Betreff
Erlass einer neuen Satzung über die Erhebung einer Steuer auf das Ausspielen von Geld oder Sachwerten und auf das Benutzen von Apparaten (Apparatesteuersatzung)
Vorlage
427/18
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt die nachstehende Satzung über die Erhebung einer Steuer auf das Ausspielen von Geld- oder Sachwerten und auf das Benutzen von Apparaten (Apparatesteuersatzung):

 

Satzung der Stadt Rheine

über die Erhebung einer Steuer auf das Ausspielen von

Geld oder Sachwerten und auf das Benutzen

von Apparaten (Apparatesteuersatzung)

vom ______. Dezember 2018

 

 

Aufgrund der §§ 1 bis 3 und §§ 17 und 20 Abs. 2 Buchstabe b des Kommunalabgaben­gesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712/ SGV NW S.610), zuletzt geändert durch Art. 19 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Verbindung mit den §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), hat der Rat der Stadt Rheine in seiner Sitzung am _____ Dezember 2018 die folgende Satzung erlassen :

 

 

§ 1

Steuergläubigerin

 

Die Stadt Rheine erhebt nach dieser Satzung eine Steuer auf das Ausspielen von Geld oder Sachwerten und auf das Benutzen von Apparaten als örtliche Aufwandsteuer nach Maßgabe der in § 2 im Einzelnen aufgeführten Besteuerungsgegenstände.

 

 

§ 2

Steuergegenstand

 

(1)          Der Besteuerung im Gebiet der Stadt Rheine unterliegen:

 

1.        das Ausspielen von Geld oder Sachwerten in Spielclubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen;

 

2.        das Benutzen von Spiel-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungsapparaten oder Apparaten mit vergleichbarem Charakter

 

                 a)    in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,

                 b)    an sonstigen Orten wie Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten.

 

(2)          Als Apparate mit vergleichbarem Charakter gelten auch Personalcomputer, die aufgrund ihrer Ausstattung und/oder ihres Aufstellortes zum individuellen Spielen oder gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder zum Spielen über das Internet verwendet werden. Steuerpflichtig sind insbesondere Internetcafés, in denen Personalcomputer eingesetzt werden, die auch ein Spielen im Internet ermöglichen.

 

Ferner zählen zu diesen Apparaten:

a)    Punktespielapparate (zum Beispiel Touch-Screen-Apparate, Fun-Games),

b)    Bildschirmspielapparate,

c)    TV-Komplettapparate (zum Beispiel Videospiele, Simulatoren),

d)    Flipper,

e)    multifunktionale Apparate (Infotainment-Terminals, Sportinfo-Terminals)

f)     und ähnliche Apparate.

 

 

§ 3

Steuerfreie Veranstaltungen

 

Steuerfrei ist

a)      das Ausspielen von Geld oder Sachwerten und die Benutzung von Apparaten im Rahmen von Volksbelustigungen, Jahrmärkten, Kirmessen und ähnlichen Veranstaltungen;

b)      der Einsatz von Personalcomputern oder anderen Apparaten, wenn in geeigneter Form nachgewiesen wird, dass diese ausschließlich der Aus- und Weiterbildung oder zur Informationsbeschaffung (z. B. innerhalb der Jugend- oder Altenpflege) dienen.

 

 

§ 4

Steuerschuldner(in)

 

(1)          Steuerschuldner(in) von Steuergegenständen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ist der/die Betreiber(in) bzw. Inhaber(in) des Spielclubs, Spielkasinos oder einer ähnlichen Einrichtung.

          Neben dem/der Betreiber(in) bzw. Inhaber(in) ist auch der-/diejenige Steuerschuldner(in), dem/der aufgrund ordnungsrechtlicher Vorschriften die Erlaubnis erteilt wurde sowie der/die Inhaber(in) der Räume oder Grundstücke, sofern er/sie an den Einnahmen beteiligt ist.

 

(2)          Steuerschuldner(in) von Steuergegenständen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ist der/die Halter(in) des Apparates. Halter sind diejenigen, auf deren Rechnung der Apparat aufgestellt wird, der/die Eigentümer(in) des Apparates (Aufsteller[in]) und der-/diejenige, dem/der der Apparat zur Nutzung überlassen ist.

          Neben dem/der Halter(in) ist auch der-/diejenige Steuerschuldner(in), dem/der aufgrund ordnungsrechtlicher Vorschriften die Spielhallenerlaubnis oder Aufstellerlaubnis erteilt wurde sowie der/die Inhaber(in) der Räume oder Grundstücke, sofern er/sie an den Einnahmen oder dem Ertrag des Apparates beteiligt ist.

 

(3)          Mehrere Steuerschuldner(innen) haften als Gesamtschuldner(innen).

 

 

 

 

§ 5

Besteuerung nach dem Spielumsatz

 

(1)          Die Besteuerung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 erfolgt nach dem Spielumsatz. Spielumsatz ist der Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge abzüglich Ausschüttungsbetrag.

 

(2)          Der Steuersatz beträgt 6 vom Hundert.

 

 

§ 6

Besteuerung nach dem Spieleinsatz bzw. Anzahl der Apparate

 

(1)          Die Besteuerung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 erfolgt bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit und manipulationssicherem Zählwerk nach dem Spieleinsatz eines jeden Kalendermonats des einzelnen Apparates. Spieleinsatz ist die Summe der von den Spielern je Apparat zur Erlangung des Spielvergnügens aufgewendeten Beträge.

          Für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit bemisst sich die Steuer nach der Anzahl.

 

(2)          Die Steuer beträgt je Apparat und Spieleinsatz bzw. angefangenem Kalendermonat:

 

1.        in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 a) bei

 

a) Apparaten mit Gewinnmöglichkeit                             4,9 v. H. des Spieleinsatzes

 

b) Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit                                                      50,00 Euro

 

2.        an sonstigen Orten (§ 2 Abs. 1 Nr. 2b) bei

 

a) Apparaten mit Gewinnmöglichkeit                             4,9 v. H. des Spieleinsatzes

                                                                                                                                      

b) Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit                                                      25,00 Euro

 

3.        unabhängig vom Aufstellort für Apparate (§ 2 Abs. 1 Nr. 2),

       mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder

       Tiere dargestellt werden, die die Verherrlichung oder

       Verharmlosung des Krieges oder pornografische und

       die Würde des Menschen verletzende Praktiken

       zum Gegenstand haben                                                                          1.000,00 Euro

 

          Die Voraussetzungenr die Erhebung der erhöhten Steuer sind in jedem Fall als gegeben anzusehen, wenn das auf dem Apparat installierte Spiel von der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) keine Jugendfreigabe nach § 14 Jugendschutzgesetz erhalten hat oder von der Bundesprüfstelle für jugend­gefährdende Medien (BPjM) in die Liste der jugendgefährdenden Medien aufgenommen wurde.

 

(3)          Besitzt ein Apparat mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Apparat. Apparate mit mehr als einer Spieleinrichtung sind solche, an denen gleichzeitig zwei oder mehr Spielvorgänge ausgelöst werden können.

 

 

 

§ 7

Steuervereinbarungen

 

Die Stadt Rheine kann abweichend von den Vorschriften der §§ 5 und 6 den/die Steuerschuldner(in) vom Nachweis der Nutzung der Personalcomputer oder dem Einzelnachweis der Höhe des Spielumsatzes befreien und den Steuerbetrag mit ihm/ihr vereinbaren, wenn der Nachweis der steuerlich relevanten Daten im Einzelfall besonders schwierig ist. Dies gilt nicht für die Besteuerung nach § 6 Abs. 1 Satz 1.

 

 

§ 8

Anzeige- und Erklärungspflichten

 

(1)          Der/Die Steuerschuldner(in) hat vor der Eröffnung eines Spielclubs, Spielkasinos oder einer ähnlichen Einrichtung bzw. dem erstmaligen Aufstellen eines Apparates dieses durch Anmeldung anzuzeigen.

 

(2)          Jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der aufgestellten Apparate an einem Aufstellort ist bis zum 14. Kalendertag des folgenden Kalendermonats anzuzeigen.

 

(3)          Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit sind der/die Hersteller(in), der Apparatename, die Apparatenummer, die Zulassungsnummer und die Dauer der Aufstellung mit anzugeben.

          Bei einem Apparatetausch sind der/die Hersteller(in), die Apparatenamen, die Apparatenummern sowie die Zulassungsnummern beider Apparate anzugeben. Dies gilt auch für Ersatzapparate.

 

(4)          Bei den Anmeldungen bzw. Anzeigen nach den vorstehenden Absätzen handelt es sich um Steuererklärungen im Sinne der §§ 149 f. der Abgabenordnung (AO). Sie sind schriftlich oder zur Niederschrift bei der Steuerverwaltung der Stadt Rheine abzu­geben, soweit diese Satzung im Einzelnen nichts anderes bestimmt oder im Einzel­fall keine andere Bestimmung getroffen wird. Gleichzeitig mit der Anmeldung oder Anzeige sind alle Angaben zu machen, die zur Feststellung des Steuer­schuld­ners/der Steuerschuldnerin und zur Durchführung der Besteuerung nach den §§ 5 bis 7 erforderlich sind.

 

(5)          Der Spielumsatz nach § 5 Abs. 1 ist der Steuerverwaltung der Stadt Rheine spätestens 14 Kalendertage nach der Veranstaltung schriftlich zu erklären. Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen sind die Erklärungen monatlich bis zum 14. Kalendertag des nachfolgenden Monats abzugeben.

 

(6)          r den Spieleinsatz für Apparate mit Gewinnmöglichkeit nach § 6 Abs. 1 ist je Aufstellort eine schriftliche Steuererklärung unter Beifügung entsprechender Belege (Zählwerkausdrucke) bis zum 14. Kalendertag nach Ablauf des Kalendervierteljahres selbst auszufüllen und bei der Steuerverwaltung der Stadt Rheine einzureichen.

          Wird die Aufstellung von Apparaten in einem Aufstellort vollständig eingestellt, ist der Steuerverwaltung der Stadt Rheine bis zum 14. Kalendertag des auf die Aufgabe folgenden Monats eine Steuererklärung nach dem Spieleinsatz (§ 6 Abs. 1) für den ausstehenden Zeitraum einzureichen.

 

(7)          Die nach Abs. 6 beizufügenden Zählwerkausdrucke sind in der Form der Langausdrucke einzureichen, die neben Apparateart, Apparatetyp, Apparatenummer, Zulassungsnummer, Bauart, Angaben zur verwendeten Software, fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes, Gesamtbetrag der zum Spielen aufgewendeten Geldbeträge auch den Statistikteil enthalten.

 

(8)          Bei verspäteter Anzeige bezüglich der Entfernung eines Apparates ohne Gewinnmöglichkeit gilt als Tag der Beendigung des Haltens der Tag des Anzeigeneingangs bei der Steuerverwaltung der Stadt Rheine.

 

 

§ 9

Entstehung des Steueranspruchs

 

Der Steueranspruch entsteht mit der Eröffnung eines Spielclubs, Spielkasinos oder einer ähnlichen Einrichtung bzw. mit der Aufstellung des Apparates.

 

 

§ 10

Festsetzung und Fälligkeit

 

(1)          Die zu entrichtende Steuer wird durch Steuerbescheid für ein Kalendervierteljahr festgesetzt.

 

(2)          Die Stadt Rheine ist berechtigt, bei dauerhaft aufgestellten Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit die Pauschalsteuer für einzelne Kalendervierteljahre im Voraus fest­zusetzen. In diesen Fällen ist die Steuer für das jeweilige Kalendervierteljahr zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu entrichten.

 

(3)          Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Apparates ohne Gewinnmöglichkeit ein gleichartiger Apparat, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben.

 

(4)          Ist der Aufstellort einen vollen Kalendermonat geschlossen, kann von der Festsetzung abgesehen werden, wenn die vorübergehende Schließung der Steuerverwaltung der Stadt Rheine vorher schriftlich angezeigt worden ist.

 

(5)          Die Steuer ist für jeden Aufstellort gesondert zu berechnen.

 

(6)          Die Steuer, die r zurückliegende Zeiträume festgesetzt wird, ist innerhalb von einem Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.

 

 

§ 11

Verspätungszuschlag und Steuerschätzung

 

(1)          Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei Nichtabgabe oder nicht frist­gerechter Abgabe einer Steuererklärung erfolgt nach der Vorschrift des § 152 AO.

 

(2)          Verstößt der/die Steuerschuldner(in) gegen eine Bestimmung der Satzung und sind infolgedessen die Besteuerungsgrundlagen nicht mit Sicherheit festzustellen, so wird die Steuer gemäß § 162 AO geschätzt.

 

§ 12

Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften

 

(1)          Der/Die Steuerschuldner(in), die von ihm/ihr betrauten Personen und sonstige Inhaber(innen) der benutzten Räume sind verpflichtet, mit Dienstausweis oder besonderer Vollmacht ausgestatteten Beauftragten der Stadt Rheine zur Feststellung von Steuertatbeständen oder zur Nachprüfung der Besteuerung jederzeit unentgeltlichen Zugang zu den genutzten Räumlichkeiten zu gewähren. Auf die Bestimmungen der §§ 98 und 99 AO wird verwiesen.

 

(2)          Der/Die Steuerschuldner(in) und die von ihm/ihr betrauten Personen haben auf Verlangen dem/der Beauftragten der Stadt Rheine Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Unterlagen in der Betriebsstätte bzw. den Ge­schäfts­räumen in Rheine vorzulegen sowie Auskünfte zu erteilen. Die Unterlagen sind auf Verlangen der Stadt Rheine unverzüglich und vollständig vorzulegen. Auf die Bestimmungen der §§ 90 und 93 AO wird verwiesen.

 

(3)          Alle durch die Apparate erzeugbaren oder von diesen vorgenommenen Aufzeichnungen sind regelmäßig auszudrucken. Sie sind aufbewahrungspflichtige Unterlagen im Sinne von § 147 AO. Eine kostenfreie Überprüfung der Apparate ist der Stadt Rheine zu Prüfzwecken zu ermöglichen.

 

(4)          Die zur den Apparaten erstellten Unterlagen sind während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufzubewahren (§ 147 Abs. 2 Nr. 2 AO). Sie müssen neben den „Grundsätzen ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS)“ vom 7. November 1995 (BStBl I, S. 738) auch den „Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Untelagen (GDPdU)“ vom 16. Juli 2001 (BStBl I, S. 415) entsprechen. Die Fesstellungslast liegt bei dem/der Steuerpflichtigen. Insbesondere müssen alle steuerlich relevanten Einzeldaten (Einzelaufzeichnungspflicht) unveränderbar und vollständig aufbewahrt werden. Eine Verdichtung dieser Daten oder ausschließliche Speicherung der Rechnungsendsummen ist unzulässig.

 

(5)          Die Stadt Rheine behält sich vor, im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens eigene Datenerhebungen zur Beweissicherung vorzunehmen. Um die Auslesung der Apparate zu ermöglichen, hat der/die Steuerschuldner(in) dar Sorge zu tragen, dass die Apparate auf Verlangen der Stadt Rheine jederzeit geöffnet werden können, d. h., die jeweiligen Apparateschlüssel müssen auf Verlangen zu beschaffen sein. Zu diesem Zweck können zur Vermeidung von Manipulationen Apparate bzw. das gesamte Objekt versiegelt werden, sofern in angemessener Zeit der Stadt Rheine hierfür keine Möglichkeit durch den/die zuständigen Betreiber(in) eingeräumt wird. Die Stadt Rheine soll die Versiegelung am darauffolgenden Werktag entfernen, sofern unter Mitwirkung des Steuerschuldners/der Steuerschuldnerin der durch die Versiegelung beabsichtigte Zweck erreicht wird.

 

 

§ 13

Sicherheitsleistung

 

Die Stadt Rheine ist berechtigt, eine Sicherheitsleistung in der voraussichtlichen Höhe der Steuerschuld zu verlangen.

§ 14

Auskünfte an Gewerbebehörden im gewerberechtlichen Verfahren

 

Die Offenbarung von steuerlichen Verhältnissen im Hinblick auf diejenigen Tatsachen, aus denen sich eine Unzuverlässigkeit des/der Gewerbetreibenden im Sinne des Gewerbe­rechts ergeben kann, ist zulässig.

Das von § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO verlangte zwingende öffentliche Interesse ist dabei nicht davon abhängig, ob die von der Gewerbebehörde festzustellenden Voraussetzungen des Gewerberechts tatsächlich vorliegen.

 

 

§ 15

Ordnungswidrigkeiten

 

Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Abs. 2 Buchstabe b des Kommunal-abgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) handelt, wer als Betreiber(in) vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Bestimmungen der §§ 8 und 12 zuwiderhandelt.

Die Vorschriften der §§ 17 und 20 KAG NRW über Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.

 

 

§ 16

Geltung des Kommunalabgabengesetzes und der Abgabenordnung

 

Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, sind die Vorschriften der §§ 12 – 22a des KAG NRW und die Vorschriften der Abgabenordnung – soweit diese nach § 12 des KAG NRW für die Apparatesteuer gelten – anzuwenden.

 

 

§ 17

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Apparatesteuersatzung vom 14. Dezember 2016 außer Kraft.

 


Begründung:

 

Derzeit sieht die Apparatesteuersatzung vom 14. Dezember 2016 bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit eine Besteuerung nach dem Einspielergebnis vor. Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Brutto-Kasse. Dies ist der Einwurf zzgl. Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag), abzgl. Auswurf,  Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld, Fehlgeld). Die ausgezahlten Gewinne werden somit auch abgezogen. Hier beträgt die Steuer je Apparat 19 v. H. des Einspielergebnisses.

 

Dem steht als Bemessungsgrundlage der bloße Spieleinsatz gegenüber. Spieleinsatz wird definiert als Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge. Durch den Maßstab Spieleinsatz ist eine möglichst wirklichkeitsnahe Besteuerung des Vergnügungsaufwandes der Spieler gewährleistet. Die bisherige Besteuerung wie auch die Spieleinsatz-Besteuerung wenden Kommunen an. Der Städte- und Gemeindebund favorisiert aber die Besteuerung nach dem Spieleinsatz. Er hält diese Besteuerungsart für gerichtsfester und hat sie auch in die Vergnügungssteuermustersatzung mit aufgenommen. Spätestens zum 10. November 2018 müssen alle Altautomaten nach § 20 Abs. 21 Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung - SpielV) ausgetauscht werden, so dass dann der Spieleinsatz elektronisch ermittelt werden kann. Durch die elektronische Ermittlung werden Manipulationsmöglichkeiten zudem erheblich erschwert.

 

Im Kreis Steinfurt gibt es derzeit nur die Gemeinde Nordwalde, die schon auf den Spieleinsatz umgestellt hat. Hier wird in Spielotheken 1,6 v.H. auf den Spieleinsatz erhoben. In gleichgroßen Städten in Nordrhein-Westfalen sind es die Städte Arnsberg und Iserlohn, die jeweils 4 v.H. erheben. Derzeit liegt in NRW die Spannbreite zwischen 1,6 bis 6,5 v.H. auf den Spieleinsatz.

 

Durch die Einreichung der bisherigen Zählwerkausdrücke für die Ermittlung der Apparatesteuer konnte die Steuerverwaltung auch teilweise Spieleinsätze auswerten, um einen Steuersatz ermitteln zu können, der für eine aufkommensneutrale Erhebung notwendig ist. Die Verwaltung hat die Spieleinsätze des 3. und 4. Quartals 2017 und des 1. und 2. Quartals 2018 von 8 Spielhallen und 22 Gaststätten oder sonstigen Einrichtungen ausgewertet. Um eine einkommensneutrale Erhebung vorzunehmen, schlägt die Verwaltung vor, einen Steuersatz in Höhe von 4,9 v.H. auf den Spieleinsatz festzusetzen. Bei den ausgewerteten 199 Spielapparaten von insgesamt 239 wurden nach Einspielergebnis für Juli 2017 bis Juni 2018 964.340,95 € Apparatesteuer eingenommen. Bei der Änderung auf 4,9 v.H. auf den Spieleinsatz würden hier 987.199,05 € veranlagt werden.

 

Die Einspielergebnisse und die jeweiligen Spieleinsätze weichen je nach Aufstellort erheblich ab, so dass auch die finanziellen Auswirkungen für die Automatenaufsteller, egal ob in einer Spielothek oder in einer Gaststätte, sehr unterschiedlich sind.

 


Anlagen:

 

Anlage 1:Synopse der neuen Apparatesteuersatzung