Betreff
Eigenbetriebsähnliche Einrichtung "Kulturelle Begegnungsstätte Kloster Bentlage" - Gründung und Besetzung eines Betriebsausschusses
Vorlage
467/18
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

1.    Der Rat der Stadt Rheine beschließt, dass für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung „Kulturelle Begegnungsstätte Kloster Bentlage“ ein Betriebsausschuss entsprechend § 4 der Betriebssatzung gegründet wird.

 

2.    Die Ratsmitglieder nehmen zur Kenntnis, dass der Betriebsausschuss die ihm in der Betriebssatzung genannten bzw. gesetzlich festgelegten Aufgaben wahrnimmt.

 

3.    Die Ratsmitglieder fassen ferner folgende Beschlüsse:

 

Alternative 1:

Die Ratsmitglieder beschließen einstimmig einen einheitlichen Wahlvorschlag über die Besetzung des Betriebsausschusses.

 

Alternative 2:

Da über die Besetzung des Betriebsausschusses kein einheitlicher Wahlvorschlag vorliegt bzw. der einheitliche Wahlvorschlag durch die Ratsmitglieder nicht einstimmig angenommen wurde, stellen die Ratsmitglieder fest, dass die Besetzung des Betriebsausschusses gem. § 50 Abs. 3 Satz 2 GO nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang zu erfolgen hat und nehmen diesen vor.

 

 


Begründung:

 

Zu 1.

Die Bildung eines Ausschusses erfolgt durch einfachen Mehrheitsbeschluss des Rates.

Ist der Betriebsausschuss noch nicht gebildet, werden gemäß § 5 Abs. 6 der Eigenbetriebsverordnung seine Aufgaben vom Hauptausschuss (hier: Haupt- und Finanzausschuss) wahrgenommen.

 

 

Zu 2.

Die Aufgaben des Betriebsausschusses sind überwiegend gesetzlich bzw. in der Betriebssatzung geregelt. Gemäß § 5 der Eigenbetriebsverordnung sollen dem Betriebsausschuss keine Aufgaben bzw. Zuständigkeiten aus Bereichen anderer Ausschüsse des Rates übertragen werden.

 

 

Zu 3.

Alternative 1:

Der Gesetzgeber geht im § 50 Abs. 3 GO davon aus, dass sich alle Ratsmitglieder zur Besetzung der Ausschüsse auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt haben, der durch ihren einstimmigen Beschluss angenommen wird.

 

Der Bürgermeister hat sich in der Ratssitzung vor der Abstimmung von dem Einvernehmen zu überzeugen, indem er die Fragen stellt, ob es noch weitere Wahlvorschläge gibt und, falls nicht, ob sich alle Ratsmitglieder auf den vorliegenden Wahlvorschlag geeinigt haben.

 

Gemäß § 4 der Betriebssatzung besteht der Betriebsausschuss aus 19 Mitgliedern. Hiervon sind je ein/e Vertreter/in des Fördervereins Kloster/Schloß Bentlage e.V., der Europäischen Märchengesellschaft e.V.,  der Druckvereinigung Bentlage e.V. und der Stiftung zur Förderung von Kloster Bentlage als sachkundige Einwohner mit beratender Stimme zu berufen.

 

Mitglied

Vertreter

CDU

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

1.

2.

3.

usw.

 

Alle anderen Ratsmitglieder in alphabetischer Reihenfolge

SPD

1.

2.

3.

4.

 

1.

2.

3.

usw.

 

Alle anderen Ratsmitglieder in alphabetischer Reihenfolge

BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN

1.

1.

2.

3.

usw.

 

Alle anderen Ratsmitglieder in alphabetischer Reihenfolge

FDP

1.

1.

2.

3.

usw.

 

Alle anderen Ratsmitglieder in alphabetischer Reihenfolge

UWG

1.

1.

2.

3.

usw.

 

Alle anderen Ratsmitglieder in alphabetischer Reihenfolge

Die Linke

1.

1.

2.

3.

usw.

 

Alle anderen Ratsmitglieder in alphabetischer Reihenfolge

 

 

 

 

Mitglied

Persönlicher Vertreter

Stiftung zur Förderung von Kloster Bentlage

1.

1.

Europäische Märchengesellschaft e. V.

1.

1.

Förderverein Kloster/Schloss Bentlage e. V.

1.

1.

Druckvereinigung Bentlage e. V.

1.

1.

 

 

 

Alternative 2:

Kommt ein solcher einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande oder wird der vorliegende einheitliche Wahlvorschlag von den Ratsmitgliedern nicht einstimmig angenommen, dann ist die Besetzung gem. § 50 Abs. 3 Satz 2 GO nach den Grundsätzen der Verhältniswahl entsprechend dem mathematischen Proportionalverfahren Hare Niemeyer zu regeln.

 

Alle Fraktionen und Gruppen können in diesem Falle Wahlvorschläge unterbreiten, wobei grundsätzlich die Möglichkeit von Listenverbindungen besteht. Allerdings dürfen Listenverbindungen nicht dazu führen, dass hieran nicht beteiligte Fraktionen oder Gruppen bei der Verteilung der Ausschusssitze benachteiligt werden. Die Ausschüsse müssen nämlich ein verkleinertes Abbild des Rates sein, in denen sich das politische Meinungs- und Kräftespektrum des Rates widerspiegelt. Daher wird bei der Besetzung der Ausschüsse von Listenverbindungen aus Gründen der Rechtssicherheit und des Minderheitenschutzes abgeraten.

 

Über die einzelnen Wahlvorschläge haben die Ratsmitglieder jeweils in einem einheitlichen Wahlgang abzustimmen.