I. Beratung der Stellungnahmen
1. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB
2. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB
II. Beschluss über die Abwägungsempfehlungen des Ausschusses für
Stadtentwicklung, Umwelt- und Klimaschutz
III. Änderungsbeschluss gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB
IV. Satzungsbeschluss nebst Begründung
VORBEMERKUNG / KURZERLÄUTERUNG:
Am 19.09.2018 hat der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz beschlossen, die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 228, Kennwort „Stadtpark“ im beschleunigten Bebauungsplanverfahren durchzuführen und den Änderungsentwurf öffentlich auszulegen (vgl. Vorlage Nr. 329/18).
Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB hat vom 02.10. bis einschließlich 02.11.2018 stattgefunden. Ort und Dauer der Auslegung sind zuvor am 21. September 2018, also mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht worden mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB beteiligt, d.h. insbesondere zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb eines Monats aufgefordert.
Über die während dieser Zeit vorgebrachten, abwägungsrelevanten Stellungnahmen ist zu beraten. Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, um danach den Satzungsbeschluss zu fassen.
Ein Auszug bzw. Ausschnitte aus dem Entwurf der Bebauungsplanänderung liegen bei (Anlagen 1 und 2; Alt-Neu-Gegenüberstellung).
Alle sonstigen wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zu der Bebauungsplanänderung (Anlage 3) und den textlichen Festsetzungen (Anlage 4) sowie den sonstigen Anlagen (Anlage 5_1: Artenschutzprüfung Stufe I, Anlage 5_2: Ergänzung Artenschutz, Anlage 6: Entwurfsplanung Kombi-Bad, Anlage 7: Anpassung Flächennutzungsplan) zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt sind. Die Begründung ist als Verdeutlichung der Entscheidungsfindung bzw. als Basismaterial bei gerichtlicher Abwägungskontrolle mit zu beschließen.
BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNG:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgende Beschlüsse zu fassen:
I. Beratung der Stellungnahmen
1. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3
Abs. 2 BauGB
i.V.m.
§ 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB
1.1 Bürger, wohnhaft Sacharowstraße, Rheine;
Schreiben vom 13.10.2018
Inhalt:
„Mit der Offenlage
des Bebauungsplanes Nr. 228 Kennwort "Stadtpark" wird als
wesentliches Ziel und Grundzug der zweiten Änderung die Ermöglichung einer
kombinierten Hallen- und Freibadnutzung am derzeitigen Freibadstandort in
Rheine benannt. Daneben soll im Zuge der Änderung des Bebauungsplans auch für
das Grundstück der südlich gelegenen Jugendherberge das bisherige Baufeld
geringfügig erweitert und eine moderate Nachverdichtung ermöglicht werden. So
wird in der Begründung zur Änderung u.a. wie folgt ausgeführt (...) Grundlage
dieser Neukonzeption der Bäderlandschaft in Rheine ist ein gemeinsames
Entwicklungskonzept, das von der Rheiner Bäder GmbH sowie der Entwicklungs- und
Wirtschaftsförderungsgesellschaft für Rheine (EWG) erarbeitet worden ist. Darin
wurden der Bau eines Kombibades am Freibadstandort und der Bau eines Wellness-
und Freizeitbades in Bentlage, welches von einem privaten Investor entwickelt
und betrieben werden sollte, diskutiert. Im Zuge einer Bedarfsermittlung wurde
deutlich, dass der Neubau eines Hallenbades in Kombination mit dem bestehenden
Freibad der Verwirklichung eines Freizeit- und Wellnessbades vorzuziehen ist.
Ausschlaggebend ist das Ziel, die Nutzbarkeit des Bäderangebots für den Schul-,
Vereins- und Freizeitsport optimal sicherzustellen. Bei der Entwicklung des
geplanten Kombibades möchte man von den möglichen Synergieeffekten am Standort
und der Eingebundenheit in das bestehende Sport- und Erholungszentrum
profitieren. Das Hallenbad Mesum kann und soll aufgrund des Gebäudezustands ca.
10 bis 12 Jahre weiterbetrieben werden, um den Bedarf im südlichen Stadtgebiet
zu decken. Über einen weiteren möglichen Ausbau des Standortes Kopernikusstraße
in einem möglichen 2. Bauabschnitt kann im Falle eines Wegfalls des Bades in
Mesum entschieden werden. Des Weiteren existieren Bestrebungen der im Süden des
Freibades gelegenen Jugendherberge für eine moderate Erweiterung der
Jugendherberge im südlichen Teil des Änderungsbereichs. Eine konkrete Planung
liegt hierzu noch nicht vor. Ein zuvor als Überschwemmungsgebiet ausgewiesener
Bereich, der durch eine erfolgte Anpassung des festgesetzten
Überschwemmungsgebiets entlang des Hemelter Bachs zurückgenommen werden konnte,
wird nicht mehr von der Hochwassergrenze geschnitten. Hier ist eine Ausweitung
des Baufeldes im Sinne einer flexibleren Ausnutzbarkeit des Grundstücks
möglich. Gleichzeitig soll die Grundflächenzahl moderat angepasst werden, um
der geplanten Erweiterung der Jugendherberge die nötige Flächengrundlage zu
geben. " (....) Das erklärte Ziel, die Nutzbarkeit des Bäderangebots für
den Schul-, Vereins- und Freizeitsport optimal sicherzustellen, wird
ausdrücklich begrüßt. Mit dieser avisierten Planänderung wird BürgerInnen
erstmals die Möglihckeit der beteiligung vor dem Spartenstich gegeben. Folglich
steht auch die Plausibilität des von der Stat Rheine ausgerufenen
städtebaulichen Planungsziels zur Abwägung an. Fraglich ist aber, ob die
Zielerreichung sichergestellt ist. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung
wurden die Begründung zur Offenlage vom 04.09.2018, die Artenschutzprüfung
Stufe 1 aus April 2018 und eine Entwurfsplanung vom 21.08.2018 offen gelegt. Es
wird insofern gerügt, dass sich die Planunterlagen der Artenschutzprüfung Stufe
1 von der tatsächlichen offen gelegten Entwurfsplanung unterscheidet. Folglich
müsste aufgrund der geänderten Planung für eine Änderung des Bebauungsplanes
eine neue Artenschutzprüfung erfolgen. Andernfalls dürfte ein Form- und
Verfahrensfehler prüfungsrelevant erscheinen. Gleichfalls scheint gerade die geänderte
Planung maßgeblich dafür zu sein, dass das erklärte Ziel, die Nutzbarkeit des
Bäderangebots für den Schul-, Vereins- und Freizeitsport optimal
sicherzustellen, verfehlt werden dürfte. Doch ergeben sich dieses Aspekte nicht
aus den Unterlagen der Offenlage. Insofern wird gerügt, dass der Offenlage
maßgebliche Dokumente fehlen. Es wird angeregt eine erneute Offenlage unter
Berücksichtigung der Ratsvorlagen nebst Anlagen vom 08.05.2018 und vom
05.06.2018 vorzunehmen. Andernfalls dürfte ein Form- und Verfahrensfehler
prüfungsrelevant erscheinen. Insofern werden die öffentlichen Ratsvorlagen
170/18 vom 08.05.2018 und 239/18 vom 05.06.2018 nebst Anlagen zum Gegenstand
des Verfahrens erklärt. Diesen Unterlagen ist u. a. zu entnehmen, dass die
Stadtwerke Rheine GmbH den Neubau eines Hallenbades mit den Wasserflächen für
ein 25-Meter-Becken mit 6 Bahnen, ein Lehrschwimmbecken 16,67 x 10 Meter und
ein Kleinkinderbereich geplant hat. Auf Basis der Bedarfsanalyse aus dem Jahr
2016 sind diese Kapazitäten für Schulschwimmen, Vereinsschwimmen und
öffentliches Schwimmen in Rheine bedarfsgerecht. Hierin inkludiert ist auch ein
Volumen von maximal 6 Stunden / Tag für Aquakurse, die in Zeiten durchgeführt
werden, in denen die Becken nicht von den Kernzielgruppen (Schulen, Vereine,
Öffentlichkeit) genutzt werden. Dieser festgestellte Bedarf wurde auf der Basis
der Vorlagen 170/18 vom 08.05.2018 und 239/18 vom 05.06.2018 um wünschenswerte
Aspekte erweitert. Im Einzelnen wurde der Bedarf um folgende nicht zielführende
und bedarfsorientierte Komponenten überschritten: Solebecken im Außenbereich,
Anwendung des Desinfektionsverfahren Rohrzellenelektrolyse im Hallenbadneubau
und für das Soleaußenbecken, Neubau eines Wasserrutschenturm mit 2
Wasserrutschen und vollständige Neuplanung und Umbau der Außengestaltung. Diese
Komponenten führen zu höheren Investitions- und Betriebskosten. Diese
Kostenausweitung erfolgte trotz Kenntnis der Finanzierung des Bäderbetriebes
über das Unternehmen Stadtwerke Rheine. Bereits der im Dezember 2017 beschlossenen
kaufmännischen Unternehmensplanung für die Jahre 2018 bis 2021 ist zu nehmen:
" Das Ergebnis der Stadtwerke Rheine GmbH (SWR) wird maßgeblich von der
Gewinnentwicklung der Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH (EWR) sowie der
Verlustentwicklung der Stadt Rheine mbH (VSR) und der Rheiner Bäder GmbH (RBG)
bestimmt. Demnach ist, ohne die angeführten kostenintensiven Beschlüsse, ein
Anstieg der Verlustübernahme RBG von 2.068.000 Euro (2020) auf 2.960.000 Euro
(2021) eingeplant. Insofern werden schon die Auswirkungen einer
bedarfsgerechten Investition in die Bäderlandschaft deutlich. Die Anpassung der
kaufmännischen Unternehmensplanung für die Zeit ab 2021 ist aber nicht nach den
Beschlüssen vom 08.05.2018 und vom 05.06.2018 vorgenommen.
Folglich ist das in
der Begründung zur Bebauungsplanänderung avisierte Ziel nicht belegbar. Es wird
gerügt, dass zuvor keine angepasste Unternehmungsplanung der Stadtwerke Rheine
eingeholt und dieser Offenlage beigefügt wurde. Folglich ist ein gravierender
maßgeblicher Form- und Verfahrensfehler zu beklagen. Die Sicherstellung eines
bedarfsgerechten Schul- und Vereinschwimmen ist nicht dargestellt. Es wird eine
erneute Offenlage angeregt. Dem Jahres- und Konzernabschlusses zum 31.12.2017
und des Lageberichtes der Stadtwerke Rheine GmbH und der Konzerns für das
Geschäftsjahr 2017 ist weiterhin zu entnehmen: "Die wirtschaftliche
Situation der Rheiner Bäder GmbH bleibt unbefriedigend, da die Betriebskosten
(vor Kapitalkosten) weiterhin nicht erwirtschaftet werden können."
Folglich ist die Ausgangslage zur Neukonzeption der Bäderlandschaft in Rheine,
der ein gemeinsames Entwicklungskonzept, das von der Rheiner Bäder GmbH sowie
der Entwicklungs- und Wirtschaftsförderungsgesellschaft für Rheine (EWG)
erarbeitet worden ist mit den Bau eines bedarfsgerechten Kombibades am
Freibadstandort mit den weitergehenden Ratsbeschlüssen förmlich auf dem Kopf
gestellt worden. Es wird angeführt, dass im Zuge einer Bedarfsermittlung
deutlich wurde, dass der Neubau eines Hallenbades in Kombination mit dem
bestehenden Freibad der Verwirklichung eines Freizeit- und Wellnessbades
vorzuziehen ist. Ausschlaggebend ist das Ziel, die Nutzbarkeit des
Bäderangebots für den Schul-, Vereins- und Freizeitsport optimal
sicherzustellen. Bei der Entwicklung des geplanten Kombibades soll von den
möglichen Synergieeffekten am Standort und der Eingebundenheit in das
bestehende Sport- und Erholungszentrum profitiert werden. Die zusätzlichen
Komponenten wurden deshalb bei der Bedarfsermittlung nicht berücksichtigt. An
dieser Stelle wird auf TOP 4: Bäderbedarfskonzept für Rheine Vorstellung der
Bedarfsanalyse von Fa. Altenburg Unternehmensberatung GmbH - Sitzung vom
14.02.2017 - RAT/018/2017 - Vorlage: 020/17/1 verwiesen und auch diese Vorlage
zum Gegenstand der anhängigen Planänderung erhoben sowie gerügt, dass die
Vorlage nicht Gegenstand der Offentlichkeitsbeteiligung ist. So ist dieser
Vorlage und dem Protokoll u. a. wie folgt zu entnehmen: " Herr Dr.
Lüttmann begrüßt zu diesem Tagesordnungspunkt Herrn Steinert-Lieschied von der
Unternehmensberatung Altenburg, der die der Vorlage beigefügte
Bedarfsermittlung für die Errichtung eines neuen Zentralhallenbades in Rheine
nochmals vorstellt. Herr Roscher bezieht sich auf die Aussage von Herrn
Steinert-Lieschied, wonach es keinen Stadtteil gebe, der für einen eigenen
Standort groß genug sei. Er gibt zu bedenken, dass sich der Südraum von Rheine
zusammensetze aus den Stadtteilen Elte, Hauenhorst und Mesum.
Herrn
Steinert-Lieschied entgegnet, dass dieser Hinweis bei der Erstellung der
Bedarfsanalyse berücksichtigt worden sei. Selbst dieser „Konzentrationsbereich“
sei nicht groß genug für ein eigenes Bäderangebot. Die Zweigleisigkeit bleibe
aber hiervon unberührt. Frau Floyd-Wenke bittet darum, den letzten Absatz des Beschlussvorschlages
zu streichen, weil das Therapie- bzw. Lehrschwimmbecken für die
Mathias-Stiftung nichts mit der originären Intension der Bedarfsermittlung zu
tun habe. Sie befürchte, dass damit ansonsten Fakten geschaffen würden, die
ihre Fraktion nicht wolle, weil sie ein Public Private Partnership ablehne.
Herr Hachmann begrüßt, dass beide Varianten geprüft würden, und zwar mit dem
Zentralbad bzw. dem Hallenbad bei Weiterbetrieb des Hallenbades in Mesum. Die
CDU-Fraktion sei auch für die Kooperation mit der Mathias-Stiftung. Herr Dr.
Lüttmann weist darauf hin, dass es sich bei der heutigen Entscheidung nur um
die Beauftragung einer Machbarkeitsstudie gehe. Es wäre doch sinnvoll, dabei
auch die Kooperation mit der Mathias-Stiftung zu prüfen, statt sich von
vornherein einer weiteren Nutzungsmöglichkeit zu verschließen. Herr Reiske gibt
zu bedenken, dass Rheine sich als Gesundheitsstadt bezeichne. Da mache es doch
auch Sinn, den Bedarf für ein Therapie- bzw. Lehrschwimmbecken im Rahmen der
Machbarkeitsstudie mit abzufragen. Auch Herr Brunsch plädiert für diese
erweiterte Untersuchung, die dann Grundlage für die später zu fassende
Umsetzungsentscheidung sein werde. Der Rat folgt dem Vorschlag von Herrn Dr.
Lüttmann über den letzten Absatz des Beschlussvorschlages getrennt abstimmen zu
lassen. Beschluss: Der Rat der Stadt Rheine beauftragt den Vertreter in der
Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Rheine GmbH, Herrn Dr. Peter Lüttmann,
folgenden Beschluss zu fassen: Der Geschäftsführer der Stadtwerke GmbH, Herrn
Dr. Ralf Schulte-de Groot, wird beauftragt, als Vertreter in der
Gesellschafterversammlung der Rheiner Bäder GmbH nachfolgenden Beschluss zu
fassen: Die Geschäftsführung der Rheiner Bäder GmbH wird beauftragt die
Erstellung nachfolgender Machbarkeitsstudien zu vergeben: 1. Errichten eines
neuen Zentral-Hallenbades am Standort des Freibades an der Kopernikusstraße 58,
48429 Rheine, entsprechend der Ergebnisse der Bedarfsanalyse von Fa. Altenburg.
2. a) Errichten eines Hallenbades am Standort des Freibades an der
Kopernikusstraße 58, 48429 Rheine, entsprechend der Ergebnisse der
Bedarfsanalyse von Fa. Altenburg mit dem Ziel der Abdeckung des nördlichen
Stadtgebietes und b) Weiterbetrieb eines Hallenbades am bisherigen Standort in
Mesum, Hassenbrockstraße 55, 48432 Rheine, entsprechend der Ergebnisse der
Bedarfsanalyse von Fa. Altenburg mit dem Ziel der Abdeckung des südlichen
Stadtgebietes. Das Ergebnis ist eingangs bereits angeführt worden.
Perspektivisch soll der Standort Mesum für eine Erweiterung des Kombibades
entfallen. Folglich wird, für den fall einer zulässigen Planänderung rein
vorsorglich, angeregt und beantragt die weitere Flächen nicht zu Gunsten einer
Jugendherberge, sondern als Erweiterungsfläche für das Kombibad in Frage
darzustellen. Bei dieser Planänderung ist eine Nutzung dieser Fläche als
Wellnessbereich auszuschließen und ausschließlich als Optionsfläche des
Kombibades bei Schließung des Hallenbades in Mesum einzuplanen. Schließlich
wurde auch konzeptionell von einem Wellnessbad in Rheine Abstand genommen und
es liegt kein Begehren der Jugendherberge vor. Unabhängig hiervon ist
festzustellen, dass das Konzept nicht dem ausdiskutierten Ziel einer
städtischen Bäderlandschaft dienlich und sind finanziell nicht verantwortbar
ist. Folglich wird weiterhin angeregt und beantragt, das Konzept der
Bäderlandschaft neu, auf der Basis des planungsrechtlichen Ziels, zu
definieren. Mit dieser angepassten Konzept möge eine erneute Offenlage
erfolgen. Hierfür ist vorab die Begründung zur avisierten Bebauungsplanänderung
anzupassen und das Änderungsverfahren, zur Beseitigung von Form- und
Verfahrensmängel, neu durchzuführen. Es ist nicht verständlich und
nachvollziehbar, dass in Kenntnis dieser Sachlage, der Fachausschuss, mit der
vorgelegten Begründung, die Bebauungsplanänderung auf dem Weg gebracht hat. Dem
Protokoll zum Beschluss vom 05.06.2018 Vorlage 239/18 ist übrigens wie folgt zu
entnehmen: "Frau Floyd-Wenke äußert ihre Verwunderung zum Beratungspunkt
Wasserrutsche. Sie habe nicht mitbekommen, in welchen Gremien dieses Thema
aufgekommen sei. Ferner äußert sie die Hoffnung, dass das Hallenbad auch in 40
Jahren noch im Besitz der Stadt sei." Damit wurde schon vor der Offenlage,
in öffentlicher Ratssitzung, das Ziel, " die Nutzbarkeit des Bäderangebots
für den Schul-, Vereins- und Freizeitsport optimal sicherzustellen " in
Frage gestellt. Der avisierten Bebauungsplanänderung fehlt es somit an einer
Begründung. Das Baugesetzbuch bestimmt in § 1 Abs. 1 BauGB die Bauleitplanung
zum zentralen städtebaulichen Gestaltungsinstrument. Der Gesetzgeber geht davon
aus, dass die städtebauliche Entwicklung nicht vollständig dem "Spiel der
freien Kräfte", vgl. BVerfGE 21, 73, 82 f. oder isolierten
Einzelentscheidungen nach §§ 34 und 35 BauGB überlassen bleiben soll, sondern
der Lenkung und Ordnung durch Planung bedarf. Die Regelungen in §§ 34 und 35
BauGB sind kein vollwertiger Ersatz für einen Bebauungsplan: Sie gelten als
Planersatzvorschriften, nicht als Ersatzplanung, vgl. BVerwGE 32, 173. Zugleich
ist die Bauleitplanung der Gemeinde nicht zu beliebiger Handhabung, sondern als
öffentliche Aufgabe anvertraut, die sie nach Maßgabe des Baugesetzbuchs im
Interesse einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zu erfüllen hat. Der
Bebauungsplan besteht in der Regel aus einer Planzeichnung, die nach der
Planzeichenverordnung erarbeitet wird und die in zeichnerischer Form die
verschiedenen Festsetzungen sowie den Geltungsbereich enthält. Da sich nicht
alle möglichen Regelungen in zeichnerischer Form darstellen lassen, wird die
Zeichnung zumeist um textliche Festsetzungen ergänzt. Zu jedem Bebauungsplan
gehört eine Begründung, in der die städtebaulichen Ziele und Festsetzungen des
Planes erläutert werden. Ergänzt wird die Begründung durch die zusammenfassende
Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB, in dem die Umweltprüfung und die Abwägung
zusammengefasst ist. Schließlich gehört zum Bebauungsplan der Umweltbericht,
der nach der Anlage 1 zum BauGB erstellt wird. Der Bebauungsplan, seine
Begründung und die zusammenfassende Erklärung können von jedermann eingesehen
werden. Die Regelungen eines Bebauungsplanes sind für die Zulässigkeit von
Bauvorhaben für jedermann rechtsverbindlich. Als Angebotsplanung ist der
Bebauungsplan durch jedermann umsetzbar. Damit bestimmen die verbindlichen Festsetzungen
des Bebauungsplans Inhalt und Schranken des Grundeigentums im Sinne von Art. 14
Abs. 1 GG. Insofern ist auch die aktuelle Rechtsprechung zum steuerlichen
Querverbund maßgeblich und beachtenswert, aber nicht Gegenstand der Offenlage.
Neben der Sparte Energieversorgung mit Strom und Gas gibt es weitere
Gesellschaften wie u. a. die verlustbringende Verkehrsgesellschaft als auch die
verlustbringende Bädergesellschaft in einer Holding geführt. In der
verlustbringenden Verkehrsgesellschaft sind die Bereiche Parkraum und Stadtbus
organisiert. Die verlustbringende Bädergesellschaft betreibt seit vielen
Jahren, wie ausgeführt, zwei Hallenbäder und ein Freibad. Die Bäder haben einen
Sanierungs und Renovierungsbedarf. Seit Jahren wird in Rheine eine Diskussion
über die Neuausrichtung der Bäderlandschaft geführt, wonach das Freibad zu
einem Kombi-Bad ausgebaut werden soll und bestehende Hallenbäder geschlossen
werden sollen. Anscheinend sind die Bestrebungen bislang auch aus finanziellen
Gründen nicht umgesetzt worden, weil der Konzern
Stadtwerke für Rheine ohnehin seit Jahren eine "schwarze Null" hat.
Möglicherweise scheint die Finanzlage der Stadtwerke, auch aufgrund von
Sonderabführungen an den städtischen Haushalt der Mutter, die Stadt Rheine, in
den letzten Jahren nicht ausreichend aufgestellt gewesen zu sein, um eine
Finanzierung von knapp 14 Mio. Euro für ein Kombi-Bad zu stemmen, zumal sich
anscheinend steuerlich für den Konzern keine weiteren Vorteile ergeben. Doch
nun scheint sich im Jahre 2017 eine komplett neue Situation ergeben zu haben.
Ausgangslage: Vorlage des Landrates des Kreises Steinfurt 126/2017 öffentlich -
Sachstand Stadtverkehr Rheine - im Ausschuss für Verkehr, Wirtschaft, Bauen,
Energie, Tourismus und Demografie am 15.11.2017 unter TOP 6.2 Informationen
Inhalt der Information
Einleitende
Erläuterungen
Das Gesetz über den
öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen – ÖPNVG NRW regelt im §
3, wer Aufgabenträger des ÖPNV ist. Die Planung, Organisation und Ausgestaltung
des ÖPNV ist eine Aufgabe der Kreise und kreisfreien Städte, sowie - mit
Ausnahme des SPNV- von mittleren und großen kreisangehörigen Städten, die ein
eigenes ÖPNV-Unternehmen betreiben oder an einem solchen
wesentlich beteiligt sind. Im Kreis Steinfurt sind die Städte Greven und Rheine
bislang selbst Aufgabenträger. In Rheine ist die Verkehrsgesellschaft der Stadt
Rheine (VSR) das eigene ÖPNV Unternehmen. Die Liniengenehmigungen für den ÖPNV
in Rheine laufen zum 31.11.2019 aus. Zukünftig gilt die VSR nicht mehr als
eigenes ÖPNV-Unternehmen der Stadt Rheine, denn sie erfüllt nicht die
Voraussetzungen der EU VO 1370/2007. Diese EU Vorschrift schreibt vor, dass der
ÖPNV Betrieb überwiegend von dem eigenen
ÖPNV Unternehmen selbst erbracht werden muss. Die Rechtsprechung hat das weiter
ausgestaltet und danach muss der operative Betrieb von dem eigenen ÖPNV
Unternehmen zu mehr als 50 % selbst erbracht werden. Die VSR in Rheine ist
heute eine reine Managementgesellschaft, die bei den Stadtwerken angesiedelt
ist. So konnte in der Vergangenheit der steuerliche Querverbund genutzt werden.
Die Firma Mersch organisiert und betreibt den ÖPNV in Rheine auf der operativen
Ebene. Die Verkehrsleistungen werden gemeinwirtschaftlich erbracht. Die
Beauftragung erfolgte nach einem wettbewerblichen Verfahren durch die VSR bzw.
die Stadt Rheine.
Für die Zeit nach
dem 31.11.2019 muss der ÖPNV in Rheine neu organisiert werden. Da die
Voraussetzungen des § 3 ÖPNVG NRW und der EU VO 1370 / 2007 nicht erfüllt sind,
fällt die Aufgabenträgerschaft für das Stadtgebiet Rheine automatisch an den
Kreis Steinfurt.
Die Verwaltung schlägt folgende Vorgehensweise vor:
Der Umfang des in
Rheine zu erbringenden ÖPNV orientiert sich an den Vorgaben der Stadt Rheine.
Die Stadt Rheine erstellt für ihr Stadtgebiet einen Nahverkehrsplan (Teilplan),
den der Kreis Steinfurt ohne Änderung so in seinen Nahverkehrsplan übernimmt.
Sofern die Stadt Rheine keinen aktuellen Nahverkehrsplan hat, wird sich das
ÖPNV Angebot an dem gegenwärtigen Angebot orientieren. Über die Ausgestaltung
des ÖPNV in Rheine wird also auch in Zukunft der Rat der Stadt Rheine
entscheiden soweit nicht die Zuständigkeit des Aufgabenträgers Kreis Steinfurt
betroffen ist; diese bezieht sich auf den Regionalverkehr. Die
Aufgabenträgerschaft für den ÖPNV beinhaltet die Planung, Organisation und
Ausgestaltung. Grundsätzlich gehört auch die Finanzverantwortung dazu. Hier
sind die Grenzen dort zu ziehen, wo von dem kreisweit üblichen Qualitätsniveau
abgewichen wird. Für den Kreis Steinfurt heißt das, wo der ÖPNV nicht mehr
Regional- sondern reiner Stadtverkehr ist, muss die Stadt ihn finanzieren. Über
diese grundsätzliche Vorgehensweise kann eine öffentlich-rechtliche
Vereinbarung geschlossen werden. Für die zukünftige Organisation des
Stadtverkehrs in Rheine bestehen im Hinblick auf die gesetzlichen Vorgaben
verschiedene Varianten:
·
Die Stadt Rheine erwirbt oder beteiligt sich an der Firma Mersch, da diese nach
dem 30.11.2019 keinen Auftrag mehr hat. Sie hätte dann ein eigenes operativ
tätiges Verkehrsunternehmen. In diesem Fall kann sie eine Direktvergabe
anstreben. Einer beabsichtigten Direktvergabe muss nach den Vorschriften des
Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in jedem Fall ein Aufruf zum
Genehmigungswettbewerb vorausgehen. Hier kann ein eigenwirtschaftlicher Antrag
eingehen, der der Direktvergabe vorgeht. Nach dem PBefG gehen
eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen gemeinwirtschaftlichen
Verkehrsleistungen vor. Die Stadt Rheine hätte dann zwar ein eigenes
Verkehrsunternehmen, jedoch keine Genehmigungen für den Betrieb der ÖPNV Linien
im Stadtgebiet (Genehmigung = Konzession, die die Bezirksregierung erteilt).
·
Die Stadt Rheine baut die VSR zu einem operativ tätigen und leistungsfähigen
Verkehrsunternehmen aus. Auch in diesem Fall kann eine Direktvergabe
an-gestrebt werden. Die die zuvor beschriebenen Risiken bestehen in diesem Fall
in gleicher Weise. Nach Auffassung der Verwaltung wird die Stadt Rheine das
Risiko nicht eingehen können, im Zweifel ein Verkehrsunternehmen ohne die
notwendigen Konzessionen zu haben. Insofern sind die unter den beiden
Spiegelstrichen zuvor beschriebenen Varianten rein theoretischer Natur.
Nach Auffassung der Verwaltung ergeben sich für die Erbringung von ÖPNV
Leistungen nur folgende beiden Alternativen:
1. Organisation ohne
die RVM als kreiseigenes Unternehmen Der Aufgabenträger Kreis Steinfurt wird
sich mit der Stadt Rheine über den Umfang der ÖPNV Leistungen eng abstimmen und
dazu aufrufen, Angebote für die eigenwirtschaftliche Erbringung des ÖPNV in
Rheine abzugeben. Gleichzeitig einigen sich der Kreis Steinfurt und die Stadt
Rheine über den Anteil an ÖPNV Leistungen, der reiner Stadtverkehr ist und zu
100 % über eine gesonderte Kreisumlage von der Stadt Rheine zu refinanzieren
ist. Der Anteil am ÖPNV, der die Funktion des Regionalverkehrs erfüllt, wird
wie bei den übrigen kreisangehörigen Städten vom Kreis Steinfurt finanziert.
Sollte ein eigenwirtschaftlicher Antrag eingehen, der dem in der
Vorabbekanntmachung beschriebenen Umfang der ÖPNV Leistungen entspricht, wird die
Bezirksregierung Münster die erforderlichen Konzessionen (voraussichtlich für
eine Laufzeit von 8 Jahren) erteilen. Sollte kein eigenwirtschaftlicher Antrag
eingehen, wird der Aufgabenträger Kreis Steinfurt die ÖPNV Leistungen
öffentlich ausschreiben und denjenigen mit einem öffentlichen
Dienstleistungsauftrag (ÖDLA) beauftragen, der die geringste Zuzahlung fordert.
2. Organisationen mit der RVM / Einbindung in die kreisweite Direktvergabe Der
Kreis Steinfurt plant mit den anderen Münsterlandkreisen für die Zeit ab dem
01.01.2021 eine erneute Direktvergabe an das kreiseigene Unternehmen RVM. Die
Zeit vom 01.12.2019 bis zum 01.01.2021 könnte über eine Notvergabe überbrückt
werden. Der Stadtverkehr Rheine würde als eigenes Linienbündel mit in diese
Direktvergabe eingebunden. Die RVM muss auch danach alle Voraussetzungen für
eine Inhouse Vergabe erfüllen. Hier ist insbesondere die zwingende
Eigenerbringungsquote von mehr als 50 % zu nennen und der Durchgriff des
Kreises wie auf ein eigenes Unternehmen (EU VO 1370/2007). Fuhrpark und
Personal der RVM müssen angepasst werden. An dieser Stelle sei angemerkt, dass
die Stadt Rheine sich diesem Zeitplan zeitnah anpassen muss, wenn der
Stadt-verkehr Rheine in Zukunft über die Direktvorgabe organisiert werden soll.
Entscheidend für die Wahl einer der beiden obigen Alternativen sind die Kosten
für Stadt und Kreis undder Einfluss, den man als Aufgabenträger auch während
der Laufzeit der Li-nienkonzessionen auf den ÖPNV behalten will (Flexibilität;
Möglichkeit auf technische und sonstige Entwicklung mit Anpassungen des ÖPNV
Angebotes reagieren zu können: z.B. neue Antriebstechniken wie E-Mobilität oder
Ticketing und Bezahlsysteme etc.)
In der nachfolgenden Tabelle sind die Mindestfristen für das
Ausschreibungsverfahren des Stadtverkehrs dargestellt. Die Zeitkette ergibt
sich aus den gesetzlich vorgesehenen Mindestfristen ohne jeglichen Puffer für
Unvorhergesehenes. Verzögerungen können sich insbesondere bei der Durchführung
des wettbewerblichen Verfahrens ergeben, z.B. durch Rückfragen, Rügen etc. oder
Verfahren vor der Vergabekammer. Falls für den Betrieb neue Fahrzeuge
angeschafft bzw. ältere Fahrzeuge umgerüstet werden müssen oder ein Betriebshof
eingerichtet werden muss, sind 6 Monate von der Vergabe bis zur Betriebsaufnahme
ebenfalls knapp bemessen
01.02.2018 Vorabbekanntmachung in EU-Amtsblatt
01.03.2018
01.04.2018
01.05.2018 Frist für evtl. eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge
01.06.2018
01.07.2018
01.08.2018
01.09.2018
01.10.2018
01.11.2018
01.12.2018
01.01.2019
01.02.2019 Einleitung wettbewerbliches Verfahren, Veröffentlichung im
EU-Amtsblatt
01.03.2019
Durchführung des wettbewerblichen Verfahrens
01.04.2019
01.05.2019 01.06.2019 Stellen des Genehmigungsantrages sechs Monate vor
Betriebsbeginn
01.07.2018 Vorbereitung
der Betriebsaufnahme
01.08.2019
01.09.2019
01.10.2019
01.11.2019 01.12.2019 Betriebsbeginn (Ende der ÖFFENTLICHEN INFORMATION des
Kreises Steinfurt)
Auszug aus der Niederschrift des Ausschusses für Verkehr, Wirtschaft, Bauen,
Energie, Tourismus und Demografie vom 15.11.2017: TOP 6.2. Sachstand
Stadtverkehr Rheine Vorlage: 126/2017 Herr Niederau zeigt den aktuellen
Sachstand anhand einer Präsentation (siehe Anlage 3) auf und verweist auf den
nichtöffentlichen Teil der Sitzung.
Der Rat der Stadt Rheine hat das Thema in der Ratssitzung am 12.12.2017
gänzlich nicht öffentlich beraten. Auszug aus der amtlichen Bekanntmachung über
die nicht öffentliche Ratssitzung am 12.12.2017
Nichtöffentlicher Teil:
43. Rheiner Bäder
GmbH - Sachstand Kooperation mit der Mathias-Stiftung Rheine -
45. ÖPNV in Rheine - Vorberatung Beschlussvorschlag und Kenntnisnahme
Rheine, 04.Dezember 2017 (Ende des Auszuges aus der amtlichen Bekanntmachung
der Stadt Rheine)
In den Medien wurde
anscheinend weder über die Behandlung des Themas "Stadtbus /ÖPNV) im
Kreistag Steinfurt noch im Stadtrat Rheine berichtet. Statt dessen wurde in den
Medien im Dezember 2017 über eine Auftragsvergabe für den Bau eines Kombi Bades
am Freibad in Rheine berichtet. Konzeptionelle Ausführungen wie z. B. zu einer
möglichen Kooperation mit der Mathias Stiftung (Trägerin der Krankenhäuser)
waren den Medienberichterstattungen nicht zu entnehmen. Bekannt ist aber, dass
die Mathias Stiftung am Mathias Spital Rheine die Bäderabteilung kürzlich
aufgegeben hat und die Räumlichkeiten anderen Zwecken zugeführt wurden.
Insofern besteht seit einiger Zeit in Rheine ein großes Vakuum im Bereich von
Schwimmbecken in denen Therapieangebote wie z. B. Wassergymnastik durchgeführt
werden können. Folglich scheinen Kooperationen der Bädergesellschaft und der
Mathias Stiftung in Rheine eine solche Richtung zu nehmen. Bekannt ist, dass
bereits am 17.06.2016 in öffentlicher Sitzung des Rates eine Bedarfsermittlung
für die zukünftige Bäderstruktur in Rheine vorgestellt wurde. Hintergrund
dieser öffentlichen Vorstellung (Vorlage 223/16) ist, dass die Stadt Rheine
gemäß § 8 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
innerhalb der Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für die wirtschaftliche,
soziale und kulturelle Betreuung ihrer Einwohner erforderlichen öffentlichen
Einrichtungen schafft, zu denen u. a. auch Bäder zählen. Diese zur
Daseinsvorsorge gehörende und von einem öffentlichen Zweck im Sinne des § 107
Abs. 2 GO NRW getragene kommunale Aufgabe zielt darauf ab, durch die
Bereitstellung von Bädern und anderen Sportanlagen den Einwohnern Gelegenheit
zu sportlicher Betätigung und Erholung zu geben und deren Wohlbefinden zu
dienen. Mit der Erfüllung dieser Aufgabe wurde die Rheiner Bäder GmbH als einer
unmittelbaren Tochtergesellschaft der Stadtwerke Rheine GmbH und einer
mittelbaren Beteiligung der Stadt Rheine mit Beschluss des Rates der Stadt
Rheine vom 22.05.2012 betraut (Vorlage 215/12). Die sich hieraus ergebende
gemeinwirtschaftliche Verpflichtung der Bereitstellung und des Betriebs der
Hallenbäder Rheine und Mesum sowie des Freibades Rheine umfasst den Betrieb der
einzelnen Schwimmbäder mit Schwimmerbecken einschließlich der im Wasser
stattfindenden Fitness- und Unterhaltungsangebote zu jeweils familien- und
sozialfreundlichen Tarifen. Eine Betätigung der Rheiner Bäder GmbH ist nur
innerhalb dieser vorgegebenen Grenzen des derzeit gültigen Betrauungsaktes
möglich. In der Niederschrift wird u. a. wie folgt ausgeführt: (...) Herr Dr.
Schulte-de Groot bezieht sich auf die Vorlage, die bereits im Planungsbeirat
Bäder vorberaten worden sei. Er erinnert daran, dass der Rat im Jahre 2012 die
Bäder GmbH beauftragt habe, zwei Hallenbäder und ein Freibad zu betreiben.
Jetzt sei der Zeitpunkt gekommen, dass man sich über die Bäderstruktur in
Rheine einmal Gedanken machen müsse. Nachdem die Projektsteuerung
ausgeschrieben und vergeben worden sei, sei hierüber auch im baubegleitenden
Ausschuss diskutiert worden. Bevor die Machbarkeitsstudie erstellt werde, müsse
der Bäderbedarf in Rheine ermittelt werden. Für die Bedarfsermittlung benötige
die Bäder GmbH allerdings externe Beratung. Der später vom Rat festgestellte
Bedarf solle dann in einer Machbarkeitsstudie entwickelt und letztendlich vom
Rat beschlossen und ggf. im Jahre 2020 umgesetzt werden. Insofern bitte er
heute um Zustimmung zur Bedarfsermittlung. (....) Einstimmig wurde der
gewünschte Beschluss vom Rat gefasst. Im Mai 2017 gab es dann weitergehende
Folgebeschlüsse zum Themenkomplex Bäder, die auch in öffentlicher Ratssitzung
behandelt worden sind. Folglich scheint erstmalig nachvollziehbar im Dezember
2017 ein Themenaspekt zur zukünftigen Bäderlandschaft in Rheine nicht
öffentlich beraten worden zu sein. Folglich stellen sich u. a. folgende Fragen:
Könnte in diesem gesamten Kontext ein fragliches Konstrukt zwischen
Bädergesellschaft und Mathias Stiftung den kommunalen steuerlichen Querverbund
in Frage stellen ? Könnte auch der Umstand dazu beitragen, dass erst durch
Ausscheiden eines verlustbringenden Bereiches aus dem Konzern Stadtwerke Rheine
zur zukünftigen Vermeidung von Steuern finanzielle "Spielräume" für
den Aus- und Umbau der Bäderlandschaft in Rheine möglich sind um damit Steuern
aus anderen Bereichen der Stadtwerke Rheine für den Staat nicht anfallen zu
lassen ? Wird gar der Mathias Stiftung, die in der Vergangenheit ein
"Geschäftsfeld Therapiebecken" geführt hat, dieses Geschäftsfeld über
den steuerlichen Querverbund der Stadtwerke Rheine wieder ermöglicht ? Könnte
möglicherweise eine vergleichbare Rüge wie im bekannten Fall der Stadtwerke in
Bützfleth bei Stade in Niedersachsen angezeigt sein ? Wann wird tatsächlich
eine rechtssichere europaweite Ausschreibung des Stadtbusses und Vergabe
erfolgen können oder wird sogar die VSR zu einem eigenständigen Verkehrsbetrieb
ausgebaut werden müssen, weil aufgrund der aktuellen Entwicklungen zum ÖPNV in
Rheine der eingangs angefürhte Zeitplan mit einer Betriebsaufnahme ab dem
01.12.2019 nicht mehr sicher gestellt ist ? All diese differenziert
ausgeführten Aspekte verdeutlichen, dass aktuell das planungsrechtliche Ziel
der avisierten Planänderung nicht sichergestellt ist und daher neben einer
konzeptionellen Rückführung des Bäderkonzeptes auf das originäre Ziel auch
Entwicklungen zum steuerlichen Querverbund beachtenswert und prüfungsrelevant
sind. Ergänzend hierzu ist auch der Aspekt zur steuerrechtlichen Behandlung von
Schulschwimmen aufzunehmen. So sind Verluste aus dem Schulschwimmen nicht
querverbundsfähig Das Finanzgericht Münster hat sich bereits in 1. Instanz der
Auffassung der Finanzverwaltung angeschlossen. Die Revision beim
Bundesfinanzhof ist noch immer anhängig. Insofern bedarf es eine individuelle
Analyse seitens der Stadtwerke, die der Offenlage nicht zu entnehmen ist.
Insofern wird auch in diesem Punkt die mangelnde Überprüfbarkeit der
städtebaulichen Zielsetzung zur avisierten Pländerung gerügt.“
Abwägungsempfehlung:
Der in der Stellungnahme geäußerte Vorwurf, dass der Bebauungsplan für das mit der Kombibad-Planung verfolgte Ziel, die Nutzbarkeit des Bäderangebots für den Schul-, Vereins- und Freizeitsport optimal sicherzustellen, keine Grundlage liefert, kann nicht nachvollzogen werden. Das Planungsrecht liefert einen ersten Rahmen, nämlich den Rahmen für eine städtebaulich geordnete Bebauung und Entwicklung, innerhalb dessen die weiteren Ziele umsetzbar sind.
Die Mutmaßung und „Rüge“ des Stellungsnehmers, dass ein Form- und Verfahrensfehler in Bezug auf die erfolgte Artenschutzvorprüfung und der Zugrundelegung unterschiedlicher Planungsstände gegeben sei, kann nicht nachvollzogen werden. Die fachgutachterlich durchgeführte Artenschutzprüfung, Stufe I (Vorprüfung) aus April 2018 ermittelt vorprüfend für den Untersuchungsraum und dessen auch das Umfeld prägende Strukturen, ob Vorkommen europäisch geschützter Arten aktuell bekannt oder zu erwarten sind und bei welchen Arten aufgrund der zu erwartenden Wirkungen Konflikte mit den artenschutzrechtlichen Vorschriften möglich sind. Das mögliche artenschutzrechtliche Konfliktspektrum legt die Artenschutzvorprüfung somit dar und benennt die erforderlichen vorsorglichen Vermeidungsmaßnahmen, die aus fachlicher Sicht eine Sicherstellung der Artenschutzbelange gewährleisten können. Die Artenschutzprüfung – Stufe I: Vorprüfung – dient zudem weitergehend als eigenständige Unterlage bei der Vorhabenbeantragung und wird den Antragsunterlagen beigefügt.
Mit der erfolgten Artenschutzvorprüfung wurde, anders als vielleicht vom Stellungsnehmer interpretiert, nicht konkret auf einen speziellen Bauentwurf abgeprüft, sondern es wurde das grundsätzliche Vorhaben inklusive der Betrachtung der potenziellen Auswirkungen des Vorhabens der zukünftig am Standort geplanten Kombibadnutzung abgeprüft und die hierbei möglichen Folgen in Betracht gezogen. Damit sind die Ergebnisse der Vorprüfung auch für die Entwurfsplanung vom 21.08.2018 inklusive der planungsrechtlich vorgesehenen Änderung im Bereich der Jugendherberge übertragbar, da sich an den Rahmenbedingungen und umgebenden Strukturen für das mögliche artenschutzrechtliche Konfliktspektrum nichts geändert hat und die Vermeidungsmaßnahmen, welche eine Sicherstellung der Artenschutzbelange gewährleisten können, entsprechend in den Bebauungsplan aufgenommen wurden. Dies ist auch in der Begründung zum Bebauungsplanentwurf angesprochen. Form-, Verfahrens- oder artenschutzgutachterliche Defizite können somit nicht erkannt werden.
Die weiteren Beanstandungen des Stellungsnehmers, dass
-
Ratsentscheide zur Konzeption der Bäderlandschaft bei den Unterlagen nicht
der Offenlage beigefügt wurden, so dass das Ziel einer Gewährleistung einer
optimalen Nutzbarkeit des Bäderangebots für den Schul-, Vereins- und
Freizeitsport nach Auffassung des Stellungsnehmers verfehlt werden könnte und
die Zielerreichung nicht nachvollzogen werden kann
-
dass keine (angepasste) kaufmännische Unternehmensplanung der Stadtwerke
Rheine eingeholt und der Offenlage beigefügt wurde
-
sowie dass steuerliche Hintergrundinformationen nicht Gegenstand der
Offenlage gewesen seien,
sind nicht relevant für die
Inhalte des die städtebauliche Entwicklung und Ordnung steuernden
Bebauungsplanes.
Die vorliegende Änderungsplanung liefert städtebaulich und planungsrechtlich einen ausreichenden Rahmen („Angebotsplanung“) für die beabsichtigte und perspektivisch für den Standort beschlossene Ausweitung des Standortangebots im Sinne der Sicherstellung eines bedarfsgerechten Schul- und Vereinsschwimmens sowie für den Freizeitsport. Die vom Stellungsnehmer gewünschte konkrete Sicherstellung und Ausgestaltung eines bedarfsgerechten Schul- und Vereinsschwimmens sowie für den Freizeitsport ist letztlich aber nicht Aufgabe des Bebauungsplans, der für eine städtebaulich geordnete bauliche Entwicklung Sorge trägt, sondern erfolgt, wie auch die kaufmännische oder steuerliche Betrachtung, im Zuge der Ausgestaltung und Konkretisierung des Bäderangebots. Somit liegen für den Änderungsbebauungsplan keine Form- oder Verfahrensfehler vor. Es bedarf diesbezüglich auch keiner erneuten Offenlage des Bebauungsplans. Die sonstigen Ausführungen werden zur Kenntnis genommen, sind jedoch für die Inhalte und Festsetzungen des Bebauungsplanes irrelevant.
1.2 Bürger, wohnhaft Sacharowstraße, Rheine;
Schreiben vom 27.10.2018
Inhalt:
„Zur Begründung der
2. Änderung zum Bebauungsplan Nr. 228, Kennwort "Stadtpark" / Seite
11 / Ziffer 4.4. wird festgestellt, dass für die Ausweitung der für das
Kombibad vorgesehenen und im Bebauungsplan festgesetzten Stellplatzflächen es
erforderlich zu sein scheint, dass mindestens 1.000 m2 einer bislang mit
öffentlichen Zweck anderweitig genutzten Parzelle auf dem Flurstück 311
beansprucht werden muss. Diese Regelung liegt nicht vor. Vor Einleitung der
Bebauungsplanänderung hätte, um eine ermessensfehlerfreie Abwägung aller
relevanten Tatbestände und eine Beteiligung der Öffentlichkeit zu
gewährleisten, diese Regelung vorliegen müssen. Insofern wurde eine
Bebauungsplanänderung in die Öffentlichkeitsbeteiligung ohne abschließende
überprüfbare Tatbestände gegeben. Verwaltungsgerichte haben hierzu klare
Maßstäbe aufgezeigt. In der Folge haben Verwaltungsgerichte Bebauungspläne
aufgrund entsprechender Mängel, auch wegen gravierender Form- und
Verfahrensfehler, für unzulässig erklärt. Projekte scheiterten. Folglich wird
angeregt, die Öffentlichkeitsbeteiligung nach Abschluss der in Rede stehenden
Regelung erneut durchzuführen und vorab dieses Verfahren aufzuheben. Zudem wird
angeregt, die Stellplatzberechnungen der Öffentlichkeitsbeteiligung beizufügen.
Ebenso scheint die Berechnung des Stellplatzbedarfes nicht der erweiteren neuen
Kombibad-Konzeption der Öffentlichkeitsbeteiligung angepasst worden zu sein.
Folglich erscheint es fraglich, ob auch unter Hinzurechnung der fehlenden
Fläche der Stellplatzbedarf befriedigt werden kann. Anscheinend wurde auch
nicht in Erwägung gezogen, dass durch die Kombi-Bad Konzept, je nach Witterung,
die Freibad-Nutzung früher beginnen und später enden könnte. Dieses dürfte zu
weiteren Emissionen führen, die anscheinend nicht beim der Begründung
beigefügten Plankonzeption ab Seite 8 Eingang gefunden haben. Gleiches gilt für
die zusätzlichen Angebote wie Außenbecken und Wasserrutschen. Schließlich
dürfte auch ein Neubau des Hallenbades, als Ersatzbau des bisherigen
Hallenbades an der Hemelter Straße, zu zusätzlichen Besucherfrequenzen und
einer ganzjährig gesteigerten Nachfrage führen. Weiterhin wird die Ausweitung
der Therapieangebote zu weiteren Nachfragen führen. Folglich wird der Standort
des Kombi-Bades mit dem der Offenlage zugrunde liegenden Konzept erhebliche
zusätzliche Belastungen erfahren. Fraglich ist, ob neben dem
Stellplatzerfordernis, die verkehrliche Erschließung hierfür gesichert ist. Ein
Verkehrsgutachten wird vermisst. Auch dieser Tatbestand zeigt erhebliche Mängel
der Offenlage auf, die zur Unzulässigkeit der in Rede stehenden
Bebauungsplanänderung führen dürften. Es wird insoweit angeregt, der
erforderlichen neuen Öffentlichkeitsbeteiligung neben den Regelungen zur
Befriedigung der Stellplatznachfrage, ein Stellplatzgutachten und ein
umfassendes Verkehrsgutachten beizufügen. Im Blickfeld sollte man zusätzlich
die Frage der Verkehrssicherheit erörtern, weil in direkter Umgebung fast 3000
SchülerInnen Schulen besuchen und die in Rede stehenden Erschließungsstraßen
des Kombi-Bades befahren. Der Sicherheit der SchülerInnen im Straßenverkehr
sollte mehr Aufmerksamkeit gewidmet werden, zumal diese SchülerInnen täglich
mit der neuen und zusätzlichen Nachfrage des Kombi-Bades kollidieren werden.“
Abwägungsempfehlung:
Der
Bebauungsplan setzt die vom Stellungsnehmer angesprochenen ca. 1.000 m² von den
Technischen Betrieben, die derzeit noch als kleiner Wirtschaftshof mit
Containergaragen genutzt werden, als Fläche für den Gemeinbedarf fest. Die
Fläche bietet zukünftig eine Möglichkeit zur Unterbringung von Stellplätzen.
Wie die Begründung zum Bebauungsplan ausführt, steht eine konkrete Regelung
noch aus; sie ist jedoch umsetz- und erwartbar, so dass der Bebauungsplan die
Fläche zielkonform für die beabsichtigte Nutzung sichert.
Der
hinterfragte, überschlägig zugrunde gelegte und in der Begründung bezifferte
kalkulierte Stellplatzbedarf liegt, wie in der Begründung zum Bebauungsplan
angegeben, bei ca. 110 erforderlichen Stellplätzen und basiert auf den
Richtzahlen für den Stellplatzbedarf bei Frei- und Hallenbädern aus der VV BauO
NRW. Der zur Kombibadplanung vorgelegte Konzeptentwurf, als Bestandteil der
Offenlage, stellt zudem bereits anschaulich eine in der kalkulierten Dimension
mögliche Stellplatzlösung vor, bei der weitergehende Spielräume für eine
Ausgestaltung verbleiben. Somit ist in dem in der Offenlage bereits angehängten
Konzeptentwurf eine Umsetzungsmöglichkeit dargestellt. Auch hier liefert der
Bebauungsplan nur den Rahmen für die mögliche Umsetzung und Ausgestaltung. Aus
diesem Grund wird ein Stellplatzgutachten nicht als erforderlich angesehen.
Die
aufgrund des zusätzlichen Angebots befürchteten „weiteren Emissionen“ und
verkehrlichen Beeinträchtigungen werden nicht als erheblich oder gar unzumutbar
angesehen, auch deshalb, weil sensible Wohnnutzungen abgerückt und zu großen
Teilen abgeschirmt zur vorgesehenen Planänderung und den damit beabsichtigten
Nutzungen liegen (vgl. auch Kap. 4.3 der Begründung). Wie die Begründung
ausführt, lässt das
Hinzukommen des in Ergänzung zur Freibadnutzung geplanten Hallenbades keine
merklich zu erwartende Lärmzunahme bei der Freibadnutzung und dem dadurch
bedingten Freizeitlärm erwarten. Durch die jahreszeitlich unterschiedlichen
Nutzungsauslastungen kommt es zudem nur bedingt (Mai – September) zu
Überschneidungen der Besucherströme (Hallenbad, Freibad). Die höchsten
ermittelten Besucherzahlen für ein Kombibad werden im Sommer erwartet. Ein
Übereinanderlegen der bisherigen Besucherzahlen (Freibad+Hallenbad) ergibt
hierbei eine etwa 25%-ige Zunahme der Spitzenbesucherzahlen
im Sommer. Aufgrund des erfahrungsgemäß hohen Anteils der Besucher, die mit
öffentlichen Verkehrsmitteln, gesammelt mit dem PKW (z.B. Familien) oder mit
dem Rad kommen (hoher Schüleranteil), ist die zu erwartende Kfz-Mehrbelastung
jedoch geringer zu erwarten. Die an der Kopernikusstraße im Bereich des
Plangebietes auf Tempo 30 limitierten Verkehre verteilen sich zeitlich im
Tagesverlauf sowie auf die Zufahrtmöglichkeiten von Norden bzw. Süden. Somit
ist auch diesbezüglich (Verkehrslärm) keine bedeutende Lärmzunahme oder
erhebliche Beeinträchtigung (Verkehrssicherheit) anzunehmen. Außerhalb des
Sommers beschränkt sich der Verkehr auf den Besucherverkehr des Hallenbades.
Auch die Erweiterungsabsichten der Jugendherberge bedingen keine erwartbare
erhebliche Mehrbelastung, da selbst bei einer baulichen Erweiterung überwiegend
Gruppen gesammelt anfahren und somit kein vielfacher Individualmehrverkehr
erfolgt. Aus den genannten Gründen wird ein Erfordernis für ein umfassendes
Verkehrsgutachten nicht gesehen.
1.3 Bürger, wohnhaft Sacharowstraße, Rheine;
Schreiben vom 28.10.2018
Inhalt:
„Der Beschluss zur
Beteiligung der Öffentlichkeit unterstellt, dass diese Bebauungsplanänderung im
beschleunigten Verfahren durchgeführt werden könnte. Fraglich ist jedoch, ob
die Voraussetzungen des § 13 a Bau BG tatsächlich vorliegen? Festgestellt wird,
dass die Voraussetzungen des § 13 a BauBG nicht vorliegen, wenn es sich um ein
Natura 2000 Gebiet beeinträchtigt werden würde. Natura 2000 ist ein
zusammenhängendes Netz von Schutzgebieten innerhalb der Europäischen Union, das
seit 1992 nach den Maßgaben der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Richtlinie
92/43/EWG, kurz FFH-Richtlinie) errichtet wird. Sein Zweck ist der
länderübergreifende Schutz gefährdeter wildlebender heimischer Pflanzen- und
Tierarten und ihrer natürlichen Lebensräume. In das Schutzgebietsnetz werden
auch die gemäß der Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 79/409/EWG) ausgewiesenen
Gebiete integriert. (Wikipedia). Es ist somit kein abschließender Katalog von
Gebieten, sondern eine wiederkehrende Aufgabe zu prüfen, ob das in Rede
stehende Gebiet als Natura 2000 Gebiet auszuweisen wäre. Auf die Regelungen und
Verfahren über die Ausweisung von Natura 2000 Gebieten wird verwiesen. Die der
Begründung vorgelegte Artenschutzpürfung, welche im April 2018 abschließend erstellt
wurde, kann nicht ausreichend sein, weil nach dieser Artenschutzprüfung
wesentliche konzeptionelle Bestandteile des Freibades, des Hallenbades bzw. des
Kombi-Bades durch nachfolgende Ratsbeschlüsse, wie z. B. Sole-Außenbecken,
Wasserrutschen oder auch Wasseraufbereitungsverfahren verändert wurden. Die
Auswirkugen dieser Beschlüsse sind z. B. nicht in der vorlegten
Artenschutzprüfung eingeflossen. Weiterhin geht die vorgelegte
Artenschutzprüfung der ersten Stufe von dem folgendem Gebiet aus: "Die Stadt
Rheine betreibt in Rheine, südlich der Eissporthalle, zwischen dem Stadtpark im
Westen und der Kopernikusstraße im Osten ein Freibad. Auf diesem Gelände
beabsichtigt die Stadt Rheine ein Hallenbad zu errichten." Bekanntlich ist
unter Hinweis auf Ziffer 4.4. der Begründung zur Bebauungsplanänderung dieses
Gebiet nicht ausreichend, sondern es Bedarf einer weiteren Fläche von
mindestens 1000 m2, Wirtschaftshof Parzelle aus aus dem Flurstück 311, um den
Stellplatzbedarf befriedigen zu können. Die Artenschutzprüfung der ersten Stufe
hat jedoch diesen Bereich nicht erfasst. Folglich bedarf es allein schon
deshalb der Anpassung der vorgelegten Artenschutzprüfung in einem erneuten
Beteiligungsverfahren. Das Verfahren wird unabhängig der folgenden Ausführungen
schon deshalb gerügt uind für unzulässig angesehen. Die gravierenden Form- und
Verfahrensfehler können nur in einem neuen Beteiligungsverfahren besetigt
werden. Unahängig hiervor wird festgestellt, dass in der ersten Stufe der
erforderlichen Artenschutzprüfung (Vorprüfung) zunächst ermittelt werden
sollte, ob Vorkommen europäisch geschützter Arten bekannt oder zu erwarten
sind, und bei welchen Arten aufgrund der zu erwartenden Wirkungen des Vorhabens
Konflikte mit den artenschutzrechtlichen Vorschriften möglich sind. Zur
Umsetzung der Maßnahmen sind der Abriss der Bestandsgebäude sowie die Fällung
eines Teiles des Baumbestandes im Bereich des Parkplatzes erforderlich. Der
neue Gebäudeteil an der Kopernikusstraße wird einen Teil des bepflanzten Walls
in Anspruch nehmen. Dazu ist es erforderlich, die bestehende Hecke zu roden und
den Wall abzutragen. Die Aufgabe des Wirtschaftshofes und die Anpassung der
Fläche für Stellplätze wurde fälschlicherweise nicht Bestandteil der
Artenschutzprüfung. Damit vergrößert sich die Gesamtgröße des
Untersuchungsgebietes auf mindestens 21.000 m². Folglich wird der Rahmen von
2,0 ha entgegen den Feststellungen der Öffentlichen Bekanntmachung, die eine
Fläche von weniger als 2,0 ha angenommen hat,deutlich überschritten. Es sind erhebliche
Umweltauswirkungen zu erwarten. Ein beschleunigtes Verfahren nach § 13 a Bau GB
ist auch deshalb nicht zulässig. Die Artenschutzprüfung ist in drei Stufen
unterteilt:
· Stufe I: Vorprüfung
(Artenspektrum, Wirkfaktoren)
· Stufe II:
Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände
· Stufe III:
Ausnahmeverfahren
Festgestellt wird,
dass die vorgelegte Artenschutzprüfung nur die Stufe I Vorprüfung enthält.
Das nicht geprüfte Gebiet ("Fläche Flurstück 311 Wirtschaftshof")
zeigt Vorkommen für Fledermäuse, Vögel und Amphibien. Folglich ist im Rahmen
der speziellen Artenschutzprüfung abzuklären, ob durch das Vorhaben
Verletzungen oder Tötungen von FFH-Anhang IV-Arten oder europäischen
Vogelschutzarten oder ihrer Entwicklungsformen trotz zumutbarer Vermeidungsmaßnahmen
stattfinden können (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG), siich der Erhaltungszustand
der lokalen Population durch Störungen verschlechtern könnte (§ 44 Abs. 1 Nr. 2
BNatSchG) oder die ökologische Funktion von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im
räumlichen Zusammenhang nicht sichergestellt werden kann (§ 44 Abs. 1 Nr. 3
BNatSchG). Da wildlebende Pflanzen, die unter den Schutz der FFH-Richtlinie
fallen, aufgrund der Standortverhältnisse, der Nutzung und des allgemeinen
Lebensraumangebots auch zu erwarten sind, könnten Verbotstatbestände nach § 44
Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG berührt sein.“
Abwägungsempfehlung:
Die Möglichkeit der Anwendung des beschleunigten Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes wurde im Vorfeld geprüft. Die Voraussetzungen sind erfüllt. Weder wird – wie vom Stellungsnehmer gemutmaßt – durch den Änderungsplan ein Natura2000-Gebiet beeinträchtigt, noch übersteigt die Änderungsplanung im Hinblick auf die Durchführung des Verfahrens im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB die Schwelle von 20.000 Quadratmetern festgesetzter zulässiger Grundfläche (s. bereits Ausführungen hierzu im Entwurf der Begründung zum Bebauungsplan, Kapitel 5.1).
Bezüglich der mit dem vorliegenden Änderungsbebauungsplan nicht zu erwartenden Beeinträchtigung eines Natura2000-Gebiets kann ergänzt werden, dass der Geltungsbereich des Bebauungsplanes sich in ausreichender Entfernung zum nächsten ausgewiesenen Natura2000-Gebiet befindet und zudem auch keine Anhaltspunkte für potenzielle faktische Schutzgebiete bestehen. Das nächste Natura2000 bzw. FFH-Gebiet „Emsaue MS, ST“ liegt ca. 400 m Luftlinie entfernt an der kürzest gemessenen Distanz. Beeinträchtigungen sind nicht zu erwarten.
Bezüglich der Schwellenwertbetrachtung, nach welcher das beschleunigte Bebauungsplanänderungsverfahren angewendet werden kann, ist in der Begründung zum Bebauungsplanänderungsentwurf bereits ausgeführt, dass die ermittelte und maßgebliche Grundfläche zur Planung nur etwa 11.500 m² beträgt. Vom Stellungsnehmer wurde falsch interpretiert, dass „mindestens 21.000 m²“ Untersuchungsraum betroffen seien und auf dieser Basis der Rahmen für das beschleunigte Verfahren überschritten sei. Der Stellungsnehmer hat den Untersuchungsraum als Maßstab für den Schwellenwert angesetzt. Maßgeblich gemäß § 13 a BauGB ist aber die in einer Planung festgesetzte zulässige Grundfläche (vgl. § 13 a BauGB i.V.m. § 19 BauNVO).
Bezüglich der Kritik an der Artenschutzvorprüfung ist festzustellen, dass - anders als vom Stellungsnehmer aufgefasst - bei der Prüfung der möglichen Artenschutzbelange nicht einzelne Konzeptdetails und -elemente (Rutsche, Schwimmbecken, o.ä.) konkret abgeprüft werden, sondern es werden grundsätzlich anhand der Strukturbetrachtung, Artenbetrachtung und der im Zuge des Vorhabens potenziellen Eingriffe mögliche Beeinträchtigungen erwogen und diesbezügliche Vorsorgemaßnahmen benannt. Das fachliche Gutachten hält dazu fest, dass bei Durchführung der genannten Vermeidungsmaßnahmen die Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG vorhabenbedingt nicht ausgelöst werden. Der Artenschutz muss auf dieser Basis weitergehend bei Umsetzung der Planung im Zuge der Vorhabenbeantragung und -umsetzung beachtet werden. Diesbezüglich weist die Artenschutzvorprüfung darauf hin, dass die „Artenschutzprüfung – Stufe I: Vorprüfung – als eigenständige Unterlage den Antragsunterlagen zum Bauantrag beigefügt“ wird und dort das konkrete Vorhaben einen detaillierten Abgleich der möglichen Beeinträchtigungen und Anforderungen ermöglicht und erforderlichenfalls die dann gebotenen Auflagen gelten. Form-, Verfahrens- oder artenschutzgutachterliche Defizite können somit nicht erkannt werden. Die Vorhabenträger haben jedoch aktuell für die erforderlichen Eingriffe in Bestandsgebäude diese ergänzend artenschutzrechtlich untersuchen lassen. Diese Untersuchung wird als Anlage beigefügt (Anlage 5_1: Artenschutzrechtliche Begleitung, Volpers & Mütterlein GbR, Osnabrück, November 2018) und der Artenschutzhinweis, aufgrund der Bedenken des Stellungsnehmers, um die Klarstellung, dass bei Bestandgebäudeeingriffen eine vorhabenbezogene Berücksichtigung des Artenschutzes zu erfolgen hat, ergänzt.
Im Übrigen ist die mit der
Planung beabsichtigte Nachverdichtung und Innenentwicklung aus
Umweltgesichtspunkten zu begrüßen (vgl. § 1 a BauGB), da hierdurch
Flächeneingriffe in Außenbereichslagen verringert oder gar vermieden werden
können und eine stadtzentral eingebundene Lage kurze Wege und eine gute
Erreichbarkeit ermöglicht.
1.4 Bürger, wohnhaft Sacharowstraße, Rheine;
Schreiben vom 29.10.2018
Inhalt:
„Ein beschleunigtes
Verfahren nach § 13 a Bau GB ist nicht zulässig. Die Artenschutzprüfung ist in
drei Stufen unterteilt: ·
Stufe I: Vorprüfung (Artenspektrum, Wirkfaktoren) · Stufe II:
Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände · Stufe III:
Ausnahmeverfahren Festgestellt wird, dass die vorgelegte Artenschutzprüfung nur
die Stufe I Vorprüfung enthält. Das nicht geprüfte Gebiet ("Fläche
Flurstück 311 Wirtschaftshof") zeigt Vorkommen für Fledermäuse, Vögel und
Amphibien. Folglich ist im Rahmen der speziellen Artenschutzprüfung abzuklären,
ob durch das Vorhaben Verletzungen oder Tötungen von FFH-Anhang IV-Arten oder
europäischen Vogelschutzarten oder ihrer Entwicklungsformen trotz zumutbarer
Vermeidungsmaßnahmen stattfinden können (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG), sich der
Erhaltungszustand der lokalen Population durch Störungen verschlechtern könnte
(§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) oder die ökologische Funktion von Fortpflanzungs-
und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang nicht sichergestellt werden kann (§
44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG). Da wildlebende Pflanzen, die unter den Schutz der
FFH-Richtlinie fallen, aufgrund der Standortverhältnisse, der Nutzung und des
allgemeinen Lebensraumangebots auch zu erwarten sind, könnten
Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG berührt sein. Es muss daher
geklärt werden, ob der Planungsbereich, der bisherige Wirtschaftshof und
avisierte Stellplatz sowie der angrenzende mit Erholungsgebiet, Hemelter Bach,
Stadtpark etc. obwohl er der EU-Kommission bisher nicht nach der
Flora-Fauna-Hanitat-(FFH-) Richtlinie als Gebiet von gemeinschaftlicher
Bedeutung gemeldet worden sei, wegen der Vorkommen u.a. Fledermäuse
(möglicherweise auch u.a. die Bechsteinfldermaus oder z. B. möglicherweise des
großen Mausohrs oder des Lebensraumtyps des dortigen Baumbestandes dem
Schutzregime für "potentielle FFH-Gebiete" unterfalle. Die sich in diesem
Zusammenhang stellenden überdurchschnittlich komplexen Tatsachen- und
Rechtsfragen können nicht mit der in der Offenlage vorgelegten Unterlagen
beantwortet werden. Folglich dürfen keine vollendeten, nicht rückgängig zu
machende Tatsachen geschaffen werden. Das Verfahren ist somit zu beenden.“
Abwägungsempfehlung:
Das erforderlichenfalls nötige Verlagern des vom Stellungsnehmer angesprochenen Wirtschaftshofes ist artenschutzrechtlich nach fachgutachterlicher Einschätzung unbedenklich und lösbar. Mit seiner vollversiegelten Fläche und den Containergaragen grenzt die knapp 1.000 m² große Wirtschaftshoffläche an die derzeitige Stellplatzanlage des Freibades, den Wendehammer (Flurstück 242), an versiegelte Außenanlagen im Norden des Freibades und an das erst kürzlich ausgekofferte unterirdische Regenrückhaltebecken an. Aufgrund dieser Strukturen bietet sich in diesem Teilbereich der Änderungsplanung keine geeignete Lebensgrundlage für die vom Stellungsnehmer gemutmaßten Arten. Die erfolgte absichernde zusätzliche Überprüfung des Fachgutachters vor Ort bestätigt dies und sieht mit den in der Artenschutzprüfung Stufe I formulierten und in den Bebauungsplan als Hinweis zum Artenschutz aufgenommenen Artenschutzvorkehrungen keine Probleme.
1.4 Bürger, wohnhaft Friedhofstraße, Rheine;
Schreiben vom 30.10.2018
Inhalt:
„Sehr geehrte Damen
und Herren,
zur
Bebauungsplanänderung gebe ich folgende Stellungnahme ab:
Aus der Begründung zur
Bebauungsplanänderung sind wesentliche Informationen nicht vefügbar bzw.
nicht erkennbar:
1. Umweltbericht
mit Aussagen zu den Schutzgütern Mensch und menschliche Gesundheit (insb.
Immissionenen wie Schall), Pflanzen, Tiere (insb. Vögel, Fledermäuse).
2. Vertiefende
artenschutzrechtliche Prüfung mit Aussagen zu Avifauna und Fledermäusen.
3. Verkehrstechnisches
Gutachten zum aktuellen und und künftigen Verkehrsaufkommen, Bewertung der
Verkehrsqualitäten sowie der Maßnahmeempfehlungen. Bei erwarteten zusätzlichen
150.000 Besuchern jährlich ist von einer einer erheblichen Erweiterung
des Verkehrsaufkommens auf einer verkehrsberuhigten Straße auszugehen (allein
durch die zusätzlichen Busverkehre im Rahmen des Schulschwimmens).
4. Einschätzung
"Schall" sowie mögliche Optionen zur Lärmminderung (sh. zu 4.).
5. Schaltechnische
Beurteilung mit Aussagen zum Verkehrslärm und den Emissionen/Immissionen durch
Straßenverkehr sowie zur Festlegung von Lärmpegelbereichen und
Schallschutzmaßnahmen.
6.
Immissionsschutztechnischer Bericht über die Ermittlung und Beurteilung der
Geamtbelastung.“
Abwägungsempfehlung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und folgendes festgestellt:
Zu 1)
Im vorliegenden Änderungsverfahren für die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 228, Kennwort „Stadtpark“ liegen die Voraussetzungen für die Durchführung des Änderungsverfahrens im sogenannten „beschleunigten Verfahrens“ gemäß § 13 a BauGB vor. Im beschleunigten Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB entsprechend. In Anwendung des § 13 Abs. 3 BauGB ist keine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und kein Umweltbericht nach § 2a BauGB, ebenso auch keine Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, erforderlich. Davon unbenommen, wurden die angesprochenen Schutzgüter nicht außer Acht gelassen, sondern wie in der Begründung ausgeführt, geprüft und beurteilt.
Zu 2)
Wie die zum Bebauungsplanänderungsentwurf vorgelegte Artenschutzvorprüfung darlegt, ist die Artenschutzprüfung in drei Stufen unterteilt:
Stufe I: Vorprüfung (Artenspektrum, Wirkfaktoren)
Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände
Stufe III: Ausnahmeverfahren
In einem ersten Schritt wird die Stufe I (Vorprüfung) vorgelegt.
Sollte die Vorprüfung zum Ergebnis kommen,
·
dass keine Vorkommen europäisch geschützter Arten aktuell bekannt oder zu
erwarten sind
·
oder dass, sofern entsprechende Vorkommen bekannt oder zu erwarten sind,
das Vorhaben aber keine relevanten negativen Auswirkungen auf diese Arten hat,
so wäre der Plan / das Vorhaben
zulässig, und es wäre keine vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände (Stufe
II) erforderlich.
Das Fachgutachten legt diesbezüglich dar, dass die Vorprüfung ergeben hat, „dass im Be-reich des Untersuchungsgebietes Vorkommen europäisch geschützter Arten zu erwarten sind. Bei Durchführung der genannten Vermeidungsmaßnahmen werden die Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG vorhabenbedingt jedoch nicht ausgelöst.“
Aus diesem Grund „ist eine
vertiefende Art-für-Art-Analyse nicht erforderlich, die in der ASP-Stufe II –
vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände – zu bearbeiten wäre.“
Die Vorhabenträger haben jedoch aktuell für die erforderlichen Eingriffe in Bestandsgebäude diese kürzlich artenschutzrechtlich untersuchen lassen. Diese Untersuchung wird ergänzend zur Artenschutzvorprüfung als Anlage beigefügt (Anlage 5_2: Artenschutzrechtliche Begleitung, Volpers & Mütterlein GbR, Osnabrück, November 2018) und der Artenschutzhinweis um die Klarstellung, dass bei Bestandgebäudeeingriffen eine vorhabenbezogene Berücksichtigung des Artenschutzes zu erfolgen hat, ergänzt.
Zu 3 – 6 )
Besondere Konflikte mit Verkehren aus dem bisherigen Hallenbadbetrieb oder dem Freibadbetrieb sind nicht bekannt und werden aufgrund der vorhandenen Straßenraumausstattung und -ausgestaltung sowie der sonstigen Gegebenheiten (z.B. von den vorgesehenen Stellplätzen abgerückt und abgeschirmt gelegene benachbarte Wohnbebauung) auch am neuen Standort und für den geplanten Kombibadbetrieb aus den in der Begründung zur vorliegenden Änderungsplanung genannten Aspekten heraus nicht erwartet. Der Besucherverkehr der zusammengelegten Bad-Nutzungen überlagert sich nur sehr bedingt. Zwar kann am Standort dann das ganze Jahr über geschwommen werden, es werden im Sommer aber nur wenige Besucher explizit das Hallenbad und in den anderen Monaten nur wenige bis keine Besucher das Freibad nutzen. Auch in den Übergangszeiten (Mai, Juni, September) wird sich keine erheblich gestiegene neue Spitzenauslastung ergeben, sondern lässt, wie die Begründung zum Planänderungsentwurf des Weiteren ausführt, ein Übereinanderlegen der bisherigen Besucherzahlen (Freibad+Hallenbad) lediglich eine etwa 25%-ige Zunahme der Spitzenbesucherzahlen erwarten. Der Busverkehr, sowie auch Gemeinschaftsfahrten mit dem PKW oder auch die vielfach erfolgende Anfahrt mit dem Fahrrad relativieren den zu erwartenden Besuchermehrverkehr deutlich. Dieser wird sich nicht zuletzt auch tageszeitlich sowie richtungsbezogen (Anfahrt von Norden bzw. Süden) verteilen. Lärmbezogen ist bei diesem eingrenzbaren Mehrverkehr keine merkliche Lärmpegelerhöhung ableitbar. Selbst eine Verdopplung der Schallenergie würde den Pegelwert nur um 3 dB (A) steigern. Hier ist jedoch in Spitzenzeiten maximal eine Zunahme von etwa 25 % ableitbar, was weniger als 1 dB (A) Lärmpegelzunahme bedeuten würde, was schalltechnisch unterhalb der Merkbarkeitsschwelle liegt[1]. Durch die verkehrsberuhigte Ausgestaltung liegt zudem bereits eine Beruhigung des Verkehrs, wie er sonst auf Sammelstraßen möglich wäre, vor. Ggf. weitere zu berücksichtigende Emissionen/Immissionen wären erforderlichenfalls vorhabenbezogen im Zuge der Bauantragstellung zu prüfen. Die mit der Änderungsplanung verfolgten Ziele und die Zusammenlegung der Badnutzungen stellen ein öffentliches Interesse dar, gegenüber derer die, wie ausgeführt, eingrenzbaren Mehrbelastungen als zumutbar angesehen werden.
2. Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher
Belange
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB
2.1 Stadt
Rheine: FB 5.72 - Geoinformation/Kampfmittelräumung
Stellungnahme vom 24.09.2018
Inhalt:
„Eine detaillierte
Luftbildauswertung liegt bereits für das Plangebiet vor. Danach liegt eine
Kampfmittelbelastung für das Plangebiet vor. Auf die beiliegende Stellungnahme
wird verwiesen. Es sind entsprechende Hinweise im B-Plan aufzunehmen.“
Relevanter
Auszug aus der Stellungnahme des Kampfmittelbeseitigungsdienstes:
„Sehr geehrte Damen
und Herren,
eine
Luftbildauswertung für Ihren Antrag wurde durchgeführt.
Ich empfehle
folgende Kampfmittelbeseitigungsmaßnahmen:
Sondieren der zu
bebauenden Flächen und Baugruben und die Anwendung der Anlage 1 TVV, im Bereich
der Bombardierung. Es ist möglich, dass die verwendeten Luftbilder aufgrund von
Bildfehlern, ungenügender zeitlicher Abdeckung oder ungenügender Sichtbarkeit,
nicht alle Kampfmittelbelastungen zeigen.
Die zuständige
örtliche Ordnungsbehörde ist deshalb nicht davon entbunden, eigene Erkenntnisse
über Kampfmittelbelastungen der beantragten Fläche heranzuziehen (z.B.
Zeitzeugenaussagen).
Weiteres Vorgehen:
Anfragen zu
Kampfmittelbeseitigungsmaßnahmen müssen durch die zuständige örtliche
Ordnungsbehörde als Mail an kbd-wl@bra.nrw.de
oder unter der Fax-Nr. 02931/82-3898 bei Flächen kleiner oder gleich 1.500m²
mindestens 5 Werktage, sonst 10 Werktage, vor dem
gewünschten Termin
erfolgen. Dabei ist zwingend unser Kurzaktenzeichen als auch die Flächengröße
anzugeben. Außerdem muss ein maßstabsgerechter Lageplan der Örtlichkeit vorab
übersandt werden. Im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten werden Wunschtermine
durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst Westfalen-Lippe berücksichtigt.
Abwägungsempfehlung:
Der Bebauungsplanentwurf enthält bereits den Hinweis auf ein mögliches Kampfmittelvorkommen und auf das Sondierungserfordernis sowie allgemeine Vorsorgegrundsätze. Der Vorhabenträger ist ebenfalls informiert und beantragt die Sondierung vorab von Eingriffen.
Der Rat der Stadt Rheine fasst folgende Beschlüsse:
II. Beschluss
über die Abwägungsempfehlungen des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und
Klimaschutz
Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Empfehlungen des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz zu den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB sowie § 13 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 BauGB billigend zur Kenntnis und beschließt diese. Er nimmt hiermit – zum allein maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses – die vollständige Erfassung, Bewertung und gerechte Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange vor.
III. Änderungsbeschluss gemäß § 4 a Abs. 3
BauGB
Gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 4 BauGB wird festgestellt, dass
a) durch die klarstellende Ergänzung des
Hinweises bezogen auf den Artenschutz die Grundzüge der Änderungsplanung nicht
berührt werden,
b) diese Hinweisergänzung dem öffentlichen Interesse entspricht sowie
c) die Interessen anderweitiger Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange durch diese Änderung nicht nachteilig
berührt werden.
Der Rat der Stadt Rheine beschließt die unter Punkt a)
beschriebene Änderung des Entwurfes der Bebauungsplanänderung nach den
Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Öffentlichkeit) und § 4 Abs. 2 BauGB
(Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange).
IV. Satzungsbeschluss nebst Begründung
Gemäß der §§ 1 Abs. 8 i.V.m. § 2 Abs. 1 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung wird die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 228, Kennwort: "Stadtpark", der Stadt Rheine als Satzung und die Begründung hierzu beschlossen.
Es wird festgestellt, dass die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 228, Kennwort: "Stadtpark", der Stadt Rheine von der Darstellung im wirksamen Flächennutzungsplan abweicht und demzufolge der Flächennutzungsplan einer Anpassung im Wege der Berichtigung bedarf.
Die Verwaltung wird beauftragt, nach Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes die bisher im Flächennutzungsplan dargestellte Grün- und Freifläche mit der Zweckbestimmung Badeplatz/Freibad in dem vom Änderungsbebauungsplan für die geplante Kombibadnutzung vorgesehenen Bereich entsprechend der Änderungsplanung umzuwandeln. Gemäß der Änderungsplanung ist dieser Teilbereich also künftig als Fläche für den Gemeinbedarf für die vorgesehene kombinierte Freibad- und Hallenbadnutzung (Kombibad) im Sinne einer redaktionellen Korrektur des Flächennutzungsplanes darzustellen und die Anpassung des Flächennutzungsplans in diesem Bereich zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten (s. Anlage 7). Einer Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde (hier: Bezirksregierung Münster) bedarf es nicht.
Anlagen:
Anlagen 1 u. 2: Ausschnitte aus d. Entwurf der B-Planänderung (Alt-Neu-Gegenüberstellung).
Anlage 3: Textliche Festsetzungen
Anlage 4: Begründung zu der Bebauungsplanänderung
Anlage 5_1: Artenschutzprüfung Stufe I
Anlage 5_2: Ergänzung Artenschutz
Anlage 6: Entwurfsplanung Kombi-Bad v. 21.08.2018
Anlage 7: Anpassung Flächennutzungsplan
[1] Vgl. Ulrich Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan – Handreichungen für die kommunale Planung, 4. Auflage, S. 222 ff, Rn. 437