Betreff
Verbesserung der Vertretungsstrukturen in der Kindertagespflege
Vorlage
010/19
Aktenzeichen
II.11-kös
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Jugendhilfeausschuss beschließt mit sofortiger Wirkung die Ziffer 7.8 der Richtlinien des Jugendamtes der Stadt Rheine für die Kindertagespflege nach dem Sozialgesetzbuch VIII wie folgt neu zu fassen:

 

 

7.8 Vertretung

 

In den Fällen, in denen eine individuelle Vertretungsregelung zwischen den Tagespflegepersonen nicht möglich ist, weil die Höchstgrenze von 5 gleichzeitig zu betreuenden Kindern erreicht ist, werden im erforderlichen Maße Vertretungskräfte eingesetzt.

 

Die Tätigkeit der Vertretungskräfte setzt sich aus Bereitschaftsdienst, Kooperationspflege mit Tagespflegepersonen, Eltern und Kindern, sowie der eigentlichen Vertretung zusammen.

 

Der Bereitschaftsdienst und die Kooperationspflege werden in dem Maße vergütet, den eine qualifizierte Kindertagespflegeperson für die Betreuung eines Kindes mit 25 Wochenstunden erhalten würde. Geht in einem Einzelfall die tatsächliche Vertretung über 25 Wochenstunden hinaus, wird monatsweise spitz abgerechnet.

 

 


Begründung:

 

In der Kindertagespflege sind die bestehenden Vertretungsstrukturen zu verbessern, da die bisherigen Vertretungsregelungen an ihre Grenzen kommen.

 

Viele Eltern brauchen mit der Vollendung des 1. Lebensjahres ihres Kindes eine verlässliche Betreuung und drängen in die Kitas, weil sie in der Kindertagespflege beim Ausfall der Kindertagespflegeperson eine Betreuungslücke befürchten. So entscheiden sich viele Eltern für die Betreuung in einer Kita, obwohl sie grundsätzlich vom Betreuungsangebot der Kindertagespflege mit ihrem nicht institutionellen, familienähnlichen Charakter überzeugt sind.

 

Dieses erklärt u. a. auch die hohen Anmeldezahlen bei den Kitas, die z.B. bei der Anmeldung für das Kitajahr 2018/19 149 U3-Kindern eine Absage erteilen mussten.

 

Nicht zuletzt, weil der Gesetzgeber im § 22 Abs. 2 Nr. 4 KiBiz vorsieht, dass für Ausfallzeiten der Tagespflegeperson eine gleichermaßen geeignete Betreuung durch transparente Regelung des Jugendamtes sichergestellt wird, muss die bestehende Vertretungsstruktur verbessert werden.

 

Derzeit werden beim Ausfall einer Kindertagespflegeperson von der Fachberatung Kindertagespflege freie Ressourcen bei anderen Tagespflegepersonen gesucht und vermittelt. Angesichts der steigenden Fallzahlen werden diese Ressourcen immer geringer.

 

Hier gilt es, feste Kontingente an Vertretungsplätzen zu sichern. Angesichts der guten Auslastung der selbständig tätigen Kindertagespflegepersonen müssen diese Vertretungsplätze mit Freihaltepauschalen erkauft werden. Die bislang in den Richtlinien enthaltene Freihaltepauschale von 10 Wochenstunden war nicht attraktiv genug. Mit einer Freihaltepauschale von 25 Wochenstunden erwartet das Jugendamt, dass es ein entsprechendes Angebot der Tagespflegepersonen gibt, dass zunächst 10 Vertretungsplätze in Rheine geschaffen werden können.

 

Diese 10 Plätze sollen flächendeckend (4 links der Ems, 4 rechts der Ems und 2 in Mesum/Hauenhorst) vorgehalten werden.

 

Diese 10 Plätze fehlen dann zwar in der Vermittlung für weitere Anfragen nach Betreuung in der Kindertagespflege. Der Rückgang in der Quantität muss im Hinblick auf den Qualitätsgewinn (bessere Vertretungsstrukturen) in Kauf genommen werden.

 

Die Kosten belaufen sich auf 10 x 562,87 €/Monat x 12 Monate = 67.544,40 €. Von dieser Summe sind die Kosten in Abzug zu bringen, die derzeit entstehen, wenn im Einzelfall eine Vertretung organisiert und bezahlt wird. Konkrete Zahlen liegen dafür nicht vor; geschätzt wird, dass ca. 1/3 der derzeitigen Vertretungen so abgewickelt werden.

 

Sollte die Stadt Rheine zukünftig die Vorgaben des o.g. § 22 Abs. 2 Nr. 4 KiBiz nicht mehr einhalten können, wären die Landeszuschüsse in Höhe von rund 240.000 € gefährdet.


 

 


Anlage: Synopse zur Ziffer 7.8 der Richtlinien

 

 

7.8 Vertretung (alt)

 

In den Fällen, in denen eine individuelle Vertretungsregelung zwischen den Tagespflegepersonen nicht möglich ist, weil die Höchstgrenze von 5 gleichzeitig zu betreuenden Kindern erreicht ist, werden Vertretungskräfte eingesetzt.

 

Die Tätigkeit der Vertretungskräfte setzt sich aus Bereitschaftsdienst, Kooperationspflege mit Tagespflegepersonen, Eltern und Kindern, sowie der eigentlichen Vertretung zusammen.

 

Der Bereitschaftsdienst und die Kooperationspflege werden in dem Maße vergütet, den eine qualifizierte Kindertagespflegeperson für die Betreuung eines Kindes mit 10 Wochenstunden erhalten würde.

 

 

 

7.8 Vertretung (neu)

 

In den Fällen, in denen eine individuelle Vertretungsregelung zwischen den Tagespflegepersonen nicht möglich ist, weil die Höchstgrenze von 5 gleichzeitig zu betreuenden Kindern erreicht ist, werden im erforderlichen Maße Vertretungskräfte eingesetzt.

 

Die Tätigkeit der Vertretungskräfte setzt sich aus Bereitschaftsdienst, Kooperationspflege mit Tagespflegepersonen, Eltern und Kindern, sowie der eigentlichen Vertretung zusammen.

 

Der Bereitschaftsdienst und die Kooperationspflege werden in dem Maße vergütet, den eine qualifizierte Kindertagespflegeperson für die Betreuung eines Kindes mit 25 Wochenstunden erhalten würde. Geht in einem Einzelfall die tatsächliche Vertretung über 25 Wochenstunden hinaus, wird monatsweise spitz abgerechnet.