Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Rat der Stadt
Rheine weist den Verwaltungsrat der Technische Betriebe Rheine AöR (TBR AöR)
gem. § 114 a Abs. 7 Satz 4 GO NRW an, in seiner Sitzung am 06.12.2018 die
„Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von
Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Rheine - Straßenreinigungs- und
Gebührensatzung -“ zu beschließen.
Begründung:
Die Stadt Rheine
hat der Technische Betriebe Rheine AöR das Recht übertragen, an ihrer Stelle
Satzungen für die übertragenen Aufgabengebiete zu erlassen und durch Satzung
einen Anschluss- und Benutzungszwang für den übertragenen Aufgabenkreis
anzuordnen und zu vollstrecken. Die Stadt Rheine hat insoweit das ihr gemäß KAG
NW zustehende Recht, Gebühren, Beiträge und Entgelte im Zusammenhang mit der
wahrzunehmenden Aufgabe zu erheben, übertragen.
Gemäß § 8 der
Satzung der AöR unterliegen die Entscheidungen des Verwaltungsrates über den
Erlass von Satzungen dem Weisungsrecht des Rates § 114 a Abs. 7 Satz 4 GO NRW.
Die „Satzung über
die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der
Stadt Rheine -Straßenreinigungs- und Gebührensatzung -“ ist am 14.12.2017
entsprechend der Weisung des Rates durch den Verwaltungsrat der Technische
Betriebe Rheine AöR beschlossen worden.
Der Verwaltungsrat
hat in seiner Sitzung am 06.11.2018 unter Berücksichtigung der
„Gebührenbedarfsberechnung 2019“ die „Satzung über die Straßenreinigung und die
Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Rheine - Straßenreinigungs-
und Gebührensatzung -“ beraten und mit der Beschlussempfehlung an den Rat
verwiesen.
Die endgültige
Beschlussfassung soll in einer Sitzung des Verwaltungsrates am 06.12.2018
vollzogen werden.
Anlagen:
Anlage 1: Beschlussvorschlag TOP 6 Verwaltungsrat TBR AöR vom 06.11.2018 „Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Rheine - Straßenreinigungs- und Gebührensatzung -“