Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

1.    Der Rat der Stadt Rheine beschließt die Errichtung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung „Kulturelle Begegnungsstätte Kloster Bentlage“.

2.    Der Rat der Stadt Rheine beschließt die in der Anlage 1 beigefügte Betriebssatzung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung „Kulturelle Begegnungsstätte Kloster Bentlage“.

 

3.      Der Rat der Stadt Rheine beschließt, dass die Rechnungslegung der Einrichtung nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen der Gemeindeordnung NRW, der Gemeindehaushaltsordnung NRW sowie den in diesem Zusammenhang geltenden Vorschriften erfolgt. Die Anwendung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements nach § 19 Eigenbetriebsverordnung NRW wird für verbindlich erklärt.

 

4.      Der Rat der Stadt Rheine beschließt, dass das für die Aufgabenerledigung benötigte Vermögen einerseits gemäß dem als Anlage 2 beigefügten Ausgliederungsbericht in das Sondervermögen der Einrichtung ausgegliedert wird. Andererseits wird das zur Fortführung des Geschäftsbetriebes benötigte Vermögen der Kulturelle Begegnungsstätte Kloster Bentlage gGmbH (Kloster gGmbH) zum Buchwert von 46.086,00 € am 31.12.2018 erworben.

 

5.      Der Rat der Stadt Rheine beschließt, der Einrichtung im Zuge der Errichtung 48.600,96 € als liquide Mittel zur Verfügung zu stellen.

 


Begründung:

 

Auf die Begründung in der Ursprungsvorlage wird verwiesen.

 

Betriebssatzung

 

Nach der Beratung im Haupt- und Finanzausschuss ergab sich noch Ergänzungs- bzw. Anpassungsbedarf am Text der Betriebssatzung.

 

Die Präambel wurde, wie bereits in der Ursprungsvorlage ausgeführt, ergänzt.

 

Darüber hinaus ergaben sich bei folgenden Paragraphen noch Änderungen.

 

§ 1 Gegenstand und Zweck der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung

 

Der Entwurf der Betriebssatzung enthielt analog der Regelungen im Gesellschaftsvertrag der Kloster gGmbH Regelungen zur Gemeinnützigkeit der Einrichtung. Diese Regelung war insbesondere für das Einwerben von Spenden und der sich daraus ergebenden Möglichkeit zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen (Spendenquittungen) erforderlich.

 

Zukünftig wird die Einrichtung steuerlich wie die Stadt Rheine behandelt wird. Da die Stadt Rheine gemäß § 10b (1) Einkommensteuergesetz bereits ein steuerbegünstigter Zuwendungsempfänger ist, können Zuwendungsbestätigungen gem. § 50 (1) Einkommensteuerdurchführungsverordnung auch ohne Anerkennung der Gemeinnützigkeit ausgestellt werden.

Eine Überprüfung der Regelungen zur Körperschaftssteuer und zur Umsatzsteuer kommt zu einem ähnlichen Ergebnis (sieh nachstehende Absätze). Folglich kann auf Regelungen zur Gemeinnützigkeit in der Betriebssatzung verzichtet werden.

 

Körperschaftsteuer:

Gemeinnützige Körperschaften sind nach § 5 (1) Nr. 9 S. 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) i. V. m. § 51 (1) Abgabenordnung (AO) von der Körperschaftsteuer befreit.

Diese Steuerbefreiung können ebenfalls (gemeinnützige) Betriebe gewerblicher Art, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts betrieben werden, beanspruchen (§ 1 (1) Nr. 6 KStG, § 4 KStG, AEAO Nr. 1 zu § 51 (1) Nr. 1 AO).

Die Steuerbefreiung gilt jedoch nicht für Gewinne des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes, sofern die im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielten Einnahmen inkl. Umsatzsteuer einen Betrag von 35.000€ im Jahr übersteigen (§ 5 (1) Nr. 9 S. 2 KStG, § 64 (3) AO).

 

Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb der Kloster Bentlage gGmbH (kurzfristige Überlassung von Zimmern zur Beherbergung von Fremden) erzielte bisher Einnahmen, die die Freigrenze von 35.000€ überstiegen.

Die Steuerbefreiung über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit läuft insoweit ins Leere.

Da in den anderen Sphären (Ideeller Bereich, Vermögensverwaltung und Zweckbetrieb) lediglich Verluste erwirtschaftet werden, bedarf es insoweit keiner Steuerbefreiung.

 

Fazit: Aus körperschaftsteuerlicher Sicht ist die Anerkennung der Gemeinnützigkeit somit nicht notwendig.

 

Umsatzsteuer:

Gemeinnützige Organisationen sind nicht generell von der Umsatzsteuer befreit. Somit ist jeder einzelne Umsatz auf seine grundsätzliche Steuerbarkeit, den anwendbaren Steuersatz und mögliche Steuerbefreiungen hin zu prüfen.

 

Fazit: Aus umsatzsteuerlicher Sicht bedarf es demnach keiner Anerkennung der Gemeinnützigkeit.

 

§ 10 Wirtschaftsjahr und Rechnungswesen

 

Grundsätzlich hat ein Eigenbetrieb gem. § 19 EigVO NRW sein Rechnungswesen nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung zu führen. Ob sich eine Gemeinde jedoch für ein Rechnungswesen nach handelsrechtlichen Grundsätzen oder nach den Grundsätzen des Neuen Kommunalen Finanzmanagement entscheidet, hängt von den örtlichen Gegebenheiten ab. Die Verwaltung schlägt aus Gründen der Wirtschaftlichkeit bei der Erstellung des Jahresabschluss und dessen Prüfung vor, dass die Rechnungslegung der Einrichtung nach den Grundsätzen des Neuen Kommunalen Finanzmanagements vorgenommen werden soll.

 

§ 11 Stammkapital und Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen

 

Wird im Rahmen der Errichtung eines Eigenbetriebs Gemeindevermögen aus dem städtischen Haushalt ausgegliedert, so ist dieses im Rahmen eines Ausgliederungsberichtes zu dokumentieren, der Anlage der Betriebssatzung wird. Das zur Fortführung des Geschäftsbetriebes benötigte Vermögen der Kloster gGmbH wird von dieser zum Buchwert am 31.12.2018 erworben.

 

Das Stammkapital der Einrichtung wird in der Satzung mit 100.000 € beziffert. Diesem Betrag stehen folgenden Vermögenswerte gegenüber:

 

aus dem Haushalt ausgegliedertes Vermögen          5.313,04 €

von der Kloster gGmbH zu erwerbendes Vermögen 46.086,00 €

Liquide Mittel                                                             48.600,96 €

 


Anlagen:

 

Anlage 1: Betriebssatzung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung „Kulturelle Begegnungsstätte Kloster Bentlage“

 

Anlage2: Bericht zur Ausgliederung von Vermögen aus dem Haushalt der Stadt Rheine in die eigenbetriebsähnliche Einrichtung „Kulturelle Begegnungsstätte Kloster Bentlage“ zum 01.01.2019 gem. § 9 Abs. 1 EigVO (Ausgliederungsbericht)