Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Rat der Stadt
Rheine beauftragt den Vertreter der Stadt Rheine in der
Gesellschafterversammlung der Kulturellen Begegnungsstätte Kloster Bentlage
gGmbH, Herrn Dr. Peter Lüttmann, folgende Beschlüsse zu fassen:
1.
Der operative
Geschäftsbetrieb der Kulturellen Begegnungsstätte Kloster Bentlage gGmbH ist
soweit möglich zum Stichtag 31.12.2018, zwecks Fortführung durch einen
städtischen Eigenbetrieb, an die Stadt Rheine zu übertragen.
Rechtsverhältnisse, welche nicht übertragen werden können, sind
schnellstmöglich zu lösen. Ausgenommen sind Rechtsverhältnisse, welche sich aus
den satzungsgemäßen oder gesetzlichen Mindestanforderungen der ruhenden
Gesellschaft ergeben.
Forderungen und Verbindlichkeiten, deren Erfüllungszeitpunkte vor dem
01.01.2019 liegen, verbleiben in der Gesellschaft. Forderungen und
Verbindlichkeiten, deren Erfüllungszeitpunkte nach dem 31.12.2018 liegen, gehen
an den Eigenbetrieb der Stadt Rheine über.
2.
Die
Betriebsmittel der Kulturellen Begegnungsstätte Kloster Bentlage gGmbH sind zum
Stichtag 31.12.2018 an die Stadt Rheine zwecks Fortführung des Betriebes zu
veräußern. Als Verkaufswert wird der Buchwert gemäß Anlageverzeichnis zum
Bilanzstichtag 31.12.2018 festgelegt.
Die Veräußerung ist in einem schriftlichen Vertrag festzuhalten.
Begründung:
Zu 1
Um die Geschäfte
nach dem 31.12.2018 ohne Unterbrechung im Eigenbetrieb fortführen zu können,
muss die Gesellschaft den operativen Geschäftsbetrieb an die Stadt übertragen.
Hierzu gehört auch die Übergabe von bestehenden Verträgen, die für die
Fortführung laufender Geschäfte erforderlich sind.
Bei den
Forderungen und Verbindlichkeiten erfolgt eine Jahresabgrenzung, nach der nur
die nach dem 31.12.2018 wirksamen Ansprüche an den Eigenbetrieb übertragen
werden.
Zu 2
Zum reibungslosen
Übergang des Geschäftsbetriebes ist es erforderlich, die Betriebsmittel der Kloster Bentlage gGmbH an die Stadt
Rheine zu übertragen. Hierzu gehören sowohl die Sachanlagen als auch
immaterielle Werte wie z.B. Namens-, Bild- und Urheberrechte oder
Kundenadressen.
Der Wert des Anlagevermögens
wird, als Anlagevermögen, in das Stammkapital des zukünftigen städtischen
Eigenbetriebs aufgenommen.
Der Aufsichtsrat
hat in seiner Sitzung am 07.11.2018 der Gesellschafterversammlung einstimmig
empfohlen, diese Beschlüsse zu fassen.