung – dient zudem weitergehend als eigenständige Unterlage bei der Vorhabenbeantragung und wird den Antragsunterlagen beigefügt.

Mit der erfolgten Artenschutzvorprüfung wurde, anders als vielleicht vom Stellungsnehmer interpretiert, nicht konkret auf einen speziellen Bauentwurf abgeprüft, sondern es wurde das grundsätzliche Vorhaben inklusive der Betrachtung der potenziellen Auswirkungen des Vorhabens der zukünftig am Standort geplanten Kombibadnutzung abgeprüft und die hierbei möglichen Folgen in Betracht gezogen. Damit sind die Ergebnisse der Vorprüfung auch für die Entwurfsplanung vom 21.08.2018 inklusive der planungsrechtlich vorgesehenen Änderung im Bereich der Jugendherberge übertragbar, da sich an den Rahmenbedingungen und umgebenden Strukturen für das mögliche artenschutzrechtliche Konfliktspektrum nichts geändert hat und die Vermeidungsmaßnahmen, welche eine Sicherstellung der Artenschutzbelange gewährleisten können, entsprechend in den Bebauungsplan aufgenommen wurden. Dies ist auch in der Begründung zum Bebauungsplanentwurf angesprochen. Form-, Verfahrens- oder artenschutzgutachterliche Defizite können somit nicht erkannt werden.

 

Die weiteren Beanstandungen des Stellungsnehmers, dass

-        Ratsentscheide zur Konzeption der Bäderlandschaft bei den Unterlagen nicht der Offenlage beigefügt wurden, so dass das Ziel einer Gewährleistung einer optimalen Nutzbarkeit des Bäderangebots für den Schul-, Vereins- und Freizeitsport nach Auffassung des Stellungsnehmers verfehlt werden könnte und die Zielerreichung nicht nachvollzogen werden kann

-        dass keine (angepasste) kaufmännische Unternehmensplanung der Stadtwerke Rheine eingeholt und der Offenlage beigefügt wurde

-        sowie dass steuerliche Hintergrundinformationen nicht Gegenstand der Offenlage gewesen seien,

sind nicht relevant für die Inhalte des die städtebauliche Entwicklung und Ordnung steuernden Bebauungsplanes.

 

Die vorliegende Änderungsplanung liefert städtebaulich und planungsrechtlich einen ausreichenden Rahmen („Angebotsplanung“) für die beabsichtigte und perspektivisch für den Standort beschlossene Ausweitung des Standortangebots im Sinne der Sicherstellung eines bedarfsgerechten Schul- und Vereinsschwimmens sowie für den Freizeitsport. Die vom Stellungsnehmer gewünschte konkrete Sicherstellung und Ausgestaltung eines bedarfsgerechten Schul- und Vereinsschwimmens sowie für den Freizeitsport ist letztlich aber nicht Aufgabe des Bebauungsplans, der für eine städtebaulich geordnete bauliche Entwicklung Sorge trägt, sondern erfolgt, wie auch die kaufmännische oder steuerliche Betrachtung, im Zuge der Ausgestaltung und Konkretisierung des Bäderangebots. Somit liegen für den Änderungsbebauungsplan keine Form- oder Verfahrensfehler vor. Es bedarf diesbezüglich auch keiner erneuten Offenlage des Bebauungsplans. Die sonstigen Ausführungen werden zur Kenntnis genommen, sind jedoch für die Inhalte und Festsetzungen des Bebauungsplanes irrelevant.

 

 


 

1.2     Bürger, wohnhaft Sacharowstraße, Rheine;

            Schreiben vom 27.10.2018

 

Inhalt:

 

„Zur Begründung der 2. Änderung zum Bebauungsplan Nr. 228, Kennwort "Stadtpark" / Seite 11 / Ziffer 4.4. wird festgestellt, dass für die Ausweitung der für das Kombibad vorgesehenen und im Bebauungsplan festgesetzten Stellplatzflächen es erforderlich zu sein scheint, dass mindestens 1.000 m2 einer bislang mit öffentlichen Zweck anderweitig genutzten Parzelle auf dem Flurstück 311 beansprucht werden muss. Diese Regelung liegt nicht vor. Vor Einleitung der Bebauungsplanänderung hätte, um eine ermessensfehlerfreie Abwägung aller relevanten Tatbestände und eine Beteiligung der Öffentlichkeit zu gewährleisten, diese Regelung vorliegen müssen. Insofern wurde eine Bebauungsplanänderung in die Öffentlichkeitsbeteiligung ohne abschließende überprüfbare Tatbestände gegeben. Verwaltungsgerichte haben hierzu klare Maßstäbe aufgezeigt. In der Folge haben Verwaltungsgerichte Bebauungspläne aufgrund entsprechender Mängel, auch wegen gravierender Form- und Verfahrensfehler, für unzulässig erklärt. Projekte scheiterten. Folglich wird angeregt, die Öffentlichkeitsbeteiligung nach Abschluss der in Rede stehenden Regelung erneut durchzuführen und vorab dieses Verfahren aufzuheben. Zudem wird angeregt, die Stellplatzberechnungen der Öffentlichkeitsbeteiligung beizufügen. Ebenso scheint die Berechnung des Stellplatzbedarfes nicht der erweiteren neuen Kombibad-Konzeption der Öffentlichkeitsbeteiligung angepasst worden zu sein. Folglich erscheint es fraglich, ob auch unter Hinzurechnung der fehlenden Fläche der Stellplatzbedarf befriedigt werden kann. Anscheinend wurde auch nicht in Erwägung gezogen, dass durch die Kombi-Bad Konzept, je nach Witterung, die Freibad-Nutzung früher beginnen und später enden könnte. Dieses dürfte zu weiteren Emissionen führen, die anscheinend nicht beim der Begründung beigefügten Plankonzeption ab Seite 8 Eingang gefunden haben. Gleiches gilt für die zusätzlichen Angebote wie Außenbecken und Wasserrutschen. Schließlich dürfte auch ein Neubau des Hallenbades, als Ersatzbau des bisherigen Hallenbades an der Hemelter Straße, zu zusätzlichen Besucherfrequenzen und einer ganzjährig gesteigerten Nachfrage führen. Weiterhin wird die Ausweitung der Therapieangebote zu weiteren Nachfragen führen. Folglich wird der Standort des Kombi-Bades mit dem der Offenlage zugrunde liegenden Konzept erhebliche zusätzliche Belastungen erfahren. Fraglich ist, ob neben dem Stellplatzerfordernis, die verkehrliche Erschließung hierfür gesichert ist. Ein Verkehrsgutachten wird vermisst. Auch dieser Tatbestand zeigt erhebliche Mängel der Offenlage auf, die zur Unzulässigkeit der in Rede stehenden Bebauungsplanänderung führen dürften. Es wird insoweit angeregt, der erforderlichen neuen Öffentlichkeitsbeteiligung neben den Regelungen zur Befriedigung der Stellplatznachfrage, ein Stellplatzgutachten und ein umfassendes Verkehrsgutachten beizufügen. Im Blickfeld sollte man zusätzlich die Frage der Verkehrssicherheit erörtern, weil in direkter Umgebung fast 3000 SchülerInnen Schulen besuchen und die in Rede stehenden Erschließungsstraßen des Kombi-Bades befahren. Der Sicherheit der SchülerInnen im Straßenverkehr sollte mehr Aufmerksamkeit gewidmet werden, zumal diese SchülerInnen täglich mit der neuen und zusätzlichen Nachfrage des Kombi-Bades kollidieren werden.“

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Der Bebauungsplan setzt die vom Stellungsnehmer angesprochenen ca. 1.000 m² von den Technischen Betrieben, die derzeit noch als kleiner Wirtschaftshof mit Containergaragen genutzt werden, als Fläche für den Gemeinbedarf fest. Die Fläche bietet zukünftig eine Möglichkeit zur Unterbringung von Stellplätzen. Wie die Begründung zum Bebauungsplan ausführt, steht eine konkrete Regelung noch aus; sie ist jedoch umsetz- und erwartbar, so dass der Bebauungsplan die Fläche zielkonform für die beabsichtigte Nutzung sichert.

 

Der hinterfragte, überschlägig zugrunde gelegte und in der Begründung bezifferte kalkulierte Stellplatzbedarf liegt, wie in der Begründung zum Bebauungsplan angegeben, bei ca. 110 erforderlichen Stellplätzen und basiert auf den Richtzahlen für den Stellplatzbedarf bei Frei- und Hallenbädern aus der VV BauO NRW. Der zur Kombibadplanung vorgelegte Konzeptentwurf, als Bestandteil der Offenlage, stellt zudem bereits anschaulich eine in der kalkulierten Dimension mögliche Stellplatzlösung vor, bei der weitergehende Spielräume für eine Ausgestaltung verbleiben. Somit ist in dem in der Offenlage bereits angehängten Konzeptentwurf eine Umsetzungsmöglichkeit dargestellt. Auch hier liefert der Bebauungsplan nur den Rahmen für die mögliche Umsetzung und Ausgestaltung. Aus diesem Grund wird ein Stellplatzgutachten nicht als erforderlich angesehen.

 

Die aufgrund des zusätzlichen Angebots befürchteten „weiteren Emissionen“ und verkehrlichen Beeinträchtigungen werden nicht als erheblich oder gar unzumutbar angesehen, auch deshalb, weil sensible Wohnnutzungen abgerückt und zu großen Teilen abgeschirmt zur vorgesehenen Planänderung und den damit beabsichtigten Nutzungen liegen (vgl. auch Kap. 4.3 der Begründung). Wie die Begründung ausführt, lässt das Hinzukommen des in Ergänzung zur Freibadnutzung geplanten Hallenbades keine merklich zu erwartende Lärmzunahme bei der Freibadnutzung und dem dadurch bedingten Freizeitlärm erwarten. Durch die jahreszeitlich unterschiedlichen Nutzungsauslastungen kommt es zudem nur bedingt (Mai – September) zu Überschneidungen der Besucherströme (Hallenbad, Freibad). Die höchsten ermittelten Besucherzahlen für ein Kombibad werden im Sommer erwartet. Ein Übereinanderlegen der bisherigen Besucherzahlen (Freibad+Hallenbad) ergibt hierbei eine etwa 25%-ige Zunahme der Spitzenbesucherzahlen im Sommer. Aufgrund des erfahrungsgemäß hohen Anteils der Besucher, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln, gesammelt mit dem PKW (z.B. Familien) oder mit dem Rad kommen (hoher Schüleranteil), ist die zu erwartende Kfz-Mehrbelastung jedoch geringer zu erwarten. Die an der Kopernikusstraße im Bereich des Plangebietes auf Tempo 30 limitierten Verkehre verteilen sich zeitlich im Tagesverlauf sowie auf die Zufahrtmöglichkeiten von Norden bzw. Süden. Somit ist auch diesbezüglich (Verkehrslärm) keine bedeutende Lärmzunahme oder erhebliche Beeinträchtigung (Verkehrssicherheit) anzunehmen. Außerhalb des Sommers beschränkt sich der Verkehr auf den Besucherverkehr des Hallenbades. Auch die Erweiterungsabsichten der Jugendherberge bedingen keine erwartbare erhebliche Mehrbelastung, da selbst bei einer baulichen Erweiterung überwiegend Gruppen gesammelt anfahren und somit kein vielfacher Individualmehrverkehr erfolgt. Aus den genannten Gründen wird ein Erfordernis für ein umfassendes Verkehrsgutachten nicht gesehen.

 

 

1.3     Bürger, wohnhaft Sacharowstraße, Rheine;

            Schreiben vom 28.10.2018

 

Inhalt:

 

„Der Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit unterstellt, dass diese Bebauungsplanänderung im beschleunigten Verfahren durchgeführt werden könnte. Fraglich ist jedoch, ob die Voraussetzungen des § 13 a Bau BG tatsächlich vorliegen? Festgestellt wird, dass die Voraussetzungen des § 13 a BauBG nicht vorliegen, wenn es sich um ein Natura 2000 Gebiet beeinträchtigt werden würde. Natura 2000 ist ein zusammenhängendes Netz von Schutzgebieten innerhalb der Europäischen Union, das seit 1992 nach den Maßgaben der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG, kurz FFH-Richtlinie) errichtet wird. Sein Zweck ist der länderübergreifende Schutz gefährdeter wildlebender heimischer Pflanzen- und Tierarten und ihrer natürlichen Lebensräume. In das Schutzgebietsnetz werden auch die gemäß der Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 79/409/EWG) ausgewiesenen Gebiete integriert. (Wikipedia). Es ist somit kein abschließender Katalog von Gebieten, sondern eine wiederkehrende Aufgabe zu prüfen, ob das in Rede stehende Gebiet als Natura 2000 Gebiet auszuweisen wäre. Auf die Regelungen und Verfahren über die Ausweisung von Natura 2000 Gebieten wird verwiesen. Die der Begründung vorgelegte Artenschutzpürfung, welche im April 2018 abschließend erstellt wurde, kann nicht ausreichend sein, weil nach dieser Artenschutzprüfung wesentliche konzeptionelle Bestandteile des Freibades, des Hallenbades bzw. des Kombi-Bades durch nachfolgende Ratsbeschlüsse, wie z. B. Sole-Außenbecken, Wasserrutschen oder auch Wasseraufbereitungsverfahren verändert wurden. Die Auswirkugen dieser Beschlüsse sind z. B. nicht in der vorlegten Artenschutzprüfung eingeflossen. Weiterhin geht die vorgelegte Artenschutzprüfung der ersten Stufe von dem folgendem Gebiet aus: "Die Stadt Rheine betreibt in Rheine, südlich der Eissporthalle, zwischen dem Stadtpark im Westen und der Kopernikusstraße im Osten ein Freibad. Auf diesem Gelände beabsichtigt die Stadt Rheine ein Hallenbad zu errichten." Bekanntlich ist unter Hinweis auf Ziffer 4.4. der Begründung zur Bebauungsplanänderung dieses Gebiet nicht ausreichend, sondern es Bedarf einer weiteren Fläche von mindestens 1000 m2, Wirtschaftshof Parzelle aus aus dem Flurstück 311, um den Stellplatzbedarf befriedigen zu können. Die Artenschutzprüfung der ersten Stufe hat jedoch diesen Bereich nicht erfasst. Folglich bedarf es allein schon deshalb der Anpassung der vorgelegten Artenschutzprüfung in einem erneuten Beteiligungsverfahren. Das Verfahren wird unabhängig der folgenden Ausführungen schon deshalb gerügt uind für unzulässig angesehen. Die gravierenden Form- und Verfahrensfehler können nur in einem neuen Beteiligungsverfahren besetigt werden. Unahängig hiervor wird festgestellt, dass in der ersten Stufe der erforderlichen Artenschutzprüfung (Vorprüfung) zunächst ermittelt werden sollte, ob Vorkommen europäisch geschützter Arten bekannt oder zu erwarten sind, und bei welchen Arten aufgrund der zu erwartenden Wirkungen des Vorhabens Konflikte mit den artenschutzrechtlichen Vorschriften möglich sind. Zur Umsetzung der Maßnahmen sind der Abriss der Bestandsgebäude sowie die Fällung eines Teiles des Baumbestandes im Bereich des Parkplatzes erforderlich. Der neue Gebäudeteil an der Kopernikusstraße wird einen Teil des bepflanzten Walls in Anspruch nehmen. Dazu ist es erforderlich, die bestehende Hecke zu roden und den Wall abzutragen. Die Aufgabe des Wirtschaftshofes und die Anpassung der Fläche für Stellplätze wurde fälschlicherweise nicht Bestandteil der Artenschutzprüfung. Damit vergrößert sich die Gesamtgröße des Untersuchungsgebietes auf mindestens 21.000 m². Folglich wird der Rahmen von 2,0 ha entgegen den Feststellungen der Öffentlichen Bekanntmachung, die eine Fläche von weniger als 2,0 ha angenommen hat,deutlich überschritten. Es sind erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten. Ein beschleunigtes Verfahren nach § 13 a Bau GB ist auch deshalb nicht zulässig. Die Artenschutzprüfung ist in drei Stufen unterteilt:

· Stufe I: Vorprüfung (Artenspektrum, Wirkfaktoren)

· Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände

· Stufe III: Ausnahmeverfahren

Festgestellt wird, dass die vorgelegte Artenschutzprüfung nur die Stufe I Vorprüfung enthält.
Das nicht geprüfte Gebiet ("Fläche Flurstück 311 Wirtschaftshof") zeigt Vorkommen für Fledermäuse, Vögel und Amphibien. Folglich ist im Rahmen der speziellen Artenschutzprüfung abzuklären, ob durch das Vorhaben Verletzungen oder Tötungen von FFH-Anhang IV-Arten oder europäischen Vogelschutzarten oder ihrer Entwicklungsformen trotz zumutbarer Vermeidungsmaßnahmen stattfinden können (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG), siich der Erhaltungszustand der lokalen Population durch Störungen verschlechtern könnte (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) oder die ökologische Funktion von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang nicht sichergestellt werden kann (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG). Da wildlebende Pflanzen, die unter den Schutz der FFH-Richtlinie fallen, aufgrund der Standortverhältnisse, der Nutzung und des allgemeinen Lebensraumangebots auch zu erwarten sind, könnten Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG berührt sein.“

 

 

Abwägungsempfehlung:

Die Möglichkeit der Anwendung des beschleunigten Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes wurde im Vorfeld geprüft. Die Voraussetzungen sind erfüllt. Weder wird – wie vom Stellungsnehmer gemutmaßt – durch den Änderungsplan ein Natura2000-Gebiet beeinträchtigt, noch übersteigt die Änderungsplanung im Hinblick auf die Durchführung des Verfahrens im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB die Schwelle von 20.000 Quadratmetern festgesetzter zulässiger Grundfläche (s. bereits Ausführungen hierzu im Entwurf der Begründung zum Bebauungsplan, Kapitel 5.1).

 

Bezüglich der mit dem vorliegenden Änderungsbebauungsplan nicht zu erwartenden Beeinträchtigung eines Natura2000-Gebiets kann ergänzt werden, dass der Geltungsbereich des Bebauungsplanes sich in ausreichender Entfernung zum nächsten ausgewiesenen Natura2000-Gebiet befindet und zudem auch keine Anhaltspunkte für potenzielle faktische Schutzgebiete bestehen. Das nächste Natura2000 bzw. FFH-Gebiet „Emsaue MS, ST“ liegt ca. 400 m Luftlinie entfernt an der kürzest gemessenen Distanz. Beeinträchtigungen sind nicht zu erwarten.

 

Bezüglich der Schwellenwertbetrachtung, nach welcher das beschleunigte Bebauungsplanänderungsverfahren angewendet werden kann, ist in der Begründung zum Bebauungsplanänderungsentwurf bereits ausgeführt, dass die ermittelte und maßgebliche Grundfläche zur Planung nur etwa 11.500 m² beträgt. Vom Stellungsnehmer wurde falsch interpretiert, dass „mindestens 21.000 m²“ Untersuchungsraum betroffen seien und auf dieser Basis der Rahmen für das beschleunigte Verfahren überschritten sei. Der Stellungsnehmer hat den Untersuchungsraum als Maßstab für den Schwellenwert angesetzt. Maßgeblich gemäß § 13 a BauGB ist aber die in einer Planung festgesetzte zulässige Grundfläche (vgl. § 13 a BauGB i.V.m. § 19 BauNVO).

 

Bezüglich der Kritik an der Artenschutzvorprüfung ist festzustellen, dass - anders als vom Stellungsnehmer aufgefasst - bei der Prüfung der möglichen Artenschutzbelange nicht einzelne Konzeptdetails und -elemente (Rutsche, Schwimmbecken, o.ä.) konkret abgeprüft werden, sondern es werden grundsätzlich anhand der Strukturbetrachtung, Artenbetrachtung und der im Zuge des Vorhabens potenziellen Eingriffe mögliche Beeinträchtigungen erwogen und diesbezügliche Vorsorgemaßnahmen benannt. Das fachliche Gutachten hält dazu fest, dass bei Durchführung der genannten Vermeidungsmaßnahmen die Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG vorhabenbedingt nicht ausgelöst werden. Der Artenschutz muss auf dieser Basis weitergehend bei Umsetzung der Planung im Zuge der Vorhabenbeantragung und -umsetzung beachtet werden. Diesbezüglich weist die Artenschutzvorprüfung darauf hin, dass die „Artenschutzprüfung – Stufe I: Vorprüfung – als eigenständige Unterlage den Antragsunterlagen zum Bauantrag beigefügt“ wird und dort das konkrete Vorhaben einen detaillierten Abgleich der möglichen Beeinträchtigungen und Anforderungen ermöglicht und erforderlichenfalls die dann gebotenen Auflagen gelten. Form-, Verfahrens- oder artenschutzgutachterliche Defizite können somit nicht erkannt werden. Die Vorhabenträger haben jedoch aktuell für die erforderlichen Eingriffe in Bestandsgebäude diese ergänzend artenschutzrechtlich untersuchen lassen. Diese Untersuchung wird als Anlage beigefügt (Anlage 5_1: Artenschutzrechtliche Begleitung, Volpers & Mütterlein GbR, Osnabrück, November 2018) und der Artenschutzhinweis, aufgrund der Bedenken des Stellungsnehmers, um die Klarstellung, dass bei Bestandgebäudeeingriffen eine vorhabenbezogene Berücksichtigung des Artenschutzes zu erfolgen hat, ergänzt.

 

Im Übrigen ist die mit der Planung beabsichtigte Nachverdichtung und Innenentwicklung aus Umweltgesichtspunkten zu begrüßen (vgl. § 1 a BauGB), da hierdurch Flächeneingriffe in Außenbereichslagen verringert oder gar vermieden werden können und eine stadtzentral eingebundene Lage kurze Wege und eine gute Erreichbarkeit ermöglicht.

 

 

1.4     Bürger, wohnhaft Sacharowstraße, Rheine;

            Schreiben vom 29.10.2018

 

Inhalt:

 

„Ein beschleunigtes Verfahren nach § 13 a Bau GB ist nicht zulässig. Die Artenschutzprüfung ist in drei Stufen unterteilt: · Stufe I: Vorprüfung (Artenspektrum, Wirkfaktoren) · Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände · Stufe III: Ausnahmeverfahren Festgestellt wird, dass die vorgelegte Artenschutzprüfung nur die Stufe I Vorprüfung enthält. Das nicht geprüfte Gebiet ("Fläche Flurstück 311 Wirtschaftshof") zeigt Vorkommen für Fledermäuse, Vögel und Amphibien. Folglich ist im Rahmen der speziellen Artenschutzprüfung abzuklären, ob durch das Vorhaben Verletzungen oder Tötungen von FFH-Anhang IV-Arten oder europäischen Vogelschutzarten oder ihrer Entwicklungsformen trotz zumutbarer Vermeidungsmaßnahmen stattfinden können (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG), sich der Erhaltungszustand der lokalen Population durch Störungen verschlechtern könnte (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) oder die ökologische Funktion von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang nicht sichergestellt werden kann (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG). Da wildlebende Pflanzen, die unter den Schutz der FFH-Richtlinie fallen, aufgrund der Standortverhältnisse, der Nutzung und des allgemeinen Lebensraumangebots auch zu erwarten sind, könnten Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG berührt sein. Es muss daher geklärt werden, ob der Planungsbereich, der bisherige Wirtschaftshof und avisierte Stellplatz sowie der angrenzende mit Erholungsgebiet, Hemelter Bach, Stadtpark etc. obwohl er der EU-Kommission bisher nicht nach der Flora-Fauna-Hanitat-(FFH-) Richtlinie als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemeldet worden sei, wegen der Vorkommen u.a. Fledermäuse (möglicherweise auch u.a. die Bechsteinfldermaus oder z. B. möglicherweise des großen Mausohrs oder des Lebensraumtyps des dortigen Baumbestandes dem Schutzregime für "potentielle FFH-Gebiete" unterfalle. Die sich in diesem Zusammenhang stellenden überdurchschnittlich komplexen Tatsachen- und Rechtsfragen können nicht mit der in der Offenlage vorgelegten Unterlagen beantwortet werden. Folglich dürfen keine vollendeten, nicht rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen werden. Das Verfahren ist somit zu beenden.“

 

Abwägungsempfehlung:

Das erforderlichenfalls nötige Verlagern des vom Stellungsnehmer angesprochenen Wirtschaftshofes ist artenschutzrechtlich nach fachgutachterlicher Einschätzung unbedenklich und lösbar. Mit seiner vollversiegelten Fläche und den Containergaragen grenzt die knapp 1.000 m² große Wirtschaftshoffläche an die derzeitige Stellplatzanlage des Freibades, den Wendehammer (Flurstück 242), an versiegelte Außenanlagen im Norden des Freibades und an das erst kürzlich ausgekofferte unterirdische Regenrückhaltebecken an. Aufgrund dieser Strukturen bietet sich in diesem Teilbereich der Änderungsplanung keine geeignete Lebensgrundlage für die vom Stellungsnehmer gemutmaßten Arten. Die erfolgte absichernde zusätzliche Überprüfung des Fachgutachters vor Ort bestätigt dies und sieht mit den in der Artenschutzprüfung Stufe I formulierten und in den Bebauungsplan als Hinweis zum Artenschutz aufgenommenen Artenschutzvorkehrungen keine Probleme.

 

 


 

1.4     Bürger, wohnhaft Friedhofstraße, Rheine;

            Schreiben vom 30.10.2018

 

Inhalt:

 

„Sehr geehrte Damen und Herren,

 

zur Bebauungsplanänderung gebe ich folgende Stellungnahme ab:

 

Aus der Begründung zur Bebauungsplanänderung sind wesentliche Informationen nicht vefügbar bzw. nicht erkennbar:

  

1.  Umweltbericht mit Aussagen zu den Schutzgütern Mensch und menschliche Gesundheit (insb. Immissionenen wie Schall), Pflanzen, Tiere (insb. Vögel, Fledermäuse).

2. Vertiefende artenschutzrechtliche Prüfung mit Aussagen zu Avifauna  und Fledermäusen.

3. Verkehrstechnisches Gutachten zum aktuellen und und künftigen Verkehrsaufkommen, Bewertung der Verkehrsqualitäten sowie der Maßnahmeempfehlungen. Bei erwarteten zusätzlichen 150.000 Besuchern jährlich ist von einer einer erheblichen Erweiterung des Verkehrsaufkommens auf einer verkehrsberuhigten Straße auszugehen (allein durch die zusätzlichen Busverkehre im Rahmen des Schulschwimmens).

4. Einschätzung "Schall" sowie mögliche Optionen zur Lärmminderung (sh. zu 4.).

5. Schaltechnische  Beurteilung mit Aussagen zum Verkehrslärm und den Emissionen/Immissionen durch Straßenverkehr sowie zur Festlegung von Lärmpegelbereichen und Schallschutzmaßnahmen.

6. Immissionsschutztechnischer Bericht über die Ermittlung und Beurteilung der Geamtbelastung.“

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und folgendes festgestellt:

 

Zu 1)

Im vorliegenden Änderungsverfahren für die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 228, Kennwort „Stadtpark“ liegen die Voraussetzungen für die Durchführung des Änderungsverfahrens im sogenannten „beschleunigten Verfahrens“ gemäß § 13 a BauGB vor. Im beschleunigten Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB entsprechend. In Anwendung des § 13 Abs. 3 BauGB ist keine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und kein Umweltbericht nach § 2a BauGB, ebenso auch keine Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, erforderlich. Davon unbenommen, wurden die angesprochenen Schutzgüter nicht außer Acht gelassen, sondern wie in der Begründung ausgeführt, geprüft und beurteilt.

 

Zu 2)

Wie die zum Bebauungsplanänderungsentwurf vorgelegte Artenschutzvorprüfung darlegt, ist die Artenschutzprüfung in drei Stufen unterteilt:

Stufe I: Vorprüfung (Artenspektrum, Wirkfaktoren)

Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände

Stufe III: Ausnahmeverfahren

In einem ersten Schritt wird die Stufe I (Vorprüfung) vorgelegt.

Sollte die Vorprüfung zum Ergebnis kommen,

·         dass keine Vorkommen europäisch geschützter Arten aktuell bekannt oder zu erwarten sind

·         oder dass, sofern entsprechende Vorkommen bekannt oder zu erwarten sind, das Vorhaben aber keine relevanten negativen Auswirkungen auf diese Arten hat,

so wäre der Plan / das Vorhaben zulässig, und es wäre keine vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände (Stufe II) erforderlich.

Das Fachgutachten legt diesbezüglich dar, dass die Vorprüfung ergeben hat, „dass im Be-reich des Untersuchungsgebietes Vorkommen europäisch geschützter Arten zu erwarten sind. Bei Durchführung der genannten Vermeidungsmaßnahmen werden die Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG vorhabenbedingt jedoch nicht ausgelöst.

Aus diesem Grund „ist eine vertiefende Art-für-Art-Analyse nicht erforderlich, die in der ASP-Stufe II – vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände – zu bearbeiten wäre.“

 

Die Vorhabenträger haben jedoch aktuell für die erforderlichen Eingriffe in Bestandsgebäude diese kürzlich artenschutzrechtlich untersuchen lassen. Diese Untersuchung wird ergänzend zur Artenschutzvorprüfung als Anlage beigefügt (Anlage 5_2: Artenschutzrechtliche Begleitung, Volpers & Mütterlein GbR, Osnabrück, November 2018) und der Artenschutzhinweis um die Klarstellung, dass bei Bestandgebäudeeingriffen eine vorhabenbezogene Berücksichtigung des Artenschutzes zu erfolgen hat, ergänzt.

 

Zu 3 – 6 )

Besondere Konflikte mit Verkehren aus dem bisherigen Hallenbadbetrieb oder dem Freibadbetrieb sind nicht bekannt und werden aufgrund der vorhandenen Straßenraumausstattung und -ausgestaltung sowie der sonstigen Gegebenheiten (z.B. von den vorgesehenen Stellplätzen abgerückt und abgeschirmt gelegene benachbarte Wohnbebauung) auch am neuen Standort und für den geplanten Kombibadbetrieb aus den in der Begründung zur vorliegenden Änderungsplanung genannten Aspekten heraus nicht erwartet. Der Besucherverkehr der zusammengelegten Bad-Nutzungen überlagert sich nur sehr bedingt. Zwar kann am Standort dann das ganze Jahr über geschwommen werden, es werden im Sommer aber nur wenige Besucher explizit das Hallenbad und in den anderen Monaten nur wenige bis keine Besucher das Freibad nutzen. Auch in den Übergangszeiten (Mai, Juni, September) wird sich keine erheblich gestiegene neue Spitzenauslastung ergeben, sondern lässt, wie die Begründung zum Planänderungsentwurf des Weiteren ausführt, ein Übereinanderlegen der bisherigen Besucherzahlen (Freibad+Hallenbad) lediglich eine etwa 25%-ige Zunahme der Spitzenbesucherzahlen erwarten. Der Busverkehr, sowie auch Gemeinschaftsfahrten mit dem PKW oder auch die vielfach erfolgende Anfahrt mit dem Fahrrad relativieren den zu erwartenden Besuchermehrverkehr deutlich. Dieser wird sich nicht zuletzt auch tageszeitlich sowie richtungsbezogen (Anfahrt von Norden bzw. Süden) verteilen. Lärmbezogen ist bei diesem eingrenzbaren Mehrverkehr keine merkliche Lärmpegelerhöhung ableitbar. Selbst eine Verdopplung der Schallenergie würde den Pegelwert nur um 3 dB (A) steigern. Hier ist jedoch in Spitzenzeiten maximal eine Zunahme von etwa 25 % ableitbar, was weniger als 1 dB (A) Lärmpegelzunahme bedeuten würde, was schalltechnisch unterhalb der Merkbarkeitsschwelle liegt[1]. Durch die verkehrsberuhigte Ausgestaltung liegt zudem bereits eine Beruhigung des Verkehrs, wie er sonst auf Sammelstraßen möglich wäre, vor. Ggf. weitere zu berücksichtigende Emissionen/Immissionen wären erforderlichenfalls vorhabenbezogen im Zuge der Bauantragstellung zu prüfen. Die mit der Änderungsplanung verfolgten Ziele und die Zusammenlegung der Badnutzungen stellen ein öffentliches Interesse dar, gegenüber derer die, wie ausgeführt, eingrenzbaren Mehrbelastungen als zumutbar angesehen werden.

 


 

2.       Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher

Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB

 

 

2.1       Stadt Rheine: FB 5.72 - Geoinformation/Kampfmittelräumung

            Stellungnahme vom 24.09.2018

 

Inhalt:

„Eine detaillierte Luftbildauswertung liegt bereits für das Plangebiet vor. Danach liegt eine Kampfmittelbelastung für das Plangebiet vor. Auf die beiliegende Stellungnahme wird verwiesen. Es sind entsprechende Hinweise im B-Plan aufzunehmen.“

 

Relevanter Auszug aus der Stellungnahme des Kampfmittelbeseitigungsdienstes:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

eine Luftbildauswertung für Ihren Antrag wurde durchgeführt.

Ich empfehle folgende Kampfmittelbeseitigungsmaßnahmen:

Sondieren der zu bebauenden Flächen und Baugruben und die Anwendung der Anlage 1 TVV, im Bereich der Bombardierung. Es ist möglich, dass die verwendeten Luftbilder aufgrund von Bildfehlern, ungenügender zeitlicher Abdeckung oder ungenügender Sichtbarkeit, nicht alle Kampfmittelbelastungen zeigen.

Die zuständige örtliche Ordnungsbehörde ist deshalb nicht davon entbunden, eigene Erkenntnisse über Kampfmittelbelastungen der beantragten Fläche heranzuziehen (z.B. Zeitzeugenaussagen).

 

Weiteres Vorgehen:

Anfragen zu Kampfmittelbeseitigungsmaßnahmen müssen durch die zuständige örtliche Ordnungsbehörde als Mail an kbd-wl@bra.nrw.de oder unter der Fax-Nr. 02931/82-3898 bei Flächen kleiner oder gleich 1.500m² mindestens 5 Werktage, sonst 10 Werktage, vor dem

gewünschten Termin erfolgen. Dabei ist zwingend unser Kurzaktenzeichen als auch die Flächengröße anzugeben. Außerdem muss ein maßstabsgerechter Lageplan der Örtlichkeit vorab übersandt werden. Im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten werden Wunschtermine durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst Westfalen-Lippe berücksichtigt.

 

Abwägungsempfehlung:

Der Bebauungsplanentwurf enthält bereits den Hinweis auf ein mögliches Kampfmittelvorkommen und auf das Sondierungserfordernis sowie allgemeine Vorsorgegrundsätze. Der Vorhabenträger ist ebenfalls informiert und beantragt die Sondierung vorab von Eingriffen.

 

 

Der Rat der Stadt Rheine fasst folgende Beschlüsse:

 

II.        Beschluss über die Abwägungsempfehlungen des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz

 

Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Empfehlungen des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz zu den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB sowie § 13 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 BauGB billigend zur Kenntnis und beschließt diese. Er nimmt hiermit – zum allein maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses – die vollständige Erfassung, Bewertung und gerechte Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange vor.

 

 

III.      Änderungsbeschluss gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB 

 

Gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 4 BauGB wird festgestellt, dass

 

a)         durch die klarstellende Ergänzung des Hinweises bezogen auf den Artenschutz die Grundzüge der Änderungsplanung nicht berührt werden,

b)         diese Hinweisergänzung dem öffentlichen Interesse entspricht sowie

c)         die Interessen anderweitiger Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durch diese Änderung nicht nachteilig berührt werden.

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt die unter Punkt a) beschriebene Änderung des Entwurfes der Bebauungsplanänderung nach den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Öffentlichkeit) und § 4 Abs. 2 BauGB (Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange).

 

IV.      Satzungsbeschluss nebst Begründung

 

Gemäß der §§ 1 Abs. 8 i.V.m. § 2 Abs. 1 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung wird die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 228, Kennwort: "Stadtpark", der Stadt Rheine als Satzung und die Begründung hierzu beschlossen.

 

Es wird festgestellt, dass die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 228, Kennwort: "Stadtpark", der Stadt Rheine von der Darstellung im wirksamen Flächennutzungsplan abweicht und demzufolge der Flächennutzungsplan einer Anpassung im Wege der Berichtigung bedarf.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, nach Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes die bisher im Flächennutzungsplan dargestellte Grün- und Freifläche mit der Zweckbestimmung Badeplatz/Freibad in dem vom Änderungsbebauungsplan für die geplante Kombibadnutzung vorgesehenen Bereich entsprechend der Änderungsplanung umzuwandeln. Gemäß der Änderungsplanung ist dieser Teilbereich also künftig als Fläche für den Gemeinbedarf für die vorgesehene kombinierte Freibad- und Hallenbadnutzung (Kombibad) im Sinne einer redaktionellen Korrektur des Flächennutzungsplanes darzustellen und die Anpassung des Flächennutzungsplans in diesem Bereich zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten (s. Anlage 7). Einer Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde (hier: Bezirksregierung Münster) bedarf es nicht.

 

Anlagen:

Anlagen 1 u. 2: Ausschnitte aus d. Entwurf der B-Planänderung (Alt-Neu-Gegenüberstellung).

Anlage  3:        Textliche Festsetzungen

Anlage  4:        Begründung zu der Bebauungsplanänderung

Anlage  5_1:     Artenschutzprüfung Stufe I

Anlage  5_2:     Ergänzung Artenschutz

Anlage  6:         Entwurfsplanung Kombi-Bad v. 21.08.2018

Anlage  7:         Anpassung Flächennutzungsplan



[1] Vgl. Ulrich Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan – Handreichungen für die kommunale Planung, 4. Auflage, S. 222 ff, Rn. 437