Betreff
Eigenbetriebsähnlichen Einrichtung „Kulturelle Begegnungsstätte Kloster Bentlage“ - weitere Festlegungen
Vorlage
466/18
Aktenzeichen
III-4203-löc
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

1.      Der Rat der Stadt Rheine bestellt für die Betriebsleitung Herrn Gerrit Musekamp zum Betriebsleiter und Herrn Jan-Christoph Tonigs zum Stellvertreter.

 

2.      Der Rat der Stadt Rheine nimmt zur Kenntnis, dass das für die Aufgabenerledigung benötigte Personal gemäß § 613a BGB im Rahmen eines Betriebsübergangs von der Kulturelle Begegnungsstätte Kloster Bentlage gGmbH übernommen wird.

 

3.      Der Rat der Stadt Rheine beauftragt die Verwaltung, eine Eröffnungsbilanz zum Bilanzstichtag 01.01.2019 für die Einrichtung zu erstellen.

 


Begründung:

 

zu 1.

Der Rat der Stadt Rheine entscheidet gemäß § 4 Buchstabe a) der Eigenbetriebsverordnung NRW (EigVO NRW) über die Bestellung und Abberufung der Betriebsleitung. Dieses Recht kann er nicht auf andere Gremien übertragen. Die Betriebssatzung regelt im § 3, dass die Betriebsleitung aus einem Betriebsleiter und einem Stellvertreter besteht.

Der Geschäftsführer der Kulturelle Begegnungsstätte Kloster Bentlage gGmbH soll zur Sicherstellung der Kontinuität zum Betriebsleiter bestellt werden. Um den Stellenplan der Einrichtung nicht zu überfrachten, soll Herr Jan-Christoph Tonigs, künstlerischer Leiter der Kulturelle Begegnungsstätte Kloster Bentlage gGmbH, zum Stellvertreter bestellt werden.

 

zu 2.

Im Rahmen der Übernahme des Geschäftsbetriebs von der Kulturelle Begegnungsstätte Kloster Bentlage gGmbH tritt die Stadt Rheine im Zeitpunkt des Übergangs (01.01.2019) gemäß § 613a BGB in alle bestehenden Arbeitsverträge mit den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten ein.

 

zu 3.

Der Eigenbetrieb ist finanzwirtschaftlich als Sondervermögen zu verwalten und nachzuweisen (§ 9 EigVO NRW). Dieses Sondervermögen ist rechtlich zwar Bestandteil des Gemeindevermögens, in seiner Verwendung aber zweckgebunden. Zum Errichtungsstichtag ist eine Eröffnungsbilanz zu erstellen und zu prüfen; hierbei findet § 106 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) Anwendung.